Statuten des Vereins Tagesheim Liestal und Umgebung

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1 Statuten des Vereins Tagesheim Liestal und Umgebung Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen "Verein Tagesheim Liestal und Umgebung" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Liestal. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Zweck Der Verein ist Träger des Tagesheimes Liestal und Umgebung. Er schafft die Grundlagen für die Erziehung von Kindern, deren Eltern oder alleinstehende Elternteile auf eine regelmässige Betreuung ihrer Kinder tagsüber angewiesen sind. Finanzielle Mittel Art. 3 Der Verein beschafft seine finanziellen Mittel durch: a) Taggelder der Eltern b) Jahresbeiträge der Mitglieder c) Beiträge von Gönnern d) Beiträge der Gemeinden e) Beiträge öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Institutionen f) Einnahmen aus Vereinsaktivitäten g) Erträgnisse des Vereinsvermögens h) Spenden und Legate Die Mitgliederbeiträge betragen für Einzelpersonen CHF 30.00, für Elternpaare CHF und für juristische Personen CHF jährlich. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder existiert nicht. Organisation Art. 4 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle

2 Mitgliederversammlung Art. 5 Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet ordentlicherweise jährlich einmal im ersten Semester statt. Eine ausserordentliche Versammlung findet statt, so oft es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Traktanden verlangen. Art. 6 Einberufung Mindestens 60 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt eine Einladung in der Vereinszeitschrift, per , per Rundschreiben oder auf der Website des Vereins. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung sind spätestens 30 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage im voraus. In dringenden Fällen kann die Einladefrist durch den Vorstand auf eine Woche abgekürzt werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen haben spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Art. 7 Leitung Die Versammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung das Vorstandsmitglied, das den Vorsitz führt. Das Protokoll der Versammlung führt der Aktuar und im Verhinderungsfall eine andere von der Versammlungsleitung bestimmte Person, die nicht Vereinsmitglied sein muss. Art. 8 Aufgaben, Beschlussfassung Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ. Sie ist in allen Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz des Vorstandes oder anderer Organe gelegt sind. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben: a) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstands b) Genehmigung der Jahresrechnung aufgrund des Revisorenberichtes und Déchargeerteilung c) Festsetzung der Taggelder der Eltern d) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten e) Wahl der Revisionsstelle f) Statutenänderungen g) Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung h) Beschluss über Auflösung, Fusion oder Liquidation des Vereins) Beschluss über Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

3 Vorstand Art. 9 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar und bis zu 4 weiteren Mitgliedern. Gemeinden, die sich jährlich an der Deckung des Betriebskostendefizits beteiligen, haben Anrecht auf einen Sitz im Vereinsvorstand. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie sind wieder wählbar. Der Vorstand ist befugt, ausgeschiedene Mitglieder zu ersetzen und sich, wenn weniger als 3 Mitglieder gewählt wurden, bis zu dieser Zahl selbst zu ergänzen; derartige Wahlen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Art. 10 Einberufung, Vorstandsbeschlüsse Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung hat auch stattzufinden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder eine solche verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt Über die Vorstandssitzungen und die Zirkulationsbeschlüsse wird ein Protokoll geführt. Art. 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu: a) Vertretung des Vereins nach aussen b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der von ihr gefassten Beschlüsse d) jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins e) Anstellung, Besoldung und Entlassung der Geschäftsleitung f) Aufsicht der Geschäftsleitung sowie der Arbeit im Tagesheim g) Festlegung des Zeichnungsrechts der Vorstandsmitglieder oder Dritter h) die Kontrolle der Buchführung, mit welcher der Vorstand aber auch einen Dritten beauftragen kann. Art. 12 Entschädigung des Vorstands Der Vorstand kann seinen Mitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung ausrichten.

4 Aufsichtsbehörde Art. 13 Das Tagesheim Liestal und Umgebung steht unter der Aufsicht Bildungs-,Kultur- und Sportdirektion, Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB). Revisionsstelle Art. 14 Aufgabe und Zusammensetzung Die Revisionsstelle prüft jährlich einmal die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht. Mit der Revision wird eine Treuhandfirma betraut. Mitgliedschaft Art. 15 Mitglieder, Stimmrecht Die Mitglieder setzen sich zusammen aus Elternpaaren und Einzelmitgliedern Auch juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Elternpaare haben zwei Stimmen. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Art. 16 Aufnahme; Beendigung der Mitgliedschaft Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Konkurs oder Liquidation, durch Ausschluss oder durch den Austritt. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch die schriftliche Erklärung an den Vorstand; er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet abschliessend der Vorstand ohne Angaben von Gründen. Schlussbestimmungen Art. 17 Statutenrevision Die Statuten können jederzeit durch eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abgeändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5 Art. 18 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Falle wird das Vereinsvermögen der Stadtverwaltung Liestal zur Aufbewahrung übergeben, bis sich wieder ein Verein mit gleichem Zweck bildet. Art. 19 Eintrag im Handelsregister Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt. Diese Statuten entsprechen der revidierten Fassung, wie sie von der Mitgliederversammlung am beschlossen wurden Liestal, den 26. Mai 2008 Der Präsident: Kurt Lirgg Die Aktuarin: Verena Wunderlin

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