Stand: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) * (Nicht amtliche Lesefassung) 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stand: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) * (Nicht amtliche Lesefassung) 1"

Transkript

1 Stand: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung- AVV) * (Nicht amtliche Lesefassung) 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfall, 2. die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. 2 Abfallbezeichnung (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (Abfallverzeichnis Art und sechsstelliger ) zu verwenden. (2) Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Dabei bezeichnen die ersten beiden Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart das Abfallkapitel (Kapitel) und die ersten vier Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart die Abfallgruppe (Gruppe)Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. Die weiteren Vorgaben für die Bewertung und die Einstufung der Abfälle in den Nummern 2 und 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhaltendie weiteren Vorgaben für die Zuordnung der Abfälle in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten. * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226, S. 3), der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47, S. 1 und S. 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203, S.18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG. Kommentar [MR1]: 1. a) 2 wird wie folgt geändert. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung (Abfallverzeichnis) zu verwenden. Kommentar [MR2]: 1. b) aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dabei bezeichnen die ersten beiden Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart das Ab-fallkapitel (Kapitel) und die ersten vier Ziffern des Abfallschlüssels und die zugehörige Abfallart die Abfallgruppe (Gruppe). Kommentar [MR3]: 1. b) bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Die weiteren Vorgaben für die Bewertung und die Einstufung der Abfälle in den Nummern 2 und 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses sind einzuhalten.

2 2 (3) Die zuständigen Behörden können Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. 3 Gefährlichkeit von Abfällen (1) Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dies gilt auch für die von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesammelten Abfälle. (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3; L 127 vom , S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L. 365 vom , S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abl. L 312 vom , S. 3, L 127 vom , S. 24) aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: 1. Flammpunkt 55 C, 2. Gesamtkonzentration von 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, 3. Gesamtkonzentration von 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, 4. Gesamtkonzentration von 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Kommentar [MR4]: 2. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3; L 127 vom , S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L. 365 vom , S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. 5. Gesamtkonzentration von 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, 6. Gesamtkonzentration von 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen,

3 3 7. Gesamtkonzentration von 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, 8. Gesamtkonzentration von 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, 9. Konzentration von 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, 10. Konzentration von 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, 11. Konzentration von 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 12. Konzentration von 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 13. Konzentration von 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, 14. Konzentration von 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1). (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Entscheidungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden.die Länder haben solche Entscheidungen jeweils bis zum 31. Dezember des Jahres an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission zu melden. Kommentar [MR5]: 2 b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die Länder haben solche Entscheidungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden.

4 4 ANLAGE (zu 2 Abs. 1) Einleitung: Abfallverzeichnis 1. Dieses Verzeichnis ist ein gemeinschaftsrechtlich harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt sind. 2. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: a) Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ausschließlich der auf 99 endenden dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z.b. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in eingestuft. b) Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. c) Trifft keiner dieser Abfallschlüssel zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. d) Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der auf 99 endende (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. 3. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet gefährlicher Stoff" jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; Schwermetall" bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind. 4. Die Bestimmungen von 3 Abs. 2 gelten nicht für reine Metalllegierungen, sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. 1. Begriffsbestimmungen Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

5 5 1.1 gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) erfüllt; 1.2 Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 1.3 polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle ( PCB ): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (ABl. L 243 vom , S. 31); 1.4 Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind; 1.5 Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall umwandeln; 1.6 Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren; 1.7 teilweise stabilisierte Abfälle: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile, die nicht vollständig in nicht gefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten; 1.8 gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte: Als gefährliche Bestandteile gelten zum Beispiel Akkumulatoren und die unter aufgeführten und als gefährlich eingestuften Batterien sowie Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. 2. Bewertung und Einstufung 2.1 Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. 2.2 Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle

6 6 Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes: Ein Abfall wird nur dann in das harmonisierte Verzeichnis der als gefährlich eingestuften Abfälle mit einem spezifischen oder allgemeinen Verweis auf gefährliche Stoffe aufgenommen, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Das Vorliegen der gefahren-relevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei mit gefährlichen Erregern behafteten Abfällen gemäß 17 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 u. Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist sowie bei Abfällen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, und der in der Anlage zu 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, genannten Tierkrankheiten Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder sofern die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nichts anderes bestimmt anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (ABl. L 142 vom , S. 1) oder anhand anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan) (DDT) (Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom , S. 7), werden als gefährlich eingestuft Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten für reine Metalllegierungen in massiver Form nur dann, sofern diese durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Als gefährlich angesehene Abfalllegierungen sind im Verzeichnis eigens aufgeführt und mit einem Sternchen (*) versehen Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen sind hilfsweise die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zu berücksichtigen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, Ziffer Anmerkungen zur Identifizierung, Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen: Anmerkungen B, D, F, J, L, M, P, Q, R und U.

7 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang VI, Ziffer Anmerkungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen Bei der Einstufung von als absolut nicht gefährlich gelisteten Abfallschlüsseln ist das vom Abfall ausgehende Risiko für Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen Bei der Einstufung nach HP 4 und HP 8 kommt dem ph-wert lediglich Indizwirkung zu Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht gefahrenrelevant. 3. Abfallverzeichnis Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch die zweistelligen Kapitel, die vierstelligen Gruppen sowie durch den sechsstelligen Abfallschlüssel. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn sie unter die Begriffsbestimmung des 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen. Ein Abfall ist gemäß der Systematik des Verzeichnisses nach den folgenden vier Schritten zu bestimmen: 3.1 Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 oder 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallschlüssels (ohne die auf 99 endenden dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss die Herkunft ihrer Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls mehreren Kapiteln zuordnen. 3.2 Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallschlüssel finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. 3.3 Passt auch keiner dieser Abfallschlüssel, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. 3.4 Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist der 99 (Abfälle anderweitig nicht genannt (a. n. g.)) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht.

8 8 Kapitel des Verzeichnisses INDEX 01. Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03. Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04. Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05. Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06. Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07. Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08. Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Kommentar [MR6]: 3 b) Der Index wird wie folgt gefasst: Kapitel des Verzeichnisses Abfälle aus der fotografischen Industrie 10. Abfälle aus thermischen Prozessen 11. Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 12. Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13. Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14. Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15. Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a.n.g.) 16. Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18. Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

9 9 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen * Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz * andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * andere, gefährliche Stoffe de Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter fällt Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter fallen * Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter genannten Abfälle Abfälle a. n. g Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen * gefährliche Stoffe de Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle von Sand und Ton staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Bohrschlämme und andere Bohrabfälle Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen * ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle * Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort Kommentar [MR9]: 3 d) Abfallschlüssel wird durch die folgenden Abfallschlüssel und ersetzt: Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter fallen * Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter genannten Abfälle

10 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Abfälle a. n. g. 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt Abfälle aus der Forstwirtschaft * Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Metallabfälle Abfälle a. n. g Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus tierischem Gewebe für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen Abfälle von Konservierungsstoffen Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Zuckerherstellung Rübenerde nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Milchverarbeitung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

11 Abfälle von Konservierungsstoffen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials Abfälle aus der Alkoholdestillation Abfälle aus der chemischen Behandlung für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Abfälle a. n. g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle * Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus der Holzkonservierung * halogenfreie organische Holzschutzmittel * chlororganische Holzschutzmittel * metallorganische Holzschutzmittel * anorganische Holzschutzmittel * andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe Holzschutzmittel a. n. g Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Kalkschlammabfälle Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Fleischabschabungen und Häuteabfälle geäschertes Leimleder * Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase chromhaltige Gerbereibrühe Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

12 chromfreie Gerbereibrühe chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Abfälle a. n. g Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) organische Stoffe aus Naturstoffen (z.b. Fette, Wachse) * Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Abfälle a. n. g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE Abfälle aus der Erdölraffination * Entsalzungsschlämme * Bodenschlämme aus Tanks * saure Alkylschlämme * verschüttetes Öl * ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung * Säureteere * andere Teere * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen * säurehaltige Öle Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung Abfälle aus Kühlkolonnen * gebrauchte Filtertone schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Bitumen Abfälle a. n. g Abfälle aus der Kohlepyrolyse * Säureteere * andere Teere Abfälle aus Kühlkolonnen Abfälle a. n. g. Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

13 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport * quecksilberhaltige Abfälle schwefelhaltige Abfälle Abfälle a. n. g. 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren * Schwefelsäure und schweflige Säure * Salzsäure * Flusssäure * Phosphorsäure und phosphorige Säure * Salpetersäure und salpetrige Säure * andere Säuren Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Basen * Calciumhydroxid * Ammoniumhydroxid * Natrium- und Kaliumhydroxid * andere Basen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden * feste Salze und Lösungen, die Cyanid * feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen * Metalloxide, die Schwermetalle Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * arsenhaltige Abfälle * quecksilberhaltige Abfälle * Abfälle, die andere Schwermetalle Abfälle a. n. g Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen * Abfälle, die gefährliche Sulfide sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie * asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse * Aktivkohle aus der Chlorherstellung * quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

14 * Lösungen und Säuren, z.b. Kontaktsäure Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Silicium und SiliciumverbindungenSilizium und Siliziumverbindungen * Abfälle, die gefährliche Chlorsilane de Abfälle Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie phosphorhaltige Schlacke * Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln * Abfälle, die gefährliche Stoffe Abfälle a. n. g Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung Abfälle a. n. g Abfälle aus anorganischen- chemischen Prozessen a. n. g * anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide * gebrauchte Aktivkohle (außer ) Industrieruß * Abfälle aus der Asbestverarbeitung * Ofen- und Kaminruß Abfälle a. n. g. 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort Kommentar [MR10]: 3. e) In Abfallgruppe werden die Wörter Silizium und Siliziumverbindungen durch die Wörter Silicium und Siliciumverbindungen ersetzt. Kommentar [MR11]: 3. f) Abfallschlüssel * wird wie folgt gefasst: * Abfälle, die gefährliche Chlorsilane Kommentar [MR12]: 3. g) Abfallgruppe wird wie folgt gefasst: Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie Kommentar [MR13]: 3. h) Dem Abfallschlüssel * werden die Wörter oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind angefügt. Kommentar [MR14]: 3. i) In Abfallgruppe werden die Wörter anorganischen chemischen durch das Wort organisch-chemischen ersetzt. Kommentar [MR15]: 3. j) In Abfallgruppe wird nach dem Wort aus das Wort der eingefügt.

15 * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Kunststoffabfälle * Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle, die gefährliche Silicone de Abfälle siliconhaltige Abfälle, andere als die in genannten Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer und ), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort Kommentar [MR16]: 3. k) Abfallschlüssel wird wie folgt gefasst: * Abfälle, die gefährliche Silicone.

16 * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle, die gefährliche Stoffe feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g * wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände * andere Reaktions- und Destillationsrückstände * halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g. 08 ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, ), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken * Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Farb- undoder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe Farb- undoder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort Kommentar [MR17]: 3. l) In Kapitel 08 werden nach dem Wort aus die Wörter Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung eingefügt und wird das Wort HZVA in runde Klammern gesetzt. Kommentar [MR18]: 3. m) In Abfallschlüssel werden die Wörter Farb- oder Lackschlämme durch die Wörter Farb- und Lackschlämme ersetzt. Kommentar [MR19]: 3. n) In Abfallschlüssel werden die Wörter Farb- oder Lackschlämme durch die Wörter Farb- und Lackschlämme ersetzt.

17 wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Farb- oder Lackentfernerabfälle Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) Abfälle von Beschichtungspulver wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Druckfarben wässrige Schlämme, die Druckfarben wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben * Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle von Ätzlösungen * Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Dispersionsöl Abfälle a. n. g Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) * Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

18 * Harzöle Abfälle a. n. g Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle * Isocyanatabfälle 09 ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE Abfälle aus der fotografischen Industrie * Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis * Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis * Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis * Fixierbäder * Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder * silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen Einwegkameras ohne Batterien * Einwegkameras mit Batterien, die unter , oder fallen Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle a. n. g. 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Filterstäube aus Kohlefeuerung Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz * Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen * Schwefelsäure * Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen * Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen * Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort

19 * wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle a. n. g Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unbearbeitete Schlacke * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Walzzunder * ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen andere Schlämme und Filterkuchen Abfälle a. n. g Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Anodenschrott * Schlacken aus der Erstschmelze Aluminiumoxidabfälle * Salzschlacken aus der Zweitschmelze * schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze * Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt * teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter fällt * andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfallschlüssel durch das Wort Abfallschlüssel durch das Wort Kommentar [MR20]: 3. o) In Abfallschlüssel wird vor dem Wort Abfälle das Wort feste eingefügt. Kommentar [MR21]: 3. p) In Abfallschlüssel wird das Wort Kohlenstoffe durch das Wort Kohlenstoff ersetzt. Kommentar [MR22]: 3. q) In Abfallschlüssel wird vor dem Wort Teilchen das Wort andere eingefügt.

Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung

Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung Datum: 10. September 1996 Fundstelle: BGBl I 1996, 1377 Textnachweis ab:

Mehr

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien 1

Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien 1 382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2016 Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien 1 Vom 4. März 2016 Auf Grund

Mehr

VSGA 03/ Vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) zuletzt geändert am 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3406)

VSGA 03/ Vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) zuletzt geändert am 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3406) Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - Bestü- VAbfV) Vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377)

Mehr

Positivkatalog AVV - Teil 1 - AVV-Nummern von

Positivkatalog AVV - Teil 1 - AVV-Nummern von Positivkatalog AVV - Teil 1 - AVV-Nummern von 0103-100999 AVV-Nr. Abfall AVV-Bezeichnung neu AVV-Gruppe neu 0103 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

Mehr

Lesefassung 1 der. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) 2

Lesefassung 1 der. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) 2 Lesefassung 1 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) 2 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für 1. die Bezeichnung von Abfällen, 2. die Einstufung

Mehr

Positivkatalog MVA Weisweiler

Positivkatalog MVA Weisweiler AVV- Code gefährlicher Abfall AVV-Bezeichnung 020101 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 020103 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 020104 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 020106 tierische Ausscheidungen,

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) AVV Ausfertigungsdatum: 10.12.2001 Vollzitat: "Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),

Mehr

Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2017

Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2017 Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2017 Stand:22.12.2016 EAK Bezeichnung EURO/t EURO/t 02 Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung

Mehr

Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2018

Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2018 Müllverbrennungsanlage Düsseldorf Preise 2018 Stand:19.12.2017 EAK Bezeichnung EURO/t EURO/t 02 Abfälle aus der Landwirtschaft, dem Gartenbau, der Jagd, Fischerei und Teichwirtschaft, Herstellung und Verarbeitung

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) *)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) *) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) *) AbfR 2.2.21 Vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3379) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember

Mehr

Abfallschlüssel nach der AVV. Abfallbezeichnung

Abfallschlüssel nach der AVV. Abfallbezeichnung Abfallschlüssel nach der AVV Abfallbezeichnung 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/955/EU)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/955/EU) L 370/44 BESCHLÜSSE BESCHLUSS R KOMMISSION vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des

Mehr

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, 02

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, 02 THERMISCHE ABFALLBEHANDLUNGSANLAGE SALZBERGEN Abfallannahmekatalog AVV Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, 02 Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung

Mehr

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Abfallbezeichnung

1 Anwendungsbereich. 2 Abfallbezeichnung Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) *) Vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3379) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl.

Mehr

Annahmekatalog der Müllverwertung Borsigstraße GmbH

Annahmekatalog der Müllverwertung Borsigstraße GmbH Hausmüllverbrennung Linie und Der Annahmekatalog basiert auf der Inputliste der Umweltbehörde Hamburg E 3 für Hausmüllverbrennungsanlagen vom..0. Der Katalog für Linie und beinhaltet Abfallarten, die aufgrund

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung AVV)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung AVV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung AVV) Vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen

Mehr

Liste der zertifizierten Abfallarten und Tätigkeiten am Standort: Gallenbach Oberneul 7, Aichach

Liste der zertifizierten Abfallarten und Tätigkeiten am Standort: Gallenbach Oberneul 7, Aichach 01 Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 010304* X 02 andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 010305* X 03 andere gefährliche Stoffe

Mehr

Positivkatalog Teil 1 Input Annahmekatalog

Positivkatalog Teil 1 Input Annahmekatalog Rematec GmbH, Werk Mügeln BImSchG 64-8823.12-0810-43330-03 Positivkatalog Teil 1 Input Annahmekatalog 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie

Mehr

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Deutscher Bundestag Drucksache 14/7091 14. Wahlperiode 10. 10. 2001 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses A. Problem und Ziel Die vorliegende Verordnung

Mehr

I. Tenor. Auf den Antrag vom wird aufgrund der 16 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz

I. Tenor. Auf den Antrag vom wird aufgrund der 16 und 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz , 32754 Detmold Firma Lobbe Entsorgung West GmbH & Co KG Stenglingser Weg 4-12 58642 Iserlohn 07.08.2014 Seite 1 von 38 Aktenzeichen 700 52.0023/14/8.12.1.1 bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt:

Mehr

Die audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen

Die audis Zertifizierungsgesellschaft mbh bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen Zertifikat Die bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH für die Betriebsstätte Chemisch-physikalische Behandlungsanlage (CPB) Gustav-Julius-Pilz-Straße 8 09599

Mehr

Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten

Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten 01234 56789 - 2/4 - Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten

Mehr

Betriebsordnung TREA Leuna Anhang 1

Betriebsordnung TREA Leuna Anhang 1 Abfallartenkatalog für die TREA Leuna 2 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle

Mehr

Annahmekatalog Energie Anlage Bernburg

Annahmekatalog Energie Anlage Bernburg 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,

Mehr

Liste der zertifizierten Abfallarten und Tätigkeiten am Standort: Raindorf, Seckendorfer Straße 2, Veitsbronn-Raindorf

Liste der zertifizierten Abfallarten und Tätigkeiten am Standort: Raindorf, Seckendorfer Straße 2, Veitsbronn-Raindorf 01 Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 04* X 02 andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 05* X 03 andere, gefährliche Stoffe

Mehr

Anlage Katalog der zugelassenen Abfallarten MUSt Merkers

Anlage Katalog der zugelassenen Abfallarten MUSt Merkers Zugelassene Abfallarten: 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft,

Mehr

Bericht Menge je Abfallschlüssel

Bericht Menge je Abfallschlüssel Bericht Menge je Abfallschlüssel Entsorgung von Sonderabfällen 2017 Rheinland-Pfalz Zusammenfassung: 68.945 BS 2.006.638 t AS Abfallbezeichnung Gewicht [t] 020108 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft,

Mehr

Ausschlussliste. Ausschlussliste

Ausschlussliste. Ausschlussliste AWSH-Materialien Ausschlussliste Seite 1 Ausschlussliste Anlage 1 zu Ziffer I. 2.2 der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen der Abfallwirtschaftsgesellschaft Südholstein mbh AWSH für die Entsorgung von Abfällen

Mehr

Fritz Eckhardt KG Prinzenstraße 58, D Schwelm

Fritz Eckhardt KG Prinzenstraße 58, D Schwelm Entsorgernummer: E95495441 Beförderernummer: E95480863 Seite: 1 von 5 Erlaubnis zum Einsammeln, Befördern, und von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen nach 54 Abs. 1 KrWG vom 15.12.2014, Az.:

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Abfallbezeichnung

1 Anwendungsbereich. 2 Abfallbezeichnung Bezeichnung Kurzbezeichnung Abkürzung Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnisverordnung (amtlich) AVV (amtlich) letzte Fassung Wortlaut vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3379,

Mehr

Einschränkungen/Bemerkungen. Abfallbezeichnung. Seite 3 von 5 zu ZZET Abfallarten nach dem Anhang zur AW:

Einschränkungen/Bemerkungen. Abfallbezeichnung. Seite 3 von 5 zu ZZET Abfallarten nach dem Anhang zur AW: 01234 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AW: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten El (ggf. mit *'`-Eintrag) 020103 Abfälle aus

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2000D0532 DE 01.06.2015 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 2000

Mehr

AVV-Nummer AVV-Bezeichnung AVV-Liste Regenstauf

AVV-Nummer AVV-Bezeichnung AVV-Liste Regenstauf 01 04 07* gefährliche Stoffe enthalten Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodeschätzen. 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen,

Mehr

2.5.1 Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung 2.6 Beseitigen Kennnummer nach 28 NachwV: H

2.5.1 Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung 2.6 Beseitigen Kennnummer nach 28 NachwV: H Name des Entsorgungsfachbetrieb: MVV Umwelt GmbH (Holding) MVV Umwelt Asset GmbH (Betreiber) MVV Umwelt O & M GmbH (Betriebsführungsges.) MVV Umwelt Ressourcen GmbH (Stoffstrommanagement) 1. Standort (bei

Mehr

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2001 3379 Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund des 41 Abs. 1

Mehr

Zertifikat. Entsorgungsfachbetrieb

Zertifikat. Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat Die bescheinigt, dass das Unternehmen Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbh Zur Hexenbrücke 16 27570 Bremerhaven für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Behandeln entsprechend dem Anhang

Mehr

Geiger Mineralstoffbehandlung GmbH

Geiger Mineralstoffbehandlung GmbH Geiger Mineralstoffbehandlung GmbH AVV-Nummer AVV-Bezeichnung GA nga 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit

Mehr

Stand: 1. Januar 2010 ANHANG 1

Stand: 1. Januar 2010 ANHANG 1 ABFALLVERZEICHNIS (Anhang 1 Ziff. 1.2, 2 und 3 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit zusätzlichen Hinweisen) ÜBERSICHT ÜBER DIE KAPITEL DES ABFALLVERZEICHNISSES Code HERKUNFT 01

Mehr

Positivkatalog der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn zur Annahme von inerten Abfällen auf der Deponie Vogelsang, Heilbronn

Positivkatalog der Entsorgungsbetriebe der Stadt Heilbronn zur Annahme von inerten Abfällen auf der Deponie Vogelsang, Heilbronn Positivkatalog zur Annahme von inerten Abfällen auf Vogelsang, Heilbronn Eine Ablagerung auf Vogelsang, Heilbronn ist möglich, wenn Abfall die angegebene klasse 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen)

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen) ZERTIFIKAT 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstr. 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 2. Prüfzeichen

Mehr

Berrenrath Das IKW Berrenrath ist eine Anlage, die durch die Bez. Reg. Arnsberg als zuständige

Berrenrath Das IKW Berrenrath ist eine Anlage, die durch die Bez. Reg. Arnsberg als zuständige Genehmigungen Industriekraftwerk (IKW) Berrenrath Das IKW Berrenrath ist eine Anlage, die durch die Bez. Reg. Arnsberg als zuständige Genehmigungsbehörde hö nach 17. BimSchV genehmigt ist. Das Kraftwerk

Mehr

Abfallartenkatalog der RMVA Köln

Abfallartenkatalog der RMVA Köln 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Mehr

Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten und Beseitigen

Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten und Beseitigen 01234 56789 - 2/9 - Zertifizierte Tätigkeit: Verwerten und Beseitigen 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4

Mehr

Anlage: Positivkatalog des Abfallwirtschaftszentrums Nentzelsrode

Anlage: Positivkatalog des Abfallwirtschaftszentrums Nentzelsrode Anlage: Positivkatalog des Abfallwirtschaftszentrums Nentzelsrode Gruppe 1 Abfälle zur Behandlung 01 04 10 staubende u. pulvrige Abfälle (mit Ausnahme derjenigen unter 01 04 07) 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem

Mehr

Stand: 25. Juli 2006 ANHANG 1 SEITE

Stand: 25. Juli 2006 ANHANG 1 SEITE ABFALLVERZEICHNIS (Anhang 1 Ziff. 1.2, 2 und 3 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen mit zusätzlichen Hinweisen und Beispielen) ÜBERSICHT ÜBER DIE KAPITEL DES ABFALLVERZEICHNISSES Code

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: ZER-QMS Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Volksgartenstraße 48 1.3 Staat: DE Bundesland: NW

Mehr

Entsorgung von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz

Entsorgung von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz Entsorgung von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz AVV Abfallbezeichnung Gewicht (t) 010407 gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen

Mehr

AbfR Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) *)

AbfR Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) *) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) *) Vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) zuletzt geändert am 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2847) Auf Grund des 41 Abs.

Mehr

Anlage 1 zu 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung Abfälle, die von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 70-2 Anlage 1

Anlage 1 zu 3 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung Abfälle, die von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind: 70-2 Anlage 1 Bezeichnung 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 99 Abfälle a. n.

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Richard Geiss GmbH

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb gemäß 56 und 57 KrWG. Richard Geiss GmbH ZERTIFIKAT Das Unternehmen erfüllt am Standort die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 für die genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Einzelheiten siehe Anlage

Mehr

Positivkatalog der Deponie Plöger Steinbruch

Positivkatalog der Deponie Plöger Steinbruch Bezeichnung 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 01 04

Mehr

Positivkatalog der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG Gültig seit 16. Februar 2004

Positivkatalog der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG Gültig seit 16. Februar 2004 02 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,

Mehr

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen)

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen) ZERTIFIKAT 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstr. 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 2. Prüfzeichen

Mehr

Positivkatalog Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien 03

Positivkatalog Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien 03 Rehestädt Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemi- schen Behandlung von Bodenschätzen entstehen Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Mineralien

Mehr

ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb

ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb Die B&K HANSE Cert GmbH & Co. KG bescheinigt hiermit, dass der Betrieb ProEntsorga Beratungs- & Entsorgungs-GmbH Sitz des Betriebes:, 27729 Hambergen am unten genannten

Mehr

ANLIEFERUNG VON ABFÄLLEN IN DER TREA BREISGAU. 2) Abfallart: z.b. Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbeabfall

ANLIEFERUNG VON ABFÄLLEN IN DER TREA BREISGAU. 2) Abfallart: z.b. Hausmüll, Sperrmüll, Gewerbeabfall Anlage 1 ANLIEFERUNG VON ABFÄLLEN IN DER TREA BREISGAU Fahrzeugführer müssen bei der Anlieferung in der TREA Breisgau dem Wiegepersonal folgende Angaben machen: 1) Herkunft des Abfalls: Erzeuger 2) Abfallart:

Mehr

SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH Jagdweg 10, Dresden

SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH Jagdweg 10, Dresden Zertifikat Die bescheinigt hiermit, dass das Unternehmen SUC Sächsische Umweltschutz Consulting GmbH für die Betriebsstätte Ersatzbrennstoffanlage Hauptstraße 07580 Seelingstädt einen Überwachungsvertrag

Mehr

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Auf Grund - des 41 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 und Absatz 4, des 48, des 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie des 19 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung

Mehr

G E N E H M I G U N G S B E S C H E I D. zur wesentlichen Änderung der Abfallanlage I. TENOR

G E N E H M I G U N G S B E S C H E I D. zur wesentlichen Änderung der Abfallanlage I. TENOR Bezirksregierung Detmold, 2754 Detmold Gesellschaft für Verwertung und Entsorgung GmbH & Co. KG Gottlieb-Daimler-Str. 22 4 Gütersloh 0.0.2017 Seite 1 Aktenzeichen: 700 52.0015/16/8.12.1.1 bei Antwort bitte

Mehr

Anlage Katalog der zugelassenen Abfallarten MUSt Sonneberg-Köppelsdorf

Anlage Katalog der zugelassenen Abfallarten MUSt Sonneberg-Köppelsdorf Zugelassene Abfallarten: 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft,

Mehr

Spreerecycling GmbH & Co. KG Industriepark Schwarze Pumpe Straße A/ Spremberg

Spreerecycling GmbH & Co. KG Industriepark Schwarze Pumpe Straße A/ Spremberg Überwachungszertifikat-Nr.: 10610 GmbH & Co. KG Bonn, 03. Juni 2015 Gültig bis: 03. November 2016 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Ulrich Krause TÜV Süd Umweltgutachter GmbH Seite 1 von 16 Gültig

Mehr

Spreerecycling GmbH & Co. KG An der Heide Industriepark Schwarze Pumpe Straße A/ Spremberg

Spreerecycling GmbH & Co. KG An der Heide Industriepark Schwarze Pumpe Straße A/ Spremberg Überwachungszertifikat-Nr.: 10610 GmbH & Co. KG An der Heide Bonn, 08. Juni 2016 Gültig bis: 12. November 2017 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Ulrich Krause TÜV Süd Management Service GmbH Seite

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2000D0532 DE 01.01.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom

Mehr

TMS

TMS ZERTIFIKAT Das Unternehmen SUC Entsorgung GmbH ZNL Entsorgung Ohrdruf erfüllt am Standort die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 10.09.1996 für die genannten abfallwirtschaftlichen

Mehr

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses

Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses Vom 10. Dezember 2001 Auf Grund des 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4, des 48, des 50 Abs. 2 Nr. 2 sowie des 19 Abs. 4 Nr.

Mehr

Reconcept Peters GmbH & Co. KG, Remscheid. Auf dem Knapp Remscheid

Reconcept Peters GmbH & Co. KG, Remscheid. Auf dem Knapp Remscheid Überwachungszertifikat-Nr.: 10327 Co. KG Bonn, 26. Juli 2016 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dr. Gertrud Steinbrink TÜV Nord CERT GmbH Seite 1 von 8 Co. KG, Auf der Grundlage des Ergebnisses der Auditierung

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1) vom 10. Dezember 2001 Stand 24.02.2012 (BGBl. Nr. 10 vom 29.02.2012 S. 212) Inhalt: VERORDNUNG ÜBER DAS EUROPÄISCHE

Mehr

Abfallartenkatalog der RMVA Köln

Abfallartenkatalog der RMVA Köln 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 47/1. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 47/1. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 16.2.2001 L 47/1 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Bekannt

Mehr

Überwachungszertifikat

Überwachungszertifikat Nr. f-16-12502-0-18 In einem Zertifizierungsaudit hat das Unternehmen Westerwaldkreis- Abfallwirtschaftsbetrieb am Standort Bodener Straße 15, 56424 Moschheim Entsorger-Nr.: G 00262581 nachgewiesen, dass

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1 Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung 1 vom 10. Dezember 2001 [Red. Anmerkung: Die blau markierten Änderungen sind am 01.02.2007 in Kraft getreten.] Gesetzeshistorie

Mehr

Entsorgungsfachbetrieb

Entsorgungsfachbetrieb Zertifikat 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: BFUB Cert Umweltprüfungsgesellschaft mbh 1.2 Straße: Abendrothsweg 69 1.3 Staat: DE Bundesland: HH Postleitzahl: 20251 Ort: Hamburg

Mehr

Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin

Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Vom 7. März 2007 (GVBl. S. 138) BRV 2127-12-4 Zuletzt geändert durch Art. 1 Zweite

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung AVV 1 Für weitere Gesetzestexte besuchen Sie die VTU public NRW auf www.stoffliste.de oder klicken Sie hier Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Abfallverzeichnis-Verordnung 1 vom 10. Dezember 2001

Mehr

070103* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

070103* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen * andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 070103* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und 070104* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und 070203* halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und 070204* andere organische

Mehr

Chemikalien (Labor, Apotheke, Gewerke etc.)

Chemikalien (Labor, Apotheke, Gewerke etc.) Chemikalien (Labor, Apotheke, Gewerke etc.) Die einzelnen Listen (1 bis 16) zeigen die klinikrelevanten Abfälle auf, geordnet nach Herkunft und Entstehungsart. Sie dienen der formalen Zuordnung von Abfällen

Mehr

Seite 3 von 6 zu ZZET

Seite 3 von 6 zu ZZET 01234 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: 4.1 alle Abfallarten 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 4.3 alle gefährlichen Abfälle 4.4 bestimmte Abfallarten El Abfallschlüssel (ggf. mit *"-Eintrag)

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) Entscheidung der Kommission 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) AVV Ausfertigungsdatum: 10.12.2001 Vollzitat: "Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),

Mehr

Abfallschlüssel Nummern der (AVV)

Abfallschlüssel Nummern der (AVV) Abfallschlüssel Nummern der (AVV) bau-entsorger ein Produkt von LinsRecycling AVV Bezeichnung 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung

Mehr

Bericht Menge je Abfallschlüssel

Bericht Menge je Abfallschlüssel Bericht Menge je Abfallschlüssel Import von Sonderabfällen 2017 Rheinland-Pfalz Zusammenfassung: 49.611 BS 922.719 t AS Abfallbezeichnung Gewicht [t] 020108 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft,

Mehr

Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen

Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen Änderung vom 23. März 2016 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet: I Die Anhänge 1 und 3

Mehr

Bericht Menge je Abfallschlüssel

Bericht Menge je Abfallschlüssel Bericht Menge je Abfallschlüssel Primäraufkommen an Sonderabfällen 2017 Rheinland-Pfalz Zusammenfassung: 109.151 BS 1.574.744 t 010505 ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 102,7 020108 Abfälle von Chemikalien

Mehr

Abfallbezeichnung. Abfälle aus tierischem Gewebe 0. metallorganische Holzschutzmittel c. anorganische Holzschutzmittel o

Abfallbezeichnung. Abfälle aus tierischem Gewebe 0. metallorganische Holzschutzmittel c. anorganische Holzschutzmittel o 1234 4. Abfallarten nach dem Anhang zur AW. 4.1 alle Abfallarten El 4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle 3 4.3 alle gefährlichen Abfälle El 4.4 bestimmte Abfallarten EI Abfallschlüssel (ggf. mit.*"-eintrag)

Mehr

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen)

ZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen) ZERTIFIKAT 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstr. 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 2. Prüfzeichen

Mehr

ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb

ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb ZERTIFIKAT Entsorgungsfachbetrieb Die B&K HANSE Cert GmbH & Co. KG bescheinigt hiermit, dass der Betrieb Sitz des Betriebes: Halskestraße 40, 22113 Hamburg am unten genannten Betriebsstandort die Anforderungen

Mehr

Humbert GmbH Wienbachstraße 14-22

Humbert GmbH Wienbachstraße 14-22 010306 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme Abfälle aus der physikalischen und chemischen derjenigen, die unter 010304 und 0103 05 Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 010408 Abfälle von Kies-

Mehr

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) AVV Ausfertigungsdatum: 10.12.2001 Vollzitat: "Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),

Mehr

1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung

1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung 1. Abfallarten zur Umladestation mit anschließender Behandlung 2 Abfallschlüssel Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung

Mehr

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen Liste der nicht gefährlichen Abfälle gem. AVV AVV Schlüssel AVV Abfallart 010101 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 010102 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

Mehr

Abfallbezeichnung nach AVV Abfallgruppe nach AVV Ausschluss von der Entsorgung. Abfälle aus der physikalischen und chemischen

Abfallbezeichnung nach AVV Abfallgruppe nach AVV Ausschluss von der Entsorgung. Abfälle aus der physikalischen und chemischen Anlage zur Satzung über die Abfallwirtschaft des Altmarkkreises Salzwedel vom 20.02.2006 - Verzeichnis der von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossenen Abfälle Abfallschlüssel AVV Abfallbezeichnung

Mehr

Import von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz

Import von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz Import von Sonderabfällen 2014 Rheinland-Pfalz AVV Abfallbezeichnung Gewicht (t) 020108 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 0,5 060101 Schwefelsäure und schweflige

Mehr

Abfallausschlussliste gem. 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfallausschlussliste gem. 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfallausschlussliste gem. 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz Anlage zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Nordfriesland ( 3 Abs. 2 Nr. 2) Folgende Abfallarten sind gem. 3 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung

Mehr

Zentraldeponie Hubbelrath Positivkatalog

Zentraldeponie Hubbelrath Positivkatalog Fußnote 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 1 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 01 03 09 01 04 08

Mehr

Anlage 1 Positivkatalog

Anlage 1 Positivkatalog Anlage 1 Positivkatalog Teil 1 Deponie/MBA EAK Kapitel/ Abfallbezeichnung Schlüssel Gruppe 01 Kapitel ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG

Mehr

EMV Entsorgungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. einen Überwachungsvertrag, Nr EV abgeschlossen hat.

EMV Entsorgungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH. einen Überwachungsvertrag, Nr EV abgeschlossen hat. ZERTIFIKAT Hiermit wird bescheinigt, dass EMV Entsorgungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH für die Betriebsstätten: und einen Überwachungsvertrag, Nr. 101643 EV abgeschlossen hat. Beförderernummer: M57B05702

Mehr