Rundschreiben. 22. Juni 2010

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1 08/ Juni 2010 Rundschreiben Erste Änderung der Richtlinien zur Vergabe von Lehraufträgen für grundständige Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge sowie nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die nicht im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und deren verwaltungsmäßige Bearbeitung (RL-Lehraufträge FHTW) (Stand: 22. Juni 2010)

2 Rundschreiben der HTW Berlin Nr.08/10 Herausgeber Die Hochschulleitung der HTW Berlin Treskowallee Berlin Redaktion Rechtsstelle Tel Fax

3 Nr.08/10 Rundschreiben der HTW Berlin Erste Änderung der Richtlinien zur Vergabe von Lehraufträgen für grundständige Bachelorstudiengänge und konsekutive Masterstudiengänge sowie nichtkonsekutive Masterstudiengänge, die nicht im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und deren verwaltungsmäßige Bearbeitung (RL-Lehraufträge FHTW) Aufgrund der in Nr. 4 der von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen erteilten Ermächtigung erlässt die Hochschulleitung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung ) die folgenden Richtlinien: I. Allgemeine Hinweise Die für die Erteilung von Lehraufträgen maßgeblichen Bestimmungen sind begründet im 120 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (GVBl. S. 278) und in den von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassenen Ausführungsvorschriften über die Vergütung von Lehraufträgen vom 27. November Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Erteilung von Lehraufträgen in grundständigen Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie nichtkonsekutiven Masterstudiengängen, die nicht im Rahmen der Weiterbildung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Regelungen gilt für die HTW Folgendes: Hochschullehrer/innen der HTW können im Geltungsbereich dieser Regelungen gem. 120 Absatz 1 BerlHG keine Lehraufträge erhalten. Darüber hinaus sollen allen übrigen Mitgliedern der Hochschule, die zu ihr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Lehraufträge nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sind: 1. Der Lehrauftrag ist zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Studienbetriebes unverzichtbar und die Lehrveranstaltung kann nicht durch eigenes Lehrpersonal bestritten werden. 2. Die Gewinnung einer/s geeigneten Lehrbeauftragten aus Bereichen außerhalb der Hochschule war nicht möglich. 3. Eine Kollision mit der hauptamtlichen Beschäftigung ist ausgeschlossen. Gemäß 22 b FHTW-Satzung (AMBl. FHTW Berlin Nr. 27/02 i.v. m. AMBl FHTW Berlin Nr. 59/08 können in Abweichung von 120 Abs. 1 Satz 2 BerlHG Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen Lehraufträge zur Durchführung entgelt- oder gebührenpflichtiger Studienangebote der HTW Berlin an ihrer Hochschule erhalten. Die Höhe der Vergütung der Lehraufträge wird in Abweichung von 120 Abs. 5 BerlHG vom Leiter oder der Leiterin der Hochschule festgesetzt. Die Lehraufträge sind zusammen mit den vollständigen Unterlagen der Lehrbeauftragten dem Dekanat fristgemäß entsprechend dem vom Dekanat für das jeweilige Semester verbindlich festgelegten Organisationsablauf zur Erteilung für Lehraufträge, spätestens jedoch 1 Woche vor Vorlesungsbeginn einzureichen. Sollten bis zur o.g. Frist die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, kann der Lehrauftrag aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung nicht erteilt werden. 2 ) Einvernehmen erklärt mit Schreiben vom

4 Rundschreiben der HTW Berlin Nr.08/10 Lehraufträge dürfen nur für jeweils ein Semester erteilt werden. Die Festsetzung der Höhe des Entgeltsatzes pro Lehrveranstaltungsstunde (LVS) erfolgt durch das auftraggebende Dekanat nach Maßgabe der Erfüllung der unter Punkt II beschriebenen Voraussetzungen und des unter Punkt III.2 festgelegten Vergütungsrahmens. Unter LVS ist eine selbständige Lehrveranstaltung von mindestens 45 Minuten Dauer je Woche der Vorlesungszeit des Semesters zu verstehen. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, werden entsprechend umgerechnet. Eine entgeltfähige Lehrveranstaltung setzt in der Regel mindestens fünf Hörer/innen voraus. Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende sonstige Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung für die Lehrveranstaltung, die Teilnahme an Besprechungen sowie ggf. anfallende Reisekosten sind mit dem Lehrauftragsentgelt abgegolten. Der Gesamtumfang der Lehrtätigkeit eines/einer Lehrbeauftragten an der HTW darf in keinem Fall den Umfang von 8 LVS je Semester überschreiten. Die Lehrauftragsvergütungen werden nach Ablauf der Vorlesungszeit auf der Grundlage des von jedem/jeder Lehrbeauftragten selbst ausgefüllten Abrechnungsbogens nach Prüfung durch den jeweiligen Fachbereich festgesetzt und zur Auszahlung an die Finanzabteilung der HTW übergeben. Von dem Gesamtbetrag der zu überweisenden Lehrauftragsvergütung kann ein Teil von der termingerechten Abgabe der Notenlisten der durchgeführten Prüfungen abhängig gemacht werden. In Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag eine Auszahlung in Teilbeträgen erfolgen. II. Anforderungen an die Lehrbeauftragten Lehrbeauftragte sollen im Fall des 120 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG 1. bei Lehraufgaben, die nicht von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern wahrgenommen werden können, mindestens ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und i.d.r. eine sich anschließende mindestens 3-jährige berufliche Praxis sowie pädagogische Eignung aufweisen; im Fall des 120 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG 2. bei Lehraufgaben, die die wissenschaftliche und künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung ergänzen. eine mindestens 5-jährige einschlägige berufliche Praxis und den ausführlich dargelegten Nachweis besonderer fachbezogener Leistungen sowie pädagogische Eignung und ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweisen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in Form von Abschlusszeugnissen und Dienstzeugnissen der letzten drei im Falle der Nr. 2 fünf Jahre (gerechnet ab Auftragsvergabe) nachzuweisen. Der Nachweis kann durc h Vorlage der Originale oder beglaubigter Abschriften erbracht werden. Bei der Erteilung von Lehraufträgen an Ausländer/innen sind die gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgesetz AufenthG, Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl I, Seite 1950)) und die Beschäftigungsverordnung (BeschV vom (BGBl. I Nr. 29 S. 1224)) zu beachten. 3

5 Nr.08/10 Rundschreiben der HTW Berlin Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist die Vorlage des vollständig ausgefüllten Fragebogens für Lehrbeauftragte. Die Prüfungsberechtigung eines/einer Lehrbeauftragten ergibt sich aus den 120 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BerlHG. III. Lehrauftragsentgelt III. 1 Rahmenvorgaben Die Mindestvergütung je LVS ist in den vorgenannten Ausführungsvorschriften verbindlich mit 21,40 Euro festgesetzt. Die Bemessung der für den einzelnen Lehrauftrag festzusetzenden Vergütung darf nur im Rahmen der den Fachbereichen durch die Budgetierung jeweils zugewiesenen Mittel und unter Gewährleistung der für die Hochschule verbindlichen Aufnahmekapazität erfolgen. Die Zuordnung eines Lehrauftrags in eine der gem. Punkt III. 2 vorgegebenen Vergütungsstufen a) oder b) setzt eine Festlegung der Module/Lehrveranstaltungen mit praktischen Ausbildungsinhalten durch den jeweiligen Fachbereich/Studiengang voraus. III. 2 Vergütungsstufen Ein Lehrauftrag wird in der Regel im Durchschnitt mit 32,50 Euro, mindestens jedoch mit 21,40 Euro vergütet. Bei der Erteilung der Lehraufträge und der Festsetzung der Höhe der Vergütungssätze ist unter Beachtung der nachstehenden Anforderungsprofile gem. Ziffer II eine Differenzierung vorzunehmen: a) Für Lehraufträge zur Wahrnehmung von Lehraufgaben, die nicht von Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen durchgeführt werden können, liegt das Lehrauftragsentgelt in Abhängigkeit von der erforderlichen Qualifikation des oder der Lehrbeauftragten, der Art und Bedeutung der Lehrveranstaltung und der mit deren Lehrauftrag verbundenen Belastung je LVS zwischen 21,40 Euro und 42,80 Euro. b) Für Lehraufträge zur Wahrnehmung von Lehraufgaben, die die wissenschaftliche oder künstlerische Lehrtätigkeit durch eine praktische Ausbildung ergänzen, liegt das Lehrauftragsentgelt in Abhängigkeit von der erforderlichen Qualifikation des oder der Lehrbeauftragten, der Art und Bedeutung der Lehrveranstaltung und der mit dem Lehrauftrag verbundenen Belastung je LVS zwischen 21,40 Euro und 32,10 Euro. Kriterien zur konkreten Festlegung des jeweiligen Vergütungssatzes im Rahmen der vorstehenden Bandbreiten sind hierbei insbesondere: die Marktverfügbarkeit i.d.r. ein abgeschlossenes Hochschulstudium die pädagogische Eignung die berufliche Stellung die Erfahrungen in der beruflichen Praxis Über eine Abweichung von den vorstehend genannten Vergütungsstufen entscheidet die Hochschulleitung im Einzelfall. 4

6 Rundschreiben der HTW Berlin Nr.08/10 Eine Vergütungspflicht besteht nicht, wenn der oder die Lehrbeauftragte auf eine Vergütung schriftlich verzichtet oder die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines oder einer hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Fachbereiche sind gehalten, für die Anwendung des vorstehenden Vergütungssystems ein fachbereichsinternes Verfahren festzulegen. Darin soll auch eine Regelung für die Vergütung von studienbegleitenden Prüfungen enthalten sein. IV. Mitwirkung bei Studienabschlussprüfungen Wirken Lehrbeauftragte bei Studienabschlussprüfungen oder bei Zugangsprüfungen in den künstlerischen Studiengängen mit, erhalten sie für jede volle Stunde ihrer Tätigkeit den Entgeltsatz i.h.v. 15,30 Euro. a) Erstgutachten und Betreuung von Studienabschlussarbeiten Unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Zeit, wird festgelegt, dass hierfür 9 Stunden veranschlagt werden. Somit gilt für bis zu 8 Studienabschlussarbeiten folgende Tabelle: Anzahl der Studienabschlussarbeiten (n) Entgelt (EURO) 1 137, , , , , , , ,60 b) Zweitgutachten Unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich aufgewendeten Zeit, wird festgelegt, dass hierfür 3 Stunden veranschlagt werden. Somit gilt für bis zu 8 Studienabschlussarbeiten folgende Tabelle: Anzahl der Studienabschlussarbeiten (n) Entgelt (EURO) 1 45, , , , , , , ,20 5

7 Nr.08/10 Rundschreiben der HTW Berlin Diese Grundsätze und Verfahrensregelungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft und ersetzen die bisher gültige Regelung vom 11. Mai 2009 (Rundschreiben FHTW Berlin Nr. 03/09).

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