Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen

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1 Vorbereitung auf die Dienstprüfung Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen Mag. Claudia Grollitsch-Wernig Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 GRUNDZÜGE DES EU-RECHTS UND DER EU-INSTITUTIONEN Skriptum für die Dienstprüfung der GemeindemitarbeiterInnen Dr. Michaela Ley-Schabus (bearbeitet von Dr. Barbara Gartner-Müller/ Mag. Claudia Grollitsch-Wernig, Stand: September 2014) Dr. Ley-Schabus

3 Inhaltsverzeichnis I. Kapitel Historischer Überblick... 4 II. Kapitel Grundstruktur der Europäischen Union... 6 A) Ziele und Zuständigkeiten der EU Ziele Kompetenzverteilung... 7 a) ausschließliche Kompetenzen... 7 b) geteilte (konkurrierende) Kompetenzen... 8 c) koordinierende, unterstützende und ergänzende Kompetenzen... 8 B) Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes Wesensmerkmale Freier Warenverkehr Freier Personenverkehr... 9 a) Arbeitnehmerfreizügigkeit... 9 b) Niederlassungsfreiheit Freier Dienstleistungsverkehr Freier Kapitalverkehr C) Unionsbürgerschaft III. Kapitel Organe der Europäischen Union A) Der Europäische Rat B) Der Rat der Europäischen Union ( Rat ) C) Die Europäische Kommission D) Das Europäische Parlament E) Der Gerichtshof der Europäischen Union F) Die Europäische Zentralbank G) Der Europäische Rechnungshof H) Sonstige Institutionen IV. Kapitel Das Recht der Europäischen Union A) Unionsrecht Primäres Unionsrecht Sekundäres Unionsrecht B) Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht V. Kapitel Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union VI. Kapitel Österreich in der Europäischen Union A) Mitwirkung durch das Europäische Parlament B) Mitwirkung durch den Rat und durch den Europäischen Rat C) Mitwirkung durch den Nationalrat und den Bundesrat Subsidiaritätsrüge Subsidiaritätsklage D) Mitwirkung der Bundesländer Verständigungs- und Stellungnahmeverfahren Einheitliche Stellungnahme der Länder Dr. Ley-Schabus

4 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. AEUV Art. bzw. d.h. EAG EEA EG EGKS EU EUV EWG vgl. z.b. Absatz Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel beziehungsweise das heißt Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) Einheitliche Europäische Akte Europäische Gemeinschaft Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Europäische Union Vertrag über die Europäische Union Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vergleiche zum Beispiel Dr. Ley-Schabus

5 I. Kapitel Historischer Überblick 1 Die Europäische Union (EU) zielt auf eine politische, wirtschaftliche und soziale Integration der europäischen Nationalstaaten in einem gemeinsamen Europa. 1952: Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) tritt in Kraft. Die Montanunion verfolgt das Ziel, die Gesamtheit der französischdeutschen Produktion von Kohle und Stahl unter eine gemeinsame oberste Autorität innerhalb einer Organisation zu stellen, gleichzeitig aber auch die Mitwirkung anderer Staaten Europas zu ermöglichen. Der Vertrag ist auf 50 Jahre befristet; die EGKS ist 2002 ausgelaufen. 1958: Angetrieben vom Erfolg der EGKS treten die Römischen Verträge (Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG und Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft EAG oder EURATOM) in Kraft und sind unbefristet. 1986: Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) wird 1986 unterzeichnet und tritt 1987 in Kraft. Sie ändert die Gründungsverträge (Vereinheitlichung der gemeinsamen Politikbereiche und der bisher außergemeinschaftlichen Politikbereiche; vertragliche Festschreibung des Europäischen Rats und der Europäischen Politischen Zusammenarbeit) und sieht eine Vollendung des Binnenmarkts bis Ende 1992 vor. 1993: Vertrag von Maastricht: Anlässlich des Europäischen Rates in Maastricht wird der Vertrag über die Europäische Union unterzeichnet und tritt am 1. November 1993 in Kraft. Mit diesem Vertrag gründen die Vertragsparteien die EU, deren Grundlage die drei ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften (EWG später EG, EAG und EGKS) sind, ergänzt durch die mit dem Vertrag von Maastricht eingeführten Formen der politischen Zusammenarbeit 1 Als Grundlage für die Überarbeitung des vorliegenden Skriptums wurde in wesentlichen Teilen das Lehrbuch Leitl-Staudinger, Öffentliches Recht I 7 (2013) herangezogen. Dr. Ley-Schabus

6 (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres). Die EU bildet damit den einheitlichen institutionellen Rahmen für die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unterschiedlich verdichteten Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ( Drei- Säulen-Konzept ). Des Weiteren wird eine Wirtschafts- und Währungsunion sowie die Unionsbürgerschaft mit aktivem und passivem Kommunalwahlrecht verankert. 1995: Beitritt Österreichs zur EU. Im Juni 1994 erfolgt eine Volksabstimmung über ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur EU. Der Beitritt Österreichs wird mit 1. Januar 1995 vollzogen. 1999: Der Vertrag von Amsterdam tritt am 1 Mai 1999 in Kraft. Die im Vertrag von Maastricht vorgesehene Unionsstruktur wird beibehalten. Das Europäische Parlament wird durch die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens gestärkt und es wird die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit einzelner Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen verankert. 2002: Ausgabe der gemeinsamen Währung (Euro) als Zahlungsmittel. 2003: Der Vertrag von Nizza tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Im Lichte der bevorstehenden Osterweiterung werden insbesondere die Zusammensetzung von Rat der EU, Europäische Kommission und Europäisches Parlament neu geregelt. 2004: Unterzeichnung des Vertrages über eine Verfassung für Europa durch die Staats- und Regierungschefs. 2005: Scheitern des Verfassungsvertrages infolge negativer Referenden in Frankreich und den Niederlanden. 2007: Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon (Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische und Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Reformvertrag ). 2009: Der Vertrag von Lissabon tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft. Dr. Ley-Schabus

7 II. Kapitel Grundstruktur der Europäischen Union Bis zum Jahr 2009 konnte die Struktur der EU im sogenannten Drei-Säulen- Konzept wie folgt abgebildet werden: Die erste Säule wurde von den beiden Gemeinschaften, also EG und EURATOM, die zweite und dritte Säule von den Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik und Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gebildet. Darüber legte die EU ein gemeinsames Dach. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wurde diese Grundstruktur der EU grundlegend geändert: Die EU übernimmt nunmehr die Aufgaben der EG sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in Strafsachen. Als zweite Organisation neben der EU bleibt die EURATOM bestehen. Die EU ist kein Staat, da diese nur soweit über Staatsgewalt verfügt, als ihr die Mitgliedstaaten diese abtreten (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung). Die Mitgliedstaaten haben mit der Gründung der EU demnach keinen endgültigen Verzicht auf ihre Kompetenzen geleistet. Vielmehr verfügen diese nach wie vor über das Recht, die Zuständigkeiten der EU zu ändern. Alle Zuständigkeiten, die der EU nicht ausdrücklich übertragen worden sind, verbleiben bei den Mitgliedstaaten. Aufgrund der derart intensiven Zusammenarbeit ist die EU jedoch mehr als ein Staatenbund. Um die besondere Qualität der EU hervorzuheben, wird diese als Staatenverbund bezeichnet. Dr. Ley-Schabus

8 A) Ziele und Zuständigkeiten der EU 1. Ziele: Ziel der EU ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern (Art. 3 EUV). Zu diesem Zweck gewährleistet die EU einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist; errichtet die EU einen Binnenmarkt; fördert diese den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt; bekämpft diese soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen; fördert diese den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten; wahrt diese die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas; errichtet diese eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. 2. Kompetenzverteilung: Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regelt ausdrücklich in welchen Bereichen der EU Kompetenzen übertragen sind. Er enthält damit einen Kompetenzkatalog, der zwischen ausschließlichen und geteilten Kompetenzen sowie unterstützenden, koordinierenden und ergänzenden Kompetenzen unterscheidet. a) ausschließliche Kompetenzen: Verfügt die EU über ausschließliche Kompetenzen, kann in diesen Bereichen grundsätzlich nur die EU gesetzgeberisch tätig werden. Die Mitgliedstaaten sind in diesen Bereichen nicht (mehr) handlungsbefugt. Beispiele: Zollunion, Währungspolitik, Festlegung der Wettbewerbsregeln. Dr. Ley-Schabus

9 b) geteilte (konkurrierende) Kompetenzen: In den Fällen der geteilten Kompetenzen teilt die EU ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, d.h. dass grundsätzlich beide gesetzgeberisch tätig werden können. Die Mitgliedstaaten können in diesen Bereichen jedoch nur insofern tätig werden als die EU ihre Zuständigkeit (noch) nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht (mehr) auszuüben. Beispiele: Belange des Binnenmarkts, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Landwirtschaft und Fischerei, der Umwelt und der Energie, des Verbraucherschutzes und des Verkehrs. Zudem ist die EU in den Bereichen der geteilten Kompetenzen an das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 EUV) gebunden. Dieses besagt, dass die EU in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können. Das Subsidiaritätsprinzip beschränkt daher die Ausübung der der EU übertragenen Kompetenzen. Durch den Vertrag von Lissabon wurden zwei Mechanismen neu eingeführt, um die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips durch die EU besser überwachen zu können, nämlich die sog. Subsidiaritätsrüge (vgl. VI. C) 1.) und die Subsidiaritätsklage (vgl. VI. C) 2.). c) koordinierende, unterstützende und ergänzende Kompetenzen: Bei den Befugnissen zur Koordinierung, Unterstützung und Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten bleiben die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bestehen. Jene der EU treten in diesen Bereichen nur hinzu. Beispiele: Maßnahmen im Bereich der Industrie, der Kultur, des Tourismus, des Sports sowie der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik. Dr. Ley-Schabus

10 B) Die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes 1. Wesensmerkmale: Die EU ist seit ihren Anfängen stark auf die wirtschaftliche Integration ihrer Mitgliedstaaten ausgerichtet. Dies soll durch die Errichtung eines Binnenmarktes in Gestalt eines einheitlichen Wirtschaftsraumes erreicht werden, in dem Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital frei verkehren können (Grundfreiheiten). Die vier Grundfreiheiten sind im AEUV geregelt und unmittelbar anwendbar. Damit diese jedoch zum Tragen kommen, muss der jeweilige Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, d.h. rein innerstaatliche Sachverhalte werden von den Grundfreiheiten nicht erfasst. 2. Freier Warenverkehr: Die Grundlagen der Freiheit des Warenverkehrs bilden die Zollunion zwischen den Mitgliedstaaten, die Beseitigung mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Die Zollunion verbietet zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben und führt einen gemeinsamen Zolltarif gegenüber Drittstaaten ein. Unter Maßnahmen gleicher Wirkung versteht man alle staatlichen Maßnahmen, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern. Sie sind ebenfalls untersagt. 3. Freier Personenverkehr: a) Arbeitnehmerfreizügigkeit: Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt das Recht, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aufzunehmen und auszuüben sowie das Recht zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen. Sie verleiht zudem auch das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und nach Beendigung der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Beschäftigungsstaat zu verbleiben. Ungleiche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und oder sonstige Arbeitsbedingungen sind daher grundsätzlich verboten. Dr. Ley-Schabus

11 b) Niederlassungsfreiheit: Die Niederlassungsfreiheit begründet das Recht zur Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat. Die Niederlassungsfreiheit umfasst auch das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in einen bzw. in einem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zweck. 4. Freier Dienstleistungsverkehr: Die Dienstleistungsfreiheit gewährt dem Dienstleistungserbringer das Recht, eine Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dort über eine dauerhafte Niederlassung verfügen zu müssen. Darüber hinaus verleiht die Dienstleistungsfreiheit dem Dienstleistungsempfänger das Recht, grenzüberschreitend erbrachte Dienstleistungen in Empfang zu nehmen und sich für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begeben zu dürfen. 5. Freier Kapitalverkehr: Der AEUV verbietet alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr bildet eine notwendige Ergänzung zu den anderen Grundfreiheiten. Unter Kapitalverkehr versteht man die einseitige Wertübertragung in Form von Sachkapital aus einem Mitgliedstaat in einen anderen (z.b. Immobilienerwerb, Schenkungen, Erbschaften). Beim Zahlungsverkehr wiederum erfolgt eine grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln, die auf Grund einer Gegenleistung (Warenlieferung, Dienstleistung) erbracht wird. Dr. Ley-Schabus

12 C) Unionsbürgerschaft Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu und ersetzt diese nicht. Zu den Rechten von Unionsbürgern zählen insbesondere: Das Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; Das Recht bei Gemeindewahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament in jenem Mitgliedstaat, in welchem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat und dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates teilzunehmen (aktives und passives Wahlrecht); Die Gewährung konsularischen und diplomatischen Schutzes im Hoheitsgebiet dritter Staaten durch andere Mitgliedstaaten, falls der Heimatstaat des Unionsbürgers in diesem dritten Staat nicht vertreten ist; Das Recht Petitionen an das Europäische Parlament zu richten; Das Recht sich mit Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der EU an den Bürgerbeauftragten der EU zu wenden; Das Recht an einer europäischen Bürgerinitiative mitzuwirken. Hier können Unionsbürger (mindestens eine Million) die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse zu bestimmten Themen Vorschläge zu unterbreiten. Dr. Ley-Schabus

13 III. Kapitel Organe der Europäischen Union A) Der Europäische Rat Der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und einem (ständigen, vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren gewählten) Präsidenten des Europäischen Rates zusammen. Er ist das Leitorgan der EU und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest und gibt der EU die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse. Ihm obliegen zudem wichtige Beschlüsse, wie z.b. die Festlegung der Zusammensetzungen des Rates der EU oder die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission. Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zu so genannten EU-Gipfeln zusammen und trifft, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, seine Entscheidungen im Konsensverfahren. Im Unterschied zu einem einstimmigen Beschluss genügt hier das Fehlen ausdrücklicher Gegenstimmen. B) Der Rat der Europäischen Union ( Rat ) Der Rat der EU mit Sitz in Brüssel ist neben dem Europäischen Parlament das Hauptrechtsetzungsorgan der EU, d.h. er ist im Regelfall gemeinsam mit dem Europäischen Parlament (vgl. III. D) für den Erlass von Verordnungen, Richtlinien und Beschlüssen zuständig. Im Rat der EU werden die nationalen Interessen der Mitgliedstaaten vertreten. Mitglieder des Rates der EU sind abhängig vom zu behandelnden Tagesordnungspunkt die jeweiligen Fachminister der Mitgliedstaaten, d.h. z.b. die Finanzminister bei Finanzfragen oder die Landwirtschaftsminister bei Landwirtschaftsfragen. Die Beschlüsse werden im Rat der EU, soweit im EUV oder AEUV nichts anderes festgelegt ist, grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder gefasst. Dr. Ley-Schabus

14 Bedarf es für einen Beschluss nur der einfachen Mehrheit, beschließt der Rat der EU mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In einigen Fällen ist darüber hinaus ausdrücklich Einstimmigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgeschrieben. C) Die Europäische Kommission Die Europäische Kommission mit Sitz in Brüssel ist das zentrale Exekutivorgan der EU. Die Europäische Kommission übt, anders als der Rat der EU und der Europäische Rat, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten aus. Die Mitglieder der Europäischen Kommission handeln im Unterschied zu den Mitgliedern des Rates der EU folglich auch nicht als Vertreter der Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission hat insbesondere die Aufgabe, Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften auszuarbeiten (Initiativmonopol) und die Einhaltung des Rechts der EU zu überwachen ( Hüterin des Unionsrechts ). Zudem hat die Europäische Kommission zahlreiche Verwaltungsbefugnisse. Die Mitglieder sind jeweils für bestimmte Sachbereiche zuständig (Ressortsystem), Entscheidungen sind aber kollegial (mit einfacher Stimmenmehrheit) zu treffen. Zur Unterstützung der Europäischen Kommission steht dieser ein Verwaltungsapparat zur Verfügung, der in Generaldirektionen gegliedert ist. Die Europäische Kommission besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik aus so vielen Mitgliedern, wie die EU Mitgliedstaaten hat. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt fünf Jahre. Das Verfahren zur Ernennung der Europäischen Kommission erfolgt in mehreren Schritten: Als Erstes hat der Europäische Rat dem Europäischen Parlament (mit qualifizierter Mehrheit) einen Kandidaten als Kommissionspräsidenten vorzuschlagen, der dann vom Europäischen Parlament gewählt werden muss. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden vom Rat der EU ernannt. Die so designierte Kommission einschließlich ihres Präsidenten hat sich als Kollegium abschließend einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zu stellen. Dr. Ley-Schabus

15 D) Das Europäische Parlament Das Europäische Parlament mit Sitz in Straßburg und Brüssel setzt sich als einziges Organ der EU aus (von den Unionsbürgern) direkt gewählten Abgeordneten zusammen. Diese werden für jeweils fünf Jahre (nach den Wahlrechtsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten) gewählt. Die Sitzordnung der Abgeordneten erfolgt nicht nach Herkunftsländern, sondern nach parteipolitischer Zugehörigkeit. Ein Mitgliedstaat kann mindestens sechs, höchstens aber 96 Sitze erhalten. Die Maximalzahl von 750 Abgeordneten zuzüglich des Parlamentspräsidenten, d.h. insgesamt 751 Abgeordnete, darf nicht überschritten werden. Österreich verfügt derzeit über 19 Sitze im Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament ist gegenüber dem Rat der EU als gleichberechtigtes Organ im Gesetzgebungsverfahren anzusehen. Es besitzt jedoch grundsätzlich kein Initiativrecht für Gesetzgebungsakte. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. E) Der Gerichtshof der Europäischen Union Der Gerichtshof der Europäischen Union ist das Rechtsprechungsorgan der EU. Er überprüft die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe der EU (Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage, Untätigkeitsklage), stellt fest, ob Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aufgrund der Verträge (z.b. fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie ins nationale Recht Vertragsverletzungsverfahren) erfüllen und legt das Recht der EU (Unionsrecht Vorabentscheidungsverfahren) aus. Er hat seinen Sitz in Luxemburg und umfasst den Gerichtshof (EuGH höchste Instanz), das Gericht und die allenfalls beigeordneten Fachgerichte. Derzeit ist lediglich ein Fachgericht (Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union) eingerichtet. Die Gerichte der Europäischen Union bestehen aus je einem Richter aus jedem Mitgliedstaat, welche ihrerseits bei ihrer Tätigkeit wiederum von sogenannten Generalanwälten unterstützt werden. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Dr. Ley-Schabus

16 F) Die Europäische Zentralbank Die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt am Main bildet zusammen mit den nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), welches vorrangig die Preisstabilität zu gewährleisten hat. Gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bildet die EZB zudem das Eurosystem, dessen Aufgabe es ist, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen und die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten. Die Europäische Zentralbank ist in Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Sie ist die Notenbank der Eurozone und insoweit alleine befugt, die Ausgabe des Euro (durch die nationalen Zentralbanken) als gemeinsame Währung der Euro- Staaten zu genehmigen. G) Der Europäische Rechnungshof Der Europäische Rechnungshof mit Sitz in Luxemburg besteht entsprechend der derzeitigen Anzahl der Mitgliedstaaten der EU aus 28 Mitgliedern, welche vom Rat der EU auf jeweils sechs Jahre ernannt werden und in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte für drei Jahre einen Präsidenten. Der Europäische Rechnungshof prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben der EU sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU. Er hat über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten zu berichten und erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht an alle anderen Organe der EU. Dr. Ley-Schabus

17 H) Sonstige Institutionen Neben den oben unter III. A) bis G) beschriebenen Organen der Europäischen Union existieren noch eine Reihe weiterer Institutionen der EU, die jedoch nicht formell als deren Organe einzustufen sind. Hierzu zählen insbesondere der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank. Darüber hinaus können die Organe der EU im Rahmen ihrer Organisationsgewalt neue Einrichtungen und sonstige Stellen schaffen und ihnen bestimmte, begrenzte Befugnisse übertragen. Sind diese Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, werden sie als Agenturen bezeichnet. Hierzu zählen etwa die Europäische Agentur für Grundrechte mit Sitz in Wien, die Europäische Umweltagentur mit Sitz in Kopenhagen oder das Europäische Polizeiamt (Europol) mit Sitz in Den Haag. Schließlich existiert auch das Amt des (unabhängigen) Bürgerbeauftragten. Jeder Unionsbürger, jede Person mit Wohnsitz innerhalb der EU und jede juristische Person mit satzungsmäßigem Sitz innerhalb der EU kann sich mit Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der EU an den Bürgerbeauftragten wenden. Dr. Ley-Schabus

18 IV. Kapitel Das Recht der Europäischen Union A) Unionsrecht Das Unionsrecht wird im Wesentlichen in primäres und sekundäres Unionsrecht eingeteilt. 1. Primäres Unionsrecht: Das primäre Unionsrecht stellt das Verfassungsrecht der EU dar. Dazu zählen die Gründungsverträge der EU in ihrer geltenden Form (Vertrag über die Europäische Union EUV und Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV) einschließlich der diesen Verträgen beigefügten Protokolle, Anlagen und Anhänge. Darüber hinaus zählen dazu die Beitrittsverträge der Mitgliedstaaten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 2. Sekundäres Unionsrecht: Das sekundäre Unionsrecht wird durch die Unionsorgane auf Grund des primären Unionsrechts erzeugt (abgeleitetes Recht) und darf letzterem nicht widersprechen. Hinsichtlich des sekundären Unionsrechts unterscheidet man zwischen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüssen, Empfehlungen und Stellungnahmen. Die Verordnung hat allgemeine Geltung, ist in all ihren Teilen verbindlich, gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (d.h. mit ihrem Inkrafttreten EU-Ebene gilt die Verordnung auch in jedem Mitgliedstaat) und ist unmittelbar anwendbar. Beispiele: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien. Dr. Ley-Schabus

19 Demgegenüber ist die Richtlinie ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie ist also grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, um innerhalb der Mitgliedstaaten Rechtswirkungen zu entfalten. Dabei überlässt die Richtlinie den innerstaatlichen Stellen (Parlamenten, Verwaltungsbehörden) die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung. Hinsichtlich des zu erreichenden Ziels ist die Richtlinie jedoch verbindlich. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Richtlinie innerhalb der vorgegebenen Frist innerstaatlich umzusetzen. Beispiele: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE); Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Beschlüsse sind in all ihren Teilen verbindlich. Sie können sowohl an Mitgliedstaaten als auch an Unternehmen oder einzelne Personen gerichtet sein. Beispiele: Beschluss der Kommission über die Staatliche Beihilfe SA der Bundesrepublik Deutschland an die HSH Nordbank AG; Beschluss des Rates zur Ernennung der Kulturhauptstädte Europas 2016 in Spanien und Polen. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Sie legen den Adressaten ein bestimmtes Verhalten nahe, begründen jedoch keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung. Adressat von Empfehlungen und Stellungnahmen sind meist die Mitgliedstaaten, sie können sich aber auch an ein Gemeinschaftsorgan oder an Unternehmen oder einzelne Personen richten. Beispiele: Empfehlung des Rates zum nationalen Reformprogramm Österreichs 2012 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Österreichs für die Jahre 2011 bis Dr. Ley-Schabus

20 In einem (ordentlichen) Gesetzgebungsverfahren (vgl. V.) beschlossene Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse werden in weiterer Folge im Amtsblatt der Europäischen Union (kostenlos abrufbar unter kundgemacht. B) Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht Das (primäre wie sekundäre) Unionsrecht ist eine eigenständige Rechtsordnung, d.h. dass das Recht der EU nicht Teil des Rechts der Mitgliedstaaten ist, sondern neben diesem autonom besteht und (unabhängig vom innerstaatlichen Recht) in den Mitgliedstaaten gilt. Von der autonomen Geltung ist die unmittelbare Anwendbarkeit zu unterscheiden. Ein Teil des Unionsrechts kann wie oben unter IV. A) ausgeführt direkt Rechte und Pflichten des Einzelnen begründen, ist also in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Treten Widersprüche zwischen dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten auf, hat das unmittelbar anwendbare (primäre wie sekundäre) Unionsrecht Vorrang gegenüber dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres Verfassungsrechts (Anwendungsvorrang). Das bedeutet, dass nationales Recht, welches im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, unanwendbar ist. An diesen Grundsatz haben sich alle Staatsorgane (also auch Verwaltungsbehörden) zu halten. Der Anwendungsvorrang führt zu einer Verdrängung des (dem unmittelbar anwendbarem Unionsrecht) widersprechenden nationalen Rechts im Einzelfall, nicht jedoch zum Verlust seiner Geltung. Dr. Ley-Schabus

21 V. Kapitel Rechtsetzungsverfahren der Europäischen Union Das entscheidende Merkmal der Rechtsetzungsverfahren auf Ebene der EU besteht darin, dass mehrere Organe an der Entstehung eines Rechtsetzungsaktes mitzuwirken haben. Die beiden Hauptrechtsetzungsorgane sind der Rat der EU und das Europäische Parlament. Die Europäische Kommission ist am Rechtsetzungsverfahren beteiligt (Initiativmonopol). Der AEUV sieht im Wesentlichen ein ordentliches und ein besonderes Gesetzgebungsverfahren vor. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren bildet den Regelfall. Der Rat der EU und das Europäische Parlament können im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nur gemeinsam einen Gesetzgebungsakt erlassen. Dies kann bis zu drei Lesungen umfassen und wird durch einen Vorschlag der Europäischen Kommission in Gang gesetzt. Der Rat der EU und das Europäische Parlament erörtern diesen Vorschlag der Europäischen Kommission in weiterer Folge getrennt voneinander und leiten sich ihre jeweiligen Standpunkte zu. Sie können den Gesetzesvorschlag jeweils ausdrücklich billigen oder ablehnen oder durch das Nichtfassen eines Beschlusses billigen. Wird keine Einigung erzielt, wird ein Vermittlungsausschuss, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates der EU und aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments besteht, eingesetzt. Wird hier eine Einigung erzielt, nehmen der Rat der EU und das Europäische Parlament in dritter Lesung das Gesetzgebungsvorhaben an. Kommt die Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU und in weiterer Folge die (gemeinsame) Zustimmung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen zustande, ist der Rechtsetzungsakt gescheitert. Dr. Ley-Schabus

22 VI. Kapitel Österreich in der Europäischen Union Durch den Beitritt Österreichs zur EU im Jahr 1995 wurde eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung bewirkt, weshalb jenes Bundesverfassungsgesetz das die zuständigen österreichischen Organe ermächtigt hat, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur EU abzuschließen, einer Volksabstimmung zu unterziehen war. Für den Mitgliedstaat Österreich und seine Staatsbürger besteht seither eine Vielzahl an Mitwirkungsmöglichkeiten auf europäischer Ebene. Hierzu zählen insbesondere: A) Mitwirkung durch das Europäische Parlament Aktiv wahlberechtigt zum Europäischen Parlament sind alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der EU, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, das 16. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Passiv wahlberechtigt sind alle in Österreich zum Europäischen Parlament Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Durch die von der österreichischen Bevölkerung gewählten Abgeordneten zum Europäischen Parlament wirkt diese mittelbar an der Gesetzgebung der EU mit. B) Mitwirkung durch den Rat und durch den Europäischen Rat Durch den österreichischen Vertreter im Rat der EU (in der Regel der jeweilige Fachminister) und im Europäischen Rat (Bundeskanzler) wirkt Österreich unmittelbar an der politischen Willensbildung innerhalb der EU mit. Dr. Ley-Schabus

23 C) Mitwirkung durch den Nationalrat und den Bundesrat 1. Subsidiaritätsrüge: Der Nationalrat und der Bundesrat können zu dem Entwurf eines Gesetzgebungsaktes der EU in einer begründeten Stellungnahme darlegen, weshalb aus ihrer Sicht der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. 2. Subsidiaritätsklage: Der Nationalrat und der Bundesrat können beschließen, dass gegen einen (bereits erlassenen) Gesetzgebungsakt der EU beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben wird. D) Mitwirkung der Bundesländer 1. Verständigungs- und Stellungnahmeverfahren: Die Länder sind vom Bund unverzüglich über alle Vorhaben der EU, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine solche Mitwirkungsmöglichkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen bundesverfassungsgesetzlich auch für den Nationalrat und den Bundesrat vorgesehen. 2. Einheitliche Stellungnahme der Länder: Übermitteln die Länder dem Bund eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben der EU, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, darf der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen auf Ebene der EU nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen. Dr. Ley-Schabus

24 Nach Durcharbeitung dieses Skriptums sollten Sie folgende Fragen beantworten können: Beschreiben Sie die Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten in Grundzügen. Was besagt das Subsidiaritätsprinzip? Benennen Sie die Grundfreiheiten des Binnenmarktes und beschreiben Sie kurz deren Inhalt. Welche Rechte kommen Ihnen als Unionsbürger zu? Nennen Sie einige Beispiele. Benennen Sie die wichtigsten Organe der EU sowie deren Zusammensetzung und wesentlichen Aufgaben. Welche (weiteren) Institutionen der EU sind Ihnen (noch) bekannt? Was versteht man unter dem primären und dem sekundären Unionsrecht? Nehmen Sie eine abschließende Aufzählung hierzu vor. Was verstehen Sie unter der unmittelbaren Anwendbarkeit einzelner Rechtsakte der EU? Was versteht man unter dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts? Beschreiben Sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU in seinen Grundzügen. Benennen Sie abschließend die Mitwirkungsmöglichkeiten Österreichs auf europäischer Ebene und umschreiben Sie diese kurz. Darf der Bund von einer einheitlichen Stellungnahme der Länder abweichen? Dr. Ley-Schabus

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