Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. der Stadt Werneuchen".

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1 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 1 Betriebssatzung für den "Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Werneuchen" Auf Grund der 5 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) i. V. m. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigV Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314), geändert durch die Verordnung vom (GVBl. II S. 547), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Werneuchen in ihrer Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsstellung / Name (1) Die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Werneuchen wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und wirtschaftlich selbständiger Betrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insbesondere der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb trägt den Namen "Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Werneuchen". 2 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Gegenstand des Eigenbetriebes sind die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Sie werden auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Betriebssatzung sowie der jeweiligen weiteren Satzungen der Stadt Werneuchen geführt. (2) Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung umfasst die schadlose Ableitung und Behandlung von Abwässern einschließlich der Fäkalienentsorgung sowie der Klärschlammbehandlung und -entsorgung.

2 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 2 (3) Die Aufgabe der Wasserversorgung umfasst, das für die öffentliche Wasserversorgung der Bevölkerung benötigte Trinkwasser bereitzustellen. Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das notwendige Trinkwasser zu gewinnen, aufzubereiten, zu speichern, ggf. zu beziehen und zu verteilen. (4) Der Eigenbetrieb hat zur Durchführung seiner Aufgaben die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung des Stadtgebietes erforderlichen abwasser- und wasserwirtschaftlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und zu erweitern. (5) Zu den Aufgaben des Eigenbetriebes gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes dienen. Der Eigenbetrieb kann alle Geschäfte eingehen, die dem Zweck des Eigenbetriebs dienen oder die geeignet sind, ihn zu fördern. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ganz oder teilweise einem geeigneten Unternehmen übertragen. Der Eigenbetrieb bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Stadtwerke Werneuchen GmbH. (6) Der Eigenbetrieb tritt infolge der Umwandlung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung "Barnim/ B 158" - jedenfalls im Innenverhältnis zur Stadt Werneuchen - in sämtliche Rechte und Pflichten des ehemaligen Zweckverbandes ein, insbesondere werden dem Eigenbetrieb sämtliches Vermögen, Verbindlichkeiten und sonstigen Rechte des ehemaligen Zweckverbandes zugeordnet. 3 Stammkapital Gemäß 10 Abs. 3 EigV Bbg wird von der Festsetzung des Stammkapitals abgesehen, da der Eigenbetrieb Aufgaben entsprechend 101 Abs. 2 GO wahrnimmt.

3 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 3 4 Zuständige Organe Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig: 1. Stadtverordnetenversammlung ( 7 EigV Bbg) 2. Hauptausschuss ( 8 Abs. 3 EigV Bbg) 3. Hauptamtlicher Bürgermeister ( 9 EigV Bbg) 4. Werkleitung ( 4 EigV Bbg) 5 Werkleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter bestellt. (2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung bestimmten Organen der Stadt Werneuchen vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes nach kaufmännischen Grundsätzen verantwortlich. Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses vor und ist für deren Ausführung verantwortlich. Sie vollzieht die Entscheidungen des hauptamtlichen Bürgermeisters und des Werksausschusses in Angelegenheiten, die den Eigenbetrieb betreffen. (3) Neben der Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und des Werksausschusses, obliegen der Werkleitung insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Dazu gehören alle im täglichen Betrieb regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zum reibungslosen Geschäftsablauf notwendig sind.

4 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 4 Dazu gehören insbesondere: 1. die Organisation der Betriebsführung 2. der innerbetriebliche Personaleinsatz 3. der Einkauf von laufenden Materialien und Rohstoffen 4. die Anordnung der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen 5. die Beschaffung der hierfür erforderlichen Werkstoffe und Fremdleistungen 6. der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen 7. der ständig wiederkehrende Kundenverkehr (bzw. Mahnungen etc.) 8. Ersatz- und Erweiterungsinvenstitionen bis zu einem Wert im Einzelfall von ,-- (4) Die Werkleitung ist Vorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes. In dieser Funktion ist sie zur Steuerung der innerbetrieblichen Organisation befugt, den Beschäftigten des Eigenbetriebes fachliche Weisungen zu erteilen. (5) Die Ausübung personalrechtlicher Befugnisse obliegt dem hauptamtlichen Bürgermeister. Die Werkleitung hat bei Personalentscheidungen ein Mitwirkungsrecht. (6) Gemäß 8 Abs. 2 EigV Bbg nimmt die Werkleitung beratend an den Sitzungen des Werksausschusses teil und ist auf Verlangen verpflichtet, zu Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (7) Die Werkleitung hat den hauptamtlichen Bürgermeister laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Sie hat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt auswirken. Die Werkleitung hat dem hauptamtlichen Bürgermeister und dem Werksausschuss mindestens halbjährlich einen Zwischenbericht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

5 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 5 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) Die Werkleitung ist befugt, im Rahmen der ihr durch die gesetzlichen Vorschriften und diese Satzung zugebilligten Vertretungsbefugnisse, Verpflichtungserklärungen abzugeben. Soll sie darüber hinaus in Einzelfällen Erklärungen abgeben dürfen, ist eine Vollmacht nach 67 Abs. 4 GO zu erteilen. (2) Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch die Werkleitung ortsüblich bekannt gemacht. 7 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss der Stadt Werneuchen nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Werksausschusses wahr. (2) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen, wird der Hauptausschuss als beratender Ausschuss tätig. Der Hauptausschuss bereitet die Angelegenheiten vor, die von der Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden sind. (3) Über alle Werksangelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadtverordnetenversammlung, des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Werkleitung fallen, entscheidet der Hauptausschuss als beschließender Ausschuss. Das sind insbesondere: 1. Verträge außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes, wenn der Vertragswert im Einzelfall den Betrag von überschreitet und den Betrag von nicht übersteigt, 2. Stundung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall den Betrag von überschreitet und den Betrag von nicht übersteigt, 3. Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall die Höhe von überschreiten und die Höhe von nicht übersteigen. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen gemäß 16 Abs. 3 EigV Bbg der Zustimmung des Werksausschusses.

6 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 6 (4) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder des Werksausschusses dulden, entscheidet der hauptamtliche Bürgermeister im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. 8 Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung (1) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt über die Angelegenheiten nach 7 EigV Bbg. (2) Darüber hinaus ist sie zuständig und beschließt über: 1. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung 2. die Entscheidung, ob für den Eigenbetrieb ein Werksausschuss gebildet wird und die Bestellung der Werksausschussmitglieder, 3. die Entscheidung, ob für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellt wird und die Einstellung der Werkleitung, soweit die Zuständigkeit nicht nach 73 Abs. 2 Satz 4 GO auf den hauptamtlichen Bürgermeister übertragen wurde, 4. die Verfügung über Anlagevermögen, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten sowie der Abschluss von sonstigen Verträgen außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von übersteigt, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert, 5. die Änderung der Rechtsform bzw. die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes 6. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 7. den festgestellten und geprüften Jahresabschluss, die Entlastung für die Werkleitung, die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Jahresverlustes (3) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werksausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

7 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 7 9 Stellung des hauptamtlichen Bürgermeisters (1) Dem hauptamtlichen Bürgermeister obliegt das Weisungsrecht nach 9 EigV Bbg. (2) Der hauptamtliche Bürgermeister ist gem. 72 Abs. 2 GO Dienstvorgesetzter/Vertreter des Arbeitgebers aller Beschäftigten im Eigenbetrieb. Nach 3 Abs. 3 EigV Bbg kann er die Werkleitung mit der Ausübung seiner Dienstvorge setztenfunktionen wie Einstellungen, Eingruppierungen und Entlassungen beauftragen. Die originäre Zuständigkeit verbleibt beim hauptamtlichen Bürgermeister. Die Beauftragung der Werkleitung durch den hauptamtlichen Bürgermeister setzt voraus, dass die Stadtverordnetenversammlung zuvor dem hauptamtlichen Bürgermeister in der Hauptsatzung die personalrechtlichen Befugnisse gemäß 73 Abs. 2 S. 4 GO übertragen hat. Im übrigen gilt die Hauptsatzung. (3) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann der hauptamtliche Bürgermeister nach 68 GO die entsprechenden Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung treffen. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb wird nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes unter Beachtung der Aufgabenstellung geführt. (2) Nach 10 Abs. 1 EigV Bbg ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Stadt zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Vermögens wird i. S. d. 11 EigV Bbg hingewirkt. (3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes entspricht dem Kalenderjahr. (4) Für den Eigenbetrieb ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle Bestandteile nach 15 Abs. 1 EigV Bbg enthält. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erläutert und der fünfjährige Fi-

8 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 8 nanzplan nach 83 GO i.v.m. 19 EigV Bbg beizufügen. Die Formblätter und Muster nach EigV Bbg und den Verwaltungsvorschriften zur EigV Bbg sind zu verwenden. (5) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen des 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 EigV Bbg vorliegen. 11 Kassenwirtschaft Für den Eigenbetrieb wird nach 12 EigV Bbg eine Sonderkasse eingerichtet. 12 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Gem. 22 Abs. 1 EigV Bbg stellt die Werkleitung für den Eigenbetrieb einen Jahresabschluss auf, der sich aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Entsprechend 22 Abs. 2 EigV Bbg ist neben dem Jahresabschluss ein Lagebericht aufzustellen. (2) Für die Jahresabschlussprüfung werden die 117 GO und 26 EigV Bbg sowie die Vorschriften der Jahresabschlussprüfungsverordnung (JapV) angewendet. Die Stadtverordnetenversammlung kann gemäß 117 Abs. 3 GO gegenüber der zuständigen Prüfungsbehörde von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch machen und für die Jahresabschlussprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. (3) Der hauptamtliche Bürgermeister stellt den Jahresabschluss in analoger Anwendung des 93 Abs. 2 Satz 1 GO i. V. m. 27 Abs. 1 EigV Bbg fest. Anschließend wird der Jahresabschluss nach 117 GO i. V. m. 26 EigV Bbg und den Regelungen der JapV geprüft. Der hauptamtliche Bürgermeister leitet danach den geprüften Jahresabschluss der Stadtverordnetenversammlung zu.

9 Anlage: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Seite 9 (4) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt entsprechend 7 Nr. 4 EigV Bbg und 27 Abs. 1 Satz 2 EigV Bbg über den geprüften Jahresabschluss sowie die Behandlung des Jahresergebnisses und entscheidet über die Entlastung der Werkleitung. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Werneuchen, den Werneuchen, den gez. S. Büttner Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung gez. B. Horn Hauptamtlicher Bürgermeister

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