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1 Abteilung 29 Landesagentur für Umwelt Amt Amt für Gewässernutzung Ripartizione 29 Agenzia provinciale per l ambiente Ufficio Ufficio Gestione risorse idriche Neue Sicherheitsbestimmungen für Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewä Gewässer Beschl.L.R. vom , Nr. Nr. 204 Nuove disposizioni di sicurezza per impianti di utilizzazione delle acque pubbliche Del.G.P. Del.G.P. del 24/02/2015, n Thomas Senoner Stol Quellen: Stol, Dolomiten IV Forum für Trinkwasser, am 19. März 2015 IV Forum sull acqua potabile, 19 marzo

2 Sicherheitsbestimmungen wozu? Königl. Dekret , Nr. 1775, Art. 19: Konzessionär trägt Verantwortung für jeden Schaden, der durch die Ausübung der Konzession entsteht. Dennoch: Überprüfung, Betriebs- und Wartungsplan als Grundlage von: Vorsorgeprinzip Finanz-Planung Absicherung für Verantwortungsträger Wissensübermittlung bei Übertragung Sicherheitsbestimmungen in welchem Umfang? Jede Anlage ist anders: 2 Prinzipien: Größe der Anlage Zustand der Anlage (Wartung) Alter der Anlage Nutzungszweck und -zeitraum Druck und Wasserführung Position der Anlage Geologisches Umfeld Bedrohte Infrastrukturen Technische Überprüfung Betriebs und Wartungsplan 2

3 Wassernutzungsanlagen in Südtirol (ohne elektrische Energie) Nutzung Gesamt >1l/s >1l/s, keine TB Trinkwasser, Lösch- und Hauswasser Landwirtschaft Technische Beschneiung Industrie Antriebskraft Mineralwasser, Bauernbäder Gesamt (inkl. Andere) > 1 l/s, keine TB Beschluss der L.R. vom , Nr. 204 Art. 1 Anwendungsbereich Gilt für alle Anlagen mit Ableitungsmenge >1 l/s im Mittel Davon ausgenommen: Anlagen, die ausschließlich aus Tiefbrunnen schöpfen und Anlagen ausschließlich zur Produktion elektrischer Energie Art. 2 Pflichten Einhaltung der technischen Normen und Bestimmungen für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung Art. 3 Haftung Haftung des Konzessionärs für jegliche Verletzung von Rechten Dritter infolge der Konzession 3

4 Beschluss der L.R. vom , Nr. 204 Art. 4 Betriebs- und Wartungsplan Jede Anlage verfügt über einen spezifischen Betriebs- und Wartungsplan Dieser wird von einem befähigten Techniker bei Erstüberprüfung für 10 Jahre erstellt: Enthält detaillierten Lageplan Führt alle periodisch durchzuführenden Kontrollen, Maßnahmen und Eingriffe auf Kontrollen, Maßnahmen und Eingriffe werden festgehalten und bei nächster Überprüfung bestätigt, außerordentliche Eingriffe und Vorkommnisse werden vermerkt Es werden beigelegt: Anleitungen, Garantiebescheinigungen, Belege für Tätigkeiten und Ankäufe Art. 5 Inbetriebnahme von neuen Anlagen Inbetriebnahme erst nach Bescheinigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten durch befähigten Techniker und nach Erstellung des spezifischen Betriebs- und Wartungsplans Beschluss der L.R. vom , Nr. 204 Art. 6 Betrieb von Anlagen Nach den anerkannten Regeln der Technik und nach Herstellerangaben Kontrollen, Überprüfungen und Wartungen nach Vorgaben des Betriebs- und Wartungsplans Art. 7 Ordentliche Überprüfung Diese erfolgt alle zehn Jahre: Überprüfung der gesamten Anlage vor Ort durch befähigten Techniker und Dokumentation Art. 8 Außerordentliche Überprüfung Diese erfolgt bei außerordentlichen Ereignissen, Unfällen, wesentlichen Änderungen oder unvorhergesehener Abnützung durch befähigten Techniker und Dokumentation 4

5 Art. 9 Kennzeichnungspflicht Kennzeichnung der Wasserfassung mit vom Amt für Gewässernutzung zur Verfügung gestellten Plaketten An Ableitungsbauwerken, gut sichtbar, leicht zugänglich, Auch Wasserfassungen mit konzessionierter Ableitungsmenge von weniger als 1 l/s im Mittel Wasserfassung Captazione d acqua Wasserfassung Captazione d acqua D/09965 D/02015 Wasserfassung Captazione d acqua MD/08542 IV Forum für Trinkwasser, am 19. März 2015 IV Forum sull acqua potabile, 19 marzo 2015 Beschluss der L.R. vom , Nr. 204 Art. 10 Kontrollen und Strafen Das Personal des Amtes für Gewässernutzung überwacht die Einhaltung dieser Bestimmungen. Die mit den Kontrollen beauftragten Personen haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben. Bei Übertretungen werden die verwaltungsrechtlichen Geldbußen laut Artikel 57/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, angewandt. Art. 11 Sonstige Maßnahmen je nach Schwere der Übertretung und unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte, folgende Maßnahmen, die im Betriebs- und Wartungsplan vermerkt werden:a) Verwarnung,b) Aussetzung der Konzession,c) Widerruf der Konzession. 2. Die Verwarnung enthält die Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben Art. 12 Information Das Amt für Gewässernutzung sorgt für die entsprechende Sensibilisierung, Information und Fortbildung der Konzessionäre. IV Forum für Trinkwasser, am 19. März 2015 IV Forum sull acqua potabile, 19 marzo

6 Beschluss der L.R. vom , Nr. 204 Art. 13 Übergangsbestimmungen Für bereits bestehende Anlagen sind der Betriebs- und Wartungsplan und die erste ordentliche Überprüfung der Anlage innerhalb folgender Fälligkeiten durchzuführen: Konzessionen, die bis zum ablaufen: bei Erneuerung der Konzession, Konzessionen, die zwischen und ablaufen, mit Ausnahme der Konzessionen mit Fälligkeit : 10 Jahre vor Ablauf der Konzession, Konzessionen, die zwischen und 30 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen ablaufen: 20 Jahre vor Ablauf der Konzession, Konzessionen mit Fälligkeit : entsprechend der Aktennummer R/ oder D/: R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ : R/ oder D/ ab 6501:

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