Grundzüge Europarecht. RA Dr. Uwe Schlegel, Köln
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- Ludo Dresdner
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1 Grundzüge Europarecht RA Dr. Uwe Schlegel, Köln
2 Teil 1: Einführung 2012 (c) RA Schlegel 2
3 Begrifflichkeiten A. Begrifflichkeiten Hier: Europarecht i. e. S. = das Recht der Europäischen Union auf der Grundlage von - EUV (Vertrag über die Europäische Union) und - AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) = sog. Verträge S. auch Art. 1 EUV 2012 (c) RA Schlegel 3
4 Abkürzungen/Zitierweise B. Abkürzungen/Zitierweise - EUV - AEUV - Abs. - UAbs (c) RA Schlegel 4
5 C. Der Vertrag von Lissabon EUV und AEUV ersetzen die bisherigen Verträge über Europäische Union und Europäische Gemeinschaft Nach Art. 1 EUV ist die Union (= Europäische Union) als Rechtsnachfolgerin an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten 2012 (c) RA Schlegel 5
6 D. Geschichte Beginn institutionalisierter Zusammenarbeit mit Ende des 2. Weltkriegs 1948: WEU (militärische Ausrichtung) und OEEC bzw. OECD (wirtschaftl. Ausrichtung) 1949: Gründung Europarat (Geltungsbereich geht weit über EU hinaus), mit Bedeutung v.a. bzgl. Menschenrechten (EMRK) 1950: Schuman-Plan 1952: EGKS (Montanunion), 2002 ausgelaufen 1957: EWG/EAG (Euratom) 2012 (c) RA Schlegel 6
7 Geschichte 1992/93: Vertrag von Maastricht 1997: Vertrag von Amsterdam 2001: Vertrag von Nizza 1976/79: 1. Direktwahl des Europäischen Parlaments Herbst 2009: Vertrag von Lissabon - - vorläufiger Abschluss einer Entwicklung hin zu einer Wertegemeinschaft (27 Mitgliedsstaaten) - Ende des Nebeneinander von Gemeinschaften und Union - Institutionelle Grundlagen durch EUV und AEUV ( Verträge ) 2012 (c) RA Schlegel 7
8 Teil 2: Das Recht der Union 2012 (c) RA Schlegel 8
9 Das Recht der Union Zentrale Rechtsquelle: Die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen Verträge (sog. Primärrecht ) EUV und AEUV als Verfassung der Union Art. 48 EUV (Vertragsänderung) 2012 (c) RA Schlegel 9
10 Inhalt der Verträge Die Verträge lassen sich in 3 Bereiche aufteilen: 1. Materielle Grundlagen der Union (Art. 2 EUV u.a.) 2. Kompetenzbestimmungen (Art. 3 ff. EUV): Ermächtigung der Union zu eigener Rechtsetzung ( Sekundärrecht ); s. v.a. Art. 288 AEUV 3. Grundlegende Bestimmungen über die Organe der Union 2012 (c) RA Schlegel 10
11 A. Das primäre Unionsrecht V. a. die Gründungsverträge, einschl. deren Änderungen und Ergänzungen (Maastricht pp.) Ungeschriebenes Recht (v.a. die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, entwickelt durch den EuGH) Unmittelbare Geltung des Primärrechts (Recht, das für die Angehörigen der vertragschließenden Mitgliedstaaten verbindlich ist) 2012 (c) RA Schlegel 11
12 A. Das primäre Unionsrecht MERKE: And. als völkerrechtl. Verträge i.ü. bindet das primäre UnionsR nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern ist Grundlage für unmittelbare Re und Pflichten für Dritte Rechtssetzung unter Abtretung von Souveränitätsrechten mit Verbindlichkeit für die Angehörigen der Mitgliedstaaten 2012 (c) RA Schlegel 12
13 Unmittelbare Anwendbarkeit von Unionsrecht Unterscheide: Abstrakte Eignung und Eignung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung - z. T. unmittelbare Anwendbarkeit, wenn primäres Unionsrecht rechtlich vollkommen ist, was der Fall ist, wenn die maßgebliche Bestimmung - unbedingt und - hinreichend bestimmt ist (Beispiel: Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV) 2012 (c) RA Schlegel 13
14 B. Abgeleitetes Recht der Union Abgeleitetes Recht = Recht, das von den Organen der Union geschaffen wurde Hier ist zwischen sekundärem und tertiärem Unionsrecht zu unterscheiden: - Sekundäres UnionsR = Rsakte, die unmittelbar auf der Grundlage der Verträge beruhen - Tertiäres UnionsR = Rsakte, die auf der Grundlage von Sekundärakten ergangen sind Art. 288 Abs. 2-4 AEUV: Handlungsformen der Unionsorgane 2012 (c) RA Schlegel 14
15 I. Verordnungen (Art. 288 AEUV) Allgemeine Geltung, in allen ihren Teilen verbindlich / unmittelbare Geltung in jedem Mitgliedstaat Mit einem Gesetz im materiellen Sinne vergleichbar Keine Transformation / Inkorporation in das Rechtssystem eines Mitgliedstaats 2012 (c) RA Schlegel 15
16 II. Beschlüsse (Art. 288 AEUV) Verordnung: Abstrakte Regelung Beschluss: Konkrete Regelung für den Einzelfall (vgl. Verwaltungsakt nach dt. Recht) 2012 (c) RA Schlegel 16
17 III. Richtlinien (Art. 288 AEUV) Ist in jedem Mitgliedstaat hinsichtl. der zu erreichenden Ziele verbindlich Dem Mitgliedstaat bleiben Wahl der Form und der Mittel überlassen Zweistufiges Verfahren der Rechtsetzung: 1. Schritt: Verbindlichkeit nur für den einzelnen Mitgliedstaat 2. Schritt: Verbindlichkeit für den Unionsbürger nach erfolgter Umsetzung 2012 (c) RA Schlegel 17
18 Richtlinien: Unmittelbare Wirkung Sonderproblem: Unmittelbare Wirkung einer Richtlinie für Unionsbürger? Unmittelbare Wirkung unter 3 Vor.: 1. Keine frist- bzw. ordnungsgemäße Umsetzung 2. Richtlinie ist inhaltlich unbedingt (kein Umsetzungswille des Mitgliedstaats und Entscheidungsermessen anderer Entscheidungsträger notwendig) 3. Richtlinie besitzt Rechtsnormqualität (= hinreichend genaue Regelung) 2012 (c) RA Schlegel 18
19 IV. Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV) Grds. keine Verbindlichkeit Nicht zwingend rechtlich unerheblich (s. zb Art. 258 AEUV Stellungnahme als Prozessvoraussetzung beim Vertragsverletzungsverfahren) 2012 (c) RA Schlegel 19
20 Teil 3: Organe der Europäischen Union 2012 (c) RA Schlegel 20
21 Organe der Europäischen Union A. Organe nach Art. 13 ff. EUV I. Europäisches Parlament Sitz: Straßburg Art. 14 EUV 751 Sitze (Lissabon), bis zum Jahr Sitze Zukünftig 96 Sitze für Deutschland Verhältniswahlsystem / keine Wahlgleichheit! 2012 (c) RA Schlegel 21
22 I. Europäisches Parlament Wahl alle 5 Jahre EP neben dem Rat zentraler Entscheidungsträger (vgl. ordentliches Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 I, 294 AEUV) Nach Art. 314 AEUV im Haushaltsverfahren grundsätzlich gleichberechtigt 2012 (c) RA Schlegel 22
23 I. Europäisches Parlament Nach Art. 14 I EUV 5 Aufgabenbereiche: 1. Gesetzgeber ohne InitiativR (Art. 293 ff. AEUV) 2. Mitentscheidung über den Haushalt (Art. 314 AEUV) 3. Kontrollfunktion, insbes. bzgl. der Kommission (Art. 14 I 2 EUV u.a.) 4. Beratungsfunktion 5. Wahl des Präsidenten der Kommission (aktuell: Barroso) 2012 (c) RA Schlegel 23
24 II. Europäischer Rat Art. 15 EUV Seit Lissabon: Organ der Union Nicht mit Europarat (s.o.) verwechseln Europäischer Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates (aktuell: Van Rompuy) und dem Präsidenten der Kommission 2012 (c) RA Schlegel 24
25 II. Europäischer Rat Tritt zweimal je Halbjahr zusammen ( EU- Gipfel ) Wesentliche Aufgabe: Wahrnehmung der politischen Gesamtleitung Keine Gesetzgebungskompetenz Entscheidung im Konsensverfahren Vorsitz: Präsident 2012 (c) RA Schlegel 25
26 Aufgaben des Europäischen Rates 1. Beschluss über best. Änderungen der Verträge (Art. 48 VI, VII EUV) 2. Treffen personalpolit. Entscheidungen (zb EZB) 3. Festlegung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 24 I, II 2 EUV) 4. Feststellung einer Verletzung der Grundwerte 5. Revisionsinstanz im Gesetzgebungsverfahren 2012 (c) RA Schlegel 26
27 III. Der Rat (Ministerrat) Art. 16 EUV Wichtigstes Gesetzgebungsorgan Zusammensetzung: Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten (1 Regierungsmitglied auf Ministerebene je Mitgliedstaat) Sitz grds. in Brüssel 2012 (c) RA Schlegel 27
28 III. Der Rat (Ministerrat) Beschlussfassung grds. mit qualifizierter Mehrheit (Prinzip der doppelt qualifizierten Mehrheit + Sperrminorität): 55% der Mitglieder des Rates + 65% der Unionsbürger + keine Sperrminorität von mind. 4 Mitgliedstaaten 2012 (c) RA Schlegel 28
29 IV. Europäische Kommission Art. 17 EUV Sitz: Brüssel 27 Mitglieder (auf 5 Jahre berufen) Ab nur noch 18 Mitglieder Mehrheitsbeschlüsse (Art. 250 AEUV) Organisiert nach Ressorts Ernannt werden die Kommissare auf Vorschlag der Mitgliedstaaten, zustimmendes Votum des EP für die Kommission als Kollegium notwendig 2012 (c) RA Schlegel 29
30 IV. Europäische Kommission Aufgaben nach Art. 17 I EUV: - Initiativfunktion ( maßgebliches Element im Rahmen der Gesetzgebung) - Kontrollaufgaben (s. v. a. Art. 258 AEUV) - Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktion 2012 (c) RA Schlegel 30
31 EuGH, EZB und Rechnungshof EuGH mit Sitz in Luxemburg Kontrolle der Vereinbarkeit von Rechtsakten der anderen Organe und der Mitgliedstaaten mit UnionsR (vgl. auch Art. 19 I 2 EUV) Seit 1989 zusätzlich Gericht (früher Gericht I. Instanz) und nach Art. 257 AEUV Fachgerichte Nach Art. 13 I EUV haben auch EZB und Rechnungshof Organeigenschaft 2012 (c) RA Schlegel 31
32 B. Institutionelles Gleichgewicht Institutionelles Gleichgewicht (EuGH) statt klassische Gewaltenteilung 2012 (c) RA Schlegel 32
33 Teil 4: Rechtsetzung in der EU 2012 (c) RA Schlegel 33
34 Teil 4: Rechtsetzung in der EU A. Kompetenzen I. Begrenzte Einzelermächtigung / keine Kompetenz-Kompetenz Art. 5 I 1, II EUV: Grds. der begrenzten Einzelermächtigung Union besitzt keine sog. Kompetenz- Kompetenz (vgl. Art 1 I EUV: übertragen ) 2012 (c) RA Schlegel 34
35 Kompetenzregeln II. Kompetenzabgrenzung (Union Mitgliedstaaten) - Ausschließliche Zuständigkeit der Union für Akte der Gesetzgebung (Art. 3 I, II; 2 I AEUV) - Geteilte Zuständigkeiten (s. auch sog. Peremptionsprinzip), Art. 4 I, II; 2 II AEUV Mitgliedstaaten verlieren Kompetenz, wenn Union tätig wird - Union ist zuständig für Maßnahmen der Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung (Art. 2 V AEUV) - Abrundungskompetenz (Art. 352 I AEUV) 2012 (c) RA Schlegel 35
36 Subsidiariätsprinzip / Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Art. 5 III EUV: Prinzip der Subsidiarität Art 5 IV EUV: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit S. auch Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit v (c) RA Schlegel 36
37 B. Rechtsetzung in der Europäischen Union I. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 I, 294 AEUV) = Regelfall II. Das besondere Gesetzgebungsverfahren (Art. 289 II AEUV) Exkurs: Das Haushaltsverfahren (s. Skript S ) 2012 (c) RA Schlegel 37
38 Teil 5: Grundfreiheiten 2012 (c) RA Schlegel 38
39 Teil 5: Grundfreiheiten A. Überblick Grundfreiheiten = unmittelbar anwendbares Primärrecht der Union Geregelt im AEUV B. Freier Warenverkehr (Art. 28 ff. AEUV) C. Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV) Exkurs: Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben (Art. 157 AEUV) 2012 (c) RA Schlegel 39
40 Teil 5: Grundfreiheiten D. Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) E. Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) F. Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) 2012 (c) RA Schlegel 40
41 Teil 6: Wirtschafts- und Währungsunion 2012 (c) RA Schlegel 41
42 Teil 6: Wirtschafts- und Währungsunion Grundsätze: Art. 119 AEUV Wirtschaftsunion: Art. 120 bis 126 AEUV Währungsunion: Art. 127 bis 144 AEUV mit dem vorrangigen Ziel der Preisstabilität (aktuell 16 Mitgliedstaaten) Art. 3 IV EUV 2012 (c) RA Schlegel 42
43 Teil 6: Wirtschafts- und Währungsunion Art. 119 I, II, III AEUV, insbes. Art. 119 II AEUV: - stabile Preise - gesunde öffentliche Finanzen - monetäre Rahmenbedingungen - dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz 2012 (c) RA Schlegel 43
44 Teil 7: Gemeinsam Regeln betr. Wettbewerb und Steuerfragen 2012 (c) RA Schlegel 44
45 Teil 7: Gemeinsam Regeln betr. Wettbewerb und Steuerfragen Wettbewerbsregeln: Art.101 bis 109 AEUV Kartellverbot nach Art. 101 AEUV Freistellung nach Art. 101 III AEUV Art. 107 bis 109 AEUV (betr. staatliche Beihilfen) Steuerliche/abgabenrechtliche Bestimmungen: Art. 110 bis 113 AEUV 2012 (c) RA Schlegel 45
46 Teil 8: Gerichtsbarkeit in der Union 2012 (c) RA Schlegel 46
47 Teil 8: Gerichtsbarkeit in der Union A. Überblick Rechtschutz über die Unionsgerichtsbarkeit Gerichtshof der Europäischen Union umfasst - den Gerichtshof - das Gericht und - Fachgerichte (Art. 19 I 1 EUV) Art. 19 I 2 EUV 2012 (c) RA Schlegel 47
48 B. Verfahrensarten / Klagen I. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) II. Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) III. Untätigkeitsklage (Art. 265 AEUV) IV. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), u.u. verpflichtend! V. Schadensersatzklage (Art. 268 AEUV i.v.m. Art 340 II, III AEUV) 2012 (c) RA Schlegel 48
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