Statuten Version 2016

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1 Statuten Version 2016

2 1 Name und Zweck 1.1 Unter dem Namen «Textverband (Berufsverband der Texterinnen und Texter in der Schweiz)», im Folgenden «Textverband» genannt, besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). 1.2 Der Textverband ist der Berufsverband für alle, die angestellt oder selbstständig für Kunden oder Agenturen schreiben, texten, redigieren, korrekturlesen, übersetzen oder adaptieren. 1.3 Der Textverband bezweckt: seinen Mitgliedern eine Plattform für den Austausch von Wissen und Erfahrung zu bieten; Weiterentwicklung des Qualitätsniveaus innerhalb des Berufsstands; für eine qualitativ und fachlich hochstehende, von hoher Berufsethik geprägte Tätigkeit seiner Mitglieder zu sorgen; die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen; eine fundierte, Nutzen bringende Aus- und Weiterbildung zu fördern; Information und Unterstützung der Verbandsmitglieder; die Vertretung der Interessen aller Texterinnen und Texter, Redaktorinnen und Redaktoren, Übersetzerinnen und Übersetzer, Korrektorinnen und Korrektoren in der Öffentlichkeit und bei Behörden und Zusammenarbeit mit anderen Kommunikationsfachverbänden und Fachkolleginnen und Fachkollegen im In- und Ausland. 2 Mitgliedschaft 2.1 Grundsätzliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihr Einkommen hauptsächlich mit Schreiben, Texten, Redigieren, Korrekturlesen, Übersetzen oder Adaptieren verdient, sich den Zielen des Textverbandes verbunden fühlt und diese Statuten anerkennt Juristische Personen können als Gönner den Textverband unterstützen (siehe Art. 3). 2.2 Aufnahme Die Mitgliedschaft im Textverband beginnt mit dem Absenden des Online-Anmeldeformulars auf Textverband.ch und der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für 12 Monate. 2.3 Dauer der Mitgliedschaft Als Mitglieder werden nur natürliche Personen geführt, die den Mitgliederbeitrag im Voraus beglichen haben. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für 12 Monate und erlischt jeweils automatisch nach Ablauf des Beitragsjahres. 2.4 Rechte Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Die Mitglieder haben das Recht, die Bezeichnung «Mitglied Textverband» zu führen. 1.4 Die Ziele des Textverbands sind ideell; der Berufsverband erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. 1.5 Die offizielle Verbandssprache ist Deutsch.

3 2.5 Austritt Die Mitgliedschaft endet a) nach 12 Monaten automatisch, sofern sie nicht erneuert wird oder b) durch Ausschluss oder c) Tod. 2.6 Ausschluss Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder ausschliessen, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Textverbands oder seiner Mitglieder verstossen haben. Ein Ausschluss ist abschliessend und kann, muss aber nicht schriftlich begründet werden (siehe 2.6.2). Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet In besonderen Fällen kann der Vorstand auch ein Mitglied ausschliessen und den Ausschluss nicht begründen, um dessen Privatsphäre zu schützen. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht rückerstattet Das betroffene Mitglied kann an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Wiederaufnahme in den Textverband beantragen. Der Antrag muss bis spätestens vier Kalenderwochen vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zur Traktandierung schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wiederaufnahme Das ausgeschlossene Mitglied besitzt keine Ansprüche am Vermögen des Textverbands. 3 Gönnerschaft 3.1 Grundsätzliches Gönner kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Textverbandes verbunden fühlt sowie diese Statuten anerkennt. 3.2 Aufnahme Die Gönnerschaft beim Textverband beginnt mit dem Absenden des Online-Anmeldeformulars auf Textverband.ch und der sofortigen Bezahlung des Gönnerbeitrages. 3.3 Dauer der Gönnerschaft Die Gönnerschaft dauert 12 Monate und kann danach wieder erneuert werden oder sie erlischt automatisch. 3.4 Rechte Gönner haben Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht Gönner haben das Recht, die Bezeichnung «Gönner Textverband» zu führen. 3.5 Austritt Die Gönnerschaft endet a) nach zwölf Monaten automatisch, sofern sie nicht erneuert wird oder b) durch Ausschluss oder c) Tod/Löschung der juristischen Person. 2.7 Mitgliederbeitrag Der Mitgliederbeitrag wird mittels Kreditkarte und/ oder Paypal beglichen. Für andere Zahlungsformen kann der Vorstand Bearbeitungsgebühren erheben. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt (siehe Punkt 7.2) beträgt der Mitgliederbeitrag für 12 Monate unverändert CHF 200.

4 3.6 Ausschluss Der Vorstand kann mit schriftlicher Begründung jederzeit Gönner ausschliessen, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Textverbands verstossen haben Der Ausschluss von Gönnern aus dem Textverband im Sinne von kann jederzeit erfolgen. Bereits bezahlte Gönnerbeiträge werden nicht rückerstattet. 4 Organisation 4.1 Die Organe des Textverbands sind die Mitgliederversammlung der Vorstand die Geschäftsstelle die Kontrollstelle oder die Revisoren des Verbands Ausgeschlossene Gönner besitzen keinen Anspruch am Vermögen des Textverbands. 3.7 Gönnerbeitrag Der Gönnerbeitrag wird mittels Kreditkarte und/oder Paypal beglichen. Für andere Zahlungsformen kann der Vorstand Bearbeitungsgebühren erheben Der Gönnerbeitrag beträgt CHF 100 oder mehr.

5 5 Mitgliederversammlung 5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Textverbandes. 5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr in den ersten neun Monaten zusammen. 5.3 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Ermessen des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Verbandsmitglieder statt. 5.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen Die Mitglieder werden schriftlich per Brief oder E- Mail eingeladen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen und eine Liste der Traktanden enthalten Über Anträge zu Themen, die vor der Versammlung nicht auf der Traktandenliste aufgeführt waren, kann die Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann ein geheimes Verfahren beschlossen werden. 6 Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt werden Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie können jeweils für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Die Wiederwahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre Als Amtsdauer für Vorstandsmitglieder gelten zwei Jahre ab Datum der Wahl bzw. bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 6.2 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt die Interessen von Textverband und Mitgliedern nach aussen Der Vorstand konstituiert sich selbst Für die Abwicklung der Administration richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein. Er kann Drittpersonen mit der Führung beauftragen. 6.3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt und leitet den Vorstand Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie oder er kann jeweils für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Die Wiederwahl erfolgt jeweils auf zwei Jahre Als Amtsdauer für die Präsidentin oder den Präsidenten gelten zwei Jahre ab Datum der Wahl bzw. bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

6 7 Finanzen 7.1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt den Mitgliederbeitrag und Mindestbeitrag für Gönner fest. 7.3 Über die Finanzen des Textverbandes wird Rechnung geführt Die Jahresrechnung wird von einer externen Kontrollstelle oder durch verbandseigene Rechnungsrevisoren geprüft Kontrollstelle oder Rechnungsrevisoren werden jeweils durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt bzw. bestätigt. 7.4 Für die Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand eine Honorierung ausrichten. 9 Schluss 9.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 60 bis 79 über das Vereinsrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). 9.2 Diese Statuten wurden von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. März 2016 angenommen. Sie ersetzen die am 20. September 2012 angenommenen und sämtliche vorangegangenen Statuten von script, Schweizer Texterinnen- und Textverband (Statuten vom 8. März 2012, 4. Mai 2007, 18. Juni 2004, 24. November 2000, 15. Oktober 1982 sowie die neu gefassten Statuten von 1985 und Revisionen von 1987, 1990 und 1992). 9.3 Diese Statuten treten am Tag der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. 7.5 Für den Textverband haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung von Verbandsmitgliedern ist ausgeschlossen. 8 Auflösung 8.1 Die Auflösung des Textverbands kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Auflösung traktandiert war, mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist und davon eine Mehrheit von drei Vierteln der Auflösung zustimmt. 8.2 Bei Auflösung des Textverbands fliesst das noch vorhandene Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. 8.3 Nach der Auflösung des Textverbands bleibt der Vorstand noch so lange im Amt, bis die noch zu erledigenden Angelegenheiten des Textverbands abgewickelt worden sind.

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