STAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht

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1 Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht V. Europäische Menschenrechtskonvention und deutsches Recht 1. Europäische Menschenrechtskonvention a) Entstehung/Ziel o Voller Titel: Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (kurz: Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) = völkerrechtlicher Vertrag, den die Staaten des Europarats 1950 geschlossen haben (Ratifikation Deutschland: 1952) o Europarat = internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, 47 Mitglieder (NB: nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat und dem Rat der Europäischen Union) o Ratifikation der EMRK ist Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied o Ziel: nach dem 2. Weltkrieg sollte ein gemeineuropäischer Mindeststandard an Grundrechten und Grundfreiheiten formuliert werden, der gemeinsame Werte und ein gemeinsames Rechtsverständnis ausdrückt o Beispiel für einen Konstitutionalisierungsprozess in Europa die EMRK gilt als die Grundrechtsverfassung für Europa, weil das Abkommen effektiv umgesetzt wird und es zu einer Rechtsanpassung jedenfalls im Sinne eines Mindeststandards kommt; d.h. nicht, dass der Prozess in allen Staaten gleichermaßen weit gekommen ist o Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 (Resolution der Generalversammlung der VN) war inhaltlich ein Vorbild; auf VN-Ebene gibt es noch die 1

2 beiden Pakte: Int. Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt, IPBürgR), Int. Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt, IPwskR) b) Inhalt o Katalog in Art mit klassischen Menschenrechten o Unterschied zum GG: z.b. keine Garantie der Berufsfreiheit wie Art. 12 GG; kein Auffanggrundrecht wie Art. 2 I GG; dafür werden aber andere Rechte ausdrücklich normiert, die in Deutschland zum Teil über Art. 2 Abs.1 i.v.m. anderen Garantien geschützt werden, z.b. das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK); Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK); ausdrückliches Folterverbot (Art. 3 EMRK) o Verfahrensrechte: Art. 6 EMRK = praxisrelevantes fair-trial-recht, beinhaltet u.a. Rechtsschutz in angemessener Zeit und die Unschuldsvermutung, besonders für den Strafprozess relevant o Gleichheitsrecht: kein allg. Gleichheitssatz, sondern akzessorisches Diskriminierungsverbot; d.h. kommt nur i.v.m. einem Freiheitsrecht zum Tragen und verbietet Ungleichbehandlungen bei der Ausübung derselben o Zusatzprotokolle (ZP): Regelung inhaltlicher und institutioneller Fragen durch zusätzliche völkerrechtliche Verträge, Mitgliedern steht es frei, die Protokolle zu ratifizieren Bsp.: 1. ZP zum Recht auf Eigentum; 6. ZP zur Abschaffung der Todesstrafe; 11. ZP zur institutionellen Neuordnung des Rechtsschutzes (u.a. Abschaffung der Kommission), 14. ZP zu weiteren Änderungen, um mit der Verfahrensflut umzugehen (u.a. Einzelrichter, Stattgaben durch Ausschüsse) durch Protokoll ist auch der Weg geebnet worden, dass die EU, die jetzt Rechtspersönlichkeit hat, der EMRK beitreten kann (bislang nicht geschehen) 2

3 c) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte o Besonderheit der EMRK im Vergleich z.b. zum VN-Menschenrechtsschutz: Rechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg o Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Richter (für Deutschland: Angelika Nußberger) o Effektives Rechtsschutzsystem, das dem Einzelnen gegen seinen Heimatstaat Rechtsschutz gewährt o Individualbeschwerde ist das maßgliche Instrument jährlich kommen Beschwerden hinzu (Vgl.: BVerfG etwa 6400 neue Verfahren im Jahr 2010 kontinuierlicher Anstieg, der Hauptteil sind Verfassungsbeschwerden) Reformansätze, um mit der Flut an Verfahren umzugehen: Möglichkeit der Ablehnung eindeutig unzulässiger Verfahren durch Einzelrichter; Entscheidung durch 3-er-Ausschüsse; sog. Pilotverfahren, in denen über gleichgelagerte Fälle gemeinsam verbindlich entschieden wird o Vorbild für regionalen Menschenrechtsschutz, z.b. für den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, aber keine vergleichbare Individualbeschwerde Exkurs: Grundrechtsschutz in der EU Hintergrund: Akte der Unionsorgane können Durchgriffswirkung auf den Einzelnen haben Ursprünglich keine Regelung und kein Grundrechtskatalog; zunächst Entwicklung auf Ebene des EuGH, dann Bezugnahme auf die EMRK in den Verträgen und die Verfassungstraditionen in den Mitgliedstaaten (Art. 6 EUV) BVerfG zum Grundrechtsschutz in der EU: u.a. Solange-I, Solange-II Europäische Grundrechtecharta = zunächst unverbindlich, seit dem Vertrag von Lissabon gleichrangig mit den Verträgen, bindet alle EU-Organe und 3

4 auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von EU-Recht, also z.b. beim Vollzug von Verordnungen Beitritt der EU zur EMRK geplant; dann: Einzelner kann sich gegen EU-Akte im Wege der Individualbeschwerde zur Wehr setzen o Verfahren vor dem EGMR: ursprünglich gab es die Europäische Kommission für Menschenrechte, die über Fälle in Form von Berichten entschieden hat und gegen deren Entscheidung man Berufung zum Gerichtshof einlegen konnte; seit 1998 gibt es nur noch den Gerichtshof o Zulässigkeit: Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs, für Deutschland inkl. erfolgloser Verfassungsbeschwerde, man will sicher gehen, dass auf nat. Ebene wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, einen Verstoß zu beheben Frist zum Einlegen der Beschwerde: 6 Monate o Entscheidungsgremien: Einzelrichter (darf nur verwerfen, aber nicht in der Sache entscheiden) Ausschüsse mit drei Richtern (dürfen einstimmig auch stattgeben, wenn gefestigte Rechtsprechung; vgl. BVerfG-Kammern) Kammern mit sieben Richtern sind die eigentlichen Gremien, die über Zulässigkeit und Begründetheit entscheiden, bei Verfahren von besonderer Bedeutung kann an die Große Kammer mit 17 Richtern verwiesen werden o Rechtsmittel: ein Ausschuss von fünf Richtern kann Rechtsmittel gegen eine Kammerentscheidung zulassen, dann wird der Fall zur Neuentscheidung an die Große Kammer verwiesen o Wirkungen der Urteile: Feststellungsurteile, d.h. der Gerichtshof stellt nur fest, dass gegen die Konvention verstoßen worden ist; er kann Gesetze oder Urteil nicht aufheben (Im Gegensatz dazu ergehen seitens des BVerfG Gestaltungsurteile) 4

5 Gem. Art. 46 I EMRK sind Mitgliedstaaten verpflichtet, einen völkerrechtsgemäßen Zustand herzustellen, z.b. ein Gesetz zu ändern oder einen VA zurückzunehmen (Ministerkomitee überwacht Einhaltung der Urteile) Ob Fälle, die andere Mitgliedstaaten betreffen, berücksichtigt werden müssen, ist seitens der EMRK nicht festgelegt; formell keine Bindungswirkung über den konkreten Fall hinaus, aber andere Mitgliedstaaten mit gleicher Rechtslage können Verurteilungen durch eine Rechtsanpassung vorbeugen 2. Geltung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung o Seit dem Zustimmungsgesetz von 1952 Geltung im Rang eines einfachen Gesetzes; trotzdem ergeben sich Besonderheiten im Vergleich zu anderen völkerrechtlichen Verträgen o Die einzelnen Garantien sind bestimmt genug, dass sie unmittelbar anwendbar sind; es bedarf also keiner konkreten Umsetzungsgesetze o Verdoppelung des Grundrechtsschutzes (möglicherweise sogar Verdreifachung bei der Umsetzung von EU-Recht, weil dann eine Bindung des nationalen Gesetzgebers an die Grundrechtecharta der EU besteht) o Besonderheiten: Die EMRK wird von späteren Gesetzen nicht verdrängt (keine lex posterior-regel), sondern jedes Gesetz muss im Einklang mit der EMRK ausgelegt und angewendet werden; damit hat die EMRK der Sache nach doch einen Übergesetzesrang (normlogisch nicht erklärbar) o Auch die Grundrechte werden im Licht der parallelen Garantien der EMRK ausgelegt (ebenfalls normlogisch auch mit der Völkerrechtsfreundlichkeit nicht erklärbar) Bsp: Das Gesetz zur nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung hätte die EMRK bei Anwendung der lex-posterior-regel innerstaatlich verdrängt, wenn beide in der dt. Rechtsordnung gleichrangig wären; tatsächlich hat das BVerfG im Nachgang zu einem Urteil des EGMR festgestellt, dass die deutschen Grundrechte im Lichte der EMRK 5

6 völkerrechtsfreundlich ausgelegt werden müssen und dass das Gesetz deshalb verfassungswidrig ist o Urteile des EGMR sind zu berücksichtigen; d.h. nicht nur Pflicht zur Umsetzung, sondern auch allgemeine Orientierungswirkung (faktische Präzedenzwirkung) o Alle Rechtsanwender müssen die EMRK kennen, sie neben den GR berücksichtigen und das gesamte deutsche Recht im Licht der Konvention auslegen o Berücksichtigung der EMRK und der EGMR-Rspr. wird seit dem Görgülü-Beschluss zu Art. 20 III GG gezählt; Verfassungsgrundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit; Vermeidung von Völkerrechtsbrüchen Berücksichtigung = schwierig zu definieren: keine strikte Bindung oder schematische Übernahme, aber auch mehr als nur eine Kenntnisnahme o (P) Mehrpolige Rechtsverhältnisse, d.h. ein mehr für den einen Grundrechtsträger ist automatisch ein weniger für den anderen EGMR kann ein ausbalanciertes nationales Teilsystem erheblich beeinflussen, indem er den Grundrechtsschutz durch seine Entscheidungen zu Gunsten des einen, aber zu Lasten des anderen verschiebt Bsp.: Caroline von Monaco / Caroline von Hannover -Entscheidungen, in denen es um die Pressefreiheit vs. das Persönlichkeitsrecht ging Möglicher Ansatz: Korridorlösung, d.h. das Abstecken eines Rahmens, innerhalb dessen verschiedene, gleichermaßen konventionsgemäße Auflösungen kollidierender Rechtspositionen möglich sind 6

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