Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

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1 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ENTWURF Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Pflichten 3 Mitnahmeverbot 4 Leinenpflicht 5 Führen von Hunden und Hundeführerschein Abschnitt II: Zucht, Vermehrung, Erwerb und Abgabe 6 Zucht, Vermehrung, Aufzucht und Ausbildung 7 Erwerb und Abgabe Abschnitt III: Sachkundige und Sachverständige Personen 8 Sachkundige Personen 9 Sachverständige Personen Abschnitt IV: Gefährliche Hunde 10 Gefährliche Hunde 11 Zuverlässigkeit und Eignung für das Halten und Führen gefährlicher Hunde Abschnitt V: Befugnisse 12 Auflagen, Einziehung und Tötung Abschnitt VI: Schlussvorschriften 13 Datenschutz 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Ausnahmeregelungen 16 Übergangsregelungen 17 Inkrafttreten

2 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Berlin durch Hundehalter, die 1. in Berlin den Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz angemeldet haben, 2. ihren Hund in einem Unternehmen, einer Betriebsstätte oder einer Niederlassung in Berlin halten, 3. sich länger als 3 Monate ununterbrochen in Berlin aufhalten sowie für das Führen von Hunden in Berlin. 2 Allgemeine Pflichten (1) Wer einen Hund hält oder führt, hat zu gewährleisten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. (2) Ein Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (3) Hunde dürfen außerhalb eines Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. (4) Außerhalb eines Besitztums müssen Hunde ein Halsband oder Geschirr mit Namen und Anschrift des Halters tragen. (5) Hunde sind bis zur Vollendung des 3. Lebensmonats mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen und in einem Haustierregister registrieren zu lassen. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die Chipnummer schriftlich mitzuteilen oder der Hund zum Auslesen des Chips vorzuführen. Zudem sind Hundehalter und Hundeführer verpflichtet, das Auslesen der Chipnummer zu dulden und zu unterstützen. Für die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die zuständige Behörde gelten die Regelungen des 13. (6) Für Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von einer Million Euro je Versicherungsfall abzuschließen. Die Gesamtleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres kann auf das Doppelte der Mindestdeckungssumme begrenzt werden. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen die Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 3 Mitnahmeverbot Hunde dürfen nicht 1. auf Kinderspielplätze, 2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und 3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen mitgenommen werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt.

3 4 Leinenpflicht (1) Hunde sind 1. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, 2. in Waldflächen, die nicht als Hundeauslaufgebiete gekennzeichnet sind, 3. auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien, 4. in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und Flächen und auf Zuwegen von Wohnhäusern, 5. in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, 6. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen, 7. in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und 8. in Fußgängerzonen so an der Leine so zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Darüber hinausgehende Vorschriften bleiben unberührt. (2) Die Leine muss reißfest und so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. 5 Führen von Hunden und Hundeführerschein (1) Der Berliner Hundeführerschein gilt als Nachweis dafür, dass eine Person einen bestimmten Hund sicher führen kann. Er erfordert theoretische und praktische Grundkenntnisse im Umgang mit Hunden, die durch Prüfungen nach Anlage 1 bei einem benannten Sachverständigen gemäß 9 nachgewiesen werden können. Der Hundeführerschein ist beim Führen des Hundes außerhalb eines eingefriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen. (2) Je nach Größe und Nutzungsrichtung des Hundes werden die Hunde einer von drei Hundeführerscheinklassen zugeordnet (gemäß Anlage 1, 1.1) (3) Die Prüfungen der Hundeführerscheinklassen I und II bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil (gemäß Anlage 1.2, 1.3). Die Hundeführerscheinklasse III erfordert zusätzlich einen zweiten praktischen Teil (gemäß Anlage 1.4). Hundeführer - scheinklasse HFS-Klasse I HFS-Klasse II HFS-Klasse III Hunde < 40 cm Hunde > 40 cm, die nicht in Anlage 1.1 aufgeführt sind Hunde > 40 cm, die in Anlage 1.1 aufgeführt sind Führen von ab 10. LM: ab 10. LM: ab 10. LM: Hunden: Ohne Prüfungen mit L oder MK mit L und MK mit L und MK Nach Prüfungen: Ausstellung der HFS: Theorie mit L oder MK mit L oder MK (gelb) mit L und MK Sachverständige (gelb) Praxis I ohne L und MK ohne L und MK (grün) mit L oder MK (gelb) Sachverständige (grün) Praxis II ohne L und MK (grün) Veterinäramt

4 (4) Hundeführerschein Klasse I: 1. Zu den Hunden der Hundeführerscheinklasse I gehören die Tiere, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von 40 cm unterschreiten. 2. Hunde der Hundeführerscheinklasse I sind ohne Hundeführerschein ab ihrem zehnten Lebensmonat in der Öffentlichkeit stets mit Leine oder Maulkorb zu führen. In ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten dürfen diese Hunde ohne Leine und Maulkorb geführt werden. 3. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Hundeführerscheinprüfung darf der Inhaber des Hundeführerscheins den geprüften Hund ohne Leine und Maulkorb führen (grüner Hundeführerschein). 4. Die Leinenpflicht nach 4 bleibt hiervon unberührt. 5. Der Hundeführerschein für Hunde der Klasse I wird von dem Sachverständigen gemäß 9 ausgegeben. (5) Hundeführerschein Klasse II: 1. Zu den Hunden der Hundeführerscheinklasse II gehören die Tiere, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von 40 cm überschreiten und nicht in Anlage 1.1 aufgeführt sind. 2. Hunde der Hundeführerscheinklasse II sind ohne Hundeführerschein ab ihrem zehnten Lebensmonat in der Öffentlichkeit stets mit Leine und Maulkorb zu führen. In ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten dürfen diese Hunde ohne Leine und Maulkorb geführt werden. 3. Der Inhaber des Hundeführerscheins darf den Hund nach Bestehen der theoretischen Prüfung mit Maulkorb oder Leine führen (gelber Hundeführerschein). 4. Nach Bestehen der theoretischen und praktischen Hundeführerscheinprüfung darf der Inhaber des Hundeführerscheins den geprüften Hund ohne Leine und Maulkorb führen (grüner Hundeführerschein). 5. Andere Personen als der Inhaber des Hundeführerscheins dürfen den geprüften Hund mit Leine oder Maulkorb führen. 6. Die Leinenpflicht nach 4 bleibt hiervon unberührt. 7. Der Hundeführerschein für Hunde der Klasse II wird von dem Sachverständigen gemäß 9 ausgegeben. (6) Hundeführerschein Klasse III: 1. Zu den Hunden der Hundeführerscheinklasse III gehören die Tiere, die ausgewachsen eine Schulterhöhe von 40 cm überschreiten und in Anlage 1.1 aufgeführt sind. 2. Hunde der Hundeführerscheinklasse III sind ohne Hundeführerschein ab ihrem zehnten Lebensmonat in der Öffentlichkeit stets mit Leine und Maulkorb zu führen. In ausgewiesenen Hundeauslaufgebieten dürfen diese Hunde unangeleint geführt werden, sofern den Hunden ein beißsicherer Maulkorb angelegt ist. 3. Nach Bestehen der theoretischen und ersten praktischen Hundeführerscheinprüfung darf der Inhaber des Hundeführerscheins den geprüften Hund in der Öffentlichkeit mit Maulkorb oder Leine führen (gelber Hundeführerschein). 4. Nach dem Bestehen der zweiten praktischen Hundeführerscheinprüfung darf der Inhaber des Hundeführerscheins den Hund in der Öffentlichkeit ohne Leine und

5 Maulkorb führen (grüner Hundeführerschein). 5. Andere Personen als der Inhaber des Hundeführerscheins dürfen den vollständig geprüften Hund mit Leine oder Maulkorb führen. 6. Die Leinenpflicht nach 4 bleibt hiervon unberührt. 7. Der gelbe Hundeführerschein für Hunde der Klasse III wird vom Sachverständigen ausgegeben. Den grünen Hundeführschein für Hunde der Klasse III erteilt die zuständige Behörde, falls keine Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass durch das Führen des Hundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. (7) Vergleichbare Hundeführerscheine oder Sachkundenachweise anderer Bundesländer oder Verbände können auf Antrag von der zuständigen Behörde vollständig oder teilweise anerkannt werden. (8) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die aus der Hundeführerscheinklasse resultierende Leinen- und Maulkorbpflicht, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters oder des Gesundheitszustandes des Tieres, ganz oder teilweise aufheben. (9) Sachverständige nach 9 dürfen alle Hunde ohne Leine oder Maulkorb führen. Die Leinenpflicht nach 4 bleibt hiervon unberührt. Abschnitt II Zucht, Vermehrung, Erwerb und Abgabe 6 Zucht, Vermehrung, Aufzucht und Ausbildung (1) Die Zucht und Vermehrung von Hunden ist auf ein stabiles Wesen auszurichten, anstatt genetische Verhaltensmerkmale selektiv zu steigern, die zu einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft oder einem unkontrollierbaren Beuteverhalten führen und dadurch Mensch und Tier gefährden können. Die Zucht und die Vermehrung mit Tieren, die die oben genannten unerwünschten Verhaltensweisen zeigen oder bereits gezeigt haben, ist verboten. (2) Die Zucht und Vermehrung von Hunden der Hundeführerscheinklasse III (gemäß Anlage 1.1) ist nur gestattet, wenn für beide Elterntiere ein grüner Berliner Hundeführerschein im Sinne dieses Gesetzes oder eine vergleichbare Wesensüberprüfung eines Zuchtvereins vorliegt. Das Ergebnis der genannten Wesensüberprüfungen ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Menschen und Artgenossen sozial verträglichen und jederzeit kontrollierbaren Hundes hinzuwirken. Die Aufzucht hat zu gewährleisten, dass der Hund auf das Zusammenleben mit Menschen und anderen Tieren adäquat vorbereitet wird. (4) Die Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder anderer gefährdender Eigenschaften gegenüber Mensch und Artgenossen ist verboten. Als Ausbildung gemäß Satz 1 gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim

6 Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr. 7 Erwerb und Abgabe (1) Vor der Anschaffung eines Hundes ist die notwendige Sachkunde zur Haltung zu erlangen. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen (2) Der Erwerb eines Hundes der Hundeführerscheinklasse III (gemäß Anlage 1.1) aus einer Verpaarung nicht nach 6 Abs. 2 geprüfter Elterntiere ist verboten. Vom Verbot nach Satz 1 kann die zuständige Behörde im Falle eines berechtigten Interesses an der Haltung des Hundes auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Hund von einer eingetragenen Tierschutzorganisation erworben wird oder aufgrund eines Wechsels des Wohnsitzes, einer nachgewiesenen Erkrankung oder des Todes des Hundehalters an eine vertraute Person vermittelt wird. (3) Erwerb und Abgabe von Hunden der Hundeführerscheinklasse III (gemäß Anlage 1.1) sind durch einen schriftlichen Vertrag zu dokumentieren. Der Vertrag muss die Namen und Adressen des Abgebers und des Erwerbers enthalten, sowie den Namen, das Geburtsdatum und die Chipnummer des Hundes. Dieser Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abschnitt III Sachkundige und Sachverständige Personen 8 Sachkundige Personen (1) Als sachkundig im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Personen, die erfolgreich die theoretische Prüfung des Hundeführerscheins oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben, 2. Personen, die die ununterbrochene Haltung eines Hundes über mindestens 4 Jahre nachweisen können, wobei es während dieser Haltung zu keinen Auffälligkeiten im Sinne des Berliner Hundegesetzes oder zu Verstößen gegen das Tierschutzgesetz gekommen sein darf, 3. Tierärzte, 4. Sachverständige Personen nach 9, 5. Personen, die als für die Tätigkeit verantwortliche Person einer gültigen Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) benannt sind, 6. Personen, die nachweislich Diensthunde, Blindenführhunde oder Jagdhunde ausbilden, 7. Personen, die einer Rettungshundestaffel angehören und einen ausgebildeten und geprüften Rettungshund führen oder geführt haben.

7 9 Sachverständige Personen Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die durch ihre langjährige Erfahrung im Umgang und im Training auch mit gefährlichen Hunden, sowie eine mehrjährige theoretische Ausbildung nachgewiesen haben, dass sie in der Lage sind, Hundeverhalten korrekt zu beurteilen und die Sachkunde von Hundehaltern zu prüfen. Sie werden von der zuständigen obersten Landesbehörde bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Anlage 2 benannt. Abschnitt IV Gefährliche Hunde 10 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Hunde, bei denen aufgrund der Ausbildung oder des Abrichtens oder aufgrund mangelhafter oder fehlerhafter Haltung und Erziehung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist; als Ausbildung gemäß Satz 1 gilt nicht eine Ausbildung zum Schutzdienst sowie die Ausbildung zum Zivilschutzhund bei der Polizei, beim Bundesgrenzschutz, beim Zoll oder bei der Bundeswehr oder die nachgewiesene Ausbildung als Jagdhund. 2. Hunde, die einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrollierbar Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen und 4. Hunde, die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. (2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund seines Verhaltens durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft wurde, hat der zuständigen Behörde die Haltung unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Angaben zu prüfen und geeignete Maßnahmen gemäß 12 zur Verhinderung von Gefahren für Mensch und Tier zu bestimmen. (3) Der Halter eines gefährlichen Hundes gemäß Absatz 1 hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Aufgabe der Haltung ist der Verbleib des Hundes nachzuweisen.

8 11 Zuverlässigkeit und Eignung für das Halten und Führen gefährlicher Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne des 10 Abs. 1 dürfen nur von zuverlässigen und geeigneten Personen gehalten und geführt werden. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist durch ein Führungszeugnis gemäß 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde, nicht älter als drei Monate) auf Verlangen nachzuweisen. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne dieses Gesetzes besitzt in der Regel nicht, wer insbesondere 1. wegen eines Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Auf die Frist nach Satz 1 wird die Zeit nicht angerechnet, in der die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat. (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat, 2. gegen vollziehbare Maßnahmen der Behörde nach 12 zuwider gehandelt hat, 3. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig ist oder 4. sich nach Vorfällen im Sinne von 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 vom Ort des Geschehens entfernt hat, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Vorfall beteiligt war, ermöglicht hat. (4) Die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzt in der Regel auch nicht, wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreuter im Sinne des 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.

9 Abschnitt V Befugnisse 12 Auflagen, Einziehung und Tötung (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung von Menschen und Tieren abzuwehren. Sie kann bei Auffälligkeiten eines Hundes gegenüber Mensch und Tier gemäß 10 Abs. 1 insbesondere: 1. die Vorführung des Hundes anordnen, 2. die Dokumentation der Prüfungen des Hundeführerscheins anfordern, 3. den Hundeführerschein entziehen, 4. ein Gutachten eines Sachverständigen zum Wesen des Hundes oder zum Verhalten in vorgegebenen Situationen anfordern, 5. Trainingsstunden bei einer anerkannten Hundeschule anordnen, 6. eine Verhaltenstherapie des Hundes anordnen, 7. die Zahl der mitgeführten Hunde je Hundeführer beschränken, 8. die Befreiungen von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht nach 5 Abs. 8 widerrufen, 9. einen Leinenzwang anordnen und die Beschaffenheit der Leine bestimmen, 10.einen Maulkorbzwang anordnen und die Beschaffenheit des Maulkorbes bestimmen, 11. die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde) des Hundehalters und / oder des Hundeführers anordnen, 12. die Sicherstellung und / oder Einziehung des Hundes anordnen, 13. das Halten und Führen von Hunden untersagen, 14. die dauerhafte Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen, 15. die schmerzlose Tötung des Hundes anordnen. Abschnitt VI Schlussvorschriften 13 Datenschutz (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Folgende Daten dürfen erhoben werden: - Familienname, - ggf. abweichender Geburtsname, - Vorname/n, - Anschrift des Hauptwohnsitzes,

10 - Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt, - Geburtsdatum, - Geburtsort, sowie weitere Daten zu den Sachverhalten, insbesondere auch Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die in diesem Gesetz genannten Vorschriften und die daraus folgenden Sanktionen. Das Auslesen der Chipnummer nach 2 Abs. 5 und der nach 2 Abs. 4 am Halsband befindlichen Informationen rechtfertigen für Zwecke der privaten Rechtsverfolgung oder bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses insbesondere zur Feststellung des rechtmäßigen Tierhalters, die Erhebung folgender Daten: - Familienname, - ggf. abweichender Geburtsname, - Vorname/n, - Anschrift des Hauptwohnsitzes, - Anschrift in Berlin, falls der Hauptwohnsitz außerhalb Berlins liegt. (2) Die Übermittlung der rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten an Behörden des Landes Berlin und an Ordnungs- und Polizeibehörden eines anderen Landes ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben sowie die Durchführung des Hundesteuergesetzes erforderlich ist. Für Vorhaben der Wissenschaft und Forschung ist die Übermittlung nur in anonymisierter Art und Weise zulässig. (3) An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. (4) Personenbezogene Daten der Hundehalter sind zu löschen, wenn die Speicherung unzulässig ist oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden, 2. entgegen 2 Abs. 2 ein Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, nicht gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen sichert, 3. entgegen 2 Abs. 3 einen Hund außerhalb eines Besitztums unbeaufsichtigt lässt, 4. entgegen 2 Abs. 4 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt, 5. entgegen 2 Abs. 5 einen Hund nicht spätestens bis zur Vollendung des 3. Lebensmonats mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnen lässt, das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt oder die Chipnummer nach Aufforderung der zu-

11 ständigen Behörde nicht schriftlich mitteilt oder es unterlässt, seinen Hund in einem Haustierregister registrieren zu lassen, 6. entgegen 2 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt oder entgegen Satz 3 den geforderten Nachweis nicht führt, 7. entgegen 3 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt, 8. entgegen 4 Abs. 1 einen Hund an einem der genannten Orte nicht an der Leine führt, 9. entgegen 4 Abs. 2 einen Hund nicht an einer Leine führt, welche reißfest und so beschaffen ist, dass der Hund sicher gehalten werden kann, 10. entgegen 5 Abs. 1 den Hundeführerschein nicht mitführt oder nicht auf Verlangen vorlegt, 11. entgegen 5 Abs. 4, 5 oder 6 einen Hund ohne gültigen Hundeführerschein ohne Leine und/oder ohne Maulkorb führt, 12. entgegen 6 Abs. 1 mit Hunden züchtet, die bereits auffällig geworden sind, 13. entgegen 6 Abs. 2 Satz 1 mit Hunden der Hundeführerscheinklasse III züchtet, ohne für beide Elterntiere einen grünen Berliner Hundeführerschein oder eine vergleichbare Wesensprüfung vorlegen zu können, 14. entgegen 6 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde keine Wesensbeurteilung vorlegt, 15. entgegen 6 Abs. 3 durch die Aufzucht nicht sicherstellt, dass Hunde auf das Zusammenleben mit Menschen und Artgenossen vorbereitet werden, 16. entgegen 6 Abs. 4 einen Hund auf gesteigerte Aggressivität ausbildet, 17. entgegen 7 Abs. 1 einen Hund der Hundeführerscheinklasse III im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwirbt, 18. entgegen 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Hunde der Hundeführerscheinklasse III ohne einen schriftlichen Vertrag übereignet, 19. entgegen 7 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Behörde den Vertrag über den Kauf eines Hundes der Hundeführerscheinklasse III nicht vorlegt, 20. entgegen 10 Abs. 2 der Behörde nicht unverzüglich die Haltung eines aus einem anderen Bundesland stammenden und aufgrund seines Verhaltens durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuften Hundes anzeigt, 21. entgegen 10 Abs. 3 der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung oder die Verlegung seines Wohnsitzes nicht unverzüglich schriftlich mitteilt und im Falle der Aufgabe der Haltung den Verbleib des Hundes nicht nachweist, 22. entgegen 12 Abs. 1 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden. 15 Ausnahmeregelungen (1) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten, soweit diese im Rahmen ihrer

12 Zweckbestimmung eingesetzt werden. (2) 2 Abs. 4 und 3 gelten nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde. 16 Übergangsregelungen (1) 5 Abs. 4, 5 und 6 gelten für alle Hunde, die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu angeschafft werden. Für alle schon im Besitz befindlichen Hunde mit Ausnahme der gefährlichen Hunde gemäß 4 des Hundegesetzes vom ( GVBl. I. S. 424 ) geändert durch Gesetz vom ( GVBl. I. S. 383 ) gelten die Anforderungen des 5 ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) 2 Abs. 5 gilt nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) 6 Abs. 1 und 2 gelten 6 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (4) Die von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz erstellte Liste der Sachverständigen für den Wesenstest nach dem Hundegesetz vom erlischt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sachverständige können sich mit Verkünden dieses Gesetzes bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit den Unterlagen gemäß Anlage 2 um die Aufnahme in die Sachverständigenliste bewerben. 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt 6 Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338) außer Kraft.

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