Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom
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- Stephan Küchler
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1 Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW vom Kleine Hunde Auch für kleine Hunde gilt das Landeshundegesetz. Demnach sind alle Hunde innerhalb bebauten Geländes an einer Leine zu führen, die zur Vermeidung von Gefahren geeignet ist: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlich zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen - mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Hinweis: Darüber hinaus gilt in der Stadt Bad Wünnenberg die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom , wonach auf öffentlichen Verkehrsflächen - auch im Außenbereich - und in Anlagen Hunde (auch kleine Hunde) derart an der Leine zu führen sind, dass eine Belästigung bzw. Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb anzulegen. Hundesteuer Kleine Hunde sind wie bisher beim Steueramt für die Hundesteuer anzumelden.
2 Große Hunde Groß im Sinne des Gesetzes ist ein Hund, der ausgewachsen ein Gewicht von mindestens 20 kg oder eine Schulterhöhe von mindestens 40 cm erreicht, der nicht zu einer der Rassen gehört, die in 10 genannt sind, und der nicht als "gefährlicher" Hund eingestuft ist. Für diese Hunde gelten folgende Regeln. An die Leine Diese Hunde sind in bebauten Bereichen und auf allen öffentlichen Wegen und Plätzen/Anlagen sowie im Wald außerhalb der Wege immer anzuleinen. In öffentlichen Verkehrsmitteln sind diese Hunde ebenfalls an die Leine zu nehmen. Meldepflicht Große Hunde müssen beim Ordnungsamt registriert werden. Im Anmeldeverfahren erhalten Sie einen Fragebogen. Mit der Anmeldebestätigung informieren wir Sie über gegebenenfalls fehlende Unterlagen und Nachweise. Das neue Pflichtprogramm Wer einen solchen Hund hält, muss dem Ordnungsamt ab dem 1. Januar 2003 die Nummer des Mikrochips mitteilen, die entsprechende Sachkunde nachweisen. Hundesteuer Große Hunde sind wie bisher beim Steueramt für die Hundesteuer anzumelden.
3 Hunde bestimmter Rassen An die Haltung bestimmter Hunderassen knüpft der Gesetzgeber besondere Anforderungen. Diese Rassen sind im Landeshundegesetz NRW im 10 genannt: 1. Alano 2. American Bulldog 3. Bullmastiff 4. Mastiff 5. Mastino Español 6. Mastino Napolitano 7. Fila Brasileiro 8. Dogo Argentino 9. Rottweiler 10. Tosa Inu Nur mit Leine und Maulkorb Diese Hunde müssen immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und Zuwegen an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten. Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Das Ordnungsamt berät Sie gern. Erlaubnispflicht Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Bad Wünnenberg vom städtischen Ordnungsamt erteilt und muss umgehend beantragt werden Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Ordnungsamt seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) nachweisen, die Nummer des Mikrochips mitteilen nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist, (zum Beispiel mit Fotos oder per Ortstermin, das Ordnungsamt berät Sie gern.) die nötige Sachkunde nachweisen. Dies geschieht in einem "Fachgespräch" mit dem Amtstierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung Paderborn. Schwerpunkte des Gesprächs sind die persönliche Eignung des Hundehalters oder der Hundehalterin sowie die artgerechte Haltung des Hundes. Alternativ kann der Nachweis auch von anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erbracht werden.
4 Gefährliche Hunde Gefährlich im Sinne des Gesetzes sind 1. Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird. Dies sind Hunde der Rassen o Pitbull Terrier o American Staffordshire Terrier o Staffordshire Bullterrier o Bullterrier o deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach 1 nicht vorliegt. 2. Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist, z.b. o Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah o Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, o Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, o Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Nur mit Leine und Maulkorb Diese Hunde immer angeleint werden und einen Maulkorb tragen, sobald sie das private Grundstück verlassen. Werden die Hunde in einem Mehrfamilienhaus gehalten, sind sie schon beim Verlassen der Wohnung an die Leine zu nehmen und mit dem Maulkorb auszustatten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Hundehalter nachweist, dass der Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeutet. Das Ordnungsamt berät Sie gern.
5 Wurde ein Hund durch die Ordnungsbehörde oder den Amtstierarzt eindeutig als gefährlich eingestuft, kann keine Ausnahmegenehmigung von der Leinen- und Maulkorbpflicht erteilt werden. Wer einen solchen Hund hält oder beaufsichtigt, muss mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Erlaubnispflicht Wer einen Hund dieser Rassen halten, ausbilden oder abrichten will, braucht dazu eine so genannte ordnungsbehördliche Erlaubnis. Sie wird in Bad Wünnenberg vom städtischen Ordnungsamt erteilt und muss umgehend beantragt werden Wer den Antrag stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein und dem Ordnungsamt seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Belegart O) nachweisen, die Nummer des Mikrochips mitteilen, nachweisen, dass der Hund verhaltensgerecht und ausbruchsicher untergebracht ist, (zum Beispiel mit Fotos oder per Ortstermin, das Ordnungsamt berät Sie gern.) die nötige Sachkunde nachweisen. Dies geschieht in einem "Fachgespräch" mit dem Amtstierarzt des Veterinäramtes der Kreisverwaltung. Schwerpunkte des Gesprächs sind die persönliche Eignung des Hundehalters oder der Hundehalterin sowie die artgerechte Haltung des Hundes. Wer einen Hund der oben genannten Rassen oder einen als gefährlich eingestuften Hund halten, ausbilden oder abrichten möchte, muss zunächst die oben genannten Punkte erfüllen. Wurde das Tier nach dem 6. Juli 2000 angeschafft, ist darüber hinaus nachzuweisen, dass es dafür ein überwiegendes besonderes Interesse gab. Die Zucht mit gefährlichen Hunden ist verboten.
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