EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2
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- Ina Fiedler
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/ GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN IM RAHMEN DER EINZELRICHTLINIEN HINWEIS: 1.) Das vorliegende Dokument hat keinerlei rechtlichen Wert und gewährt keine Rechte. Es soll lediglich die grundlegenden Regeln zusammenfassen, die bei der Anerkennung der Diplome im Hinblick auf die Niederlassung zur Anwendung kommen. Die für den freien Dienstleistungsverkehr geltenden speziellen Regeln können den etwaigen spezifischen Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien entnommen werden. 2.) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen steht dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten die Übergangsbestimmungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Ausübung des Berufs als Lohn- oder Gehaltsempfänger) anwenden. Da die Anerkennung der Berufsqualifikationen aufgrund dieser Maßnahmen in der Praxis wirkungslos sein kann, wird jedem Unionsbürger der neuen Mitgliedstaaten nachdrücklich empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden des gewählten Niederlassungsmitgliedstaats diesbezüglich zu erkundigen. BETROFFENE BERUFE UND RICHTLINIEN: Ärzte: Richtlinie Anerkennung und Koordinierung 93/16/EWG* (ABl. L 165 vom , S.1) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind: Richtlinien 77/452/EWG* und 77/453/EWG* (ABl. L 176 vom , S. 1 und S. 8) Zahnärzte: Richtlinie Anerkennung 78/686/EWG* und Koordinierung 78/687/EWG* (ABl. L 233 vom , S. 1 und S. 10) Tierärzte: Richtlinie Anerkennung 78/1026/EWG* und Koordinierung 78/1027/EWG* (ABl. L 362 vom , S. 1 und S. 7) Hebammen: Richtlinie Anerkennung 80/154/EWG* und Koordinierung 80/155/EWG* (ABl. L 33 vom , S. 1 und S. 8) Apotheker: Richtlinie Koordinierung 85/432/EWG* und Anerkennung 85/433/EWG* (ABl. L 253 vom , S. 34 und S. 37) Architekten: Richtlinie 85/384/EWG* (ABl. L 223 vom , S. 1) Richtlinie 2005/36/EC* über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L. 255 vom , S. 22, die die oben genannten Richtlinien mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufheben wird * in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/19/EG (ABl. L 206 vom , S. 1), den Beitrittsvertrag der neuen Mitgliedstaaten (ABl. L 236 vom , S. 17, ) und die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom , S. 141) geänderten Fassung. BEITRITTSDATUM: 1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien Europäische Kommission, B-1049 Brüssel - Belgien. Telefon: (32-2) Büro: C /23. Telefon: Durchwahl (32-2) Telefax: (32-2) markt-c3@cec.eu.int
2 SCHEMA Diplome, die vor dem Beitritt oder für eine vor dem 1. Mai 2004 begonnene und danach abgeschlossene Ausbildung ausgestellt wurden (nicht gleichwertige Ausbildung) Diplome, die für nach dem Beitritt begonnene Ausbildungen ausgestellt wurden Ausbildung, die den Mindestanforderungen der Ausbildung nicht genügt (unabhängig von der Bezeichnung) Automatische Anerkennung nach den "erworbenen Rechten" (dreijährige Berufserfahrung) Ausbildung, die die Mindestanforderungen erfüllt Gleichwertige Ausbildung; die Bezeichnung des Diploms, Prüfungszeugnisses und sonstigen Befähigungsnachweises entspricht aber nicht derjenigen der Richtlinie (Bescheinigung der Gleichwertigkeit) Bescheinigung über die Änderung der Bezeichnung Automatische und bedingungslose Anerkennung Spezielle Situationen Ausschließliche Anwendung der Bestimmungen spezifische erworbene Rechte Situationen, die durch die Richtlinie "Anerkennung" nicht abgedeckt sind: Prüfung auf der Grundlage von Artikel 43 des EG-Vertrags oder des allgemeinen Systems der Richtlinie 2005/36/EG 2
3 GRUNDLEGENDE REGELN EINLEITUNG UND ZUSAMMENFASSUNG Die im Anhang zur Richtlinie "Anerkennung" aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die eine nach dem Beitritt begonnene Ausbildung abschließen, werden alle automatisch und bedingungslos anerkannt (RAHMEN 1). Bei den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die eine vor dem Beitritt begonnene Ausbildung abschließen, wird unterstellt, dass sie den Mindestanforderungen der Ausbildung nicht genügen, weshalb für sie die Bestimmungen "erworbene Rechte" gelten: das Diplom wird zwar automatisch anerkannt, der Inhaber muss aber eine Berufserfahrung nachweisen (RAHMEN 3). Die Diplome, die eine nachweislich gleichwertige Ausbildung abschließen, werden automatisch und ohne Nachweis einer Berufserfahrung anerkannt (RAHMEN 1). Manche Diplome fallen unter die Bestimmungen spezifische "erworbene Rechte", die dann ohne die anderen Bestimmungen der Richtlinie zur Anwendung kommen (RAHMEN 4). Spezielle Regeln gelten für Situationen, in denen die vor dem Beitritt zur Union erworbenen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise eine andere Bezeichnung als in der Richtlinie haben (RAHMEN 2). Ein Bestätigungsverfahren ist für den Fall vorgesehen, dass der Aufnahmemitgliedstaat begründete Zweifel hat (RAHMEN 5). Ferner müssen die Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln einhalten (RAHMEN 6). Jede Situation, die nicht durch die einschlägige Richtlinie "Anerkennung" abgedeckt ist, ist auf der Grundlage von Artikel 43 des EG-Vertrags zu prüfen (RAHMEN 7). RAHMEN 1: automatische Anerkennung der Diplome 1) Diplome, die eine nach dem Beitritt begonnene Ausbildung abschließen: Alle im Anhang zur Richtlinie "Anerkennung" aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise werden nach Maßgabe dieser Richtlinie automatisch und bedingungslos anerkannt. Referenzartikel: Art. 2 und 4 Richtl. 93/16, Art. 2 Richtl. 77/452, Art. 2 und 4 Richtl. 78/686, Art. 2 Richtl. 1026/78, Art. 2 Richtl. 80/154, Art. 2 Richtl. 85/433, Art. 2 Richtl. 85/384, Art. 21 Abs. 1 Richtl. 2005/36 2) Diplome*, die eine vor dem Beitritt begonnene Ausbildung abschließen: - Diesen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen wird unterstellt, dass sie nicht allen geltenden Mindestanforderungen zur Koordinierung der Ausbildung im betreffenden Beruf genügen; ihre Anerkennung erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen "erworbene Rechte" ( RAHMEN 3). - Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die dennoch eine gleichwertige Ausbildung abschließen, werden gemäß der Richtlinie automatisch und bedingungslos anerkannt ( siehe oben Punkt 1): Der Aufnahmemitgliedstaat kann dann vorschreiben, dass dem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt. In der Praxis bestätigt diese Bescheinigung zudem, dass diese Befähigungsnachweise für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die den in der einschlägigen Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen genügt. Tierärzte müsse eine solche Bescheinigung zwingend vorlegen. * Bei Architekten kommen nur die Bestimmungen "erworbene Rechte" zur Anwendung ( RAHMEN 3) Referenzartikel: Erwägungsgrund 10 Richtl. 93/16, Erwägungsgrund 8 Richtl. 77/452, Erwägungsgrund 9 Richtl. 78/686, Erwägungsgrund 7 und Art. 2 Richtl. 78/1026, Erwägungsgrund 8 Richtl. 80/154, Erwägungsgrund 9 Richtl. 85/433, Erwägungsgrund 15 Richtl. 85/384, Anhang VII Punkt 2 Richtl. 2005/36 3
4 RAHMEN 2: Änderung der Bezeichnung der Diplome 1.) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise*, die für eine vor dem Beitritt abgeschlossene Ausbildung (oder eine Ausbildung, die vor diesem Datum begonnen und danach abgeschlossen wurde) ausgestellt wurden und die allen Mindestanforderungen der Richtlinie "Koordinierung" genügen, aber eine andere Bezeichnung als im Anhang zur einschlägigen Richtlinie haben, werden automatisch und bedingungslos anerkannt ( RAHMEN 1), sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber beigefügt ist: 1.) dass diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die den Mindestanforderungen der einschlägigen Richtlinie genügt, und 2.) dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, denjenigen, deren Bezeichnungen im Anhang zur einschlägigen Richtlinie aufgeführt sind, gleichgestellt werden. * Bei Architekten kommen nur die Bestimmungen "erworbene Rechte" zur Anwendung ( RAHMEN 3) Referenzartikel: Art. 9 Abs. 3 Richtl. 93/16, Art. 4 Abs. 2 Richtl. 77/452, Art. 7 Abs. 3 Richtl. 78/686, Art. 4 Abs. 2 Richtl. 78/1026, Art. 5 Abs. 3 Richtl. 80/154, Art. 6 Abs. 2 Richtl. 85/433, Art. 23 Abs. Richtl. 2005/36 2.) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die für eine vor dem Beitritt abgeschlossene Ausbildung (oder eine Ausbildung, die vor diesem Datum begonnen und danach abgeschlossen wurde) ausgestellt wurden und die nicht allen Mindestanforderungen der Richtlinie "Koordinierung" genügen und eine andere Bezeichnung als im Anhang zur einschlägigen Richtlinie haben, werden gemäß den Bestimmungen allgemeine erworbene Rechte anerkannt ( RAHMEN 3), sofern die Bestimmungen spezifische erworbene Rechte nicht zur Anwendung kommen ( RAHMEN 4). Hinweis: Für die Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die vor dem Beitritt in Bulgarien, Estland, Litauen, Polen und Slowenien erworben wurden und deren Bezeichnung auf die Stomatologie verweist (deren Ausbildung aber als Zahnarztausbildung im Sinne der Richtlinie "Koordinierung" zu betrachten ist), gelten die vorstehend genannten Bestimmungen, sofern die Ausbildung sämtlichen Ausbildungsanforderungen der Richtlinie "Koordinierung" genügt; erfüllt sie nicht die Anforderungen der Richtlinie "Koordinierung", werden diese Befähigungsnachweise gemäß den Bestimmungen "erworbene Rechte" anerkannt ( RAHMEN 3). Für die in der Tschechischen Republik, in der Slowakei und in Rumänien erworbenen Befähigungsnachweise der Stomatologen gelten dagegen die Bestimmungen spezifische "erworbene Rechte" ( RAHMEN 4). RAHMEN 3: allgemeine erworbene Rechte Diese Bestimmungen gelten nur für die Ausbildungen, die vor dem Beitritt begonnen wurden*: Die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise**, die eine Ausbildung abschließen, die nicht allen Ausbildungsmindestanforderungen der Richtlinie "Koordinierung" genügt, werden nach Maßgabe der Richtlinie automatisch anerkannt, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Staats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass sich ihr Inhaber in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der betreffenden Tätigkeit gewidmet hat***. Bei Nichtvorlage einer solchen Bescheinigung erfolgt die Anerkennung gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags RAHMEN 7 und, nach dem , aufgrund von Titel III Kapitel 1der Richtlinie 2005/36. * Die Architektendiplome sind in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt; betroffen sind die Ausbildungen, die spätestens im Studienjahr 2006/2007 begonnen werden. ** Für die Diplome der estnischen Tierärzte, der polnischen Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und Hebammen sowie der tschechischen und slowakischen Fachärzte für Stomatologie (Zahnärzte) gelten nur die Bestimmungen spezifische "erworbene Rechte" RAHMEN 4. *** Für die Diplome der Fachärzte und Fachzahnärzte wird die Dauer der notwendigen Berufserfahrung nach speziellen Berechnungsregeln festgelegt. Referenzartikel: Art. 9 Abs. 1 und 2 Richtl. 93/16, Art. 4 Abs. 1 Richtl. 77/452, Art. 7 Abs. 1 und 2 Richtl. 78/686, Art. 4 Abs. 1 Richtl. 78/1026, Art. 5 Abs. 1 Richtl. 80/154, Art. 6 Abs. 1 Richtl. 85/433, Art. 10 und 11 Richtl. 85/384, Art. 23 Abs. 1 und Art. 10b Richtl. 2005/36 4
5 RAHMEN 4: spezifische erworbene Rechte Folgende Diplome fallen unter die Bestimmungen spezifische "erworbene Rechte": 1.) Die Diplome: - der estnischen Tierärzte, - der polnischen und rumänischen Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und Hebammen sowie - der tschechischen, slowakischen und rumänischen Fachärzte für Stomatologie (Ausübung des Zahnarztberufs), die Ausbildungen abschließen, die in diesen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 für CZ und SK und 1. Oktober 2003 für RO begonnen wurden. Referenzartikel: Art. 4c und 4e Richtl. 77/452, Art. 19c, 19d und 19e Richtl. 78/686, Art. 4b Richtl. 78/1026, Art. 5b und 5d Richtl. 80/154, Art. 33 Abs. 2 und 3, Art. 33a, Art. 37 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 3 und 4 und Art 43a Richtl. 2005/36 2.) Die Diplome, die erworben wurden (oder eine vor der Unabhängigkeit des betreffenden Staats begonnene Ausbildung abschließen): - in der früheren Sowjetunion und zur Ausübung des betreffenden Berufs in Estland, Lettland oder Litauen berechtigen; - in der früheren Tschechoslowakei und zur Ausübung des betreffenden Berufs in der Tschechischen Republik oder in der Slowakei berechtigen; - in Jugoslawien und zur Ausübung des betreffenden Berufs in Slowenien berechtigen. Referenzartikel: Art. 9a Abs. 1 bis 6 Richtl. 93/16, Art. 4c Abs. 1 bis 6 Richtl. 77/452, Art. 7b Abs. 1 bis 4 und Art. 19c und 19d Richtl. 78/686, Art. 4c Abs. 1 bis 6 Richtl. 78/1026, Art. 5c Abs. 1 bis 6 Richtl. 80/154, Art. 6c Abs. 1 bis 6 Richtl. 85/433, Art. 11a Abs. 1 bis 6 Richtl. 85/384, Art. 23 abs. 3 bis5 Richtl. 2005/36 RAHMEN 5: begründete Zweifel Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats die Bestätigung verlangen, dass die von ihm ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise echt sind und dass deren Inhaber alle Ausbildungs- und gegebenenfalls Weiterbildungsbedingungen, die in der Richtlinie "Koordinierung" aufgeführt sind, erfüllt hat. Referenzartikel: Art. 22 Richtl. 93/16, Art. 16 Richtl. 77/452, Art. 21 Richtl. 78/686, Art. 15 Richtl. 78/1026, Art. 17 Richtl. 80/154, Art. 16 Richtl. 85/433, Art. 27 Richtl. 85/384, Art. 50 Abs. 2 Richtl. 2005/36 RAHMEN 6: Verfahrensregeln Neben den Diplomen und Berufsqualifikationen (sowie gegebenenfalls den Bescheinigungen der Berufserfahrung) können vom Antragsteller noch weitere Unterlagen verlangt werden (beispielsweise Ausweispapier, Auszug aus dem Strafregister). In der Regel muss der betreffende Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen des Betroffenen über einen Antrag auf Anerkennung entscheiden. Ablehnende Entscheidungen der Mitgliedstaaten müssen ordnungsgemäß begründet werden. Im Falle einer Ablehnung (wie auch des Nichtergehens einer Entscheidung innerhalb der vorgeschriebenen Frist) müssen innerstaatliche Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Referenzartikel: Art. 11 ff, 15 Abs. 1 und 42d Richtl. 93/16; Art. 6 ff, 10 Abs. 1 und 18d Richtl. 77/452; Art. 9 ff, 13 Abs. 1 und 23d Richtl. 78/686; Art. 6 ff, 10 Abs. 1 und 17d Richtl. 78/1026; Art. 7 ff, 11 Abs. 1 und 19d Richtl. 80/154; Art. 8 ff, 12 Abs. 1 und 18d Richtl. 85/433; Art. 6a, 17 ff und 20 Abs. 1 Richtl. 85/384, Art. 51 Richtl. 2005/36 5
6 RAHMEN 7: Anwendung von Artikel 43 des EG-Vertrags In (außergewöhnlichen) Situationen, die durch die Richtlinie "Anerkennung" nicht abgedeckt sind, und insbesondere wenn die Bedingungen hinsichtlich der Berufserfahrung ( RAHMEN 3 und 4) nicht erfüllt sind, werden die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf der Grundlage von Artikel 43 des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht geprüft, wie dieser vom Gerichtshof ausgelegt wurde*. Wird bei einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Ausübung des betreffenden Berufs gestellt, hat dieser dann sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Antragstellers zu prüfen, indem er die durch die Ausbildungsnachweise bescheinigten Befähigungen und die Berufserfahrung mit den im nationalen Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Qualifikationen vergleicht. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch und kann beispielsweise von der Absolvierung einer Zusatzausbildung abhängen. * Ab 20. Oktober 2007 findet das allgemeine System der Anerkennung von Qualifikationen nach Titel III Kapitel 1 der Richtl. 2005/36/EG auf Fälle Anwendung, in denen die nach den Vorschriften über erworbene Rechte erforderliche Berufserfahrung nicht vorliegt. Referenz: Urteil des Gerichtshofs vom in der Rechtssache C-31/00 Dreessen (Slg S. I 663) und Art. 10b Richtl. 2005/36. 6
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