Beitrags- und Finanzordnung

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1 Beitrags- und Finanzordnung der Bildungsgemeinschaft Rurland e.v. Die Beitrags- und Finanzordnung basiert auf der Satzung der BGR e.v. in seiner zurzeit gültigen Fassung. 1 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen. 2. Für den Verein gilt grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des aufgestellten Haushaltsplans. 3. Des Weiteren gelten die Grundsätze gemäß 2 der Vereinssatzung. 2 Haushaltsplan 1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Er muss alle im betreffenden Geschäftsjahr geplanten Einnahmen und Ausgaben sowie alle erwarteten Finanzzu- und abflüsse umfassen. 2. Der Haushaltsplanentwurf ist bis zum 15. November des laufenden Jahres für das kommende Geschäftsjahr zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung vorzulegen. 3. Dieser Haushaltsplanentwurf wird auf der Mitgliederversammlung im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres auf der Mitgliederversammlung verabschiedet. 4. Der/Die Kassierer/in überwacht die Einhaltung des Haushaltplans und berichtet dem Vorstand laufend über seine Abwicklung, insbesondere bei zu erwartenden Abweichungen. 5. Vom Verein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt:

2 A. Einnahmen 1. Mitgliedsbeiträge 2. Spenden 3. Zuschüsse 4. Einnahme wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z.b. Verkauf der Bücher des Autors Felix Röhlich, Hausmiete Fritz-Erler-Haus) 5. Sonstige Einnahmen B. Ausgaben 1. Sachkosten (Versicherungen u. Steuern, Aufwendungen für Ehrungen, Betriebs- und Energiekosten, Werbekosten, Geschenke, Porto, Büromaterial) 2. Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung Fritz--Erler-Haus) 3. Kosten geselliger Veranstaltungen 4. Anschaffung von Anlagevermögen 5. Sonstige Kosten 3 Jahresabschluss 1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins enthalten sein. 2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß 10 der Satzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig Prüfungen durchzuführen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern dazu auf Verlangen Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Überprüfung der Übereinstimmung von Aufzeichnungen und Belegen erfolgt im Wesentlichen stichprobenartig. 3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanz- und Beitragsordnung. 4. Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

3 4 Kassenprüfung 1. Die Kassenprüfer nehmen ihre Aufgabe gewissenhaft und unparteiisch wahr. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Des Weiteren gelten die Grundsätze gemäß 10 Absatz 2, Satz 1 der Satzung. 5 Inventar 1. Zur Erfassung des Inventars ist von der Kassiererin/dem Kassierer ein Inventar- Verzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind. 2. Die Inventar-Liste muss enthalten: Anschaffungsdatum Bezeichnung des Gegenstands Anschaffungs- und Zeitwert sowie Aufbewahrungsort 3. Sämtliche vorhandenen Werte (Barvermögen, Inventar, technische Geräte wie z.b. Beamer usw.) sind alleiniges Vermögen des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen. Unbrauchbares bzw. überzähliges Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern. Über geschenkte Gegenstände ist ein Beleg anzufertigen. 6 Verwaltung der Finanzmittel, Zahlungsverkehr 1. Der/Die Kassierer/in verwaltet die Vereinsfinanzen über ein einheitliches Vereinskonto und eine Vereinskasse. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Zahlungen werden vom Kassierer/der Kassiererin nur geleistet, wenn sie nach dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Eine nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgabe bedarf eines Vorstandsbeschlusses. 3. Der/Die Kassierer/in ist für die Einhaltung des Haushaltsplans verantwortlich. 4. Sonderkonten bzw. Sonderkassen können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich befristet, genehmigt werden. 5. Der gesamte Zahlungsverkehr wird nach Möglichkeit bargeldlos abgewickelt.

4 6. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. 7. Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt beim Vorstandsvorsitzenden. Er erteilt dem Kassierer/der Kassiererin Kontovollmacht. Bei Verfügung über Einzelbeträge von mehr als 500 benötigt der/ die Kassierer/in die Zustimmung des Gesamtvorstandes (alternativ: des Vorstandsvorsitzenden). 8. Falls Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Vorstand zu beraten. 9. In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. 10. Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. 11. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten. 12. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem/der Kassierer/in gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. 13. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen. 14. Erlöse aus Werbungen fließen dem Verein unmittelbar zu und dienen als allgemeine Deckungsquelle. 15. Spenden sind ebenfalls ausschließlich über die Kasse des Vereins zu erfassen und allgemeine Deckungsquelle. 16. Geschlossene Veranstaltungen, wie z.b. Bildungsreisen etc. müssen kostendeckend sein. Diese Kostendeckung ist über einen Finanzierungsplan nachzuweisen. 7 Eingehen von Verbindlichkeiten 1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplans ist im Einzelfall vorbehalten:

5 Dem Vorsitzenden bis zu einer Summe von 500 Dem Vorstand bis zu einem Betrag von Einzelne Mitglieder, der Geschäftsführer und des Vorstandes des Vereins dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen. 8 Beiträge und Gebühren 1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (gemäß 6 der Satzung) an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung. 2. Der Verein erhebt volle und ermäßigte Beiträge. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die persönlichen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert. 3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge der Mitglieder (festgelegt auf der Mitgliederversammlung am und gültig ab ) staffeln sich wie folgt: Mitglieder über 18 Jahren 18,00 /jährlich Ehe-/Lebenspartner 12,00 /jährlich Azubis, Studenten, Wehrpfllichtige, Ersatzdienstleistende 9,00 /jährlich

6 4. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Veränderungen der persönlichen Verhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen. 9 Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge 1. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bargeldlos zu erfolgen. Der Verein begrüßt die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder die Einrichtung eines Dauerauftrages. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt und widerrufen werden. Etwaige Gebühren, die durch die Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen, trägt das Mitglied. Als Einzugsermächtigung kann der Aufnahmeantrag oder ein Formular verwendet werden, das über ein Vorstandsmitglied bezogen werden kann. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages durch Abbuchungsverfahren erfolgt zum jeden Jahres (Jahresbeitrag). Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge ebenfalls bis spätestens jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. 2. Beitragskonto BANK Sparkasse Düren IBAN DE BIC SDUEDE33XXX 3. Neue Mitglieder zahlen ab Eintrittsmonat. Der Vereinsaustritt ist nur entspr. 5 der Satzung möglich. 15 Schlussbestimmungen / Inkrafttreten Insoweit die satzungsgemäße Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt, kann der Vorstand Änderungen zu dieser Beitrags- und Finanzordnung beschließen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am in Kraft.

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