Rundschreiben. 9. Dezember 2016
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- Günther Schenck
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1 9. Dezember 2016 Rundschreiben Richtlinien zur Vergabe von Lehraufträgen für grundständige Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge sowie nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die nicht im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und deren ordnungsgemäße Abwicklung (RL-Lehraufträge HTW)
2 Rundschreiben der HTW Berlin Nr. 04/16 Herausgeber Die Hochschulleitung der HTW Berlin Treskowallee Berlin Redaktion Rechtsstelle Tel Fax
3 Nr. 04/16 Rundschreiben der HTW Berlin HOCHSCHULE FÜR TECHNIK UND WIRTSCHAFT BERLIN Richtlinien zur Vergabe von Lehraufträgen für grundständige Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge sowie nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die nicht im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und deren ordnungsgemäße Abwicklung (RL-Lehraufträge HTW) Aufgrund der in Nr. 4 der von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen erteilten Ermächtigung erlässt die Hochschulleitung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung ) die folgenden Richtlinien: I. Allgemeine Hinweise Die für die Erteilung von Lehraufträgen maßgeblichen Bestimmungen sind begründet im 120 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) und in den von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassenen Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen vom 27. November 2007, zuletzt geändert am 5. Juli 2016 (ABl. Nr. 29/ ). Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Erteilung von Lehraufträgen in Bachelorstudiengängen und in konsekutiven Masterstudiengängen gem. 23 Abs. 3 S. 1 Ziffer 1 BerlHG. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen gilt für die HTW Folgendes: Hochschullehrer/innen der HTW können im Geltungsbereich dieser Regelungen gem. 120 Absatz 1 BerlHG keine Lehraufträge erhalten. Darüber hinaus sollen allen übrigen Mitgliedern der Hochschule, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Lehraufträge nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind: 1. Der Lehrauftrag ist zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Studienbetriebes unverzichtbar und die Lehrveranstaltung kann nicht durch eigenes Lehrpersonal bestritten werden. 2. Die Gewinnung einer/s geeigneten Lehrbeauftragten aus Bereichen außerhalb der Hochschule war nicht möglich. 3. Eine Kollision mit der hauptamtlichen Beschäftigung ist ausgeschlossen. Gemäß 23 der HTW-Satzung (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) können in Abweichung von 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Lehraufträge zur Durchführung entgeltoder gebührenpflichtiger Studienangebote der HTW Berlin an ihrer Hochschule erhalten. Die Höhe der Vergütung der Lehraufträge wird in Abweichung von 120 Abs. 5 BerlHG vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule festgesetzt. Die Lehraufträge sind zusammen mit den vollständigen Unterlagen der Lehrbeauftragten dem Dekanat fristgemäß entsprechend dem vom Dekanat für das jeweilige Semester verbindlich festgelegten Organisationsablauf zur Erteilung für Lehraufträge, spätestens jedoch 1 Woche vor Vorlesungsbeginn einzureichen. ) Einvernehmen erklärt mit Schreiben vom
4 Rundschreiben der HTW Berlin Nr. 04/16 Sollten bis zur o.g. Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, kann der Lehrauftrag aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung nicht erteilt werden. Lehraufträge dürfen nur für jeweils ein Semester erteilt werden. Die Festsetzung der Höhe des Entgeltsatzes pro Lehrveranstaltungsstunde (LVS) erfolgt durch das Auftrag gebende Dekanat nach Maßgabe der Erfüllung der unter Punkt II beschriebenen Voraussetzungen und des unter Punkt III.2 festgelegten Vergütungsrahmens. Unter LVS ist eine selbständige Lehrveranstaltung von mindestens 45 Minuten Dauer je Woche der Vorlesungszeit des Semesters zu verstehen. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet. Eine entgeltfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Hörer/innen voraus. Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende sonstige Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung für die Lehrveranstaltung, die Teilnahme an Besprechungen sowie ggf. anfallende Reisekosten sind mit dem Lehrauftragsentgelt abgegolten. Der Gesamtumfang der Lehrtätigkeit eines/einer Lehrbeauftragten an der HTW darf in keinem Fall den Umfang von 8 LVS je Semester überschreiten. Die Lehrauftragsvergütungen werden nach Ablauf der Vorlesungszeit auf der Grundlage des von jedem/jeder Lehrbeauftragten selbst ausgefüllten Abrechnungsbogens nach Prüfung durch den jeweiligen Fachbereich festgesetzt und zur Auszahlung an die Finanzabteilung der HTW übergeben. Von dem Gesamtbetrag der zu überweisenden Lehrauftragsvergütung kann ein Teil von der termingerechten Abgabe der Notenlisten der durchgeführten Prüfungen abhängig gemacht werden. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Auszahlung in Teilbeträgen erfolgen. II. Anforderungen an die Lehrbeauftragten Lehrbeauftragte sollen im Fall des 120 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG oder 1. Lehraufgaben wahrnehmen, die nicht von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrgenommen werden können im Fall des 120 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG und 2. die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung ergänzen gem. 120 Abs. 2 BerlHG 3. mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung sowie eine mehrjährige berufliche Praxis aufweisen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in Form von Abschlusszeugnissen und Dienstzeugnissen der letzten drei im Falle der Nr. 2 fünf Jahre (gerechnet ab Auftragsvergabe) nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage der Originale oder beglaubigter Abschriften erbracht werden. Bei der Erteilung von Lehraufträgen an Ausländer/innen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz AufenthG) in der jeweils gültigen Fassung, und die Beschäftigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
5 Nr. 04/16 Rundschreiben der HTW Berlin Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragebogens für Lehrbeauftragte. Die Prüfungsberechtigung eines/einer Lehrbeauftragten ergibt sich aus den 120 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BerlHG. III. Lehrauftragsentgelt III 1. Vergütungssätze für Lehraufträge der Fachbereiche sowie des Berliner Instituts für Akademische Weiterbildung der HTW Berlin Die Vergütung für die Erteilung der Lehraufträge durch die Fachbereiche der Hochschule sowie durch das Berliner Institut für Angewandte Weiterbildung ist verbindlich auf 35,00 Euro je LVS für Kurse in Pflichtfächern (und deren Übungen) sowie in Wahlpflichtfächern (und deren Übungen) gemäß anzuwendender Studien- und Prüfungsordnung festgesetzt. Dieser Betrag erhöht sich auf 37,00 Euro je LVS, sobald diese Veranstaltung auf Wunsch der HTW in einer Fremdsprache gehalten wird. Die Vergütung für Kurse in Allgemeinwissenschaftlichen Ergänzungsfächern ist verbindlich mit 30,00 Euro je LVS festgelegt. Dieser Betrag erhöht sich auf 32,00 Euro, sobald diese Veranstaltung auf Wunsch der HTW in einer Fremdsprache gehalten wird. III 2. Vergütungssätze für Lehraufträge der Zentraleinrichtung Fremdsprachen Die Vergütung für die Erteilung von Lehraufträgen durch die Zentraleinrichtung Fremdsprachen ist für Fachsprachenkurse verbindlich auf 35,00 Euro je LVS festgelegt. Für Nichtfachsprachenkurse ist die Vergütung je LVS auf 30,00 Euro festgesetzt. Eine Erhöhung der Vergütung bei der Durchführung der Veranstaltung in einer bestimmten Sprache ist nicht vorgesehen. III 3. Prüfungsentgelt Die Vergütung erfolgt auf Basis der Anzahl der durch eine Modulprüfung ermittelten Noten: Die Anwesenheitszeit, die der Prüfer oder die Prüferin während einer Prüfung vor Ort an der HTW Berlin verbringt, wird als eine Lehreinheit (2 LVS) zu dem im Lehrauftrag vereinbarten Stundensatz vergütet. Zusätzlich erhält der Prüfer oder die Prüferin nach der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Studierenden auf Basis der spätestens bei der Abrechnung des Prüfungsentgeltes vorgelegten Notenlisten einen Betrag in Höhe von 3,00 Euro pro Studierenden. III.4. Abweichende Vergütungen Soweit nachgewiesen werden kann, dass ein dringender Lehrbedarf unter Zugrundelegung der nach Abs. III 1. zulässigen Vergütungen nicht gedeckt werden kann, sind bei Fällen im Sinne eines Besitzstandschutzes die Dekanate der Fachbereiche und der Leiter oder die Leiterin der Zentraleinrichtung Fremdsprachen ermächtigt, diese Vergütungen entsprechend im Einzelfall bis zu einer Vergütung in Höhe von 42,00 Euro pro LVS zu erhöhen. Die Differenz dieser Erhöhung zum Vergütungssatz gemäß Abs. III 1. muss jedoch vom Fachbereich selbst aus seinem Budget finanziert werden. IV. Mitwirkung bei Studienabschlussprüfungen Wirken Lehrbeauftragte bei Studienabschlussprüfungen oder bei Zugangsprüfungen in den künstlerischen Studiengängen mit, erhalten sie für jede volle Stunde ihrer Tätigkeit den Entgeltsatz i.h.v. 17,50 Euro.
6 Rundschreiben der HTW Berlin Nr. 04/16 a) Erstgutachten und Betreuung von Studienabschlussarbeiten Unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Zeit, wird festgelegt, dass hierfür 9 Stunden veranschlagt werden. Somit gilt für bis zu 8 Studienabschlussarbeiten folgende Tabelle: Anzahl der Studienabschlussarbeiten (n) Entgelt (EURO) 1 157, , , , , , , ,00 b) Zweitgutachten Unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Zeit, wird festgelegt, dass hierfür 3 Stunden veranschlagt werden. Somit gilt für bis zu 8 Studienabschlussarbeiten folgende Tabelle: Anzahl der Studienabschlussarbeiten (n) Entgelt (EURO) 1 52, , , , , , , ,00 V. Verzicht auf Vergütung Eine Vergütungspflicht besteht nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet hat oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. VI. Umsetzung Die Fachbereiche sind gehalten, für die Anwendung des vorstehenden Vergütungssystems ein fachbereichsinternes Verfahren festzulegen. Es werden keine Übergangsregelungen festgelegt. VII. Inkrafttreten Diese Grundsätze und Verfahrensregelungen treten mit Wirkung vom 1. April 2017 in Kraft und setzen die bisher gültige Regelung vom 1. Oktober 2014 (Rundschreiben HTW Berlin Nr. 05/14) außer Kraft.
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