Die Kompetenz hierzu wird ihr in Art. 216 AEUV verliehen. (1 P.)
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- David Küchler
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1 Musterlösung Klausur Europäisches Privatrecht II 14. Juni 2011 Prof. Dr. Helmut Heiss Prof. Dr. Dominique Jakob Prof. Dr. Andreas Kellerhals Prof. Dr. Anton K. Schnyder Aufgabe A (Prof. Dr. Heiss) Diese Frage verlangt einen Essay, der einer Musterlösung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die folgende Darstellung zeigt daher lediglich auf, welche Punkte zu diskutieren waren: Die EU ist ein Völkerrechtssubjekt und hat daher die Fähigkeit, internationale Übereinkünfte zu schliessen. Die Kompetenz hierzu wird ihr in Art. 216 AEUV verliehen. Demnach können Übereinkünfte mit Drittstatten oder mit internationalen Organisationen geschlossen werden. Ein diesbezügliches Handeln der Union setzt allerdings voraus, dass der Abschluss eines Übereinkommens: - in den Verträgen vorgesehen ist, oder - in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist, oder - zur Verwirklichung der Vertragsziele erforderlich ist, oder - bestehendes Gemeinschaftsrecht beeinträchtigen oder in seinem Anwendungsbereich verändern könnte (siehe Art. 216 AEUV). (3 P.) Die EU kann sich als Völkersrechtssubjekt auch bei internationalen Organisationen bzw. im Rahmen intergouvernmentaler Zusammenarbeiten engagieren. Für das IPR ist besonders bedeutend, dass die EU mit Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2006 (ABl Nr. L 297/1) der Haager Konferenz für IPR beigetreten ist und bspw. am 1. April 2009 die Konvention vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gezeichnet hat. In jenen Bereichen, in denen der EU ausschliessliche Zuständigkeit zukommt (siehe Art. 3 AEUV), steht auch nur der EU die Kompetenz zum Abschluss internationaler Übereinkünfte zu.
2 Bei geteilter Zuständigkeit (siehe Art. 4 AEUV) werden Übereinkünfte als so genannte gemischte Abkommen sowohl von der EU als auch von den Mitgliedsstaaten geschlossen. Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen fällt grundsätzlich in den Bereich der geteilten Zuständigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. j AEUV). Hat jedoch die EU das betreffende Rechtsgebiet vollharmonisiert oder vereinheitlicht, so steht auch die Aussenkompetenz nur noch der EU zu (vgl. EuGH Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006, betr. LugÜ neu; nunmehr auch Art. 216 Abs. 1 AEUV). Eine Rechtsvereinheitlichung liegt insbesondere im Bereich der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Form der VO 44/2001 (Brüssel I) vor. Die EU hat daher das LugÜ neu 2007 ohne die Mitgliedsstaaten der Brüssel I VO geschlossen. Dasselbe gilt für die schon erwähnte Konvention vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen. Etwas anderes gilt für Dänemark. Zumal Dänemark an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt, sind für Dänemark weder die Brüssel I VO noch das durch die EU gezeichnete LugÜ 2007 verbindlich. Dänemark hat daher das LugÜ 2007 neben der EU gezeichnet, ausserdem hat es mit der EU ein der Brüssel I VO inhaltsgleiches Abkommen geschlossen. Für Grossbritannien und Irland sind die Brüssel I VO und das durch die EU gezeichnete LugÜ 2007 verbindlich, weil sich diese Länder freiwillig an der Brüssel I VO beteiligt haben. Eine Rechtsvereinheitlichung lässt allerdings bereits bestehende Übereinkünfte von Mitgliedsstaaten und Drittstaaten unberührt (vgl. z.b. Art. 25 VO 593/2008 Rom I). Solche Übereinkünfte sind von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Kommission zu melden und werden von dieser in Listen verzeichnet (Art. 26 Rom I; siehe hierzu die Liste der gemeldeten Abkommen in ABl Nr. C 343/3). Aus Art. 357 AEUV kann sich für die Mitgliedstaaten eine Pflicht zur Neuverhandlung bestehender Abkommen ergeben. Vereinzelt kann auch der Bedarf für einen Neuabschluss vorliegen. Zu Koordinierungszwecken regeln Verordnungen das Prozedere der Neuverhandlung bzw. des Neuabschlusses (siehe z.b. VO Nr. 662/2009 betreffend Rom I und Rom II). 2
3 Aufgabe B (Prof. Dr. Jakob) Diese Fragen verlangen jeweils einen Essay, der einer Musterlösung nicht zugänglich ist. Aufgabe C (Prof. Dr. Kellerhals) Aufgabe D (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was ist der Gegenstand der Sechsten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie der EU beziehungsweise EWG? Ist die Richtlinie von der Schweiz übernommen worden; bestehen Unterschiede gegenüber der Richtlinie? Welches sind die Hauptformen einer Spaltung; was regelt diesbezüglich die Richtlinie? Gegenstand der Sechsten Richtlinie (vom 17. Dezember 1982) ist die Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie ist von der Schweiz im Rahmen des sogenannten autonomen Nachvollzugs weitgehend übernommen worden; und zwar bei Schaffung des Fusionsgesetzes. Allerdings enthält das Fusionsgesetz gegenüber der Richtlinie Erweiterungen (zu nennen ist insbesondere die Vermögensübertragung) und Abweichungen; das gilt nicht besonders für die Spaltung, wobei das schweizerische Gesetz nicht nur die Spaltung von Aktiengesellschaften vor Augen hat. (Haupt-)Formen einer Spaltung sind die Spaltung durch Übernahme (Art. 2 ff. Richtlinie) und die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften (Art. 21 f. Richtlinie). 3
4 Die Richtlinie enthält Regelungen zu einzelnen Fragen der Spaltung, und zwar vor allem im Kapitel I (Spaltung durch Übernahme). Gemäss Art. 22 gelten die betreffenden Vorschriften weitgehend auch für die Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften. (Gegebenenfalls können einzelne Artikel aus der Richtlinie benannt werden.) 2. Was ist eine Europäische Gesellschaft (SE)? Wer kann eine SE errichten; auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz? Welche rangkollisionsrechtliche Ordnung enthält die SE-Verordnung? Die SE, geregelt in der Verordnung Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ist eine grenzüberschreitend konzipierte Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist; die SE besitzt Rechtspersönlichkeit. Wer eine SE errichten kann, ist in Art. 2 der Verordnung eingehend geregelt. Hervorzuheben ist für alle Gründungsvarianten, dass die errichtenden Gesellschaften über einen Auslandbezug innerhalb der EG- bzw. EU-Mitgliedstaaten verfügen müssen. Das wird bereits sehr deutlich für die Gründung einer SE durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1). Eine einzelne AG kann ihrerseits nur in eine SE umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft hat (Abs. 4 von Art. 2). Optionsrecht für Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 5 der Verordnung. Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz können (direkt) nicht an der Errichtung einer SE teilnehmen. Möglichkeit durch Einsatz einer in der EU befindlichen Tochtergesellschaft. Die rangkollisionsrechtliche Ordnung ist in Art. 9 der Richtlinie vorgesehen. Danach gilt folgende, kaskadenähnliche Regelung: - Primär unterliegt eine SE den Bestimmungen der Verordnung. - Sofern die Verordnung das zulässt, sind die Satzungsbestimmungen der SE einschlägig. - Regelt die Verordnung eine Materie nicht (wie z.b. die Verantwortlichkeit), sind die besonderen SE-Vorschriften der zuständigen Mitgliedstaaten anzuwenden. - Subsidiär gelten die allgemeinen Bestimmungen zu Aktiengesellschaften (im Sitzstaat der SE) beziehungsweise die Satzung. 4
5 3. Gilt für die Behandlung schweizerischer Gesellschaften im Internationalen Gesellschaftsrecht (a) der EU oder (b) von Deutschland etwas Besonderes? Welcher Stellenwert kommt dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EG (vom 21. Juni 1999) insoweit zu? EU: Einschlägig ist namentlich der Entscheid Fokus Invest AG des EuGH (Urteil vom 11. Februar 2010). In dem Fall ging es um den Erwerb von Immobilien in Österreich und die Frage der Inländergleichbehandlung für Schweizer. Der EuGH verwarf insoweit eine Gleichstellung von Gesellschaften und natürlichen Personen gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG (EU) und der Schweiz. Auch liess der EuGH Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit durch österreichische Gesetze gegenüber Schweizern zu. Deutschland: Einschlägig ist namentlich der Entscheid Trabrennbahn des BGH (Urteil vom 27. Oktober 2008). Entgegen der Entscheidung des OLG Hamm verwarf der BGH eine Gleichbehandlung in der Schweiz gegründeter Gesellschaften mit EU-Gesellschaften; damit gilt gegenüber der Schweiz (als Drittland) uneingeschränkt die Sitztheorie, mit allen ihren Konsequenzen. Das Freizügigkeitsabkommen gewährt Gesellschaften also im Rahmen des Internationalen Gesellschaftsrechts keinen besonderen Stellenwert. Total 80 P. 5
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