Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Landesverband Berlin e.v. Leitbild der DLRG-Jugend Berlin LANDESJUGENDORDNUNG.

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2 Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Landesverband Berlin e.v. Leitbild der DLRG-Jugend Berlin LANDESJUGENDORDNUNG Impressum Herausgeber: Redaktion: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Landesverband Berlin e.v. DLRG-Jugend Am Pichelssee Berlin LJO-Kommission geänderte Version, gültig ab 27. Mai 2016 DLRG-Jugend Berlin 2016 Hinweis Im Hinblick auf eine bessere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wurde in der Landesjugendordnung bewusst auf die Nennung von weiblicher und männlicher Form verzichtet und einheitlich die männliche Form benutzt. Wir bitten alle Jugendleiter und Jugendlichen, Leser und Mitarbeiter hierfür um Verständnis. Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. wird im Folgenden DLRG-Jugend genannt. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. Landesverband Berlin e.v. wird im Folgenden DLRG Berlin genannt. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die Geschäftsordnung der DLRG Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung auch auf die Arbeit der DLRG-Jugend Berlin Anwendung findet. Vorrang hat im Falle einer Kollision immer die Landesjugendordnung. Soweit nach dieser Landesjugendordnung Anträge oder dergleichen schriftlich eingereicht werden müssen ist dieses Formerfordernis auch gewahrt, wenn das unterschriebene Original eingescannt und per , Fax oder Kopie eingereicht wird. Das Leitbild der DLRG-Jugend Berlin Dieses Leitbild soll zur Herausbildung und Stärkung der gemeinsamen Verbandsidentität dienen. Es ist handlungsleitend für alle ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter auf allen Ebenen des Verbandes. Es will für Klarheit und Transparenz sorgen, Entscheidungen erleichtern, die Motivation fördern und die Identifikation mit dem Verband erhöhen. Die DLRG-Jugend Berlin bilden alle Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre und ihre gewählten Vertreter. Als DLRG-Jugend Berlin sind wir integrierter Teil des Gesamtverbandes und in unserer Selbständigkeit öffentlich anerkannter Jugendverband. Wir geben uns eine eigene Ordnung, wählen unsere Gremien unabhängig und verfügen über unsere finanziellen Mittel in eigener Verantwortung. In unserer verbandlichen, gesellschaftlichen und internationalen Arbeit fühlen wir uns den Prinzipien der Demokratie, Humanität, Toleranz, Solidarität, Pluralität, Inklusion und Ganzheitlichkeit verpflichtet. Diese Prinzipien bedeuten, dass wir uns für die körperliche und geistige Unversehrtheit aller Menschen einsetzen. Wir engagieren uns dafür, dass sich jeder einzelne Mensch umfassend und allseitig frei entfalten kann. Die dafür notwendigen gesellschaftlichen Voraussetzungen wollen wir mitgestalten. 1

3 Die obersten gleichberechtigten Ziele der DLRG-Jugend Berlin sind Leben zu retten; einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten; die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten; auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen; kompetente Partner in wasserspezifischen ökologischen Fragen zu werden. Zur Erfüllung dieser Ziele fördern wir durch kinder- und jugendspezifische Aktivitäten alle Maßnahmen, die Menschen davor bewahren, zu ertrinken; beschäftigen wir uns mit allen Fragen der Wasserrettung und wollen in unserer Arbeit und in der Arbeit des Gesamtverbandes Grundsätze und Arbeitsformen verwirklichen, die den Interessen, Bedürfnissen und dem Lebensgefühl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechen; schaffen wir Voraussetzungen für selbstorganisierte Freizeitgestaltung; betreiben wir handlungsorientierte und kreative Jugendbildungsarbeit; geben wir Anregungen und machen Angebote im sportlichen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen und jugendpolitischen Bereich; stellen wir das Schwimmen in den Mittelpunkt unserer sportlichen Aktivitäten; orientieren wir uns an den aktuellen fachlichen Standards der Jugendarbeit und verpflichten uns, die verbandliche Jugendarbeit konzeptionell fortzuschreiben; motivieren und qualifizieren wir Jugendliche und junge Erwachsene, ehrenamtliche Aufgaben und Verantwortung in der DLRG-Jugend zu übernehmen, und schaffen dafür die notwendigen Voraussetzungen; verbessern wir die Bedingungen für ehrenamtliches Engagement und setzen uns für dessen gesellschaftliche Anerkennung ein; unterstützen wir den Einsatz von hauptamtlichen Mitarbeitern; arbeiten wir mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern auf und zwischen allen Verbandsebenen der DLRG-Jugend partnerschaftlich und gleichwertig zusammen; sichern wir die kontinuierliche Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern. Inhaltsverzeichnis 1 DLRG-Jugend Berlin Mitgliedschaft Wahlrecht Ziele und Inhalte Organe Landesjugendtag Landesjugendrat Landesjugendvorstand Gliederung der DLRG-Jugend Berlin Bezirksjugendtag Bezirksjugendvorstand Niederschriften Änderung der Landesjugendordnung Inkrafttreten

4 1 DLRG-Jugend Berlin 1. Die DLRG-Jugend Berlin ist Bestandteil des Landesverbandes und an dessen Satzung gebunden. Die Jugendordnung basiert auf 17 Nr.3 der Satzung der DLRG Berlin. 2. Die DLRG-Jugend Berlin führt und verwaltet sich selbst. Eine abgegrenzte finanzielle Handlungsfreiheit der Organe der DLRG-Jugend Berlin wird durch einen auf die Aufgaben der Jugend abgestimmten Anteil im Haushalt der DLRG Berlin gesichert. 3. Die DLRG-Jugend Berlin entscheidet in eigener Verantwortung über die ihr zufließenden zweckgebundenen Mittel, soweit es nicht in der Satzung der DLRG Berlin anders vorgeschrieben ist. 2 Mitgliedschaft Zur DLRG-Jugend Berlin gehören alle Mitglieder der DLRG Berlin bis zum Alter von einschließlich 26 Jahren und die von ihr unabhängig vom Alter gewählten oder berufenen Vertreter. Ihre Zugehörigkeit zur DLRG Berlin wird hierdurch nicht berührt. 3 Wahlrecht Das Recht, andere zu wählen (aktives Wahlrecht), beginnt in der DLRG-Jugend Berlin mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Das Recht, selbst gewählt zu werden (passives Wahlrecht), beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. 4 Ziele und Inhalte Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend Berlin bestimmt. 5 Organe Die Organe der DLRG-Jugend Berlin sind Landesjugendtag (LJT); Landesjugendrat (LJR); Landesjugendvorstand (LJV). 6 Landesjugendtag 1. Der Landesjugendtag ist das höchste Beschlussorgan der DLRG-Jugend Berlin. Er setzt sich zusammen aus: a) mit Stimmrecht: i) den Delegierten der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin, die von den Bezirksjugendtagen gewählt worden sind. ii) den im Landesjugendrat stimmberechtigten Mitgliedern. b) ohne Stimmrecht: i) den im Landesjugendrat nicht stimmberechtigten Mitgliedern ii) den hauptamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Jugend Berlin. 3

5 2. Zu den Aufgaben des Landesjugendtages gehören: a) die Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Landesjugendvorstandes, b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und die Entlastung des Schatzmeisters der DLRG-Jugend Berlin, c) die Entlastung der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes, d) die Wahl der Mitglieder des Landesjugendvorstandes sowie ihrer Stellvertreter, e) die Wahl der Delegierten für die Innen- und Außenvertretung, f) die Zielsetzung für die zukünftige Jugendarbeit, g) die Änderung der Landesjugendordnung, h) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge von Gliederungen der DLRG-Jugend Berlin und von Organen der DLRG Berlin, i) die Beschlussfassung über den jährlich vom Landesjugendvorstand vorzulegenden Jugend-Haushaltsplan. 3. Es gibt ordentliche und außerordentliche Landesjugendtage. a) Der ordentliche Landesjugendtag tritt einmal jährlich bis zum 30. April zusammen. Die Einladung muss durch den Landesjugendvorstand spätestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Berichte des Landesjugendvorstandes, einschließlich des Kassenberichts und Haushaltsplans der DLRG-Jugend Berlin, sowie der Anträge, die eine Änderung der Landesjugendordnung betreffe, in Textform erfolgen. Die Delegierten erhalten ihre Einladung über den Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirks. Anträge auf Änderung der Landesjugendordnung sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend Berlin schriftlich einzureichen. Einfache Anträge sind spätestens 14 Tage vor dem Landesjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend Berlin schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendtages zuzuleiten. b) Ein außerordentlicher Landesjugendtag muss auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendrates oder aufgrund eines mit Mehrheit der Mitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendvorstandes gefassten Beschlusses oder auf Antrag eines Drittels der Delegierten innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Die Ladung muss spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung der Unterlagen durch den Landesjugendvorstand erfolgen. 4. Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist ein Landesjugendtag nicht beschlussfähig und kann die Beschlussfähigkeit nicht durch eine kurze Unterbrechung erreicht werden, so ist ein neuer Landesjugendtag, der frühestens nach zwei Wochen zusammentreten darf, hinsichtlich der gleichen Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Den Vorsitz beim Landesjugendtag führt ein vom Landesjugendrat zu wählender Versammlungsleiter. 5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Amtsenthebungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen der Landesjugendordnung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 6. Eine geheime Abstimmung oder Wahl findet statt, wenn sie von 10% der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. 7. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. 8. Dringlichkeitsanträge auf Änderungen zur Landesjugendordnung sind unzulässig. 9. Am Landesjugendtag kann jedes Mitglied der DLRG als Zuhörer teilnehmen, soweit Plätze vorhanden sind (verbandsöffentlich). 4

6 7 Landesjugendrat 1. Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen höchstes Beschlussorgan der DLRG-Jugend Berlin. Er setzt sich zusammen aus: a) mit Stimmrecht: i) den Vorsitzenden der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin oder deren Stellvertretern oder den gemäß 10 Nr.2g) benannten Mitgliedern des Bezirksjugendvorstandes, ii) den im Landesjugendvorstand stimmberechtigten Mitgliedern. b) ohne Stimmrecht: i) den im Landesjugendvorstand nicht stimmberechtigten Mitgliedern, ii) den Delegierten zum Bundesjugendtag. 2. Die Aufgaben des Landesjugendrates sind: a) die des Landesjugendtages mit Ausnahme von i) Änderung der Landesjugendordnung, ii) Abwahl der vom Landesjugendtag gewählten Landesjugendvorstandsmitglieder, b) die Wahl des Landesjugendratsvorsitzenden sowie seiner Stellvertreter aus dem Kreis der Vorsitzenden der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin und ihrer Stellvertreter, c) die Wahl einer Versammlungsleitung und zweier Stellvertreter für den nächsten Landesjugendtag, d) die Wahl einer Mandatsprüfungskommission bestehend aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern für den nächsten Landesjugendtag, e) die Nachwahl vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Landesjugendvorstandes gemäß 8 Nr.7, f) die Kontrolle des Landesjugendvorstandes zwischen den Landesjugendtagen. 3. Der Landesjugendrat unterstützt und berät den Landesjugendvorstand in allen Fragen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Entscheidung des Landesjugendtages unterliegen. Er kann insoweit Beschlüsse fassen, die den Landesjugendvorstand binden. Der Landesjugendrat ist berechtigt, Berichte und Protokolle vom Landesjugendvorstand und von anderen Gremien der DLRG-Jugend Berlin sowie vom Landesverbandsvorstand anzufordern und einzusehen. 4. Der Landesjugendrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Sitzungen des Landesjugendrates sind verbandsöffentlich. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der gewählten Vorsitzenden der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin oder der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendrates einberufen werden. 5. Zum Landesjugendrat lädt der Landesjugendratsvorsitzende mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung dem Landesjugendratsvorsitzenden einzureichen. Die gestellten Anträge leitet der Landesjugendratsvorsitzende derartig weiter, dass die übrigen Mitglieder spätestens eine Woche vor der Sitzung Kenntnis erlangen können. 6. Der Landesjugendrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der im Landesjugendvorstand stimmberechtigten Mitglieder sowie mindestens die Hälfte der Vorsitzenden der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin oder deren Stellvertreter oder der gemäß 10 Nr.2g) benannten Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes anwesend sind. 7. Für die Sitzungen des Landesjugendrates gelten die Bestimmungen des 6 Nr.4 Satz 2 bis 4, Nr.5 bis 9) entsprechend. 5

7 8 Landesjugendvorstand 1. Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend Berlin. Er stellt den Jugend-Haushaltsplan auf. 2. Der geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend Berlin. Er vertritt die DLRG-Jugend Berlin nach innen und außen, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden der DLRG-Jugend Berlin und c) dem Schatzmeister der DLRG-Jugend Berlin. 3. Daneben können folgende ständige Ressorts gebildet werden: a) Fahrten, Lager, intern. Begegnung b) Gruppenarbeit und Bildung c) Kindergruppenarbeit d) Öffentlichkeitsarbeit e) Rechts- und Versicherungsfragen f) Schwimmen, Retten und Sport - Technik g) Schwimmen, Retten und Sport - Wettkämpfe h) Sonderaufgaben und Veranstaltungen - Organisation i) Sonderaufgaben und Veranstaltungen Betreuung 4. Für den Schatzmeister und die Leiter der Ressorts können auch Stellvertreter gewählt werden. Diese nehmen im Falle der Verhinderung des jeweiligen Ressortleiters an den Sitzungen des Landesjugendvorstandes mit Stimmrecht teil. 5. Mitglieder des Landesjugendvorstandes und deren Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder eines Bezirksjugendvorstandes sein. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. 6. Ferner gehören ein vom Landesverbandsvorstand entsandter Vertreter und durch Beschluss des Landesjugendvorstandes berufene Fachbeauftragte mit jeweils beratender Stimme zum Landesjugendvorstand. 7. Der Landesjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt. Er bedarf der Bestätigung durch den Landesjugendrat. Die Kassenführung unterliegt den Richtlinien der Wirtschaftsordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.v. 8. Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Landesjugendvorstandes aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Scheidet auch dieser aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen, vom Landesjugendrat zu wählenden Mitglied, das im Landesjugendvorstand kein Stimmrecht hat, wahrgenommen. Auf dem nächsten ordentlichen Landesjugendtag ist eine Nachwahl durchzuführen, wobei die Amtszeit des Neugewählten mit der der übrigen Mitglieder des Landesjugendvorstandes endet. 9. Jedes Mitglied des Landesjugendvorstandes kann durch Beschluss des Landesjugendtages mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen seines Amtes enthoben werden. Ein Antrag auf Amtsenthebung ist dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend Berlin rechtzeitig vor der Einberufung des Landesjugendtages zuzuleiten. Er ist vom Landesjugendvorstand in die Tagesordnung aufzunehmen und den Mitgliedern des Landesjugendtages innerhalb der Einberufungsfrist bekannt zu geben. 10. Die Sitzungen des Landesjugendvorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der DLRG-Jugend Berlin oder sein Stellvertreter. Der Landesjugendvorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind. Anträge können während der Sitzung des Landesjugendvorstandes gestellt werden. Sie sind schriftlich vor der Abstimmung dem Sitzungsleiter zu übergeben. 11. Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Landesjugendvorstandes muss der Vorsitzende der DLRG-Jugend Berlin eine Sitzung des Landesjugendvorstandes innerhalb einer Woche einberufen. 12. Der Landesjugendvorstand bestimmt aus seiner Mitte zwei Mitglieder, die den Landesjugendvorsitzenden oder dessen Stellvertreter bei Verhinderung im Bundesjugendrat vertreten. 6

8 9 Gliederung der DLRG-Jugend Berlin 1. Die DLRG-Jugend Berlin ist in Bezirke unterteilt. 2. Organe der Bezirke der DLRG-Jugend Berlin sind der: a) Bezirksjugendtag b) Bezirksjugendvorstand 10 Bezirksjugendtag 1. Zum Bezirksjugendtag gehören alle Mitglieder eines Bezirkes der DLRG-Jugend Berlin einschließlich der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes und der Vorsitzende der DLRG-Jugend Berlin oder ein beauftragtes Mitglied des Landesjugendvorstandes. Der Bezirksleiter oder ein bestellter Vertreter aus dem Bezirksvorstand ist auf dem Bezirksjugendtag stimmberechtigt. 2. Zu den Aufgaben des Bezirksjugendtages gehören: a) die Wahl der Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes. Die Mitglieder des Bezirksjugendvorstandes werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt. b) die Entgegennahme der Berichte des Bezirksjugendvorstandes, c) die Entgegennahme des Jugendkassenberichtes, d) die Entlastung des Schatzmeisters des Bezirks der DLRG-Jugend Berlin, e) die Entlastung der weiteren Bezirksjugendvorstandsmitglieder, f) die Wahl der Bezirksdelegierten für den Landesjugendtag. Jeder Bezirk darf grundsätzlich drei Delegierte wählen, die zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts ihre Wahl durch Protokoll nachzuweisen haben. Jeder Bezirk darf bei Erreichen des einfachen Mittelwertes einen Delegierten und bei Erreichen des doppelten Mittelwertes zwei Delegierte zusätzlich wählen. Der Mittelwert errechnet wie folgt: Mittelwert = Gesamtanzahl der Jugendlichen der DLRG Berlin im abgelaufenen Kalenderjahr Anzahl der Bezirke Der Mittelwert wird mathematisch auf eine ganze Zahl gerundet und jährlich neu berechnet. Mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die restlichen Delegierten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. g) die Benennung eines mindestens 18 Jahre alten Mitgliedes des Bezirksjugendvorstandes, der den Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes oder seinen Stellvertreter bei Verhinderung im Landesjugendrat vertritt. 3. Der Bezirksjugendtag tritt mindestens einmal jährlich vor der Bezirkshauptversammlung zusammen. 4. Die Einberufung des ordentlichen Bezirksjugendtages hat spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bezirksjugendtage sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Anträge sind sieben Tage vor dem Bezirksjugendtag dem Vorsitzenden der DLRG-Jugend des Bezirkes schriftlich einzureichen. 5. Aufgrund eines mit Mehrheit der Mitglieder des Landesjugendvorstandes oder des Bezirksjugendvorstandes gefassten Beschlusses oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der DLRG-Jugend des Bezirkes muss ein außerordentlicher Bezirksjugendtag einberufen werden. Hinsichtlich der Einberufung außerordentlicher Bezirksjugendtage, Wahlen, Dringlichkeitsanträge und Öffentlichkeit gilt 6 Nr. 3b, 5 bis 9 entsprechend. 7

9 11 Bezirksjugendvorstand 1. Der Bezirksjugendvorstand leitet einen Bezirk der DLRG-Jugend Berlin und führt dessen laufende Geschäfte. 2. Der geschäftsführende Bezirksjugendvorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden des Bezirkes der DLRG-Jugend Berlin, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkes der DLRG-Jugend Berlin, c) dem Schatzmeister des Bezirkes der DLRG-Jugend Berlin, 3. Daneben können analog zum Landesjugendvorstand die in 8 Nr. 3 genannten ständigen Ressorts gebildet werden. Für die gebildeten Ressorts müssen Leiter gewählt werden, die dann zum stimmberechtigten Bezirksjugendvorstand gehören. 4. Zu Ressortleitern und deren Stellvertretern dürfen Mitglieder gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 5. Für den Schatzmeister und die Leiter der Ressorts können auch Stellvertreter gewählt werden. Diese nehmen im Falle der Verhinderung des jeweiligen Ressortleiters an den Sitzungen des Bezirksjugendvorstandes mit Stimmrecht teil. 6. Ferner gehören ein vom Bezirksvorstand entsandter Vertreter mit Stimmrecht und durch Beschluss des Bezirksjugendvorstandes berufene Fachbeauftragte mit jeweils beratender Stimme zum Bezirksjugendvorstand. 7. Erforderlichenfalls gelten die Vorschriften über den Landesjugendvorstand entsprechend. 8. Der Bezirksleiter oder ein vom Bezirksvorstand bestellter Vertreter ist im Bezirksjugendvorstand stimmberechtigt. 12 Niederschriften 1. Über alle Sitzungen und Tagungen der Organe der DLRG-Jugend Berlin sind Protokolle zu führen, die vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern der Organe bis zur nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb einer Frist von vier Wochen, zuzuleiten. 2. Die Originalanträge sowie -berichte und dergleichen werden beim Jugendvorsitzenden der jeweiligen Gliederung aufbewahrt und können dort eingesehen werden. 13 Änderung der Landesjugendordnung 1. Eine Änderung der Landesjugendordnung kann nur vom Landesjugendtag beschlossen werden. Anträge hierzu sind unter Einhaltung der Antragsfrist dem Landesjugendvorsitzenden schriftlich einzureichen. Änderungen der Landesjugendordnung bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung der DLRG Berlin. 2. Gewählte Vertreter, deren Position durch Änderungen der Landesjugendordnung entfällt, bleiben bis zum Ende Ihrer Amtszeit weiterhin stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Gremiums. 8

10 14 Inkrafttreten Diese Landesjugendordnung wurde am 18. März 1996 vom außerordentlichen Landesjugendtag beschlossen. Sie hat die Bundesjugendordnung vom 26. Mai 1995 zur Grundlage. Die Landesjugendordnung tritt durch die Zustimmung der Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. am 19. April 1996 in Kraft. Damit verliert die Landesjugendordnung vom 25. Februar 1981 ihre Gültigkeit. Diese Landesjugendordnung wurde am 1. März 2003 durch den ordentlichen Landesjugendtag geändert und hat nunmehr die Bundesjugendordnung vom 24. Mai 1998 zur Grundlage. Die Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. hat am 28. März 2003 diese Änderungen genehmigt. Weitere am 21. Februar 2004 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. am 30. April 2004 genehmigt. Weitere am 19. März 2006 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. am 24. April 2006 genehmigt; die Landesjugendordnung hat nunmehr die Bundesjugendordnung vom 15. Mai 2004 zur Grundlage. Weitere am 8. März 2009 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. am 24. April 2009 genehmigt. Weitere am 13. März 2016 durch den ordentlichen Landesjugendtag beschlossenen Änderungen dieser Landesjugendordnung hat die Hauptversammlung der DLRG Landesverband Berlin e.v. am 27. Mai 2016 genehmigt; die Landesjugendordnung hat nunmehr die Bundesjugendordnung vom 10. Mai 2013 zur Grundlage. 9

11 Notizen: 10

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