BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
|
|
- Sabine Althaus
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1961 Ausgegeben am 14. November Stück 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1961 des Gemeinsamen Rates über Zollrückvergütung ( Drawback"), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für reexportierte Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 2/61 1 Anlage Nr. 2/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPOR- TIERTE WAREN UND FÜR ERSATZ- TEILE FÜR TECHNISCHE WAREN 8 140
2 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Der Ratsbeschluß Nr. 4/60 1 ) in der durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 1 ) geänderten Fassung, die in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 4/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat" und Übereinkommen" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat" bzw. Assoziierungs-Übereinkommen" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 4/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 206/1960 und der Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart worden. ANLAGE EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION DC 4/60 1 Anlage 2 ) BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60 1 ) (Vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni 1960 gefaßt) URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDER- AUSGEFÜHRTE WAREN UND FÜR ER- SATZTEILE FÜR TECHNISCHE WAREN DER RAT hat, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sekretariats (Dokument EFTA 83/60) und in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger Bestimmungen eine provisorische Regelung des Ursprungsnachweises für wiederausgeführte Waren und für Ersatzteile für technische Waren zu treffen, 1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs B Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84 bis 92 der Brüsseler Nomenklatur gehörenden Waren Ersatzteile für diese Waren ausführt der Anspruch auf Gewährung der Zollbehandlung der Zone für solche Ersatzteile durch einen urkund- 1 ) Wie durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 des Rates der Europäischen Freihandelssassoziation vom 7. Dezember 1960, BGBl. Nr. 18/1961, abgeändert.
3 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr lichen Ursprungsnachweis belegt werden, welcher der in der Anlage 2 ) zu diesem Beschluß vorgeschriebenen Form zu entsprechen hat. 2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 2) Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl. Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 5/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 258/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 5/61 Nr. 5/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUN- GEN GERINGEN WERTES 1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/60 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 16/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaat" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1 und 2 des Ratsbeschlusses Nr. 16/60 Bezug genommen ist, beträgt im Falle von Einfuhren nach Finnland Fmk Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 16/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 208/1960 verlautbart worden.
4 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr. 260 und Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 6/61 Nr. 6/61 BESONDERE VERFAHREN FÜR RECH- NUNGSMÄSSIGES MISCHEN VON KUNSTHARZEN 1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/60, der im Anhang beigeschlossen ist 1 ), ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 20/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 13/1961 verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 7/1961 des Gemeinsamen Rates über Zollrückvergütung ( Drawback"), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung Nr. 260/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 7/61 Nr. 7/61 ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN ( DRAWBACK")
5 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Der erste Absatz des Ratsbeschlusses Nr. 24/ 60, der im Anhang beigeschlossen ist 1 ), ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden in dem auf Grund des vorstehenden Absatzes 1 anwendbar gewordenen Teil des Ratsbeschlusses Nr. 24/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Der Gemeinsame Rat hat unter Bedachtnahme auf den vom Rat noch zu fassenden Beschluß zu prüfen, welche Bestimmungen über Zollrückvergütungen ab dem gemäß vorstehendem Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt bis einschließlich 31. Dezember 1969 angewandt werden sollen. 4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 24/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 16/1961 verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 9/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für reexportierte Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 9/61 Nr. 9/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPOR- TIERTE WAREN 1. Der Ratsbeschluß Nr. 27/60 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart worden.
6 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr. 263 bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 27/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs- Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 10/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 262/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 10/61 Nr. 10/61 1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/61 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 10/61 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Generalsekretär" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation" zu ersetzen. 3. Für die Zwecke dieses Beschlusses treten diese Abänderungen sofort in Kraft. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen. 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 211/1961 verlautbart worden.
7 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 263/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 11/61 Nr. 11/61 1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/61 1 ), der im Anhang beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 11/61 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Generalsekretär" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen. 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 192/1961 verlautbart worden.
8 1340
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1962 Ausgegeben am 13. Feber 1962 12. Stück 43. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 04 Ausgegeben am 22. Jänner 04 Teil II 47. Verordnung: Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 4455 Jahrgang 1988 Ausgegeben am 20. Dezember 1988 251. Stück 682. Verordnung: Diagnosenerfassung in
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2085 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 24. Juli 1987 128. Stück 341. Abkommen in Form eines Notenwechsels
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1966 Ausgegeben am 19. Juli 1966 44. Stück 119. Verordnung: 18. Änderung der Arzneitaxe 120.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2005 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Oktober 1981 185. Stück 477. Verordnung: Kundmachung von Änderungen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 29. April 1982 79. Stück 194. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung
MehrGesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
2219 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften Vom 14. November 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbeamtengesetzes
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1973 Ausgegeben am 11. Mai 1973 48. Stück 208. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. April 1985 62. Stück 131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 959 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 5. Juli 1968 54. Stück 230. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 19.68
MehrAbkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über
BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.
Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
Mehr152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)
152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1969 Ausgegeben am 4. April 1969 26. Stück 107. Kundmachung: Zwei japanische Hoheitszeichen
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
Mehrvom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
813.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 243 ausgegeben am 30. August 2010 Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Kranken- hilfe (LAKG) Dem nachstehenden
MehrÜbereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
MehrDer Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis
Wir beraten, bilden und forschen für sinnvollen Energieeinsatz und erneuerbare Energieträger. Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis Mit 1.1.2008 wurde der Energieausweis als bau- und
MehrPROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DES FÜRSTENTUMS MONACO ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZE DER ALPEN (BEITRITTSPROTOKOLL) Die Bundesrepublik Deutschland, Die Französische Republik, Die Italienische Republik, Das
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1971 Ausgegeben am 29. Jänner 1971 10. Stück 25. Bundesgesetz: Änderung des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2009 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 25. August 2009 Auszug Auf Grund des 53 Absatz
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 1. August 2007 Teil II 187. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste, der Sanitär- und Klimatechnik- Ausbildungsordnung
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrNotifizierung von Zertifizierungsstellen
Notifizierung von Zertifizierungsstellen PEFC Austria stellt auf Grundlage eines schriftlichen Notifizierungsvertrags mit der Zertifizierungsstelle die Einhaltung der folgenden Anforderungen sicher: Die
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2739 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 25. Mai 1993 122. Stück 332. Vereinbarung zwischen der zuständigen
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrAmtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen
Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Ausgabe Nr. 36 11. Jahrgang Gelsenkirchen, 11.11.2011 Inhalt: 1. 1. Satzung zur Änderung der Masterprüfungsordnung (MPO) Seite für den Studiengang Internet-Sicherheit
MehrRegierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at
1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 12. Mai 1970 37. Stück 137. Verordnung: Umlegung von Teilstücken der Obernberger
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrat Drucksache 766/04 (Beschluss) 05.11.04 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel 72 Abs. 2 Satz 1 SGB XI sieht vor,
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.4.2015 COM(2015) 160 final ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 DE DE ENTWURF DES
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrVerordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV) JArbSchUV Ausfertigungsdatum: 16.10.1990 Vollzitat: "Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
MehrKreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis
MehrEhrungsordnung. für den. Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v.
Ehrungsordnung für den Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v. Ehrungsordnung für den Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v. 1 1. Natürliche und juristische
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAnleitung zur Bearbeitung von Prüferkommentaren in der Nachreichung
Anleitung zur Bearbeitung von Prüferkommentaren in der Nachreichung Inhalt 1. Schritt Prüferkommentare... 1 2. Schritt Prüferkommentar kommentieren... 4 3. Schritt Nachweisdokumente hochladen... 6 4. Schritt
MehrMITTEILUNGSBLATT DES REKTORS
MITTEILUNGSBLATT DES REKTORS Nr. 11 / 2014 Seite 467 Seite 474 Ausgabedatum: INHALT Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Ruprecht-Karls-
MehrPUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses
MehrBERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG)
BERICHT UND ANTRAG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 2. Lesung Schlussabstimmung
Mehr0.741.310.11. Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003
0.741.310.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 225 ausgegeben am 14. November 2003 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Schadensdeckung bei
MehrTextgegenüberstellung
713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister
MehrDas Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-,
Das Bundesministerium für Inneres gibt im Folgenden wie bei früheren Wahlen unvorgreiflich des Prüfungs- und Entscheidungsrechts der Sprengel-, Gemeinde- und Landeswahlbehörden sowie des Kontrollrechts
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
MehrTechnische Abteilung REGLEMENT FÜR ZEITSTRAFEN IM JUNIORENBREITEN-, KINDER- UND JUNIORINNENFUSSBALL
Technische Abteilung REGLEMENT FÜR ZEITSTRAFEN IM JUNIORENBREITEN-, KINDER- UND JUNIORINNENFUSSBALL Anmerkung Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement für die Begriffe Schiedsrichter, Spieler, oder
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.111.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 78 ausgegeben am 4. April 1997 Verordnung vom 1. April 1997 über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz Aufgrund von Art.
MehrPrüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004
6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Bürokaufmann/frau laut BGBl. II Nr. 245/2004 Lehrabschlussprüfung Gliederung
Mehr(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK
1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrQualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung
Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Mehrvom 12. April 2005 Art. 1 Gegenstand
275.11 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 71 ausgegeben am 15. April 2005 Verordnung vom 12. April 2005 zum Gesetz über die Mediation in Zivilrechtssa- chen (Zivilrechts-Mediations-Verordnung;
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrVierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG)
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (14. ÄndG LAG) 14. ÄndG LAG Ausfertigungsdatum: 26.06.1961 Vollzitat: "Vierzehntes Gesetz
MehrTextgegenüberstellung
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.02.2015 zu Ltg.-593/W-8-2015 W- u. F-Ausschuss Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Bezeichnung und Sitz 2 entfällt 3 Fondsmittel 4 Förderarten,
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I
1 von 19 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 26. Februar 2016 Teil I 8. Bundesgesetz: 1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 1. EU-BAG-GB 2016 (NR:
MehrKaufvertrag / Mietvertrag / Leasingvertrag über die Lieferung von Hardware und Systemsoftware
Kaufvertrag / Mietvertrag / Leasingvertrag über die Lieferung von Hardware und Systemsoftware Version Juli 1998-1.01 (Okt. 98) Seite 1 von 5 Vertragsparteien Dieser Vertrag über die Lieferung von Hardware
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
Mehr42 United Nations Treaty Series «Nattons Unies Recueil des Traités 1990
42 United Nations Treaty Series «Nattons Unies Recueil des Traités 1990 [GERMAN TEXT TEXTE ALLEMAND] ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPU- BLIK DEUTSCHLAND UND DER REGIERUNG DER JEMENI- TISCHEN
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrB e r i c h t an den G e m e i n d e r a t
GZ. A8/2-037979/2006-8 Graz, 21. Jänner 2010 Finanz-, Beteiligungs- und Liegenschaftsausschuss: Grazer Parkgebühren-Verordnung 2006, (Kurz-)Parkzonen / Anpassung BerichterstatterIn:... B e r i c h t an
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr