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1 SSM eine Bilanz aus europäischer und nationaler Perspektive RA Dr. Bernd Fletzberger Rust, 14. Oktober 2016

2 Agenda Fragmentierung des Aufsichtsrechts / Optionen und Ermessensspielräume Verwaltungsverfahrensrechtliche Fragen Probleme beim Rechtsschutz 2

3 Fragmentierung des Bankenaufsichtsrechts Unterschiedliche Auslegung und Umsetzung der CRD IV / CRR in den Mitgliedstaaten, insbesondere von Wahlrechten der Mitgliedstaaten Unterschiedlicher Gebrauch der Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen Aufsichtsbehörden Unterschiedliche nationale Regelungen, die nicht auf Unionsrecht beruhen, z.b. unterschiedliche Definitionen von Kreditinstituten 21 BWG (Bewilligung für die Verschmelzung von KI) 92 BWG (Einbringung von Bankbetrieb in eine AG) 3

4 Probleme der Fragmentierung bereitet praktische Schwierigkeiten bei der Ausübung der Aufsichtstätigkeit EZB muss nationale Regeln, die CRD IV umsetzen, anwenden EZB fehlt Expertise für nationales Aufsichtsrecht EZB kann nationales Recht, das über EU-Recht hinausgeht, nicht anwenden (Kompetenzmangel), was zu Aufsichtsmaßnahmen führt, mit denen EZB den NCAs Weisungen erteilen muss 4

5 Harmonisierungsarbeiten EU Single Rulebook (fortlaufend) EZB (Beispiele) SREP-Booklet vom 19. Februar 2016 (basierend auf nicht-öffentlichem Supervisory Manual ) Verordnung (EU) 2016/445 vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume Leitfaden vom März 2016 zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräumen Ergänzung vom August 2016 des Leitfadens zur Harmonisierung von Optionen und Ermessensspielräumen in der Bankenaufsicht 5

6 To Dos aus EZB-Sicht Optionen und Ermessensspielräume, die sich an Mitgliedstaaten richten, sind nicht in der Verordnung und im Leitfaden erfasst EZB setzt sich daher auf Kommissionsebene für eine weitere Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen / Reduzierung der Optionen und Ermessensspielräume für Mitgliedstaaten ein 6

7 Verfahrensfragen Recht auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen grundsätzlich vorab in dringenden Fällen, um ernsthaften Schaden für das Finanzsystem abzuwenden, erst nachträgliche Information zulässig Frist: in der Regel zwei Wochen, bei Dringlichkeit drei Arbeitstage Recht auf Akteneinsicht Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Vertrauliche Informationen ausgenommen (interne Dokumente der EZB oder NCAs, Korrespondenz zwischen EZB und NCAs oder zwischen NCAs) Verpflichtung der EZB zur ausführlichen Begründung ihrer Entscheidungen 7

8 Allgemeines zum Rechtsschutz Kompetenzgrundlagen Art 127 Abs 6 AEUV Zuständigkeitsverteilung beruht auf Sekundärrecht (SSM-VO und SSM-Rahmenverordnung) Notwendige Vorfragen Wer hat gehandelt (EZB od NCA)? Wenn EZB, hat sie Akt auf Basis unionsrechtlicher oder nationalrechtlicher Vorschriften getroffen? Wenn NCA, hat sie Akt autonom oder aufgrund von Weisungen der EZB gesetzt? 8

9 Rechtsschutzmöglichkeiten EZB Beschwerde gegen EZB-Beschlüsse an den administrativen Überprüfungsausschuss (AÜA) Nichtigkeitsklage an EuG, dann Revision an EuGH Untätigkeitsklage an EuG, dann Revision an EuGH FMA Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht dann ggf Revision an VwGH und/oder Beschwerde an VfGH 9

10 Beschwerde gegen EZB-Beschlüsse Zuständigkeit des administrativer Überprüfungsausschusses (AÜA) Überprüfung von EZB-Beschlüsse auf verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung mit SSM-Verordnung Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Personen, an die ein EZB-Beschluss gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell davon betroffen ist Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe oder Kenntniserlangung Form: schriftlich und begründet bei der EZB zu stellen keine aufschiebende Wirkung (Rat kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen) Verfahren Stellungnahme des adm ÜA längstens binnen 2 Monaten Aufsichtsgremium arbeitet neuen Beschlussentwurf aus und EZB-Rat entscheidet erneut Dagegen keine Beschwerde mehr bei adm ÜA möglich 10

11 Nichtigkeitsklage Rechtsgrundlage: Art 263 AEUV Zuständigkeit: EuG, gegen Entscheidung des EuG ist innerhalb von zwei Monaten Revision an EuGH möglich Gegenstand: Beschlüsse des EZB-Rats und des administrativen Überprüfungsausschusses Klageberechtigt: jede natürliche oder juristische Personen, an die ein EZB-Beschluss gerichtet ist oder die unmittelbar und individuell davon betroffen ist Frist und Form binnen 2 Monaten ab Bekanntgabe / Kenntnis schriftlich und begründet Parallel zum Beschwerdeverfahren vor AÜA möglich 11

12 Untätigkeitsklage Rechtsgrundlage: Art 265 AEUV Klage auf Feststellung der Vertragsverletzung gerichtet, keine Ersatzentscheidung des Gerichts möglich Zuständigkeit: erstinstanzlich EuG, Revision an EuGH möglich Voraussetzung: EZB wurde zuvor aufgefordert, tätig zu werden EZB hat es trotzdem unterlassen, binnen 2 Monaten nach Aufforderung Stellung zu nehmen Frist: binnen zwei Monaten nach Ablauf der 2-Monatsfrist Klageberechtigt: jede natürliche oder juristische Person, die Interesse an Entscheidung der EZB nachweisen kann Ist der Fall, wenn EZB trotz Verpflichtung dazu keinen Beschluss verfasst hat 12

13 Beschwerde gegen FMA-Bescheide Rechtsgrundlage: Art 130 B-VG Zuständigkeit: Bundesverwaltungsgericht Gegen Erkenntnisse des BVwG kann ordentliche oder außerordentliche Revision an den VwGH und / oder Beschwerde an den VfGH erhoben werden Frist: 4 Wochen Beschwerdelegitimation: jede natürliche oder juristische Person, die durch Bescheid in ihren sowohl im nationalen als auch Unionsrecht begründeten Rechten verletzt zu sein behauptet Wer materiell Adressat des Bescheids ist 13

14 Anfechtung von Rechtsakten der EZB Entscheidungen der EZB auf unionsrechtlicher Grundlage KI Adressat einer EZB-Maßnahme Rechtsmittel AÜA-Beschwerde Nichtigkeitsklage an EuG 14

15 Anfechtung von Rechtsakten der EZB Entscheidungen der EZB unter Anwendung nationalen Rechts Vorfrage der EZB-Kompetenz EZB darf wohl nur nationales Recht anwenden, das auf Unionsrecht beruht Zuständigkeit EuG? Beschwerde an AÜA EuG nur zuständig, wenn EZB auf Unionsrecht basierendes nationales Recht anwendet Wendet EZB nationales Recht ohne unionsrechtlicher Grundlage an, kann beim EuG wohl Nichtigkeitsklage wegen Kompetenzanmaßung erhoben werden 15

16 Anfechtung von Rechtsakten der FMA Entscheidungen der FMA Egal, ob auf Basis (unmittelbaren) Unionsrecht oder in Umsetzung erlassener nationaler Bestimmungen Rechtsmittel Beschwerde an BVwG Gilt dies auch, wenn FMA kraft Weisung der EZB entscheidet? Aus meiner Sicht ja In solchen Fällen scheint womöglich Vorlage des BVwG an EuGH angezeigt, um rechtlichen Grundlagen und Grenzen der Weisungserteilung überprüfen zu lassen

17 Beispiel - Common Procedures Gilt sowohl für bedeutende als auch unbedeutende Kreditinstitute Grundsätzlich trifft EZB Entscheidung, FMA bereitet sie vor Auch FMA kann Entscheidung treffen Betrifft materiell Konzessionserteilung Konzessionsentzug Eigentümerkontrollverfahren 17

18 Beispiel - Common Procedures (2) Verfahren auf Erlangung einer Konzession als Kreditinstitut Antrag auf Zulassung ist bei FMA zu stellen FMA prüft inhaltlich Sind alle nationalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt FMA einen Beschlussentwurf an EZB / bei Nichterfüllung Abweisung des Antrags durch FMA EZB fasst Beschluss (Konzession / Abweisung) Mitteilung EZB-Beschluss durch FMA Rechtsschutz Gegen abweisenden Beschluss der EZB grundsätzlich Nichtigkeitsklage vor europäischem Gericht (EuG) Was ist zu tun, wenn FMA Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht und Antrag abweist? Was gilt, wenn es sich um Konzessionstatbestände handelt, die unionsrechtlich kein Bankgeschäft darstellen, z.b. Factoring? 18

19 Amtshaftung EZB Art 340 AEUV EZB hat die durch sie / ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen OeNB-Haftung / Amtshaftung für FMA? Haftung für NCAs unionsweit nicht harmonisiert Art 3 Abs 6 FMABG und 79 Abs 7 BWG Ersatzanspruch ausgeschlossen für Schäden, die aufgrund Handlungen der FMA und OeNB einschließlich ihrer Organe und Bediensteten zur Umsetzung oder Durchführung einer Weisung der EZB, zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der EZB oder bei der Zusammenarbeit und dem Informationsaustausch mit der EZB oder deren Unterstützung entstanden sind Haftungsbeschränkung zulässig, sofern nationale Behörde lediglich bindende Weisung eines Unionsorgans auszuführen hat und ihr kein Ermessensspielraum zusteht (zb EuGH C-175/84) 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH Nibelungengasse Wien Telefon Telefax fletzberger(at)pfr.at Web Diese Unterlage wurde sorgfältig ausgearbeitet, kann jedoch individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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