BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1961 Ausgegeben am 14. November Stück 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 7/1961 des Gemeinsamen Rates über Zollrückvergütung ( Drawback"), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für reexportierte Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 2/61 1 Anlage Nr. 2/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPOR- TIERTE WAREN UND FÜR ERSATZ- TEILE FÜR TECHNISCHE WAREN 8 140

2 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Der Ratsbeschluß Nr. 4/60 1 ) in der durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 1 ) geänderten Fassung, die in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 4/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat" und Übereinkommen" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat" bzw. Assoziierungs-Übereinkommen" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 4/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 206/1960 und der Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart worden. ANLAGE EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION DC 4/60 1 Anlage 2 ) BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60 1 ) (Vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni 1960 gefaßt) URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDER- AUSGEFÜHRTE WAREN UND FÜR ER- SATZTEILE FÜR TECHNISCHE WAREN DER RAT hat, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sekretariats (Dokument EFTA 83/60) und in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger Bestimmungen eine provisorische Regelung des Ursprungsnachweises für wiederausgeführte Waren und für Ersatzteile für technische Waren zu treffen, 1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs B Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84 bis 92 der Brüsseler Nomenklatur gehörenden Waren Ersatzteile für diese Waren ausführt der Anspruch auf Gewährung der Zollbehandlung der Zone für solche Ersatzteile durch einen urkund- 1 ) Wie durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 des Rates der Europäischen Freihandelssassoziation vom 7. Dezember 1960, BGBl. Nr. 18/1961, abgeändert.

3 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr lichen Ursprungsnachweis belegt werden, welcher der in der Anlage 2 ) zu diesem Beschluß vorgeschriebenen Form zu entsprechen hat. 2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 2) Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl. Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 5/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 258/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 5/61 Nr. 5/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUN- GEN GERINGEN WERTES 1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/60 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 16/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaat" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1 und 2 des Ratsbeschlusses Nr. 16/60 Bezug genommen ist, beträgt im Falle von Einfuhren nach Finnland Fmk Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 16/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 208/1960 verlautbart worden.

4 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr. 260 und Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 6/1961 des Gemeinsamen Rates über besondere Verfahren für rechnungsmäßiges Mischen von Kunstharzen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 259/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 6/61 Nr. 6/61 BESONDERE VERFAHREN FÜR RECH- NUNGSMÄSSIGES MISCHEN VON KUNSTHARZEN 1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/60, der im Anhang beigeschlossen ist 1 ), ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 20/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 20/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 13/1961 verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 7/1961 des Gemeinsamen Rates über Zollrückvergütung ( Drawback"), gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung Nr. 260/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 7/61 Nr. 7/61 ZOLLRÜCKVERGÜTUNGEN ( DRAWBACK")

5 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Der erste Absatz des Ratsbeschlusses Nr. 24/ 60, der im Anhang beigeschlossen ist 1 ), ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden in dem auf Grund des vorstehenden Absatzes 1 anwendbar gewordenen Teil des Ratsbeschlusses Nr. 24/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Der Gemeinsame Rat hat unter Bedachtnahme auf den vom Rat noch zu fassenden Beschluß zu prüfen, welche Bestimmungen über Zollrückvergütungen ab dem gemäß vorstehendem Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt bis einschließlich 31. Dezember 1969 angewandt werden sollen. 4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 1 ) Der Beschluß Nr. 24/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 16/1961 verlautbart worden Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 9/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für reexportierte Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 9/61 Nr. 9/61 URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPOR- TIERTE WAREN 1. Der Ratsbeschluß Nr. 27/60 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart worden.

6 Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr. 263 bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 27/60 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Mitgliedstaaten" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Parteien des Assoziierungs- Übereinkommens" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 10/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 262/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 10/61 Nr. 10/61 1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/61 1 ), der in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 10/61 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Generalsekretär" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation" zu ersetzen. 3. Für die Zwecke dieses Beschlusses treten diese Abänderungen sofort in Kraft. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen. 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 10/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 211/1961 verlautbart worden.

7 77. Stück Ausgegeben am 14. November 1961 Nr Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Oktober 1961, mit der der Beschluß Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 263/1961), verlautbart wird. FINEFTA/DJC 11/61 Nr. 11/61 1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/61 1 ), der im Anhang beigeschlossen ist, ist auch für Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden. folgenden im Ratsbeschluß Nr. 11/61 enthaltenen Bezeichnungen Rat", Übereinkommen" und Generalsekretär" durch die Bezeichnungen Gemeinsamer Rat", Assoziierungs-Übereinkommen" und Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation" zu ersetzen. 3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen. 1 ) Der Ratsbeschluß Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 192/1961 verlautbart worden.

8 1340

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