Rechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland

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1 Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt In diesem Übereinkommen vorgesehenes System zur Beilegung von Streitigkeiten Von Irland im Rahmen dieses Systems gegen das Vereinigte Königreich eingeleitetes Schiedsgerichtsverfahren Streitigkeit über die MOX-Anlage von Sellafield (Vereinigtes Königreich) Irische See Artikel 292 EG und 193 EA Verpflichtung, eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages nicht anders als in diesem vorgesehen zu regeln Gemischte Übereinkunft Zuständigkeit der Gemeinschaft Artikel 10 EG und 192 EA Pflicht zur Zusammenarbeit Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 18. Januar 2006 I-4640 Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. Mai 2006 I Leitsätze des Urteils 1. Völkerrechtliche Verträge Verträge der Gemeinschaft Seerechtsübereinkommen (Artikel 175 Absatz 1 EG und 176 EG) I

2 LEITSÄTZE RECHTSSACHE C-459/03 2. Völkerrechtliche Verträge Verträge der Gemeinschaft Seerechtsübereinkommen (Artikel 220 EG, 227 EG und 292 EG) 3. Mitgliedstaaten Verpflichtungen (Artikel 227 EG und 292 EG, Artikel 142 EA und 193 EA) 4. Mitgliedstaaten Verpflichtungen Allgemeine, sich aus Artikel 10 EG ergebende Verpflichtung (Artikel 10 EG und 292 EG) 5. Mitgliedstaaten Verpflichtungen Verpflichtung zur Zusammenarbeit (Artikel 10 EG, Artikel 192 EA) 1. Artikel 175 Absatz 1 EG ist die geeignete Rechtsgrundlage für den Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Diese Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist, wie Artikel 176 EG klarstellt, nicht ausschließlich, sondern grundsätzlich zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt. Jedoch betrifft die Frage, ob eine Bestimmung einer gemischten Übereinkunft in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Zuweisung und damit das Vorhandensein der Außenzuständigkeit der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet als solches und nicht ihre ausschließliche oder geteilte Natur. Daraus ergibt sich, dass das Vorhandensein der Außenkompetenz der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Meeresumwelt grundsätzlich nicht vom Erlass von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts abhängt, die den genannten Bereich umfassen und im Fall einer Beteiligung der Mitgliedstaaten am Verfahren für den Abschluss der fraglichen Übereinkunft berührt sein könnten. Denn die Gemeinschaft kann Übereinkünfte auf dem Gebiet des Umweltschutzes abschließen, selbst wenn die spezifischen, von diesen erfassten Angelegenheiten noch nicht oder nur ganz partiell Gegenstand einer Regelung auf gemeinschaftlicher Ebene gewesen sind, die aus diesem Grund nicht berührt sein kann. Im spezifischen Kontext des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist jedoch das Vorhandensein von Gemeinschaftsvorschriften auf deren Reichweite und Art es nicht ankommt in den Angelegenheiten, die das Seerechtsübereinkommen regelt, Voraussetzung für die Feststellung einer Übertragung von geteilten Zuständigkeiten auf die Gemeinschaft. Die Angelegenheiten, die von den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens über die Meeresverschmutzung und insbesondere von seinen Artikeln 123, 192, 193, 194, 197, 206, 207, 211 und 213 erfasst werden, sind in großem Umfang durch I

3 KOMMISSION / IRLAND Gemeinschaftsrechtsakte geregelt, von denen im Übrigen mehrere ausdrücklich in der Anlage der Erklärung zur Zuständigkeit der Gemeinschaft erwähnt werden, die dem Beschluss 98/392 des Rates beigefügt ist, mit dem das Seerechtsübereinkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden ist. Folglich fallen die genannten Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens unter eine Zuständigkeit der Gemeinschaft, die diese durch ihren Beitritt zum Seerechtsübereinkommen ausgeübt hat, so dass die genannten Bestimmungen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind. Daher ist der Gerichtshof dafür zuständig, Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmungen zu entscheiden und zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat diese beachtet hat. sehen zu regeln. Außerdem ermöglicht es das Seerechtsübereinkommen zur Wahrung der Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft gerade, zu vermeiden, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes beeinträchtigt wird. Denn es ergibt sich aus Artikel 282 des Seerechtsübereinkommens, dass das System zur Streitbeilegung des EG-Vertrags gegenüber dem Streitbeilegungssystem in Teil XV des Übereinkommens grundsätzlich vorrangig ist, soweit es Verfahren vorsieht, die zu für die Streitbeilegung zwischen den Mitgliedstaaten bindenden Entscheidungen führen. (vgl. Randnrn. 90, 92-95, 108, 110, ) 2. Eine internationale Übereinkunft wie das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen kann nicht die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit nicht die Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft beeinträchtigen, deren Wahrung nach Artikel 220 EG der Gerichtshof sichert. Diese ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes wird durch Artikel 292 EG bestätigt, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des EG- Vertrags nicht anders als hierin vorge Daraus folgt, dass es den Artikeln 220 EG und 292 EG zuwiderläuft, dass eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die unter eine Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, die diese durch ihren Beitritt zum Seerechtsübereinkommen ausgeübt hat, so dass die genannten Bestimmungen integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind, einem nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens gebildeten Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet wird. Außerdem fällt diese Streitigkeit, weil sich in ihr zwei Mitgliedstaaten wegen angeblicher Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen gegenüberstehen, die sich aus dem Seerechtsübereinkommen ergeben sollen, offenkundig unter einen der durch den Vertrag eingeführten Streitbeilegungsmodi im Sinne von I

4 LEITSÄTZE RECHTSSACHE C-459/03 Artikel 292 EG, nämlich das in Artikel 227 EG vorgesehene Verfahren. der Beeinträchtigung der in den Verträgen festgelegten Zuständigkeitsordnung und damit der Autonomie des Rechtssystems der Gemeinschaft mit sich. (vgl. Randnrn , 128, 133) (vgl. Randnrn , 154) 3. Dass ein Mitgliedstaat einem anderen Gericht als dem Gerichtshof, etwa einem nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebildeten Schiedsgericht, dem EG-Vertrag und dem EAG-Vertrag unterliegende Gemeinschaftsrechtsakte zu deren Auslegung und Anwendung im Rahmen eines Verfahrens unterbreitet, das darauf abzielt, eine Verletzung der genannten Rechtsakte durch einen anderen Mitgliedstaat feststellen zu lassen, verstößt gegen die den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 292 EG und 193 EA obliegende Verpflichtung, die Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beachten, insbesondere indem sie die in den Artikeln 227 EG und 142 EA vorgesehenen Verfahren zur Feststellung einer Verletzung dieser Bestimmungen durch einen anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen. Ferner bringt unter diesen Umständen die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht eine offenkundige Gefahr 4. Die in Artikel 292 EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sich an das gerichtliche System der Gemeinschaft zu halten und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes zu achten, die ein grundlegender Zug dieses Systems ist, muss als eine spezifische Ausprägung der allgemeineren Loyalitätspflicht verstanden werden, die sich aus Artikel 10 EG ergibt. Folglich ist kein Verstoß gegen die allgemeinen, in Artikel 10 EG enthaltenen Verpflichtungen festzustellen, wenn bereits ein Verstoß gegen die spezifischeren Gemeinschaftsverpflichtungen festgestellt wurde, die einem Mitgliedstaat nach Artikel 292 EG obliegen. (vgl. Randnrn. 169, 171) 5. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane sind bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sie aufgrund einer geteilten Zuständigkeit für den Ab- I

5 KOMMISSION / IRLAND schluss einer gemischten Übereinkunft übernommen haben, zu enger Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt besonders im Fall einer Streitigkeit, die im Wesentlichen Verpflichtungen betrifft, die sich aus einer gemischten Übereinkunft ergeben und zu einem Gebiet gehören, auf dem die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten eng miteinander verwoben sein können. Eine derartige Streitigkeit einem Gericht wie einem nach Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gebildeten Schiedsgericht zu unterbreiten, bringt das Risiko mit sich, dass ein anderes Gericht als der Gerichtshof sich zum Ausmaß der Verpflichtungen äußert, die das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten auferlegt. Unter diesen Umständen impliziert die Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit im Rahmen einer gemischten Übereinkunft für einen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Gemeinschaftsorgane vor Einleitung eines Verfahrens zur Streitbeilegung im Rahmen des Seerechtsübereinkommens. (vgl. Randnrn , 179) I

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