betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

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1 urteil vom rechtssache 76/72 Die Anwendung der Artikel 7 und 12 der genannten Verordnung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese Rechtsvorschriften für alle Behinderten, nicht nur für diejenigen gelten, die Arbeitnehmer oder Kinder von solchen sind. In der Rechtssache 76/72 betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit MICHEL S., wohnhaft in Brüssel, gegen FONDS NATIONAL DE RECLASSEMENT SOCIAL DES HANDICAPÉS, Brüssel, vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft" (ABl. L 257, S. 2) erläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher (Berichterstatter), C. Ó Dálaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart, Generalanwalt: H. Mayras Kanzler: A. Van Houtte folgendes URTEIL Tatbestand I Sachverhalt und Verfahren 1. Der im Jahr 1954 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens ist mit seinen Eltern, italienischen Staatsangehörigen, am 15. Mai 1957 nach Belgien gekommen. Sein Vater war dort zunächst als Arbeitnehmer erwerbstätig; seit 1962 bezog er 458

2 MICHEL S. / FONDS NATIONAL DE RECLASSEMENT SOCIAL DES HANDICAPÉS bis zu seinem Tode im Jahre 1971 eine Invalidenrente. Der Kläger des Ausgangsverfahrens leidet an starkem Schwachsinn. Sein Vater hatte 1970 beim Fonds national de reclassement social des handicapés" in Brüssel (nationale Kasse für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, im folgenden Fonds" genannt), dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, beantragt, ihn zu registrieren, um ihm bestimmte Vergünstigungen zu verschaffen, die der Fonds gewähren oder versagen kann. Für diese Vergünstigungen ist ein Gesetz vom 16. April 1963 maßgebend (Moniteur beige vom 23. April 1963, S. 4266), das sie für Personen belgischer Staatsangehörigkeit vorsieht, deren Beschäftigungsmöglichkeiten infolge unzureichender oder verminderter körperlicher, geistiger oder seelischer Fähigkeiten verringert sind. Durch Arrêté Royal vom 29. Mai 1968 (Moniteur beige vom 14. Juni 1968, S. 6683) ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes unbeschadet der Anwendung der internationalen Abkommen über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten auf Personen fremder Staatsangehörigkeit erstreckt worden; Voraussetzung ist dabei vor allem, daß diese Personen ihren Wohnsitz vor der ersten ärztlichen Feststellung der Invalidität" im belgischen Hoheitsgebiet hatten. Der Fonds lehnte den erwähnten Antrag ab, mit der Begründung, die Invalidität des Klägers des Ausgangsverfahrens sei angeboren, ihre erste ärztliche Feststellung müsse daher notwendigerweise vor der Ankunft des Klägers in Belgien getroffen worden sein. 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens machte vor dem Tribunal du Travail Brüssel, bei dem er gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage erhob, geltend, er habe in jedem Falle, ohne daß ihm seine italienische Staatsangehörigkeit entgegengehalten werden könne, Anspruch darauf, daß die oben erwähnten belgischen Rechtsvorschriften auf ihn angewandt werden. Dieser Anspruch ergebe sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68, laut dessen Absatz 2 ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer" genießt. Der Fonds bestritt nicht, daß diese Bestimmung auch für die Familien der Arbeitnehmer gelte, wandte aber ein, sie verstehe unter soziale Vergünstigungen" nur die von einer Arbeitnehmertätigkeit abhängigen Vergünstigungen, also die der sozialen Sicherheit zuzurechnenden. Das belgische Gesetz vom 16. April 1963 gelte aber für alle Behinderten ohne Rücksicht auf ihren sozialen Status, und das System, das es einführt, sei seiner Natur nach beitragsfrei. Daher falle dieses Gesetz nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1612/68. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß die Begründung dieser Verordnung unter anderem auf Artikel 48 EWG-Vertrag verweise, der den Grundsatz der Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen" aufstellt. Diese Wendung schließe Vergünstigungen wie die vorliegend streitigen nicht ein. Das innerstaatliche Gericht hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 10. November 1972 folgende Frage vorgelegt: Sind die Vergünstigungen, die das belgische Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorsieht, soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates der Gemeinschaft?" 3. Das Vorlageurteil ist am 24. November 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaf- 459

3 URTEIL VOM RECHTSSACHE 76/72 ten schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission sind in der Sitzung vom 14. März 1973 mit ihren mündlichen Erklärungen gehört worden. Der Kläger war vertreten durch den Gewerkschaftsbeauftragten D. Rossini von der Fédération des syndicats chrétiens, Rechtsbeistand für italienische Arbeitnehmer; der Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt Schellekens; die italienische Regierung durch Botschafter Adolfo Maresca im Beistand von Herrn Giorgio Zagari; Sostituto Avvocato Generale dello Stato; die Kommission durch ihren Rechtsberater Italo Telchini. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. April 1973 vorgetragen. II Erklärungen der Beteiligten vor dem Gerichtshof Der Kläger des Ausgangsverfahrens meint, die Verordnung Nr. 1612/68 gelte allgemein und auch für Familienangehörige des Arbeitnehmers, die einer Berufsumschulung bedürfen, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können. Im vorliegenden Fall bleibe der Kläger sein Leben lang erwerbslos, wenn ihm keine solche Umschulung zuteil werde. Dieses Ergebnis stehe zur fünften Begründungserwägung der Verordnung im Widerspruch, in der es heißt:... damit das Recht auf Freizügigkeit... wahrgenommen werden kann, müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland". Es sei auch mit Artikel 12 der gleichen Verordnung unvereinbar, der wie folgt lautet: Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen." Der vom Fonds vertretenen Auffassung stehe auch die Tatsache entgegen, daß der Fonds gemäß der Entscheidung Nr. 72/74/EWG der Kommission vom 22. November 1971 (ABl. L 20 vom 24. Januar 1972, S. 4) aus dem Europäischen Sozialfonds Zuschüsse erhalte. Bei dieser Sachlage sei es nicht in Ordnung, daß der Fonds die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ebenso behandle wie Angehörige dritter Länder. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens schildert seine Aufgaben und seine Organisation eingehend. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 gelte nur für die Arbeitnehmer selbst. Dies gehe nicht nur aus seinem klaren Wortlaut hervor, sondern auch daraus, daß die Rechte der Angehörigen der Arbeitnehmer in den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung geregelt seien, welche die Überschrift Familienangehörige der Arbeitnehmer" tragen (vgl. die Berichti gung der Verordnung im ABl. L 295 vom 7. Dezember 1968, S. 12). Diese Rechte gingen viel weniger weit als die, welche die Verordnung den Arbeitnehmern zuerkennt. Insbesondere seien die Worte am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung..." in Artikel 12 nicht mit Bezug auf Behinderte, sondern nur mit Bezug auf voll arbeitsfähige Personen gebraucht. Zudem habe dieser Ausdruck ei- 460

4 MICHEL S. / FONDS NATIONAL DE RECLASSEMENT SOCIAL DES HANDICAPÉS ne engere Bedeutung als der Ausdruck Umschulungszentren" in Artikel 7 Absatz 3. Übrigens habe der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf die Anwendung dieses Artikels 7, wenn anzunehmen sein sollte, daß er als Arbeitnehmer angesehen werden könne. Denn der Ausdruck soziale Vergünstigungen" im Sinne dieser Vorschrift beziehe sich nur auf Vergünstigungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einer Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, während die Anwendung des belgischen Gesetzes vom 16. April 1963 von der Ausübung einer solchen Tätigkeit unabhängig sei. Die italienische Regierung führt aus, nach dem Geist der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere nach dem Urteil 1/72 vom 22. Juni 1972 (Frilli/Belgischer Staat, garantiertes Altersmindesteinkommen", Slg. 1972, 457) sei der Ausdruck soziale Vergünstigungen" so weit auszulegen, daß er Leistungen zur sozialen Wiedereingliederung umfasse. Aufgrund des in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltenen Verbotes jede(r) Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" müsse angenommen werden, daß die Leistungen nach dem belgischen Gesetz vom 16. April 1963 jedem in Belgien wohnhaften Angehörigen eines Mitgliedstaats ebenso wie belgischen Staatsangehörigen zugute kommen müßten. Der in der zitierten Bestimmung aufgestellte Grundsatz gelte für alle unter den Vertrag fallenden Rechtsgebiete einschließlich des Arbeitsrechts. Er sei auch für die Auslegung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts maßgebend. Die soziale Wiedereingliederung der Behinderten im Sinne des erwähnten Gesetzes sei eine soziale Vergünstigung" für die belgischen Arbeitnehmer und müsse daher auf in Belgien wohnhafte Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Daß diese Vergünstigung nicht an ein Arbeitsverhältnis gebunden sei, habe keine Bedeutung. Die Kommission meint, man könne sich fragen, ob Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die einzige Vorschrift sei, die vorliegend herangezogen werden könne. Der Fonds sei eine Anstalt des öffentlichen Rechts; er unterstehe dem Minister für Arbeit und werde von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich namentlich aus Organisationen zusammensetze, welche die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten. Nach Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 16. April 1963 bestehe die Hauptaufgabe des Fonds darin, die Berufsausbildung und -Umschulung der Behinderten zu fördern. Während der gesamten Dauer dieser Ausbildung oder Umschulung gewähre der Fonds den Behinderten Zuwendungen und Zulagen zum Arbeitsentgelt. Außerdem besorge er ihnen geeignete Arbeitsplätze. Gemäß Artikel 24 des in Rede stehenden Gesetzes würden die Ausgaben des Fonds, außer durch Staatszuschüsse, unter anderem gedeckt durch den Ertrag eines Zuschlags zu den Prämien oder Beiträgen für die Arbeitsunfallversicherung, den die für diese Versicherung zugelassenen Versicherer einziehen", sowie durch den Ertrag eines Beitrags der Unternehmer". Das Gesetz begründe für die Personen, die seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen, einen Rechtsanspruch. Aus alledem ergebe sich, daß die Vergünstigungen, die der Fonds gewährt, weder der sozialen Sicherheit noch der öffentlichen Fürsorge im klassischen Sinne des Ausdrucks zuzurechnen seien. Dies werde übrigens dadurch bestätigt, daß der Europäische Sozialfonds dessen Zweck es nach Artikel 123 EWG- Vertrag sei, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Freizügigkeit der Arbeitskräfte zu fördern" dem belgischen Fonds und Beklagten des Ausgangsverfahrens seine Unterstützung gewährt habe. Auch die sozialen Vergünstigungen" im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 seien nicht der sozialen Sicherheit zuzurechnen. Insoweit stünden daher der Annahme keine Schwierigkeiten entgegen, daß der Aus- 461

5 URTEIL VOM RECHTSSACHE 76/72 druck auch die vom Fonds gewährten Vergünstigungen umfasse. Man könne sich aber fragen, ob auf Fälle wie den vorliegenden nicht vielmehr Absatz 3 des gleichen Artikels anzuwenden sei. Allerdings gelte diese Bestimmung nur für die Arbeitnehmer selbst, während der Kläger des Ausgangsverfahrens niemals Arbeitnehmer gewesen sei. Zur Not könne man den Kläger aber im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 1963 als einen Arbeitnehmer ansehen, dessen Beschäftigungsmöglichkeiten verringert sind durch eine Verminderung seiner körperlichen Fähigkeiten um mindestens 30 % oder seiner geistigen oder seelischen Fähigkeiten um mindestens 20 %". Jedenfalls sei der Kläger aber Sohn eines Arbeitnehmers, so daß Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auf ihn anwendbar sei. Bei dieser Sachlage habe der Kläger des Ausgangsverfahrens nach Gemeinschaftsrecht Anspruch auf die Vergünstigungen, welche die in Rede stehenden belgischen Rechtsvorschriften vorsehen. Der Fonds scheine bei der Versagung dieser Vergünstigungen von der irrigen Auffassung ausgegangen zu sein, daß seine Aufgaben außerhalb des Bereiches der Freizügigkeit der Arbeitnehmer lägen, den die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag und die zu ihrem Vollzug ergangenen Verordnungen dekken. Die Kommission stützt ihre Auffassung auch auf das Urteil 44/72 des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1972 (Marsman/Firma Rosskamp), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß das in Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates verankerte Verbot der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen... auch für den besonderen Schutz, namentlich gegen Kündigungen, [gilt], den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen gewähren". Daher sei die vom Tribunal du Travail Brüssel aufgeworfene Frage wie folgt zu beantworten: Arbeitnehmer, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind, und ihre Familienangehörigen haben einen Rechtsanspruch darauf, daß ihnen die im belgischen Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorgesehenen Vergünstigungen in gleicher Weise wie Inländern gewährt werden." Entscheidungsgründe 1 Das Tribunal du Travail Brüssel hat mit Urteil vom 10. November 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 1972, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob die im belgischen Gesetz vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorgesehenen Vergünstigungen soziale Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft" vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) sind. Den Akten ist zu entnehmen, daß diese Vorlage den Fall eines italienischen Staatsangehörigen betrifft, der Sohn eines bis zu seinem Tod in Belgien beschäftigt gewesenen italienischen Arbeitnehmers ist, aber niemals Arbeitnehmer war und dessen Beschäftigungsmöglichkeiten durch eine Verminderung seiner geistigen Fähigkeiten verringert sind. Die gestellte Frage geht dahin, ob 462

6 MICHEL S. / FONDS NATIONAL DE RECLASSEMENT SOCIAL DES HANDICAPÉS Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 diesem Kind unter den gleichen Bedingungen wie belgischen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf die Vergünstigungen aus dem genannten belgischen Gesetz verleiht, das vornehmlich die Herstellung oder Verbesserung der Beschäftigungseignung von Behinderten belgischer Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht darauf zum Ziele hat, ob sie Arbeitnehmer oder Kinder von solchen sind oder nicht. Mit Arrêté Royal vom 29. Mai 1968 ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auf Personen fremder Staatsangehörigkeit ausgedehnt worden. 5 Im Verfahren nach Artikel 177 ist der Gerichtshof zwar nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht zuständig, eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts unter jene Normen einzuordnen; er kann aber einem innerstaatlichen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die ihm bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnten. 6/10 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 [darf] ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist,... aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer". Nach den Absätzen 2 und 3 des gleichen Artikels genießt ein solcher Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen... Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer" und kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen". Wie insbesondere aus dem Gebrauch der Ausdrücke berufliche Wiedereingliederung" und Umschulung" hervorgeht, erfassen die. Bestimmungen des Artikels 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Eignung behinderter Arbeitnehmer für eine Beschäftigung. Vergünstigungen im Sinne dieses Artikels sind aber nur die mit der Beschäftigung verbundenen, die den Arbeitnehmern selbst gewährt werden; Vergünstigungen für die Familienangehörigen von Arbeitnehmern fallen dagegen nicht unter Artikel 7. Diese Auslegung ergibt sich ebenso aus dem Wortlaut dieses Artikels wie aus dem System der Verordnung Nr. 1612/68, wo Artikel 7 in den Ersten Teil Titel II aufgenommen ist, dessen Überschrift Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung" lautet und dem ein Titel III Familienangehörige der Arbeitnehmer" folgt (vgl. die Berichtigung dieser Verordnung, ABl. vom 7. Dezember 1968, S. 12). 463

7 URTEIL VOM RECHTSSACHE 76/72 11 Um das innerstaatliche Gericht in den Stand zu setzen, seine Entscheidung in voller Kenntnis des Gemeinschaftsrechts zu treffen, ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen dieses Titels III der Verordnung für Personen, die sich in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens befinden, einen Rechtsanspruch darauf begründen, daß ihnen die streitigen Vergünstigungen zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie in entsprechender Lage befindlichen Inländern. 12/15 Laut Artikel 12 der Verordnung [können] die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist,... wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen". Laut ihrer fünften Begründungserwägung ist diese Verordnung unter anderen aus folgendem Grunde ergangen: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann,... müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland." Diese Integration setzt bei einem behinderten Kind eines ausländischen Arbeitnehmers voraus, daß ihm die Vergünstigungen, welche die Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten vorsehen, zu den gleichen Bedingungen zustehen wie Inländern in gleicher Lage. Die Tatsache, daß der oben zitierte Artikel 12 die für solche Kinder vorgesehenen Ausbildungsmaßnahmen nicht ausdrücklich aufführt, kann nicht als Beweis für den Willen gedeutet werden, diese Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen; sie ist mit der Schwierigkeit zu erklären, alle Fälle, namentlich auch die nur ausnahmsweise vorkommenden, erschöpfend aufzuführen, für welche die Gleichstellung der Angehörigen aller Mitgliedstaaten gewährleistet werden muß, damit das Recht auf Freizügigkeit voll ausgeübt werden kann. 16 Nach alledem ist Artikel 12 so zu verstehen, daß er Maßnahmen einschließt, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen es den Behinderten ermöglicht wird, ihre Eignung für eine Beschäftigung herzustellen oder zu verbessern, und die somit die Berufsberatung, -ausbildung und -Umschulung dieser Behinderten zum Gegenstand haben. 17 Endlich wird die Anwendung der Artikel 7 und 12 auf solche Rechtsvorschriften nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese für alle Behinderten, nicht nur für diejenigen gelten, die Arbeitnehmer oder Kinder von solchen sind. 464

8 MICHEL S. / FONDS NATIONAL DE RECLASSEMENT SOCIAL DES HANDICAPÉS Kosten 18 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal du Travail Brüssel anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht. Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts, aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft" (ABl. L 257, S. 2), aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20, aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal du Travail Brüssel gemäß dessen Urteil vom 10. November 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. In innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung der Behinderten sind Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft" vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2), soweit sie die Arbeitnehmer selbst betreffen. 2. Maßnahmen, die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen es den Behinderten ermöglicht wird, ihre Eignung für 465

9 URTEIL VOM RECHTSSACHE 76/72 eine Beschäftigung herzustellen oder zu verbessern, werden von Artikel 12 der genannten Verordnung erfaßt, soweit sie die Kinder von Arbeitnehmern betreffen. Lecourt Monaco Pescatore Donner Kutscher Ó Dálaigh Sørensen Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. April Der Kanzler A. Van Houtte Der Präsident R. Lecourt SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRI MAYRAS VOM 4. APRIL Herr Präsident, meine Herren Richter! Herr Rocco S., ein italienischer Staatsangehöriger, ließ sich im Jahre 1957 in Belgien nieder, um dort einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachzugehen. Seine Familie, insbesondere sein Sohn Michel, der damals zwei Jahre acht Monate zählte, begleitete ihn. Michel S. leidet an anscheinend angeborenem starkem Schwachsinn. Er wurde vorläufig in einer spezialisierten Unterrichts- und Pflegeanstalt untergebracht, dem Institut medico-pedagogique St. Lambert in Bonneville (Belgien). Im März 1970 stellte sein Vater für ihn einen Registrierungsantrag, d. h. einen Antrag auf KostenÜbernahme durch den Fonds national de reclassement social des handicapes (Nationaler Fonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten), der mit dem belgischen Gesetz vom 16. April 1963 geschaffen worden ist; damit sollte ihm eine Berufsausbildung, eine spezielle Berufsberatung und danach die Unterbringung auf einem angemessenen Arbeitsplatz gesichert werden. Das genannte Gesetz überträgt dem Nationalen Fonds, einer Anstalt öffentlichen Rechts, die Aufgabe, Personen belgischer Staatsangehörigkeit, deren Beschäftigungsmöglichkeiten infolge unzulänglicher oder verminderter körperlicher, geistiger oder seelischer Fähigkeiten verringert sind, verschiedene Vergünstigungen in Natur oder Geld zu gewähren, 1 Aus dem F: anzösischen übersetzt. 466

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

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