URTEIL DES GERICHTSHOFES 27. September 1988 *
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1 URTEIL VOM RECHTSSACHE 235/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES 27. September 1988 * In der Rechtssache 235/87 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'etat des Königreichs Belgien in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Annunziata Matteucci, wohnhaft in Brüssel, gegen Communauté française de Belgique und Commissariat général aux relations internationales de la Communauté française de Belgique vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere der Artikel 7, 48, 59, 60 und 128, erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten Mackenzie Stuart, der Kammerpräsidenten G. Bosco, O. Due und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, C. N. Kakouris, R. Joliét, T. F. O'Higgins und F. A. Schockweiler, Generalanwalt: Sir Gordon Slynn Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat * Verfahrenssprache: Französisch. 5606
2 MATTEUCCI / COMMUNAUTÉ FRANÇAISE DE BELGIQUE U. A. Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben: Frau Matteucci, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes für italienische Arbeitnehmer in Brüssel D. Rossini, das Commissariat général aux relations internationales de la Communauté française de Belgique, Beklagter des Ausgangsverfahrens, im schriftlichen Verfahren vertreten durch Rechtsanwalt P.-H. Delvaux, Brüssel, und in der mündlichen Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt G. Tassin, Brüssel, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch R. de Gouttes und C. Chavance als Bevollmächtigte, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch L. Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand des Avvocato dello Stato P. G. Ferri, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Currall und G. Kremlis als Bevollmächtigte, aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1988, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1988, folgendes Urteil 1 Der belgische Conseil d'état hat mit Urteil vom 16. Juli 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1987, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 7, 48, 59, 60 und 128 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit einer Entscheidung der belgischen Behörden, bestimmte Stipendien nur belgischen Staatsangehörigen zu gewähren, mit diesen Vorschriften beurteilen zu können. 5607
3 URTEIL VOM RECHTSSACHE 235/87 2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Annunziata Matteucci und dem Commissariat général aux relations internationales de la Communauté française de Belgique (nachstehend: CGRI), in dem es um die Weigerung des CGRI geht, die Klägerin für ein Stipendium vorzuschlagen, das sie beantragt hatte, um Spezialisierungskurse an der Hochschule der Künste in Berlin zu besuchen, die damit begründet worden war, daß die aufgrund des deutsch-belgischen Kulturabkommens gewährten Stipendien ausschließlich Bewerbern belgischer Staatsangehörigkeit vorbehalten seien. 3 Artikel IV des am 24. September 1956 zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommens (United Nations Treaty Series 263, Nr. 3766) sieht vor, daß jede der beiden Vertragsparteien Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei Stipendien gewähren [wird], die es diesen ermöglichen sollen, im anderen Lande Studien oder Forschungen zu beginnen oder fortzusetzen oder ihre wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische oder technische Ausbildung zu vervollkommnen". 4 Aus den Akten geht hervor, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine italienische Staatsangehörige, in Belgien geboren ist, wo sich ihr Vater niedergelassen hat und als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Sie absolvierte ihr gesamtes Studium in Belgien, wo sie seit 1983 Rhythmik-Unterricht erteilt. Sie beantragte ein Stipendium für ein Studium in Berlin, um ihre Fähigkeiten als Lehrerin durch Schulung von Gesang und Stimme weiterzuentwickeln. In ihrem Antrag auf Gewährung dieses Stipendiums führte sie aus, sie wolle nach ihrer Rückkehr nach Belgien als Lehrerin für Rhythmik und Körperausdruck tätig sein. 5 Der Conseil d'état war der Ansicht, das CGRI habe eine mit Klage anfechtbare Entscheidung getroffen, als es beschlossen habe, den Antrag der Klägerin nicht in die Gruppe der von ihm den deutschen Behörden übersandten Anträge aufzunehmen. Zwar behalte das deutsch-belgische Kulturabkommen die Gewährung von Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Länder vor; doch stelle sich die Frage, ob die Bestimmungen des EWG-Vertrags sowie der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) die Mitgliedstaaten nicht verpflichteten, ihre Angehörigen und die Kinder der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Wanderarbeitnehmer gleichzubehandeln. 6 Unter diesen Umständen hat der Conseil d'état das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: 5608
4 MATTEUCCI / COMMUNAUTÉ FRANÇAISE DE BELGIQUE U. A. Sind die Bestimmungen des Vertrages von Rom vom 25. März 1957, insbesondere seine Artikel 7, 48, 59, 60 und 128, dahin auszulegen, daß von einem Mitgliedstaat gewährte Stipendien nicht den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats vorbehalten werden dürfen, wie dies bei Artikel IV des am 24. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien geschlossenen Kulturabkommens der Fall ist?" 7 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. 8 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Kind eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht hat, in diesem Hoheitsgebiet selbst irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben. Nach der Aufnahme einer solchen Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis kann sich das Kind eines Wanderarbeitnehmers als Arbeitnehmer der Gemeinschaft auf die Bestimmungen des Vertrages und der Verordnung Nr. 1612/68 über die Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten berufen. 9 Das nationale Gericht hat in seinem Vorlageurteil nicht angegeben, ob der von der Klägerin erteilte Rhythmik-Unterricht eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Sig. 1982, 1035) darstellt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, um zu ermitteln, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Rechtsprechung angesehen werden kann und infolgedessen auf sie die Vorschriften über die Arbeitnehmer der Gemeinschaft anwendbar sind. io Der Gerichtshof unterstellt dies und versteht deshalb die Vorabentscheidungsfrage dahin, daß mit ihr Auskunft darüber begehrt wird, ob das Gemeinschaftsrecht es den Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft, der in diesem Mitgliedstaat wohnt und dort eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, die Gewährung eines Stipendiums für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nur mit der Begründung zu verweigern, daß dieser Arbeitnehmer nicht die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitze. 5609
5 URTEIL VOM RECHTSSACHE 235/87 ii Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt der Wanderarbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Diese Bestimmung impliziert insbesondere, daß er ebenso wie die inländischen Arbeitnehmer Anspruch auf alle Vergünstigungen hat, die den Erwerb einer beruflichen Qualifizierung und den sozialen Aufstieg erleichtern. Der Gerichtshof hat daraus in seinem Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86 (Lair, Slg. 1988, 3161) hergeleitet, daß eine Förderung, die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Durchführung eines Studiums im Bereich der beruflichen Fortbildung gewährt wird, eine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 darstellt. i2 Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, wirft die Vorlagefrage das Problem auf, ob der Anspruch auf Gleichbehandlung auch von einem Arbeitnehmer der Gemeinschaft im Rahmen der Vergabe von Stipendien aufgrund eines zweiseitigen Abkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten geltend gemacht werden kann, das die Gewährung dieser Stipendien auf die Staatsangehörigen dieser beiden Staaten beschränkt. 1 3 Dazu macht die französische Regierung geltend, daß zweiseitige Kulturabkommen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsch-belgische Abkommen den kulturellen Austausch zwischen den beiden vertragschließenden Staaten fördern sollten und daß dieser Austausch in den Kulturbereich gehöre, auf den der EWG- Vertrag keine Anwendung finde. Insbesondere dürfe die Verfolgung berechtigter Ziele der bilateralen Zusammenarbeit in diesem Bereich nicht durch die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden. H Wie im Vorlageurteil erläutert wird, führt das fragliche zweiseitige Abkommen ein System von Stipendien ein, die es Staatsangehörigen eines der beiden Länder erlauben, in dem anderen Land zu studieren. Soweit aber die Weigerung, Zugang zu derartigen Stipendien zu gewähren, geeignet ist, den Anspruch der Arbeitnehmer der Gemeinschaft auf Gleichbehandlung zu beeinträchtigen, kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie angeblich Auswirkungen auf die Durchführung eines Kulturabkommens zwischen zwei Mitgliedstaaten hat. is Das CGRI, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, und die französische Regierung machen geltend, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 dem Aufnahmemitgliedstaat nur Verpflichtungen in bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet erteilte 5610
6 MATTEUCCI / COMMUNAUTÉ FRANÇAISE DE BELGIQUE U. A. Ausbildung auferlege. Diese Vorschrift verpflichte den Mitgliedstaat keineswegs, wenn die angestrebte Ausbildung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erteilt werde. ie Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Indem Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 vorsieht, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, stellt er einen allgemeinen Grundsatz auf, der allen Mitgliedstaaten im sozialen Bereich eine Verantwortung gegenüber allen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, auf dem Gebiet der Gleichbehandlung mit den inländischen Arbeitnehmern überträgt. Wenn also ein Mitgliedstaat den inländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Ausbildung zu absolvieren, muß diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmer der Gemeinschaft erstreckt werden. i7 Das CGRI weist darauf hin, daß die Stipendien im vorliegenden Fall nicht von den belgischen Behörden, sondern von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines von ihm erstellten Bewerberverzeichnisses gewährt würden. Der Umstand, daß dem Aufnahmemitgliedstaat hier: Belgien Verpflichtungen auferlegt würden, wirke sich deshalb nicht aus, da die Behörden des Ausbildungslandes hier: der Bundesrepublik auf jeden Fall an das zweiseitige Abkommen gebunden seien, das die Gewährung der Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Länder vorbehalte, deren Staatsangehörigkeit die Betroffene nicht besitze. is Dieser Auffassung widerspricht die italienische Regierung. Nach ihrer Ansicht können sich die Behörden des Ausbildungslandes nicht mehr weigern, die Auswahl der Behörden des Aufnahmelandes zu beachten, wenn diese gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 getroffene Auswahl auf einen ausländischen Arbeitnehmer der Gemeinschaft falle. Wenn diese Vorschrift den Aufnahmemitgliedstaat verpflichte, Arbeitnehmern der Gemeinschaft die gleichen sozialen Vergünstigungen wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewähren, könne ein anderer Mitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran hindern, die Verpflichtungen zu beachten, die ihm das Gemeinschaftsrecht auferlege. i9 Diesem Vorbringen der italienischen Regierung ist zu folgen. Nach Artikel 5 EWG-Vertrag treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag 5611
7 URTEIL VOM RECHTSSACHE 235/87 ergeben. Wenn also die Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch eine Maßnahme behindert werden kann, die im Rahmen der Durchführung eines auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Vertrages geschlossenen zweiseitigen Abkommens getroffen worden ist, ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung dieser Vorschrift zu erleichtern und zu diesem Zweck jeden anderen Mitgliedstaat, dem eine Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht obliegt, zu unterstützen. 20 Die französische Regierung macht ferner geltend, daß das fragliche zweiseitige Abkommen vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossen worden sei und daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, ein solches Abkommen nach Artikel 234 EWG-Vertrag zu ändern, da der Anwendungsbereich des Abkommens nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle. 2i Insoweit ist daran zu erinnern, daß sich Artikel 234 EWG-Vertrag auf Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits bezieht; er betrifft deshalb nicht die nur zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte. 22 Außerdem geht nach ständiger Rechtsprechung (siehe unter anderem Urteil vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61, Kommission/Italien, Slg. 1962, 1) der EWG-Vertrag auf den von ihm geregelten Gebieten den vor seinem Inkrafttreten zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünften vor. 23 Somit ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, daß er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Gewährung eines Stipendiums für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, jedoch die Staatsangehörigkeit eines dritten Mitgliedstaats besitzt, mit der Begründung zu verweigern, daß dieser Arbeitnehmer nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitze. Ein zweiseitiges Abkommen, das die Gewährung der fraglichen Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Mitgliedstaaten, die Parteien des Abkommens sind, vorbehält, kann die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und im Hoheitsgebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten niedergelassenen Arbeitnehmern der Gemeinschaft nicht behindern. 5612
8 MATTEUCCI / COMMUNAUTÉ FRANÇAISE DE BELGIQUE U. A. Kosten 24 Die Auslagen der französischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom belgischen Conseil d'état mit Urteil vom 16. Juli 1987 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht erlaubt, die Gewährung eines Stipendiums für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat einem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsyerhältnis ausübt, jedoch die Staatsangehörigkeit eines dritten Mitgliedstaats besitzt, mit der Begründung zu verweigern, daß dieser Arbeitnehmer nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitze. Ein zweiseitiges Abkommen, das die Gewährung der fraglichen Stipendien den Staatsangehörigen der beiden Mitgliedstaaten, die Parteien des Abkommens sind, vorbehält, kann die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und im Hoheitsgebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten niedergelassenen Arbeitnehmern der Gemeinschaft nicht behindern. Mackenzie Stuart Bosco Due Rodríguez Iglesias Koopmans Kakouris Joliét O'Higgins Schockweiler Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. September Der Kanzler J.-G. Giraud Der Präsident A. J. Mackenzie Stuart 5613
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