URTEIL DES GERICHTSHOFES 22. Juni 1993 *

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1 URTEIL DES GERICHTSHOFES 22. Juni 1993 * In der Rechtssache C-54/91 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Regierungsdirektor Claus-Dieter Quassowski, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, 20-22, avenue Emile Reuter, Luxemburg, Klägerin, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, Directeur adjoint der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, und E. Chavance, Attaché principal d'administration centrale, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg, Streithelferin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dierk Booß, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Nicola Annecchino, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, * Verfahrenssprache: Deutsch. I

2 DEUTSCHLAND / KOMMISSION wegen Aufhebung der Entscheidung K(90)2337 endg. der Kommission vom 30. November 1990 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben, soweit sie bestimmte Ausgaben der Bundesrepublik Deutschland betrifft, erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten und der Sechsten Kammer C. N. Kakouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten M. Zuleeg und J. L. Murray, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, J. C. Moitinho de Almeida, F. Gravisse, M. Diez de Velasco und P. J. G. Kapteyn, Generalanwalt: G. Tesauro Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Beteiligten in der Sitzung vom 12. Januar 1993, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 1993, folgendes Urteil 1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 7. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf teilweise Aufhebung der Entscheidung 90/644/EWG der Kommission vom 30. November 1990 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (EAGFL), im Haushaltsjahr 1988 finanzierten Ausgaben (ABl. L 350, S. 82). I-3421

3 2 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß die von ihren Dienststellen durchgeführten Prüfungen ergeben hätten, daß ein Teil der von Deutschland für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben die Voraussetzungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfülle und nicht zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen werden könne. Die Gründe, aus denen die Kommission jeweils annahm, daß Vorgänge nicht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften gestanden hätten, wurden bei den bilateralen Kontakten dargelegt, die der Entscheidung über den Rechnungsabschluß vorausgingen; anschließend wurden sie in dem der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Zusammenfassenden Bericht über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluß des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Rechnungsjahr 1988 (im folgenden: Zusammenfassender Bericht) zusammengefaßt. 3 Mit der Klage wird die teilweise Aufhebung dieser Entscheidung begehrt, soweit es darin abgelehnt wird, die in den folgenden Randnummern des Zusammenfassenden Berichts angeführten Beträge zu Lasten des EAGFL zu übernehmen: a) Ausfuhrerstattungen für Getreide und Zucker: DM (Randnrn , , , , , , , , des Zusammenfassenden Berichts); b) höhere Gewalt: ,71 DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); c) Fehlen von Ausfuhrlizenzen: ,63 DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); d) Ausfuhren, für die die Ausfuhranmeldungen erst nach dem Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft bei den Zollbehörden eingereicht wurden: ,54 DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); e) mengenmäßige Verluste: 584,43 DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); f) maßgebender Zeitpunkt für die Annahme der Anmeldung durch die Zollstellen: DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); I-3422

4 DEUTSCHLAND / KOMISSION g) Zollkontrollregelung für Erzeugnisse, die der Vorfinanzierungsregelung unterliegen: ,93 DM (Randnr des Zusammenfassenden Berichts); h) Produktionserstattungen für Stärke und Zucker: ,76 DM (Randnrn und des Zusammenfassenden Berichts). 4 Mit Beschluß vom 9. Juli 1991 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen worden. 5 Im Laufe des Verfahrens hat die Bundesrepublik Deutschland die Klage in den folgenden Punkten des Zusammenfassenden Berichts zurückgenommen: b, e, f nur in Höhe eines Teilbetrags von DM der beanstandeten Kürzung von ,64 DM und g. 6 Was den Punkt a betreffend Ausfuhrerstattungen für Zucker und Getreide angeht (Randnrn , , , , , , , , des Zusammenfassenden Berichts), auf den sich im übrigen die Französische Republik in ihren Erklärungen konzentriert hat, ergibt sich darüber hinaus aus den im schriftlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen, daß die Parteien sich geeinigt haben. Der diesen Teil der Klage betreffende Rechtsstreit ist folglich erledigt. 7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. Fehlen von Ausfuhrlizenzen (Randnr des Zusammenfassenden Berichts) 8 Die Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen die im Zusammenfassenden Bericht enthaltene Behauptung der Kommission, beim Verkauf von Interventionsgetreide zur Ausfuhr in die Sowjetunion sei zu Unrecht eine Toleranzmenge I-3423

5 bewilligt worden. In diesem Zusammenhang hat sie zunächst vorgetragen, ihr sei dieser Fall nicht bekannt, und hat der Kommission zur Last gelegt, ihre Entscheidung in diesem Punkt nicht ausreichend begründet zu haben. Nachdem die Kommission in ihrer Klagebeantwortung Erläuterungen hierzu gegeben hatte, hat die Klägerin eingeräumt, daß eine Ausfuhrlizenz erteilt worden sei, die zu Unrecht eine Toleranzmenge vorgesehen habe; sie hat jedoch hinzugefügt, daß dieser Irrtum später berichtigt worden sei. 9 Die Kommission trägt ihrerseits vor, daß der in Frage stehende Fall verschiedentlich an die deutschen Behörden herangetragen worden sei. Sie habe erst durch das der Erwiderung beigefügte Schreiben davon Kenntnis erhalten, daß tatsächlich keine unzulässige Toleranzmenge angerechnet worden sei. Sie vertritt daher die Auffassung, daß dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden dürfe, da es verspätet sei. 10 Im Hinblick auf die Beurteilung der Rüge, die Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, ist darauf hinzuweisen, daß der Umfang der in Artikel 190 EWG-Vertrag vorgesehenen Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung (siehe u. a. Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, Randnr. 13) von der Art der betroffenen Handlung und von den Umständen abhängt, unter denen diese erlassen wurde. 11 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die deutsche Regierung am Entstehungsprozeß der angefochtenen Entscheidung eng beteiligt war und daher wußte, weshalb die Kommission der Ansicht war, daß der streitige Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden müsse. Aus den Akten geht hervor, daß die Einwände der Kommission gegen den in Frage stehenden Vorgang verschiedentlich an die deutschen Behörden herangetragen worden sind. Insbesondere hat die Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 1990 darauf hingewiesen, daß sie die auf der Lizenz Nr angegebene Toleranz von kg als nicht gerechtfertigt ansehe. 12 Angesichts dieser Umstände und der besonderen Gegebenheiten des Zustandekommens von Entscheidungen über den Rechnungsabschluß des EAGFL ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung als ausreichend anzusehen. I

6 DEUTSCHLAND / KOMMISSION 13 Was die Beweismittel angeht, die die Bundesrepublik Deutschland im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat, um den beanstandeten Vorgang zu rechtfertigen, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (ABl. L 186, S. 1), in der Fassung der Verordnung Nr. 422/86 (ABl. L 48, S. 31) eine Frist für die Übermittlung der von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen Angaben festsetzen kann. Erfolgt die Übermittlung dieser Angaben nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so entscheidet die Kommission aufgrund der ihr bei Fristablauf zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, daß die Säumnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Was die Befugnis der Kommission zur Festsetzung einer Frist angeht, wird in der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 422/86 auf die Notwendigkeit einer raschen Prüfung der Rechnungen hingewiesen und ausgeführt, daß die Kommission den Fortschritt der Arbeiten zum Rechnungsabschluß zu berücksichtigen habe. 14 Sodann ist festzustellen, daß der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1723/72 genannte Stichtag im vorliegenden Fall von der Kommission unstreitig auf den 30. Juni 1990 festgesetzt worden ist. Da die deutsche Regierung sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen hat, sind die nach diesem Stichtag gemachten zusätzlichen Angaben folglich als verspätet anzusehen. 15 Die diesen Punkt der angefochtenen Entscheidung betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen. Ausfuhren, für die Ausfuhranmeldungen erst nach dem Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft bei den Zollbehörden eingereicht wurden (Randnr des Zusammenfassenden Berichts) 16 Die Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen die Behauptung der Kommission, daß Ausfuhrerstattungen gewährt worden seien, obwohl die Ausfuhranmeldungen erst nach dem Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Gemeinschaft bei den Zollbehörden eingereicht worden seien, und daß es daher nicht möglich gewesen sei, die Ausfuhren zu kontrollieren. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die deutschen Zollstellen seien unterrichtet gewesen und sofern Kontrollexemplare mit einer leichten Verspätung vorgelegt worden seien, habe das Getreide aus der Intervention oder aus der Erstattungslagerung bereits der Zollkontrolle unterlegen. I

7 17 Die Kommission macht dagegen geltend, nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung müsse eine Ausfuhranmeldung schriftlich erfolgen, damit insbesondere geprüft werden könne, ob die Angaben des Ausführers den zur Ausfuhr gestellten Waren entsprächen. Im vorliegenden Fall stehe aber fest, daß diese Angaben weder schriftlich noch vor dem Zeitpunkt erfolgt seien, zu dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. 18 Was die von der Kommission beanstandeten Ausfuhranmeldungen angeht, zu denen unter anderem auch die am 30. März 1988 angenommenen gehören, ergibt sich aus dem Bericht des Hauptzollamts Oldenburg vom 4. Mai 1990 (Anlage zum Abschnitt IV der Klagebeantwortung der Kommission), dessen Inhalt die Klägerin nicht bestritten hat, daß die fünf Exemplare, die die streitige Kontrolle betreffen, erst am Tag nach dem Auslaufen des Schiffes ausgestellt worden sind, obwohl die betreffende Ware keinerlei Kontrolle unterzogen worden war. Ferner wird in diesem Bericht lediglich unterstellt, daß die erforderliche Anmeldung vor Ladebeginn erfolgt sei. 19 Aus dem genannten Bericht geht ferner hervor, daß, was die Ausfuhranmeldungen vom 25. Januar 1988 angeht, das fragliche Schiff am 2. Januar 1988 aus dem Hafen auslief, während das Kontrollexemplar erst am 25. Januar 1988 registriert und erteilt wurde. Darüber hinaus hat danach der Abfertigungsbeamte die Ausfuhrsendungen nicht beschaut und das Hauptzollamt lediglich als sicher unterstellt, daß die Ausfuhrsendungen rechtzeitig telefonisch oder mündlich zur zollamtlichen Behandlung angemeldet worden seien. Schließlich ergibt sich aus dem Bericht, daß eine Teilpartie Weizen und eine Partie Roggen nicht zum Verwiegen umgeschlagen worden sind, daß aber gleichwohl eine Zollhilfsperson ein Wiegeattest erstellt hat. 20 In Anbetracht dieses Sachverhalts ist darauf hinzuweisen, daß die Ausfuhr von Waren... aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft" nach Artikel 2 der Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren (ABl. L 83, S. 40) voraussetzt, daß bei einer Zollstelle... eine Ausfuhranmeldung... abgegeben wird". Nach Artikel 3 dieser Richtlinie ist die Anmeldung... schriftlich auf einem Vordruck abzugeben, der I

8 DEUTSCHLAND / KOMMISSION dem... amtlichen Muster entspricht". Artikel 5 der Richtlinie schreibt vor, daß die zur Ausfuhr bestimmten Waren... bei einer Zollstelle in der Gemeinschaft zu gestellen" sind, daß diese jedoch die Abgabe der Anmeldung zulassen [kann], bevor der Anmelder die Waren hat stellen können". 21 Außerdem muß das verwendete Dokument nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten". Nach Artikel 3 Absatz 6 werden die Erzeugnisse im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. 22 Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, daß eine Ausfuhranmeldung, wie die Kommission vorträgt, schriftlich erfolgen muß, damit insbesondere geprüft werden kann, ob die Angaben des Ausführers den zur Ausfuhr gestellten Waren entsprechen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich außerdem, daß die Anmeldung zwar vor der Gestellung der Waren abgegeben werden kann, aber nicht mehr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Waren das Zollgebiet verlassen haben. 23 In der vorliegenden Rechtssache, in der ohne entsprechenden Nachweis lediglich unterstellt worden ist, daß die Zollstellen von dem fraglichen Vorgang unterrichtet gewesen seien, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verließen, ist aber nichts von alledem der Fall. 24 Zum Vorbringen der Klägerin, eine Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen, da es sich im vorliegenden Fall um Getreide aus Interventionsbeständen gehandelt habe, genügt die Feststellung, daß es im Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung gibt, die eine Ausnahme von der oben wiedergegebenen Regelung zuläßt. I

9 25 Nach alledem ist die diesen Punkt der streitigen Entscheidung betreffende Rüge zurückzuweisen. Maßgebender Zeitpunkt für die Annahme der Ausfuhranmeldung durch die Zollstellen (Randnr des Zusammenfassenden Berichts) 26 Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, die Kritik der Kommission daran, daß die deutsche Zollverwaltung es den Wirtschaftsbeteiligten überlasse, das maßgebende Datum für die Annahme der Ausfuhranmeldung und damit für die Höhe der Ausfuhrerstattung festzulegen, sei nach Gemeinschaftsrecht nicht begründet. 27 In der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei nicht festgelegt, welcher Tag für die Anmeldung in Betracht komme. Diese könne bei Beginn der Verladung, während der Verladung oder am Ende der Verladung abgegeben werden, sofern nur jederzeit während dieses Zeitraums alle Unterlagen vorgelegt werden könnten und die Gesamtmenge der betroffenen Waren gestellt werden könne. 28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 81/177 die Annahme der Ausfuhranmeldung von zwei Voraussetzungen abhängig macht. Erstens muß die Zollstelle über eine Ausfuhranmeldung mit allen dazugehörenden Unterlagen verfügen (Artikel 2 und 3). Zweitens muß die Ware bei der Zollstelle gestellt werden (Artikel 5 Absatz 1). Ferner bestimmt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie, daß die zuständigen Behörden in der vorgeschriebenen Form von der Anwesenheit der auszuführenden Waren bei einer Zollstelle oder an einem anderen von ihnen bezeichneten Ort unterrichtet worden sein müssen. Schließlich sieht Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vor, daß die diesen Erfordernissen entsprechenden Anmeldungen von der Zollstelle unverzüglich in der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Form angenommen werden. 29 Aus den vorstehenden Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß die Ausfuhranmeldung zwar bei der Gestellung der Waren oder sogar vor dieser abgegeben werden kann, daß die Annahme der Anmeldung jedoch unverzüglich I

10 DEUTSCHLAND / KOMMISSION zu erfolgen hat, nachdem die Anmeldung auf Form, Inhalt und Übereinstimmung mit den zur Ausfuhr bestimmten Waren hin überprüft worden ist. 30 Den Wirtschaftsteilnehmern steht es folglich nicht frei, das Datum für die Annahme der Ausfuhranmeldung festzulegen, da diese unverzüglich zu erfolgen hat, sobald die genannte Überprüfung vorgenommen worden ist. 31 Die diesen Punkt der angefochtenen Entscheidung betreffende Rüge ist daher zurückzuweisen. Produktionserstattungen für Stärke und Zucker (Randnrn und des Zusammenfassenden Berichts) 32 Die Bundesrepublik Deutschland wendet sich zunächst gegen die Behauptung der Kommission, das von der deutschen Verwaltung praktizierte Verfahren, wonach die Firmen die Anträge auf Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung für Stärke und Zucker erst nach der Verarbeitung dieser Produkte einreichen könnten und die erforderlichen Garantien erst nach der Verarbeitung stellen dürften, mache eine körperliche Kontrolle der Waren unmöglich und verstoße als Ganzes gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 der Kommission vom 10. Juli 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (ABl. L 189, S. 12) und die Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 der Kommission vom 24. Juli 1978 über Durchführungsbestimmungen für die Erstattung bei der Erzeugung für Zucker, der in der chemischen Industrie verwendet wird (ABl. L 201, S. 26). 33 Die Klägerin legt diese Verordnungen dahin aus, daß sie keine bestimmte körperliche Kontrolle der Waren vorschrieben und es in das Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats stellten, wie die Kontrollen durchzuführen seien. Die Bundesregierung habe sich dabei für das zollamtliche Anschreibungsverfahren entschieden, das eine Form der amtlichen Überwachung darstelle. I

11 34 Die von der Kommission nur bei den Produktionserstattungen für erforderlich gehaltenen körperlichen Kontrollen könnten eine kontinuierliche und reibungslose Produktion behindern und die zucker- und stärkeverarbeitende Industrie der Gemeinschaft dazu veranlassen, in immer stärkerem Maße auf die entsprechende Industrie der Drittländer zurückzugreifen, wo die Kontrollen weniger streng seien. 35 Die Kommission macht dagegen geltend, zwar verlangten diese Verordnungen nicht, daß körperliche Kontrollen ständig vorgenommen würden; es sei ihnen jedoch zu entnehmen, daß ein Verfahren so gestaltet sein müsse, daß eine solche Kontrolle möglich bleibe. 36 Was das Erfordernis der körperlichen Kontrolle der Ware angeht, ist darauf hinzuweisen, daß der Hersteller nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2169/86 und nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1729/78 im Rahmen des Kontrollverfahrens bestimmte Angaben zu machen hat, wenn er Anspruch auf die Produktionserstattung erheben will. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2169/86 bestimmt hinsichtlich dieses Kontrollverfahrens: Die zuständige Behörde stellt daraufhin fest, daß die Stärke für die Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Bescheinigung verwendet wurde. Dies geschieht im Normalfall durch administrative Kontrollmaßnahmen, sollte aber, sofern es für notwendig erachtet wird, durch materielle Kontrollmaßnahmen ergänzt werden." Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1729/78 benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen für die Durchführung der Kontrolle der Verarbeitung der Grunderzeugnisse". 37 Daraus folgt, daß diese Bestimmungen zwar nicht vorschreiben, daß in dem fraglichen Verwaltungsverfahren ständig körperliche Kontrollen durchgeführt werden, daß dieses Verfahren jedoch so gestaltet sein muß, daß solche Kontrollen möglich bleiben. Das beanstandete deutsche Verwaltungsverfahren macht die Durchführung eventueller körperlicher Kontrollen der Ware aber unmöglich. 38 Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zur Zweckmäßigkeit des durch die fragliche gemeinschaftsrechtliche Regelung geschaffenen Kontrollsystems angeht, genügt der Hinweis, daß die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung I

12 DEUTSCHLAND / KOMMISSION (siehe u. a. Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 10, und vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-28/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1991, 1-581, Randnr. 9) durch eine Verordnung vorgesehene besondere Kontrollmaßnahmen anwenden müssen und daß sich eine Prüfung ihrer Ansicht, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, erübrigt. 39 Die diesen Punkt der streitigen Entscheidung betreffende Rüge ist somit zurückzuweisen. 40 Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Kosten 41 Nach Artikel 69 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. 42 Was die Kosten angeht, die sich auf den die Ausfuhrerstattungen für Getreide und Zucker betreffenden Teil der Klage beziehen, über den in Anbetracht der zwischen den Parteien erzielten Einigung nicht entschieden zu werden braucht, beantragt die Bundesrepublik Deutschland, sie der Kommission aufzuerlegen, weil die Erstattungen von Anfang an rechtmäßig gewesen seien. Die Kommission tritt diesem Antrag entgegen und macht geltend, die Klägerin habe ihre der Kommission Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Gewährung der fraglichen Erstattungen erst aufgrund der ihr nachgelassenen zusätzlichen Kontrolle, nicht aber schon bei Erlaß der Entscheidung 90/644 ausgeräumt. 43 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission sich nach der Entscheidung 90/644 das Recht vorbehält, ihre Weigerung, bestimmte Ausgaben zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, zu überprüfen, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine I-3431

13 zusätzliche Kontrolle der betreffenden Ausgaben durchführt und Nachweise erbringt, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gemeldeten Erstattungen beseitigen. Wenn die Kommission nun mit ihrer Entscheidung 91/583/EWG vom 31. Oktober 1991 zur Änderung der Entscheidung 90/644 (ABl. L 314, S. 47) die fraglichen Beträge zu Lasten des EAGFL übernommen hat, so ist dies aufgrund neuer Beurteilungsgesichtspunkte geschehen, die ihr aufgrund einer ihr gestatteten zusätzlichen Kontrolle bekannt geworden sind. 44 Der Antrag der Klägerin ist somit zurückzuweisen. Gemäß Artikel 69 6 der Verfahrensordnung hat die Bundesrepublik Deutschland daher auch diese Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Die Französische Republik als Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. Kakouris Zuleeg Murray Mancini Schockweiler Moitinho de Almeida Grévisse Diez de Velasco Kapteyn Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni Der Kanzler J.-G. Giraud Für den Präsidenten C. N. Kakouris I

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