Europarecht. V. Rechtschutz im Unionsrecht

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1 Europarecht V. Rechtschutz im Unionsrecht

2 Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 2

3 1. Die Gerichtsbarkeit der Union n Befugnisse der Unionsgerichtsbarkeit n Feststellung von Vertragsverletzungen n Verbindliche Auslegung des Unionsrechts n Aufhebung von Rechtsakten der Union n Nicht: n Aufhebung von nationalen Rechtsakten aller Art. n Verzahnung mit dem mitgliedstaatlichen Rechtschutz è tatsächliches Kooperationsverhältnis (aus Sicht des EuGH) 3

4 1. Die Gerichtsbarkeit der Union n Umfang gerichtlicher Prüfung n Vereinbarkeit des Handelns der Union und der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht n Z.B. n die Einhaltung der Kompetenzvorschriften n die richtige Rechtsgrundlage n die Einhaltung der durch die vertraglichen Vorschriften den Organen auferlegten Handlungspflichten n die Einhaltung der Verfahrensvorschriften n die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht 4

5 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 5

6 1. Die Gerichtsbarkeit der Union n Verfahren: Strenger Ablauf: n schriftliches Verfahren (nur hier darf zur Sache und ggf. zu Beweisen vorgetragen werden) n Mündliche Verhandlung (öffentlich) n Bericht des Berichterstatters n Beweisaufnahme, sofern erforderlich n Anhörung der Parteien n Schlussantrag des Generalanwalts (fakultativ) n Urteil 6

7 Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 7

8 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n EuG und EuGH können nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen angerufen werden. n Das Gericht (EuGH und EuG) wird nur im Rahmen bestimmter Verfahren tätig. Die wesentlichen Verfahren sind: n Vertragsverletzungsverfahren n Nichtigkeitsklage n Untätigkeitsklagen n Vorabentscheidungsverfahren 8

9 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 9

10 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Vertragsverletzungsverfahren n Rechtsweg zum EuGH n keine Zuständigkeit des EuG möglich n Parteifähigkeit n aktive Parteifähigkeit (Wer kann es einleiten?) n Kommission, Art. 258 AEU n Mitgliedstaat, Art. 259 AEU ( Aut und die Maut ) n passive Parteifähigkeit (Wer muss sich ggf. stellen?) gem. Art. 258, 259 AEU: betroffene Mitgliedstaat 10

11 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Vorverfahren, Art. 258 UAbs. 1 AEU n Versuch der gütlichen Streitbeilegung Mahnschreiben durch Kommission mit Frist zur Stellungnahme an Mitgliedstaat (i. d. R. 2 Monate) n nach erfolglosem Ablauf: begründete Stellungnahme der Kommission mit Frist zur Behebung der Vertragsverletzung n evtl. entbehrlich, vgl. Art. 108 Abs. 2, 114 Abs. 9, 348 Abs. 2 AEU 11

12 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n n Klagegegenstand n objektiver Verstoß gegen Primär-/Sekundärrecht Rechtsschutzinteresse n Voraussetzung lediglich eine objektiv mögliche Vertragsverletzung n Rechtsschutzinteresse bleibt insbesondere auch dann bestehen, wenn nach Klageerhebung die Vertragsverletzung beseitigt wird (z. B. Umsetzung der Richtlinie) n maßgeblich ist der Zeitpunkt des Fristablaufs der begründeten Stellungnahme, später eingetretene Veränderungen sind unbeachtlich auch Veränderungen nach Fristablauf, aber vor Klageerhebung unbeachtlich 12

13 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Nichtigkeitsklage n Rechtsweg n Zuständigkeit des EuGH: n Nichtigkeitsklagen eines Mitgliedstaates, der EZB, eines Unionsorgans, Art. 263 UAbs. 1 3 AEU n Zuständigkeit des EuG: Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen, Art. 263 Abs. 4 13

14 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Parteifähigkeit n aktive Parteifähigkeit n Rat, Europ. Parlament, Kommission, Mitgliedstaaten gem. Art. 263 UAbs. 2 AEU n Rechnungshof, AdR, EZB gem. Art. 263 UAbs. 3 AEU (Wahrung ihrer Rechte) n nat./jur. Person (incl. Bundesländer, Regionen oder sonstige jur. Personen des öffentlichen Rechts) gem. Art. 263 UAbs. 4 AEU n passive Parteifähigkeit n Unionsorgane, deren Handlungen Gegenstand des Verfahrens bilden, gem. Art. 263 Abs. 1 AEU 14

15 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagegegenstand gem. Art. 263 UAbs. 1 AEU n a) bei Klagen der Organe und Mitgliedstaaten gemeinsame Handlungen von EP und Rat; Handlungen des Rates, der Kommission, des Parlaments n Achtung: ( ) bei Stellungnahmen und Empfehlungen; Handlungen des EP mit Wirkung ggü. Dritten 15

16 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagegegenstand gem. Art. 263 UAbs. 1 AEU n b) bei Klagen nat./jur. Personen n Unmittelbar und individuell betreffende Handlungen n Unmittelbar betreffende Rechtsakte mit Verordnungscharakter 16

17 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagebefugnis n bei Klagen eines Mitgliedstaates, des Rates, der Kommission, des Europ. Parlaments nicht erforderlich (privilegierte Klagebefugte) n bei Klagen der EZB oder des Rechnungshofes nur zur Wahrung eigener Rechte (teilprivilegierte Klagebefugte) 17

18 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagebefugnis n gem. Art. 263 UAbs. 3 AEU: c) bei Klagen nat./jur. Personen (nichtprivilegierte Klagebefugte) n in Rede stehende Maßnahme muss Kläger in seinem persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse betreffen 18

19 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagegründe gem. Art. 263 UAbs. 2 AEU n schlüssiges Vortragen der möglichen Rechtsverletzung (falls erforderlich) n Klageantrag n Bezeichnung des Streitgegenstandes n Klagefrist gem. Art. 263 UAbs. 6 AEU n 2 Monate nach Bekanntgabe des Rechtsakts oder n 2 Monate nach dem 15. Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt 19

20 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union B. Begründetheit n Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes n Unzuständigkeit n Verletzung wesentlicher Formvorschriften n Verletzung des Vertrages n Ermessensmissbrauch 20

21 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Untätigkeitsklage n Rechtsweg siehe Nichtigkeitsklage n Parteifähigkeit n aktive Parteifähigkeit n Mitgliedstaaten, Unionsorgane gem. Art. 265 Abs.1 AEU n nat./jur. Person gem. Art. 265 Abs. 3 AEU n passive Parteifähigkeit, Art. 265 Abs. 1 AEU n Europ. Parlament, Rat, Kommission 21

22 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Klagegegenstand n Unterlassen eines Beschlusses: n Klagebefugnis vgl. Nichtigkeitsklage n a) bei Klagen eines Mitgliedstaates, des Rates, der Kommission, des Europ. Parlaments nicht erforderlich (privilegierte Klagebefugte) n b) bei Klagen nat./jur. Pers., Art. 265 Abs. 3 AEU (nichtprivilegierte Klagebefugte) n in Rede stehende Maßnahme muss an den Kläger individuell gerichtet werden 22

23 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union n Vorverfahren, Art. 265 Abs. 2 AEU n Versuch der gütlichen Streitbeilegung Aufforderung des Klägers an das entsprechende Unionsorgan zur Vornahme der entsprechenden Maßnahme und fruchtloser Ablauf einer zweimonatigen Frist n Begründetheit n Unterlassung muss eine Vertragsverletzung darstellen 23

24 Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 24

25 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Vor nationalen Gerichten kann jederzeit auch die Verletzung des Unionsrechts geltend gemacht werden n Nationale Gerichte müssen das Unionsrecht anwenden. n >> Entscheidender Punkt für die Entstehung einer europäischen Rechtsordnung und damit zugleich eines n >> europäischen Rechtsschutzes 25

26 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Bei Zweifeln über Auslegung des Unionsrechts ist der EuGH anzurufen n Vorabentscheidungsverfahren n EuGH gesetzlicher Richter Art 101 GG n Staatshaftung bei grob falscher Anwendung des Unionsrechts 26

27 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEU n Rechtsweg n EuGH: grundsätzlich zuständig gem. Art. 267 AEU n Vorlageberechtigung, Art. 267 Abs. 2, 3 AEU n alle mitgliedstaatlichen Gerichte Verpflichtung der im konkreten Fall letztinstanzlichen Gerichte n Zulässigkeit des Vorlagegegenstandes, Art. 267 Abs. 1 lit a bis b AEU n Liste der zulässigen Vorlagegegenstände 27

28 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Vorlagefähige Fragestellung, Art. 267 Abs. 1 lit a, b AEU n Auslegung des Unionsrechts n Gültigkeit der Handlung eines Unionsorgans n nicht zur Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht (jedoch großzügige Handhabung des EuGH) 28

29 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Entscheidungserheblichkeit, Art. 267 Abs. 2 AEU n Vorlage zulässig, wenn nat. Gericht die Vorabentscheidung für sein Urteil für erforderlich hält = die Frage muss als entscheidungserheblich und auslegungsbedürftig betrachtet werden n keine Überprüfung durch EuGH 29

30 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten n Entscheidungsfolgen n Entscheidung des EuGH verbindlich, Wirkung ex tunc n sofern Ungültigerklärung der Handlung eines Unionsorgans: keine Anwendung des Rechtsakts mehr n sofern Entscheidung über Auslegung des Unionsrechts: Wirkung über den betreffenden Fall hinaus nur, wenn dieser vergleichbar ist 30

31 Übersicht 1. Die Gerichtsbarkeit der Union 2. Rechtsschutz vor den Gerichten der Union 3. Rechtschutz vor nationalen Gerichten 4. Staatshaftung 31

32 4. Staatshaftung 32

33 4. Staatshaftung 33

34 4. Staatshaftung 34

35 4. Staatshaftung 35

36 4. Staatshaftung 36

37 4. Staatshaftung 37

38 Food for Thought n Welche Bedeutung hat die Rechtsprechungstätigkeit des EuGH für die EU als Rechtsgemeinschaft? n In welcher Form existiert das vom Bundesverfassungsgericht mehrfach erwähnte Kooperationsverhältnis zwischen ihm und dem EuGH? n Umfang: 2-3 Seite 38

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