Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen

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1 Jura Jürgen Beschorner Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Wissenschaftlicher Aufsatz

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3 Prof. Dr. Jürgen Beschorner Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Fachbereich Sozialversicherung Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen I. Ausgangslage...2 II. Sachverhalt...4 III. Würdigung durch den Europäischen Gerichtshof...6 IV. Erweiterung der gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.17

4 2 Zur Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen Die Fünfte Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat mit Entscheidung 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, dem Verfahren Ingeborg Beuttenmüller (veröffentlicht unter aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein weiteres Urteil aus dem schwierigen Komplex der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Hochschuldiplomen erlassen. I. Ausgangslage Das der Entscheidung zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart betrifft die Auslegung der Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, sowie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG. Im Einzelnen geht es um die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, einer österreichischen Staatsangehörigen, in Österreich abgelegten Lehramtsprüfung für Volksschullehrer und der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen des Landes Baden- Württemberg. Die allgemeine, in diesem Verfahren anzuwendende EU-rechtliche Bestimmung ist Artikel 39 Absatz 2 EG-Vertrag, wonach die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfasst. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sieht die zitierte Richtlinie 89/48/EWG in der dritten Begründungserwägung vor, dass durch diese eine Methode zur Anerkennung der Diplome eingeführt werden soll, die den europäischen Bürgern die Ausübung aller beruflichen Tätigkeiten erleichtern soll, die in einem Aufnahmemitgliedstaat von einer weiterführenden Bildung im Anschluss an einen Sekundarabschnitt abhängig sind, sofern sie solche Diplome besitzen, die sie auf diese Tätigkeiten vorbereiten, die einen wenigstens dreijährigen Studiengang bescheinigen und die in einem anderem Mitgliedstaat ausgestellt worden sind. Allerdings geht aus der fünften Begründungserwägung hervor, dass den Mitgliedstaaten bei denjenigen Berufen, für deren Ausübung die Gemeinschaft kein Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festgelegt hat, die Mög-

5 3 lichkeit behalten, dieses Niveau mit dem Ziel zu bestimmen, die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Sie können jedoch nicht, ohne sich über ihre Verpflichtungen nach Artikel 5 des EG-Vertrages hinwegzusetzen, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats vorschreiben, dass er Qualifikationen erwirbt, die sie in der Regel im Wege der schlichten Bezugnahme auf die im Rahmen ihres innerstaatlichen Bildungssystems ausgestellten Diplome bestimmen, wenn der Betreffende diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb hat nach der Begründungserwägung jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Im Einzelnen widmen sich die Artikel 3, 4 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG den Anforderungen an die Anerkennung eines Abschlusses als gleichwertig. Die Richtlinie 92/51/EWG führt eine zusätzliche Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein und deckt die Ausbildungsniveaus ab, die durch die von der Richtlinie 89/48/EWG geschaffenen ursprünglichen allgemeinen Regelung, deren Anwendung auf Ausbildungsgänge von höherem Niveau beschränkt ist, nicht erfasst werden. Da in der Bundesrepublik Deutschland die Regelung der Lehrerausbildung und -laufbahn, die für den vorliegenden Streitfall von Bedeutung ist, im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Länder fällt, wird der somit vorgegebene gemeinschaftsrechtliche Rahmen durch das Landesrecht, hier des Landes Baden-Württemberg, ergänzt. Die Vorschriften über die Anerkennung der Qualifikationen für den Lehrerberuf finden sich in der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung der Richtlinien 89/48/EWG für Lehrerberufe vom 15. August 1996 (GBl. Seite 564, im Folgenden: EU-EWR-LehrerVO). Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des 28 a Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. Seite 286, im Folgenden: LBG) erlassen.

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