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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2017) 8521 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee DE DE

2 BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Eines der zentralen Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe in allen Fischereien der Europäischen Union (EU) durch die Einführung einer Anlandeverpflichtung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die GFP 1. Dadurch sollen die verfügbaren Ressourcen besser genutzt werden, und es wird der öffentlichen Erwartung entsprochen, wonach die Praxis, marktfähige Fische ins Meer zurückzuwerfen, beendet werden sollte. Hohe Rückwurfraten wurden in der im Zuge der letzten Reform der GFP vorgenommenen Folgenabschätzung 2 als wichtige Ursache für die mangelnde ökologische Nachhaltigkeit der GFP erkannt. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der GFP gilt die Anlandeverpflichtung in der Ostsee seit dem 1. Januar 2015 für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. Heringe und Sprotten, sowie in der Industriefischerei in der Ostsee. Seit dem genannten Datum gilt sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der GFP auch für Fänge in der Lachsfischerei. Darüber hinaus gilt sie nach Maßgabe der genannten Bestimmung seit dem 1. Januar 2015 für die Arten, die die Fischereien definieren, und seit dem 1. Januar 2017 in Fischereien in den Unionsgewässern der Ostsee für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird hauptsächlich in bestimmten Dorschfischereien als Beifang gefangen und unterliegt Fangbeschränkungen. Daher gilt die Anlandeverpflichtung für Dorsch ab dem 1. Januar 2015 und für Scholle ab dem 1. Januar Die GFP sieht außerdem eine Reihe von Bestimmungen zur Erleichterung der Umsetzung der Anlandeverpflichtung vor. In der GFP sind spezifische Flexibilitätsmechanismen vorgesehen, die durch Mehrjahrespläne oder, wenn keine Mehrjahrespläne vorliegen, durch sogenannte Rückwurfpläne aktiviert werden müssen. Diese Rückwurfpläne sind als Übergangsmaßnahme mit einer Laufzeit von drei Jahren angelegt. Sie werden auf der Grundlage gemeinsamer Empfehlungen mehrerer Mitgliedstaaten derselben Region oder desselben Meeresbeckens erstellt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 wurde der erste Rückwurfplan zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für die Bestände von Dorsch, Hering, Sprotte, Lachs und Scholle in der Ostsee erstellt. Die Verordnung wurde 2014 verabschiedet und gilt bis Ende Die Verordnung (EU) 2016/1139 zur Festlegung des ersten mehrjährigen Bewirtschaftungsplans nach der Reform der GFP wurde im Jahr 2016 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte angenommen. Diese Verordnung enthält Bestimmungen, die auch für Schollenbestände gelten. Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erlassen, um besondere Vorschriften im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung festzulegen, d. h.: (1) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Arten, die hohe Überlebensraten aufweisen, nachdem sie ins Meer zurückgeworfen wurden. 1 2 ABl. L 354 vom , S DE 2 DE

3 (2) Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit: a) sofern das einschlägige wissenschaftliche Gutachten zeigt, dass weitere Steigerungen der Selektivität der Fanggeräte schwer zu erreichen wären, oder b) um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen zu vermeiden. (3) Bestimmungen über die Dokumentierung der Fänge. (4) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung zum Schutz von jungen Meerestieren. Der mehrjährige Bewirtschaftungsplan (Verordnung (EU) 2016/1139) gilt nicht für Lachsbestände, daher sollte die Anlandeverpflichtung für diese Bestände durch die Annahme eines getrennten delegierten Rechtsakts auf Grundlage des Artikels 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 weiterhin umgesetzt werden. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Zur Umsetzung des regionalisierten Ansatzes haben die Mitgliedstaaten rund um die Ostsee ein regionales Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) eingerichtet. Die Grundsätze und Arbeitsmethoden von BALTFISH wurden in einer Vereinbarung festgelegt, die am 13. Dezember 2013 von den für die Fischerei zuständigen Ministern der an der Ostsee gelegenen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Während der Arbeit an zwei gemeinsamen Empfehlungen konsultierte BALTFISH den Beirat für die Ostsee (Baltic Sea Advisory Council, BSAC) und andere Interessenträger. Verschiedene Aspekte des Rückwurfplans für die Ostsee wurden am 13. Juni 2013 auf einer Fachsitzung in Kopenhagen mit dem BSAC und auf Seminaren des BALTFISH am 29. April 2014 in Riga und am 26. April 2017 in Berlin erörtert. BALTFISH hat darüber hinaus das Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zur Kenntnis genommen, der auf zu diesem Zweck einberufenen Sitzungen von Expertengruppen in den Jahren 2013, 2014 und 2017 (EWG , EWG , EWG und EWG ) den Mitgliedstaaten zu allen Aspekten der Rückwurfpläne Leitlinien an die Hand gab. An diesen Sitzungen nahmen neben den eingeladenen Sachverständigen auch Beobachter aus den Beiräten und den Mitgliedstaaten teil. Die wichtigsten Elemente der endgültigen an die Kommission übermittelten gemeinsamen Empfehlung, bei denen es um die Festlegung der betroffenen Fischereien, Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten und die Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Dorsch geht, wurden vom STECF auf seinen Plenartagungen vom 7. bis 14. Juli und vom 10. bis 14. Juli bewertet Landing+obligation+in+EU+Fisheries+-+p1.pdf +Landing+obligations+in+EU+fisheries+-+p3.pdf 5fab23a9f82d&groupId= DE 3 DE

4 Hinsichtlich der spezifischen Elemente kam der STECF zu dem Ergebnis, dass beide gemeinsamen Empfehlungen einen Großteil der erforderlichen Informationen enthielten, um die Elemente zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung bewerten zu können. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung aufgrund hoher Überlebensraten bei Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen befischt werden, kam der STECF zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten ebenfalls niedrig ist und im Normalfall bei weniger als 10 % liegt. Allerdings empfahl der STECF weitere Arbeiten, um festzustellen, ob diese Annahme tatsächlich Gültigkeit hat, sowie Untersuchungen zu den Handhabungsverfahren und den vorherrschenden Umweltbedingungen. Bei Ausnahmen in Bezug auf Rückwürfe von Scholle wären genauere Informationen außerdem nützlich, um die Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten zu bewerten. In der gemeinsamen Empfehlung wird auch auf die Notwendigkeit verwiesen, auf bestimmte Fänge die Ausnahmeregelung aufgrund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen und tierischen Verzehr ungeeignet sind, d. h. der Verordnungen (EG) Nr. 853/ und (EG) Nr. 1881/ , anzuwenden. Für gemeinsame Empfehlungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik fällt eine solche Ausnahme jedoch offenbar nicht in den Geltungsbereich von Rückwurfplänen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Deshalb wurde diese Ausnahme nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Mindestgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch kam der STECF zu dem Ergebnis, dass es stichhaltige biologische Gründe für eine Herabsetzung der Mindestgröße geben könnte, um das derzeitige Ausmaß der Rückwürfe zu verringern. Durch die Festsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm könnte im Rahmen der Anlandeverpflichtung der Umfang der Fänge verringert werden, die nicht für den menschlichen Verzehr verkauft werden dürfen. Hinsichtlich des ersten Laichens wurden keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in der Ostsee bei 38 cm zu belassen. Auf der Grundlage der Bewertung des STECF und der internen Bewertung durch die Kommissionsdienststellen sowie nach Klärung einiger Punkte der gemeinsamen Empfehlungen ist die Kommission der Ansicht, dass beide gemeinsamen Empfehlungen wie oben dargelegt mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der wichtigste rechtliche Schritt besteht darin, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Anlandeverpflichtung leichter umgesetzt werden kann. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Arten und Fischereien, für die besondere Maßnahmen gelten, die Ausnahmeregelungen aufgrund hoher Überlebensraten und die Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Dorsch festgelegt ABl. L 139 vom , S. 55. ABl. L 364 vom , S. 5. DE 4 DE

5 Rechtsgrundlage Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag fällt in den Anwendungsbereich der Befugnisse, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 übertragen wurden, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels erforderlich ist. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Delegierte Verordnung der Kommission Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der Kommission wurde die Befugnis übertragen, im Wege von delegierten Rechtsakten einen Rückwurfplan zu erlassen. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse haben ihre gemeinsame Empfehlung übermittelt. Die in der gemeinsamen Empfehlung enthaltenen und in diesen Vorschlag aufgenommenen Maßnahmen beruhen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und erfüllen alle einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. DE 5 DE

6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom zur Festlegung von Spezifikationen für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen. (2) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung ab dem 1. Januar 2015 in Fischereien auf Hering und Sprotte, sowie in der Industriefischerei. (3) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung in anderen als den unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung fallenden Fischereien in der Ostsee ab dem 1. Januar 2015 für die Arten, die die Fischereien definieren, und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung folglich ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und ab dem 1. Januar 2017 für Scholle. (4) Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 kann die Kommission, wenn kein Mehrjahresplan für die betreffende Fischerei angenommen wird, einen Rückwurfplan verabschieden, in dem die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung für einen befristeten Zeitraum festgelegt werden. 1 2 ABl. L 191 vom , S. 1. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom , S. 22). DE 6 DE

7 (5) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission 3 wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasst u. a. eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Lachs, bei denen hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 läuft am 31. Dezember 2017 aus. (6) Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Der Mehrjahresplan enthält auch Bestimmungen für den Schollenbestand. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1139 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. (7) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission am 31. Mai 2017 nach Rücksprache mit dem Beirat für die Ostsee sowie dem Erhalt wissenschaftlicher Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eine gemeinsame Empfehlung 4 vorgelegt. (8) In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 festgelegte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden, sowie die Mindestgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch nach dem 31. Dezember 2017 weiterhin gelten sollten. (9) Die gemeinsame Empfehlung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. (10) Der STECF wies darauf hin, dass genauere Informationen in Bezug auf Scholle nützlich wären, um die Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten zu bewerten. Der STECF kam allerdings zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten niedrig ist. (11) Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. (12) Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1139 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Eine Mindestgröße von 35 cm für Dorsch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1396/ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom , S. 40). Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 31. Mai DE 7 DE

8 sollte weiterhin gelten, wobei berücksichtigt wird, dass es laut STECF stichhaltige biologische Gründe dafür geben könnte, die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auf 35 cm festzusetzten. (13) Die Verordnung (EU) 2016/1139 sieht keine zeitliche Beschränkung für die Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten vor. Es ist sollte allerdings sichergestellt werden, dass die Auswirkungen dieser Ausnahme regelmäßig auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten überprüft werden. Im Falle neuer Erkenntnisse sollte die Ausnahmeregelung entsprechend überarbeitet werden. (14) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte im Hinblick auf die Pflicht zur Anlandung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2016 übertragen. Daher ist es angebracht, die Auswirkungen der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen hoher Überlebensraten im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen. (15) Da die Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die vorliegende Verordnung enthält die Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Scholle in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) Ostsee die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Artikel 3 Ausnahme wegen hoher Überlebensraten 1. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Scholle, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen in den Fischereien auf Hering, Sprotte und Dorsch gefangen werden. 2. Werden solche Arten unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, müssen sie ins Meer zurückgeworfen werden. 5 Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom , S. 70). DE 8 DE

9 Artikel 4 Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm. Artikel 5 Schlussbestimmungen 1. Bis zum 1. März 2019 müssen die Mitgliedstaaten mit direktem Bewirtschaftungsinteresse der Kommission die Informationen übermitteln, die eine Bewertung der Repräsentativität und Qualität der Schätzung der Überlebensraten für Scholle ermöglichen, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wurde. 2. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die in Absatz 1 genannten Informationen bis spätestens 1. August Artikel 6 Überarbeitung der Regelung für Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des STECF-Gutachtens die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER DE 9 DE

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