Fördervereins der AWO Kita Hus Sünnschien e.v. Satzung

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1 Förderverein der AWO Kita Hus Sünnschien e.v. Beschlossen auf der Gründungsversammlung am Geändert auf der Mitgliederversammlung am MM.TT.JJJJ Seite 1 von 6

2 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der AWO Kita Hus Sünnschien und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Uetersen, Theodor-Storm-Allee 62a. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel und Zweck Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom Diese Zwecke bestehen in der Förderung von Bildung und Erziehen durch die Unterstützung der Arbeit in der AWO Kita Hus Sünnschien, Theodor-Storm-Allee 62, Uetersen. Im Einzelnen werden z.b. folgende Maßnahmen hierzu ergriffen: a. Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Kitaveranstaltungen b. Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial c. Beschaffung von Ausstattungsgegenständen 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln Vereins. 3. Die Mitglieder Vorstan üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Seite 2 von 6

3 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen und die Vereinszwecke unterstützt. 2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf sen Zustimmung. Eine Ablehnung Antrags braucht nicht begründet zu werden. 3. Die Mitgliedschaft endet durch a. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich zum Ende lfd. Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. b. Tod Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person. c. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck Vereins begeht, sen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss Vorstan ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. 4. Im Falle Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung entrichteten Jahresbeitrages. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Je stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 2. Stimmberechtigte Mitglieder sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. 3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. 4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert. 6 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke 1. Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch: a. Beiträge b. Spenden c. Sonstige Einnahmen z.b. Stiftungen und Erbschaften 2. Der monatlich anteilige Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn Geschäftsjahres. Seite 3 von 6

4 7 Organe Vereins 1. Organe Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand Vereins setzt sich wie folgt zusammen: a. Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne 26 BGB) b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne 26 BGB) c. Kassenwart/in (Vorstand im Sinne 26 BGB) 2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind. 3. Die einzelnen Mitglieder Vorstan werden jeweils für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Je Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied Vorstan während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benenne n. 4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel bis zu einer Höhe von Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mintens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ Vorsitzenden, ersatzweise der/ stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 6. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung Vorstan. Seite 4 von 6

5 9 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mintens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder Vereins, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mintens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vorher in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen. 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mintens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 6. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied Vorstan geleitet. a. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die nichts anderes bestimmt. b. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. c. Für Wahlen gilt Folgen: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 7. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: a. Wahl Vorstan b. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen c. Entgegennahme der Berichte Vorstan und der Kassenprüfung d. Entlastung Vorstan e. Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit Vereins f. Beschlussfassung über die sänderungen Vereins g. Beschlussfassung über die Auflösung Vereins h. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge i. Beschlussfassung über die geplante Verwendung der Mittel über 200 j. Entscheidung über Anträge 8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. Seite 5 von 6

6 10 sänderungen 1. Eine sänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 2. Eine sänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 3. Änderungen oder Ergänzungen der aufgrund einer Auflage Finanzamts oder Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 4. Jede sänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. 11 Auflösung 1. Die Auflösung Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Bei Auflösung Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung und Bildung durch die Unterstützung der Arbeit in der AWO Kita Hus Sünnschien gemäß der Vereins. Seite 6 von 6

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