Academia Iuris. Europarecht. von Prof. Dr. Stephan Hobe, Dr. Michael Lysander Fremuth. 8. Auflage. Verlag Franz Vahlen München 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Academia Iuris. Europarecht. von Prof. Dr. Stephan Hobe, Dr. Michael Lysander Fremuth. 8. Auflage. Verlag Franz Vahlen München 2015"

Transkript

1 Academia Iuris Europarecht von Prof. Dr. Stephan Hobe, Dr. Michael Lysander Fremuth 8. Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015 Verlag Franz Vahlen im Internet: ISBN Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 11 Das Rechtsschutzsystem Nur ausnahmsweise Beschränkung der Urteilswirkung nach Art. 264 II AEUV. Handlungspflicht des Organs folgt aus Art. 266 AEUV. Untätigkeitsklage Art. 265 AEUV A. Zulässigkeit I. Zuständiges Gericht 1. Eröffnung Unionsgerichtsbarkeit (nur bei Anlass zu prüfen!) 2. sachliche Zuständigkeit grundsätzlich der Gerichtshof ausnahmsweise das Gericht bei Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gem. Art. 256 II AEUV ivm Art. 3c Ratsbeschluss 88/591 II. Beteiligtenfähigkeit 1. Aktivlegitimation Art. 265 I AEUV: Mitgliedstaaten, Unionsorgane Art. 265 III AEUV: Jede natürliche oder juristische Person 2. Passivlegitimation Art. 265 I AEUV: Das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die EZB Art. 265 I 2. Hs. AEUV: Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union III. Klageziel Feststellung rechtswidriger Untätigkeit, dh Unterlassen einer Beschlussfassung durch das beklagte Unionsorgan IV. Klagebefugnis 1. privilegierte Kläger Mitgliedstaaten, Europäischer Rat, Rat, Kommission und Europäisches Parlament sind ohne weitere Voraussetzungen klagebefugt 2. nicht-privilegierte Kläger natürliche oder juristische Personen sind nur klagebefugt, wenn der unterlassene Rechtsakt»an sie zu richten«wäre, dh wenn sie Adressat wären, Art. 265 III AEUV außerdem wenn sie nicht Adressat, aber»unmittelbar und individuell betroffen«sind (grundsätzlich der Nichtigkeitsklage) V. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzung Vorverfahren Art. 265 II AEUV schriftliche Aufforderung, den betreffenden Rechtsakt zu erlassen und Inaussichtstellen der Klage bei Untätigkeit VI. Rechtsschutzbedürfnis Subsidiarität zur Nichtigkeitsklage: Untätigkeitsklage ist nur statthaft, wenn das beklagte Organ seit der Aufforderung zur Stellungnahme gänzlich nichts getan hat; sobald irgendeine Maßnahme getroffen wurde, ist Nichtigkeitsklage zu erheben. VII. Form/Frist 1. Form

3 3. Teil. Die Grundlagen des Unionsrechts schriftlich (Art. 19 Satzung/EuGH, Art. 38 VerfO bzw. Art. 44 VerfO EuG) Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes, des Antrags und der Gründe 2. Frist Art. 265 II 2 AEUV zwei Monate, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme gem. Art. 265 II AEUV, beachte jedoch Entfernungsfrist gem. Art VerfO ivm Anlage II zur VerfO B. Begründetheit Die Untätigkeitsklage ist begründet, wenn das beklagte Unionsorgan unter Verletzung einer sich aus dem primären oder sekundären Unionsrecht ergebenden Handlungspflicht unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen (Art. 265 I AEUV) bzw. einen verbindlichen Rechtsakt an den Kläger zu richten (Art. 265 III AEUV) C. Inhalt des Urteils: Feststellung einer konkreten Rechtsverletzung Handlungspflicht des Organs ergibt sich aus Art. 266 AEUV. Anmerkung: Bei Nichtbeachtung des Feststellungsurteils kann ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Im Rahmen dieses Urteils ist auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes möglich. In der Praxis ist die Nichtbeachtung durch die Mitgliedstaaten allein aufgrund des hohen politischen Drucks, den die Feststellung einer Vertragsverletzung erzeugt, eher selten. 559 Amtshaftungsklage Art. 268 ivm Art. 340 II AEUV A. Zulässigkeit I. Zuständiges Gericht 1. Eröffnung der Unionsgerichtsbarkeit (nur bei Anlass zu prüfen!) 2. sachliche Zuständigkeit grundsätzlich der Gerichtshof ausnahmsweise das Gericht bei Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gem. Art. 256 II AEUV ivm Art. 3c Ratsbeschluss 88/591 II. Beteiligtenfähigkeit 1. Aktivlegitimation jeder dem ein Schadensersatzanspruch zustehen kann: Natürliche oder juristische Person, nicht rechtsfähige Verbände, die Mitgliedstaaten (str.) 2. Passivlegitimation die Gemeinschaft, vertreten durch das Organ, dem das schädigende Verhalten zuzurechnen ist III. Klageziel Schadensersatz für Rechtsakte der Union Klagegegenstand: Alle Ansprüche der außervertraglichen Haftung, Art. 340 II AEUV IV. Klagebefugnis Der Kläger muss geltend machen, durch eine rechtswidrige Handlung eines Unionsorgans einen Schaden erlitten zu haben. 140

4 11 Das Rechtsschutzsystem V. Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn durch eine rechtzeitig erhobene Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage der Schaden hätte verhindert werden können Subsidiarität gegenüber innerstaatlichen Klagemöglichkeiten VI. Form/Frist 1. Form schriftlich (Art. 19 Satzung/EuGH, Art. 38 VerfO bzw. Art. 44 VerfO EuG) Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes, des Antrags und der Gründe 2. Frist Der AEUV sieht selbst keine Frist vor, aber es gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 46 Satzung/EuGH B. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht. I. Amtstätigkeit jedes hoheitliche (administrative oder legislative) Handeln oder Unterlassen der Unionsorgane, Einrichtungen oder Bediensteten II. Rechtsverletzung 1. administratives Unrecht Verletzung einer Norm die zumindest auch dem Schutz des Klägers dient 2. normatives Unrecht hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz des Klägers dienenden Norm hinreichend qualifiziert = wenn das Organ seine Kompetenzen offenkundig und erheblich überschritten hat III. Schaden IV. Kausalität zwischen dem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen Schaden V. Verschulden nicht erforderlich C. Rechtsfolgen Bei Zulässigkeit und Begründetheit der Amtshaftungsklage, ergeht eine stattgebende Entscheidung in der Sache in Form eines Leistungsurteils, welches eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in Geld zum Gegenstand hat. Damit erhält der Kläger einen vollstreckbaren Titel (Art. 280, 299 AEUV). Ein Feststellungsurteil ergeht hingegen dann, wenn lediglich die Haftung der Gemeinschaft dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Beseitigung der rechtswidrigen Handlung findet nicht statt! Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEUV A. Annahmefähigkeit der Vorlagefrage I. Gemeinschaftliche und sachliche Zuständigkeit Grundsätzlich ist der Gerichtshof für das Vorabentscheidungsverfahren zuständig. Von der in Art. 256 III AEUV vorgesehenen Möglichkeit, in der Sat

5 3. Teil. Die Grundlagen des Unionsrechts zung des Gerichtshofs dem Gericht im Einzelnen zu bestimmende Sachgebiete zu übertragen, wurde bislang jedoch kein Gebrauch gemacht. II. Vorlagegegenstand Die Aufzählung der statthaften Gegenstände eines Vorabentscheidungsverfahrens in Art. 267I lit. a und b AEUV ist abschließend! III. Vorlagebefugnis 1. Vorlageberechtigung nach Art. 267 II AEUV jedes Gericht eines Mitgliedstaates = alle unabhängigen Organe, die in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden haben (europarechtlicher Begriff) 2. Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV wenn gegen die Entscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts keine Rechtsmittel gegeben sind Rechtsmittel = ordentliche Rechtsmittel, Berufung und Revision str. ob konkrete Betrachtung (kein Rechtsmittel im konkreten Rechtsstreit) oder abstrakte Betrachtung (generell nur letztinstanzliche Gerichte) Vorlagepflicht entfällt nur, wenn zu der Rechtsfrage bereits eine gefestigte Rechtsprechung besteht oder die Antwort völlig offensichtlich ist, sodass für vernünftige Zweifel kein Raum besteht IV. Vorlageziel 1. Auslegungsfrage betrifft die Auslegung des primären und sekundären Unionsrechts sowie Satzungen, nicht nationales Recht 2. Gültigkeitsfrage Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe und der EZB V. Besondere Voraussetzungen Entscheidungserheblichkeit Art. 267 II AEU subjektive Einschätzung des mitgliedstaatlichen Gerichts, dass die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist VI. Form ordnungsgemäße Formulierung und Begründung der Vorlagefrage bei Gültigkeitsfrage unproblematisch bei Auslegungsfrage meist abstrakte Anfrage, ob eine nationale Vorschrift bestimmten Inhalts gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde, weil konkrete nationale Vorschrift vom Gerichtshof nicht überprüft werden darf Beachte: Zumeist deutet der Gerichtshof eine annahmeunfähige Vorlagefrage in eine annahmefähige um! B. Beantwortung der Vorlagefrage durch Urteil des Gerichtshofs I. Auslegungsfrage Aufstellung von Auslegungskriterien durch den Gerichtshof Bindung des vorlegenden Gerichts und aller weiterer mit diesem Rechtsstreit befassten Gerichte, grundsätzlich keine Bindung im formalen Sinne, dh erneute Vorlage möglich II. Gültigkeitsfrage Feststellung der (Un-)Gültigkeit der Gemeinschaftshandlung durch das Gericht anhand von höherrangigem Recht 142

6 11 Das Rechtsschutzsystem umfassende Bindungswirkung, keine erneute Vorlage möglich Vorabentscheidungen entfalten grundsätzlich Rückwirkung, der EuGH kann aber die Wirkung ex nunc begrenzen III. Auszug eines EuGH-Urteils Zur Veranschaulichung der Arbeitsweise des EuGH wird nachfolgend in Auszügen ein Originalurteil wiedergegeben. Urteil des Gerichtshofes 5. Oktober 2000 (1) In der Rechtssache C-376/98 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch (...), Klägerin, gegen Europäisches Parlament, vertreten durch (...) und Rat der Europäischen Union, vertreten durch (...) Beklagte, unterstützt durch Französische Republik, vertreten durch (...) Republik Finnland, vertreten durch (...) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch (...) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch (...) Streithelfer, wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, 9) erlässt Der Gerichtshof unter Mitwirkung des Präsidenten (...), der Kammerpräsidenten (...) Generalanwalt (...) Kanzler (...) aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der Parteien in der Sitzung v. 12. April 2000, (...) nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung v. 15. Juni 2000, folgendes Urteil 1. Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 1998 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 98/43/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, 9; im Folgenden: Richtlinie) erhoben. 3. Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 47 II EG, Art. 55 EG und Art. 95 EG erlassen. 4. [Die Richtlinie wird in Auszügen wiedergegeben.] 9. Die Bundesrepublik Deutschland stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe: (...) 155 EuGH /98, Slg. 2000, I-8419 und I-8498 = BeckRS 2004, Tabakwerbeverbot. 143

7 3. Teil. Die Grundlagen des Unionsrechts Zu den Klagegründen, wonach die Wahl der Rechtsgrundlage verfehlt sei Vorbringen der Parteien 12. Nach Auffassung der Klägerin, die sich insoweit sowohl auf die Merkmale des Werbemarkts für Tabakerzeugnisse als auch auf eine rechtliche Würdigung des Art. 95 stützt, ist diese Bestimmung als Rechtsgrundlage für die Richtlinie ungeeignet. [Begründung der Klägerin wird wiedergegeben.] 13. Was zunächst die Merkmale des Marktes angehe, so sei die Werbung für Tabakerzeugnisse im Wesentlichen eine Tätigkeit, deren Auswirkungen die Grenzen des jeweiligen Mitgliedstaats nicht überschritten. 15. Was die sog. ortsgebundenen Werbeträger wie Außen- und Kinowerbung sowie die Werbung im sog. Horeca-Bereich (Hotels, Restaurants und Cafés), etwa auf Sonnenschirmen oder Aschenbechern, betreffe, so sei ein Handel mit solchen Produkten zwischen den Mitgliedstaaten so gut wie inexistent und bisher keinerlei Einschränkung unterworfen. Auch die Werbung durch Gratisverteilung sei aus steuerlichen Gründen auf das jeweilige nationale Vermarktungsgebiet beschränkt. 23. Was zweitens Art. 95 EG betreffe, so ermächtige er den Gemeinschaftsgesetzgeber zur Angleichung nationaler Rechtsvorschriften, soweit dies zur Förderung des Binnenmarktes erforderlich sei. (...) Erforderlich sei vielmehr, dass der Rechtsakt zur Vollendung des Binnenmarktes tatsächlich beitrage. 24. Dies sei hier aber nicht der Fall. Da die einzige zugelassene Werbung, nämlich die an den Verkaufsstätten, nur 2% der Werbeausgaben der Tabakhersteller ausmache, enthalte die Richtlinie de facto ein Totalverbot für Tabakwerbung. (...) Sie schaffe darüber hinaus neue Handelshemmnisse, die es zuvor nicht gegeben habe. (...) 29. Art. 95 EG dürfe außerdem nur dann als Rechtsgrundlage gewählt werden, wenn die Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und die Wettbewerbsverzerrungen spürbar seien. (...) 31. Das (...) Vorbringen belege aber, dass spürbare Hemmnisse für den Handel mit Werbeträgern für Tabakerzeugnisse und die Dienstleistungsfreiheit von Werbeagenturen ebenso wenig bestünden wie spürbare Wettbewerbsverzerrungen unter den Werbeagenturen. 36. Das Parlament, der Rat und die ihre Anträge unterstützenden Streithelfer sind der Auffassung, dass die Richtlinie wirksam auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen worden sei. (...) [Begründung folgt]. 44. Die Richtlinie, die durch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften einen einheitlichen Rahmen für die Tabakwerbung im Binnenmarkt schaffe, habe wirksam auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen werden können. Würdigung durch den Gerichtshof Die Heranziehung von Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG als Rechtsgrundlage und ihre gerichtliche Kontrolle 76. Die Richtlinie betrifft die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen. Es handelt sich dabei um nationale Bestimmungen, denen großteils gesundheitspolitische Ziele zugrunde liegen. 80. Im vorliegenden Fall wurde die von der Richtlinie vorgesehene Angleichung der nationalen Vorschriften über die Werbung und das Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen auf die Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG gestützt. 83. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass Maßnahmen gem. Art. 95 EG die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern sollen. Diesen Artikel dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewährte, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 5 EG niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen. 85. So hat der Gerichtshof im Rahmen der Prüfung, ob Art. 95 zu Recht als Rechtsgrundlage gewählt wurde, festzustellen, ob mit dem Rechtsakt, dessen Gültigkeit infrage steht, tatsächlich die vom Gemeinschaftsgesetzgeber angeführten Zwecke verfolgt werden (...). 144

8 11 Das Rechtsschutzsystem 86. Zwar kann Art. 95, wie der Gerichtshof in der Randnummer 35 des Urteils Spanien./.Rat festgestellt hat, als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen. Das Entstehen solcher Hindernisse muss jedoch wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken. 89. Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Richtlinie auf der Grundlage von Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG erlassen werden durfte. Die Richtlinie 95. Es ist demnach zu prüfen, ob die Richtlinie tatsächlich zur Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit sowie von Wettbewerbsverzerrungen beiträgt. Die Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit 96. Es ist davon auszugehen, dass wegen der vorhandenen Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Werbung für Tabakerzeugnisse Hemmnisse für den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit bestehen oder wahrscheinlich entstehen können. 99. Für einen großen Teil der Formen von Tabakwerbung lässt sich das in Artikel 3 I der Richtlinie enthaltene Verbot jedoch nicht damit rechtfertigen, Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern oder für die Dienstleistungsfreiheit in diesem Werbesektor müssten beseitigt werden. (...) 101. Die Richtlinie stellt auch nicht den freien Verkehr von Erzeugnissen sicher, die ihren Bestimmungen entsprechen Demnach kann der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wahl von Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG als Rechtsgrundlage der Richtlinie nicht mit der Erwägung rechtfertigen, Hemmnisse für den freien Verkehr von Werbeträgern und die Dienstleistungsfreiheit müssten beseitigt werden. Die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen 106. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassenen Richtlinie ist v. Gerichtshof zu prüfen, ob die Wettbewerbsverzerrungen, auf deren Beseitigung der Rechtsakt zielt, spürbar sind (Urteil Titandioxid, Rn. 23) Was zweitens Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Tabakerzeugnisse angeht, so ist die Richtlinie auch in diesem Bereich nicht zur Beseitigung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen geeignet; (...) 115. Nach alledem ist festzustellen, dass die Richtlinie nicht auf der Grundlage von Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG erlassen werden durfte Da die Klagegründe, dass Art. 95, Art. 47 II und Art. 55 EG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Richtlinie darstellen, durchgreifen, brauchen die übrigen Klagegründe nicht geprüft zu werden. Die Richtlinie wird insgesamt für nichtig erklärt. Kosten (...) Aus diesen Gründen hat Der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden: 11. Die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen wird für nichtig erklärt. 12. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten des Verfahrens. Die Französische Republik, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften der Richter Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober

9 3. Teil. Die Grundlagen des Unionsrechts Der Kanzler Der Präsident 1: Verfahrenssprache: Deutsch. Anmerkung: Zu beachten ist, dass sich der Aufbau der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union seit 1985/86 geändert hat. Es hat sich nunmehr durchgesetzt, dass sich nach den Leitsätzen der Sitzungsbericht des Berichterstatters sowie die Schlussanträge des Generalanwalts anschließen. Danach folgt das Urteil, das noch einmal eine Kurzdarstellung des Sachverhalts enthält und dessen Entscheidungsgründe auch nicht mehr ausdrücklich als solche ausgewiesen sind. Vor der Urteilsformel, dem Tenor, wird noch über die Kosten entschieden. Dem Tenor folgen die Unterschriften der am Verfahren beteiligten Richter und der Verkündungsvermerk. 156 IV. Rechtsschutz gegen europäische Hoheitsakte durch nationale Gerichte Literatur: Erichsen/Frenz, Gemeinschaftsrecht vor deutschen Gerichten, JURA 1995, 422; Herdegen EuropaR 10 Rn ; Odendahl, Das»Kooperationsverhältnis«zwischen BVerfG und EuGH in Grundrechtsfragen, JA 2000, 219; Rodriguez-Iglesias, Der Europäische Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten Komponenten der richterlichen Gewalt in der Europäischen Union, NJW 2000, 1889; Streinz EuropaR Rn Zuständigkeit nationaler Gerichte bezüglich europarechtlicher Rechtssachen 562 Wie bereits festgestellt, besitzt der Gerichtshof der Europäischen Union ein Monopol hinsichtlich der autoritativen und finalen Entscheidung von unionsrechtlichen Fragen. Soweit jedoch keine ausdrückliche vertragliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union begründet ist, sind die einzelstaatlichen Gerichte zur Streitentscheidung berufen. Insbesondere selbstständige nationale Durchführungsmaßnahmen unterliegen zunächst in vollem Umfang der Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der nationalen Gerichte. 157 Der Rechtsschutz gegenüber Handlungen mitgliedstaatlicher Behörden, die ja überwiegend ( Rn. 467ff.) das Unionsrecht vollziehen, richtet sich also nach nationalem Recht. Zudem haben die mitgliedstaatlichen Gerichte eine wesentlich auf Art. 4 III EUV gegründete Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes. 158 Soweit nationale Gerichte im Rahmen ihrer Kompetenz das Europarecht auslegen und anwenden, fungieren sie als funktionale Unionsgerichte. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass dann, wenn bei der Beurteilung der nationalen Maßnahme Fragen der Gültigkeit oder Auslegung von Unionsrecht infrage stehen, diese endgültig nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden können. Soweit eine nationale Gerichtszuständigkeit gegeben ist, darf diese aus europarechtlicher Perspektive nicht zum Anlass genommen werden, die Vereinbarkeit der europarechtlichen Rechtsgrundlage mit nationalen Verfassungsbestimmungen, insbesondere mit nationalen Grundrechten zu überprüfen. 156 S. dazu Hummer/Vedder/Lorenzmeier, Europarecht in Fällen, 5. Aufl. 2011, 174f. 157 Oppermann/Classen/Nettesheim EuropaR 13 Rn EuGH C-50/00, Slg. 2002, I-6677 Rn. 42 = BeckRS 2004, Union de Pequeños Agricultores. 146

Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEU

Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEU 11 Rechtsschutzsystem Vorabentscheidungsverfahren Art. 267 AEU A. Annahmefähigkeit der Vorlagefrage 191e 1. Gemeinschaftliche und sachliche Zuständigkeit Grundsätzlich ist der Gerichtshof für das Vorabentscheidungsverfahren

Mehr

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung?

V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften. - Stufen des Gemeinschaftsrechts. zukünftig: geschriebene Verfassung? V. Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften 1. Grundlagen - Stufen des Gemeinschaftsrechts o Primäres Gemeinschaftsrecht: Verträge mit Änderungen und Ergänzungen, Vertragsprotokolle allgemeine Rechtsgrundsätze,

Mehr

Europäisches Prozessrecht

Europäisches Prozessrecht Europäisches Prozessrecht Verfahrensrecht vor dem EuGH EIN STUDIENBUCH von Dr. Alexander Thiele Göttingen/Hamburg Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Mehr

Das Rechtsschutzsystem in der Europäischen Union

Das Rechtsschutzsystem in der Europäischen Union Das Rechtsschutzsystem in der Europäischen Union 1. Einführung 2. Nichtigkeitsklage 3. Untätigkeitsklage 4. Schadensersatzklage 5. Vorabentscheidungsverfahren 6. Vertragsverletzungsverfahren 7. Fazit 8.

Mehr

Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft

Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft Rechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft Ein Leitfaden für die Praxis Dr. Jürgen Gündisch LL.M. Rechtsanwalt Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Carl

Mehr

PÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht

PÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht PÜ Europarecht Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht 6. Europäischer Gerichtshofes Art 19 EUV Sicherung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages (a) Aufgaben

Mehr

PÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht. Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf,BA, Abteilung für Europarecht, Juridicum

PÜ Europarecht. Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht. Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf,BA, Abteilung für Europarecht, Juridicum PÜ Europarecht Verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz im EU- Recht Mag. Dr. Anna Bender- Säbelkampf,BA, Abteilung für Europarecht, Juridicum anna.bendersaebelkampf@univie.ac.at 6. Europäischer Gerichtshofes

Mehr

Aufbau, Organe und Kompetenzen der EU. -Verfahren der Mitentscheidung. - Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV. Gesetzgebungsverfahren

Aufbau, Organe und Kompetenzen der EU. -Verfahren der Mitentscheidung. - Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV. Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren -Verfahren der Mitentscheidung Art. 251 EGV -Verfahren der Zustimmung z.b. Art. 161 EGV - Verfahren der Zusammenarbeit Art. 252 EGV -Verfahren der Anhörung z.b. Art. 37 EGV 88 Gesetzgebungsverfahren

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof

Mehr

Europäisches Prozessrecht

Europäisches Prozessrecht Juristische Kurz-Lehrbücher Europäisches Prozessrecht Ein Studienbuch von PD Dr. Alexander Thiele 2. Auflage Europäisches Prozessrecht Thiele schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Mehr

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen.

Abtreibung. Frage 1: Vorlage (1/7) Vorlage (2/7) Übungen im Europarecht Fall 2 vom 3. Oktober Sich stellende Fragen. Abtreibung Fall 2 vom 3. Oktober 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Frage 1: Vorlage (1/7) Sich stellende Fragen Wann darf das Gericht eine Vorabentscheidung verlangen? Wann muss es dies

Mehr

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts. Vortrag im Rahmen des ERA-Seminars 315DT34

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts. Vortrag im Rahmen des ERA-Seminars 315DT34 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union auf dem Gebiet des Strafrechts Vortrag im Rahmen des ERA-Seminars 315DT34 Trier, 8. Juni 2015 Dr. Daniel DITTERT Rechtsreferent, Gerichtshof der

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 14 - Richtlinien -

Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 14 - Richtlinien - Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 14 - Richtlinien - Exkurs: Die Rechtsschutzverfahren vor dem EuGH 1) Vertragsverletzungsverfahren gem. Art.

Mehr

EuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters

EuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters EuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters EUROPÄISCHER GERICHTSHOF URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) C 381/98 Verkündet am 09.11.2000 In der Rechtssache betreffend

Mehr

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Carsten Zatschler Barrister (England & Wales). 1 WARUM

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 21. Januar 1999 (1) Vertragsverletzung

Mehr

A. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003

A. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003 1. Speyerer Kartellrechtsforum Rechtliches Gehör, Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 und die Alrosa-Entscheidung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley) Friedrich-Schiller-Universität Jena

Mehr

Inhalt der Gerichtsentscheidung

Inhalt der Gerichtsentscheidung URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung

Mehr

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats

Europarecht. Überblick über das Europarecht im engeren (EU) und weiteren Sinne, insbesondere Ziele und Struktur des Europarats gruppe Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses Geschichte und Gegenwart des europäischen Integrationsprozesses in Grundzügen kennen und wiedergeben können. Organe und Einrichtungen

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 * In der Rechtssache C-93/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht Augsburg in dem bei diesem anhängigen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des

Mehr

Tradition oder Tierquälerei?

Tradition oder Tierquälerei? Tradition oder Tierquälerei? Fall 11 vom 15. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung 2 (Quelle: Welt.de) Frage 1: Kompetenz (1/8) Kompetenzverteilung

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Vorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt

Mehr

In der Rechtssache C 411/03

In der Rechtssache C 411/03 Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 5: Einführung in das Europarecht Europarechtliche Klausuren sind im Staatsexamen keine Seltenheit mehr (zuletzt in Nds. reine Europarechts-Klausur. In diesem Bereich

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte

Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 24. Januar 1991 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 24. Januar 1991 * URTEIL VOM 24. 1. 1991 RECHTSSACHE C-339/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 24. Januar 1991 * In der Rechtssache C-339/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht

Mehr

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Webinar@Weblaw Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Die Urteilsbegründung in der Analyse Dr. Nicolas Passadelis, LL.M. Ausgangsverfahren Verfahren vor Data Protection Commissioner Schrems klagt im Juni

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995

Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1) URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1) Soziale Sicherheit - Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Fall 5 (Sachverhalt)

Fall 5 (Sachverhalt) BALTISCH-DEUTSCHES HOCHSCHULKONTOR Herbstsemester 2007 (aktualisiert 2010) Prof. Dr. Thomas Schmitz. EUROPARECHT IN FÄLLEN Fall 5 (Sachverhalt) Der Mitgliedstaat A gewährt einem in Schwierigkeiten geratenen

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

Vorlesung Europarecht I

Vorlesung Europarecht I Professor Dr. Christian Bickenbach Universität Potsdam Vorlesung Europarecht I Wintersemester 2017/2018 Zeit: Mo. 12h c.t. Ort: 3.06. H03 Beginn: 23.10.2017 (bitte beachten) A) Allgemeines B) Gegenstand

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION GERICHTSHOF

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION GERICHTSHOF 5.12.2009 Amtsblatt der Europäischen Union C 297/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION GERICHTSHOF Der folgende Text ersetzt mit dem Inkrafttreten des Vertrags

Mehr

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION 28.5.2011 Amtsblatt der Europäischen Union C 160/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Der folgende

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer) 12. Juni 2012(*) Rechtsmittel Öffentlicher Dienst Beamte Verweisungsbeschluss Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (8) Beihilfenaufsicht der EU (II) SS 2013 Kurt Reindl 1 Gliederung Rechtliche Grundlagen Subventions- bzw Beihilfenbegriff Beihilfenaufsicht der Europäischen

Mehr

Finanzverfassung - Einnahmenseite

Finanzverfassung - Einnahmenseite Finanzverfassung - Einnahmenseite Regelt das Recht der staatliche Einnahmen-/Ausgabenverteilung bei Steuern (hoheitliche Abgaben ohne Gegenleistung; siehe 3 AO). Anders verhält es sich hingegen bei: o

Mehr

EUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M.

EUROPARECHT II. Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. EUROPARECHT II Ass. iur. Mareike Fröhlich LL.M. GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK GASP Art. 23 46 EUV INTERGOUVERNEMENTALE AUSGESTALTUNG 3 GASP ZIELE Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 72.15 OVG 6 A 2326/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren

Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Münchener Universitätsschriften Band 211 Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren Anwendung und gerichtliche Kontrolle von Dr. Katharina Hilbig 1. Auflage Das

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

Teilstoffplan Europarecht. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015)

Teilstoffplan Europarecht. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015) Teilstoffplan Europarecht für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Internationales Recht und Europarecht) (überarbeitet Mai 2015) - 2 - Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Europarecht Seite 4 -

Mehr

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...

http://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991... 1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -

Mehr

Handbuch Europarecht. Wirkungen und Rechtsschutz

Handbuch Europarecht. Wirkungen und Rechtsschutz Walter Frenz Handbuch Europarecht Band 5 Wirkungen und Rechtsschutz ^J Springer Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXXI Teil I Rechtswirkungen 1 Kapitel 1 Wirkungsweise und Stellung

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.10.2016 COM(2016) 653 final 2016/0319 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Verfahrensrecht 21./28. April 2009 S. 1 - Zivilprozessrecht und Alternative Konfliktlösung, Sommersemester 2009 1 Anforderungen an die Konfliktbehandlung Verfahren Ressourcenschonend (Zeit und Kosten) Effizienz Fair Entscheidung verbindlich/nachhaltig

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 7.5.2008 KOM(2008) 250 endgültig 2008/0096 (CNB) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 im

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT. Telefon : 01/53115/2822 Ihr Zeichen vom:

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT. Telefon : 01/53115/2822 Ihr Zeichen vom: REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT An das Präsidium des Nationalrates, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer,

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 19. Juni 2008(*) Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Staatliche Beihilfen Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung Verpflichtung zur Rückforderung

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 1 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im

Mehr

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION Der Gerichtshof der Europäischen Union ist eines der sieben Organe der EU. Er umfasst drei Gerichte: den Gerichtshof, das Gericht und das Gericht für den öffentlichen

Mehr

10 ObS 142/11x. gefasst:

10 ObS 142/11x. gefasst: 10 ObS 142/11x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Fall 3. Deutsches und europäisches Verfassungsrecht. Sachverhalt

Fall 3. Deutsches und europäisches Verfassungsrecht. Sachverhalt 1 Fall 3 Deutsches und europäisches Verfassungsrecht Sachverhalt Die Europäische Gemeinschaft (EG) ist bestrebt, die Überproduktion von Olivenöl in der EG einzudämmen. Mit Verordnung Nr. X/97/EG des Rates

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl

Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren. WS 2016/17 Kurt Reindl Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (9) EU-Beihilfenaufsicht Verfahren WS 2016/17 Kurt Reindl 1 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Österr. Subventionen Überblick 3. UE Österr. Subventionen

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Schließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt.

Schließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt. Marleasing EuGH Rs C-106/89, Marleasing Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Firma Marleasing SA und der La Comercial Internacional de Alimentación SA, beantragte die Firma

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern Kartellrechtliche Bußgeldverfahren in Deutschland und der EU Prof. Dr. Rainer Bechtold in Bern am 1. Juli 2010 Übersicht I. Rechtslage in Deutschland

Mehr

EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor

EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15 Tenor Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der

Mehr

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX-61989J0238 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1990. Pall Corp. gegen P.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT. Prof. Hans D. Jarass Universität Münster

BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT. Prof. Hans D. Jarass Universität Münster BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT Prof. Hans D. Jarass Universität Münster 2 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 1. Verstöße der Union Fälle Grundrechtswidriges

Mehr

Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts

Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts Vahlen Studienreihe Jura Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts von Prof. Dr. Waltraud Hakenberg 3. Auflage Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts Hakenberg schnell und portofrei erhältlich

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Rn. Seite Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches...

Rn. Seite Vorwort... Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches... Inhaltsverzeichnis Rn. Seite Vorwort... V Vorwort zur 1. Auflage... VII Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturverzeichnis... XXI Einführung in die Konzeption des Buches... 1 1. Teil Europarecht im Schwerpunktbereich

Mehr

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag

Alles Gute kommt von oben - Rechtsalltag Alles Gute kommt von oben - Europarecht im deutschen Rechtsalltag CLEMENS KRÄMER UND DIETRICH-W. DORN RECHTSANWÄLTE UND NOTARE Billigflieger Führerschein Kinderspielzeug Reisepass Bahnfahrten Leiharbeit

Mehr