Europarecht I (Grundzüge des Europarechts)

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1 (Grundzüge des Europarechts)

2 Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union V. Die Rechtsnatur der europäischen Union VI. Europarecht und Völkerrecht VII. Die Rechtsquellen des Unionsrechts VIII. Die Organe der europäischen Union IX. Die Kompetenzverteilung zwischen Union und Mitgliedstaaten X. Das Unionsrecht und das Recht der Mitgliedstaaten XI. Die Integrationsermächtigung des Art. 23 GG und ihre Schranken XII. Rechtsschutz und Verfahrensarten vor dem EuGH XIII. Die Unionsbürgerschaft XIV. Die Grundfreiheiten 2

3 Sitz der Organe - Art. 341 AEUV - Vgl. dazu das im Folgenden abgedruckte mehrfach geänderte Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (Europolsitz-Protokoll) v

4 Sitz der Organe a) Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg. b) Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab. c) Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht. 4

5 Sitz der Organe d) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat seinen Sitz in Luxemburg. e) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg. f) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seinen Sitz in Brüssel. g) Der Ausschuss der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel. h) Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg. i) Die Europäische Zentralbank hat ihren Sitz in Frankfurt. j) Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag. 5

6 Amtssprachen - Offizielle Amtssprachen Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch (=Gälisch), Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch Bedeutung für die Auslegung der Rechtsakte - Arbeitssprachen Kommission: Englisch Gerichtshof: Französisch 6

7 Rat der Union Europäischer Rat I. Der Europäische Rat (Art. 15 EUV) besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten (Abs. 6) und dem Kommissionspräsidenten. vermittelt der Union die erforderlichen Entwicklungsimpulse, politischen Zielvorstellungen und Prioritäten II. Der Rat der EU (Art. 16) Besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für seine Landesregierung verbindlich zu handeln. 7

8 Aufgaben des Rates Art. 16 EUV I. Rechtsetzung Hauptrechtsetzungsorgan, Kompetenzen, z.b. Art. 43 Abs. 2 und 3, Art. 114 Abs. 1, Art. 352 Abs. 1 AEUV Der gesetzgeberische Ermessensspielraum reduziert sich ggf. zur konkreten Pflicht zum Tätigwerden (früher namentlich bzgl. der Grundfreiheiten) II. Vertragsänderung und Beitritt von Drittstaaten Art. 48 Abs. 1, 2 und Art. 49 Abs. 1 EUV III. Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten, Art. 121 Abs. 2 AEUV 8

9 IV. Außenbeziehungen Art. 218 Abs. 2 und 4 ff. AEUV V. Indirekte Initiative Art. 241 AEUV Aufgaben des Rates VI. Kontrolle Im Rahmen des allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrollsystems durch Organklagen (Art. 263 Abs. 1 und 2, Art. 265 AEUV) VII. Ernennungen Personelle Zusammensetzung von WSA und AdR, Rechnungshof sowieso Kommission 9

10 Aufgaben des Rates VIII.Haushalt Zusammen mit dem Europäischen Parlament (Art. 314 AEUV) IX. Personal- und Vergütungsrecht Art. 243 und 336 AEUV X. Operative Felder der Europäischen Union Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - GASP (Art. 23 ff. EUV) Vgl. auch die polizeiliche Zusammenarbeit (Art. 87 AEUV) sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Art. 82 ff. AEUV) 10

11 Innerstaatliche Vorbereitung der Entscheidung im Rat Probleme: 1. Demokratisches Defizit der Willensbildung im Rat 2. Wahrung der Interessen der Länder Lösungsmechanismen: Art. 23 Abs. 3 GG à Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) Art. 23 Abs. 2, 4-7 GG à Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) 11

12 Innerstaatliche Vorbereitung der Entscheidung im Rat 1. Zweigleisige demokratische Legitimation der Union durch Bundestag und Europäisches Parlament (BVerfG 89, 155 Leitsatz 3) 2. Beteiligungsrechte - im Rat bzw. an der Vorbereitung der Ratsentscheidung Praktisches Problem: Letztentscheidungsrecht des Bundesrats nach Art. 23 Abs. 5 S. 2 HS 1 und Abs. 6 Satz 1 GG 12

13 Die Kommission (Art. 17 EUV) Die Kommission besteht aus den Kommissaren, dem Präsidenten und dem Hohen Vertreter der Union für Außenund Sicherheitspolitik und setzt sich aus einer Anzahl von Mitgliedern zusammen, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht und in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation unter Berücksichtigung des demografischen und geografischen Spektrums der Mitgliedstaaten gewählt werden (Art. 17 Abs. 5 und 6) Der Kommissionspräsident wird durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit unter Berücksichtigung der Wahlergebnisse zum Parlament diesem vorgeschlagen und durch das Europäische Parlament mit einfacher Mehrheit gewählt. 13

14 Aufgaben der Kommission I. Gesetzesinitiative Initiativmonopol, vgl. die jeweilige Kompetenznorm, z.b. Art. 43 Abs. 1, Art. 103 oder Art. 114 jeweils i.v.m. Art 294 Abs. 2 AEUV II. Kontrolle über Einhaltung des Gemeinschaftsrechts Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 AEUV (Ermessen!) III. Sanktionierung von Verstößen gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht 1) Gegenüber Mitgliedsstaaten: Art. 260 Abs. 2 AEUV 2) Gegenüber Privaten, z.b. Art. 101, Art. 102 AEUV i.v.m. der Wettbewerbsregeln-DVO 14

15 IV. Rechtssetzung V. Außenbeziehungen Aufgaben der Kommission Aushandlung handelspolitischer und sonstiger Abkommen, Art. 218 Abs. 3 AEUV VI. Weitere Aufgaben Vgl. Art. 17 Abs. 1 EUV Verwaltungsfunktionen) (u.a. Koordinierungs-, Exekutiv- und 15

16 Das Europäische Parlament Das Parlament besteht aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Gliedert sich in Fraktionen (insbesondere EVP, Sozialisten, Konservative, Liberale, Grüne) Vgl. Art. 10 Abs. 4 EUV: Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins bei. 16

17 I. Rechtsetzung Aufgaben des Europäischen Parlaments 1. Mitentscheidung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289, 294 AEUV z.b. nach Art 43 Abs. 2 AEUV 2. Bloße Anhörung in Ausnahmefällen z.b. Art. 192 Abs. 2 AEUV II. Mitwirkung an weiteren Hoheitsakten 1. Ernennungen, z.b. Art. 17 Abs. 7, 18 Abs. 1 EUV 2. Änderungen des Unionsvertrags: Art. 48 Abs. 2 EUV 17

18 Aufgaben des Europäischen Parlaments 3. (Assoziierungs-)Abkommen mit Drittstaaten oder Organisationen: Art. 218 Abs. 6 AEUV 4. Beitritt neuer Mitgliedstaaten: Art 49 Abs. 1 S. 3 EUV 5. Mitgesetzgeber im Haushaltsbereich: Art 314 AEUV 6. Wahlen zum Europäischen Parlament, Art. 14 Abs. 3 EUV, Art. 223 AEUV 18

19 III. Kontrolle Aufgaben des Europäischen Parlaments 1. der Kommission: Misstrauensvotum gem. Art. 234 AEUV, Erörterung des jährlichen Gesamtberichts gem. Art. 233 AEUV, Entlastung bzgl. des Haushaltsplans gem. Art. 319 AEUV 2. Fragerecht (Interpellation) Gegenüber der Kommission: Art. 230 Abs. 2 AEUV; gegenüber dem Rat aufgrund einer Selbstverpflichtung 3. Klagerecht vor dem EuGH (Art. 263 Abs. 2, Art. 265 AEUV) 4. Untersuchungsausschuss (Art. 226 AEUV) 5. Petitionsrecht an das europäische Parlament (Art. 227 AEUV) 6. Bürgerbeauftragter (Art. 228 AEUV) 19

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