61991J0110. Schlüsselwörter. Leitsätze
|
|
- Max Kaufer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Avis juridique important 61991J0110 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER MICHAEL MORONI GEGEN COLLO GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEITSGERICHT BONN - DEUTSCHLAND. - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88, BARBER. - RECHTSSACHE C-110/91. Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I Schwedische Sonderausgabe Seite I Finnische Sonderausgabe Seite I Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor Schlüsselwörter Sozialpolitik Männliche und weibliche Arbeitnehmer Gleiches Entgelt Entgelt Begriff Zusätzliche Altersrente, die von einem betrieblichen Altersversorgungssystem gezahlt wird Einbeziehung Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Renteneintrittsalters Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 119) 2. Sozialpolitik Männliche und weibliche Arbeitnehmer Gleiches Entgelt Artikel 119 EWG-Vertrag Anwendbarkeit auf betriebliche Altersversorgungssysteme Feststellung im Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 Beschränkung der Wirkungen auf Leistungen, die für Beschäftigungszeiten nach dem Erlaß dieses Urteils geschuldet werden (EWG-Vertrag, Artikel 119) Leitsätze 1. Renten, die von einem betrieblichen System der Altersversorgung gezahlt werden, das auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt, fallen unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag und damit unter das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Dabei kommt es nicht darauf an, daß dieses betriebliche System im Einklang mit dem nationalen Recht eingeführt wurde und daß danach die Verpflichtung besteht, die vorgesehene Betriebsrente gleichzeitig mit dem Eintritt der gesetzlichen Altersrente zu zahlen. Es verstösst daher gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat. 2. Artikel 119 EWG-Vertrag ist unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären. Da sich anhand der Bestandteile des in Rede stehenden Entgelts und der in Artikel 119 aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, daß sich aus der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für Betriebsrenten eine Diskriminierung ergibt, kann der Arbeitnehmer, der diskriminiert wird, ungeachtet der Richtlinie 86/378 Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente im gleichen
2 Alter wie eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage erheben, wobei eine Kürzung im Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Maßgabe dieses Alters zu berechnen ist. Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann jedoch die unmittelbare der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren Entscheidungsgründe 1 Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 14. Februar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag, der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. L 225, S. 40) sowie des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) in bezug auf die zeitliche Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten des Ausgangsverfahrens über die Modalitäten der Gewährung einer Betriebsrente. 3 Der 1948 geborene Kläger war von 1968 bis 1983 Arbeitnehmer der Beklagten und als solcher deren betrieblichem Altersversorgungssystem angeschlossen. Nach diesem System, das das gesetzliche System ergänzt, haben männliche Arbeitnehmer erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Betriebsrente, während Arbeitnehmerinnen einen solchen Anspruch schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres haben; in beiden Fällen setzt der Anspruch voraus, daß die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre in dem Unternehmen gearbeitet hat. 4 Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (nachstehend: BetrAVG) behält ein Arbeitnehmer, der das Unternehmen vor Erreichen des Rentenalters verlässt, die während der Beschäftigungsdauer erworbenen Versorgungsansprüche und kann sie je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt mit Vollendung des 65. oder 60. Lebensjahres geltend machen. Zur Berechnung der Höhe der Rente wird auf die Rente, auf die bei Erreichen des gewöhnlichen Rentenalters Anspruch bestanden hätte, ein Kürzungsköffizient angewendet, der dem Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zur theoretischen Gesamtdauer der Betriebszugehörigkeit entspricht. Wegen des niedrigeren Rentenalters fällt bei Frauen die Kürzung geringer aus als bei Männern. 5 Der Kläger macht vor dem Amtsgericht Bonn unter Berufung auf Artikel 119 EWG-Vertrag geltend, daß ihm ebenso wie Arbeitnehmerinnen in gleicher Lage ein Anspruch auf Betriebsrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres zustehe und daß seine Rente daher nur entsprechend der Zahl der Jahre zwischen der Beendigung seiner Tätigkeit und der Vollendung seines 60. Lebensjahres zu kürzen sei. 6 Die Beklagte hält Artikel 119 im vorliegenden Fall nicht für anwendbar und beruft sich auf die Richtlinie 86/378. Danach müsse zum einen die spätestens bis zum 1. Januar 1993 vorzunehmende Änderung der Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstuenden, nicht notwendig mit Rückwirkung erfolgen (Artikel 8), und zum anderen könnten die Mitgliedstaaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung von Altersrente oder Ruhestandsrente aufschieben, und zwar nach Wahl entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Gleichbehandlung in den gesetzlichen Systemen verwirklicht sei, oder längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie diese Gleichbehandlung vorschreibe (Artikel 9). Jedenfalls sei die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber zu berücksichtigen. 7 In diesem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht Bonn beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1) Verletzt eine betriebliche Versorgungsordnung in Form einer Direktzusage, die einem Arbeitnehmer mit Vollendung des 65. Lebensjahres, einer Arbeitnehmerin aber bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente verspricht, auch angesichts der Richtlinie 86/378/EWG bereits heute Artikel 119 EWG-Vertrag? 2) Bejahendenfalls: Ergeben sich aus einem Verstoß bereits jetzt die Rechtsfolgen, wie sie in der Richtlinie 86/378/EWG erst für das Jahr 1993 vorgezeichnet scheinen? Kann ein von einer solchen Versorgungsordnung betroffener Arbeitnehmer eine Betriebsrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, und muß die Betriebsrente trotz der gegenüber der Direktzusage vorgezogenen Inanspruchnahme ungekürzt ausgezahlt werden? 3) Bleibt eine etwaige Verletzung des Artikels 119 EWG-Vertrag auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 86/378/EWG heute noch folgenlos, a) wenn der Arbeitnehmer vor Bekanntgabe der Richtlinie 86/378/EWG, vor Erlaß des Urteils des
3 Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 (C-262/88, Barber) oder vor dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378/EWG genannten Stichtag 1. Januar 1993 nach Erreichen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorzeitig beim Arbeitgeber ausgeschieden ist bzw. ausscheiden wird, oder nur dann, b) wenn der frühere Arbeitnehmer zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits Betriebsrentner war, oder nur insoweit, c) wie Betriebsrentenansprüche bis zu einem der alternativ genannten Stichtage bereits erfuellt waren, so daß hinsichtlich künftiger Rentenansprüche noch eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder d) bleibt die in den vorstehenden Alternativen angesprochene Frage der zeitlichen Gestaltungswirkung des Artikels 119 EWG-Vertrag im vorliegenden Zusammenhang der Entscheidung der nationalen Gerichte vorbehalten? 8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert. Zur ersten Frage 9 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat. 10 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Barber (Randnr. 32) entschieden, daß Artikel 119 jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf verbietet, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergibt, und daß insbesondere die Festsetzung je nach Geschlecht unterschiedlicher Rentenalter für die Zahlung von Renten im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gegen Artikel 119 verstösst, selbst wenn dieser Unterschied im Rentenalter von Männern und Frauen der insoweit für das nationale gesetzliche System geltenden Regelung entspricht. 11 Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof nach der im selben Urteil getroffenen Feststellung gelangt, daß die Betriebsrenten unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 fallen, der nach ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, wobei der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht ausschließt, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Randnr. 12). 12 Es ist richtig, daß es in dem dem Urteil Barber zugrunde liegenden Sachverhalt, wie das vorlegende Gericht bemerkt, um ein an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenes betriebliches Rentensystem ("contracted-out") nach britischem Recht und nicht um ein ergänzendes betriebliches Rentensystem wie das im Ausgangsrechtsstreit fragliche ging. 13 Der Gerichtshof hat jedoch seine Entscheidung, daß die auf der Grundlage von Systemen dieser Art gezahlten Renten in den Anwendungsbereich von Artikel 119 fallen, auf dieselben Kriterien gestützt, die er auch in der früheren Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und betrieblichen Versorgungssystemen herangezogen hat. 14 Im Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn. 7 und 8) hat der Gerichtshof festgestellt, daß unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen wie etwa Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff im Sinne dieses Artikels einbezogen werden können. Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt. 15 Im Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607), das ebenfalls ein deutsches betriebliches System betraf, hat der Gerichtshof festgestellt, daß dieses System zwar entsprechend den vom nationalen Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen ausgestaltet wurde, gleichwohl aber auf einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Vertretern seiner Arbeitnehmer beruht, das gesetzliche System der sozialen Sicherheit ergänzt und keinerlei Finanzierung durch die öffentliche Hand genießt. Ein System mit diesen Merkmalen fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag. 16 Im Urteil Barber wurde ausserdem erstmals die Frage behandelt, wie eine auf der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters beruhende Ungleichbehandlung nach Artikel 119 zu beurteilen ist. Es steht jedoch fest, daß eine solche Unterscheidung keine Besonderheit der an die Stelle
4 eines gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme ist; sie findet sich ganz im Gegenteil auch bei den anderen Arten betrieblicher Systeme und hat die gleichen diskriminierenden Wirkungen. 17 Folglich dürfen die im Urteil Barber ausgesprochenen Grundsätze nicht so verstanden werden, als beschränke sich ihre Tragweite auf die an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systeme; sie betreffen vielmehr auch die ergänzenden Systeme der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Art. 18 Die deutsche Regierung macht geltend, daß ein männlicher Arbeitnehmer nach dem in Deutschland geltenden gesetzlichem Alterssicherungssystem mit Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf vorgezogene Zahlung seiner gesetzlichen Altersrente erheben könne. In diesem Fall habe er nach dem BetrAVG zugleich auch Anspruch auf Zahlung seiner Betriebsrente. Diese Bestimmungen machten die enge und unmittelbare Verzahnung des gesetzlichen und des betrieblichen Systems deutlich. 19 Dem ist nicht zu folgen. Zum einen kann nämlich die in einer nationalen Bestimmung vorgesehene Verpflichtung, die Betriebsrente gleichzeitig mit der gesetzlichen Altersrente zu zahlen, nicht den Ausschluß des betrieblichen Systems vom Anwendungsbereich des Artikels 119 EWG-Vertrag zur Folge haben. Zum anderen ist festzustellen, daß die angeführte nationale Bestimmung keine Auswirkung auf den diskriminierenden Charakter der streitigen Kürzung hat, der sich allein aus den auf Vereinbarung beruhenden Bestimmungen des fraglichen betrieblichen Systems über die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters ergibt. 20 Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, daß es, wie sich aus dem Urteil Barber ergibt, gegen Artikel 119 EWG-Vertrag verstösst, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat. Zur zweiten Frage 21 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 86/378 nicht verhindert, daß die Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für die Zahlung von Betriebsrenten mit Artikel 119 EWG-Vertrag vor dem 1. Januar 1993 gezogen werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 86/378 die notwendigen Maßnahmen getroffen haben müssen, um der Richtlinie nachzukommen. 22 Mit dieser Frage wird im Kern das Problem des Verhältnisses zwischen Artikel 119 und der Richtlinie 86/378 aufgeworfen. 23 Insoweit genügt der Hinweis, daß Artikel 119 nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar auf jede Art von Diskriminierung anwendbar ist, die sich schon anhand der dort verwendeten Kriterien "gleiche Arbeit" und "gleiches Entgelt" allein feststellen lässt, ohne daß gemeinschaftliche oder nationale Maßnahmen zur Bestimmung dieser Kriterien für deren Anwendung erforderlich wären (vgl. insbesondere Urteil Barber, Randnr. 37). 24 Da sich anhand der Bestandteile des in Rede stehenden Entgelts und der in Artikel 119 aufgestellten Kriterien unmittelbar feststellen lässt, daß sich aus der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters für Betriebsrenten eine Diskriminierung ergibt, kommt es auf die Wirkungen der Richtlinie 86/378 nicht an. Denn deren Bestimmungen können die Tragweite von Artikel 119 keinesfalls beschränken. 25 Daraus ergibt sich, daß der Arbeitnehmer, der durch die Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters diskriminiert wird, grundsätzlich, vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage, Anspruch auf Zahlung der Betriebsrente im gleichen Alter wie eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage erheben kann und daß eine Kürzung im Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Unternehmen nach Maßgabe dieses Alters zu berechnen ist. 26 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, daß die Richtlinie 86/378 vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage der unmittelbaren und sofortigen Geltendmachung von Artikel 119 EWG-Vertrag vor den staatlichen Gerichten nicht entgegensteht. Zur dritten Frage 27 Mit der dritten Frage wird der Gerichtshof ersucht, sich zur genauen Tragweite der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber zu äussern. 28 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91 (Ten Över, Slg. 1993, I-4879) festgestellt hat, genügt insoweit der Hinweis, daß diese Beschränkung im konkreten Kontext von Leistungen (insbesondere Renten) ausgesprochen wurden, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und die als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag qualifiziert wurden. 29 Diese Entscheidung trug der Besonderheit dieser Form des Entgelts Rechnung, die in einer zeitlichen Trennung zwischen der Entstehung des Rentenanspruchs, zu der es nach und nach im Laufe des Arbeitslebens eines Arbeitnehmers kommt, und der tatsächlichen Gewährung der Leistung, die demgegenüber bis zur Erreichung eines bestimmten Alters hinausgeschoben ist, besteht. 30 Der Gerichtshof hat ebenfalls die Merkmale der finanziellen Mechanismen der betrieblichen Renten und damit die rechnerischen Beziehungen berücksichtigt, die in jedem Einzelfall zwischen den regelmässigen
5 Beiträgen und den in der Zukunft zu zahlenden Beträgen bestehen. 31 Auch angesichts der Gründe, die die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber gerechtfertigt haben, und die in Randnummer 44 dieses Urteils dargelegt sind, ist darauf hinzuweisen, daß die Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990, dem Tag des Erlasses dieses Urteils, geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben. 32 Zu dem in der dritten Frage unter Buchstabe d angesprochenen Fall ist daran zu erinnern, daß allein der Gerichtshof ausnahmsweise die Möglichkeit für die Betroffenen beschränken kann, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung gegeben hat. 33 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil Barber die unmittelbare der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren Kostenentscheidung Kosten.34 Die Auslagen der deutschen, der niederländischen und der irischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Tenor Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Arbeitsgericht Bonn mit Beschluß vom 14. Februar 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1) Wie sich aus dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) ergibt, verstösst es gegen Artikel 119 EWG-Vertrag, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ergänzenden betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage Anspruch auf eine Betriebsrente hat. 2) Die Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit steht vorbehaltlich der Antwort auf die dritte Vorlagefrage der unmittelbaren und sofortigen Geltendmachung von Artikel 119 EWG-Vertrag vor den staatlichen Gerichten nicht entgegen. 3) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren
Seite 1 von 5 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61994J0013 Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996. P gegen S und
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 28. Januar 1992 *
STEEN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 28. Januar 1992 * In der Rechtssache C-332/90 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Elmshorn in dem bei diesem anhängigen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*
URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 JEAN-LOUIS THEVENON UND STADT SPEYER - SOZIALAMT GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT SPEYER -
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 5. OKTOBER 1994
URTEIL DES GERICHTSHOFES 5. OKTOBER 1994 SIMON J. M. VAN MUNSTER GEGEN RIJKSDIENST VOOR PENSIOENEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: ARBEIDSHOF ANTWERPEN - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - FREIZUEGIGKEIT
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 4. März 2004(1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 4. März 2004(1) Gleichbehandlung von Männern und Frauen Soziale Sicherheit Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter
MehrSeite 1 von 9 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61995J0139 Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 1997.
MehrInhalt der Gerichtsentscheidung
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1976. GAETANO DONA GEGEN MARIO MANTERO. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GIUDICE CONCILIATORE ROVIGO. RECHTSSACHE 13-76. Inhalt der Gerichtsentscheidung
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 * In der Rechtssache C-50/91 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) 9. DEZEMBER 1993
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) 9. DEZEMBER 1993 VITO CANIO LEPORE UND NICOLANTONIO SCAMUFFA GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE BRUXELLES
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 *
STICHTING UITVOERING FINANCIËLE ACTIES / STAATSSECRETARIS VAN FINANCIËN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 15. Juni 1989 * In der Rechtssache 348/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 13. Mai 1986 *
URTEIL VOM 13. 5. 1986 RECHTSSACHE 170/84 URTEIL DES GERICHTSHOFES 13. Mai 1986 * In der Rechtssache 170/84 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesarbeitsgericht in dem vor
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES. 23. Mai 2000 (1)
Seite 1 von 8 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES 23. Mai 2000 (1) Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 13. Dezember 1989 * In der Rechtssache C-322/88 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail Brüssel in dem bei diesem anhängigen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *
URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof
MehrDer Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92
EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
Mehrhttp://eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:61991...
1 von 7 19.03.2009 18:10 Verwaltet vom Amt für Avis Veröffentlichungen juridique important 61991J0171 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. MAI 1993. - DIMITRIOS TSIOTRAS GEGEN LANDESHAUPTSTADT STUTTGART. -
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
RICHTLINIE DES RATES vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (86/378/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. Oktober 1993 * In der Rechtssache C-93/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landgericht Augsburg in dem bei diesem anhängigen
Mehr61992J0127. Schlüsselwörter. Leitsätze
Avis juridique important 61992J0127 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. OKTOBER 1993. - DR. PAMELA MARY ENDERBY GEGEN FRENCHAY HEALTH AUTHORITY UND SECRETARY OF STATE FOR HEALTH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG:
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 11. November 1986 * In der Rechtssache 313/85 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. Oktober 1988 *
STEYMANN/STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. Oktober 1988 * In der Rechtssache 196/87 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom niederländischen
MehrEuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15. Tenor
EuGH, Urteil vom 06. April 2017 C-336/15 Tenor Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1987
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1987 CENTRE PUBLIC D'AIDE SOCIALE DE COURCELLES GEGEN MARIE-CHRISTINE LEBON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE TRAVAIL MONS. - FREIZUEGIGKEIT
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 22. Oktober 1998 (1)
Seite 1 von 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 22. Oktober 1998 (1) 5Richtlinie
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
MehrDer Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet
DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. Oktober 2001 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. Oktober 2001 * In der Rechtssache C-379/99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesarbeitsgericht in dem bei diesem anhängigen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte 8. Mai 1990 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 8. Mai 1990 * In der Rechtssache C-175/88 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom luxemburgischen Conseil d'état in dem bei diesem anhängigen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 16. Dezember 1993 * In der Rechtssache C-334/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia von Katalonien (Spanien)
MehrEuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters
EuGH zum vertraglichen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters EUROPÄISCHER GERICHTSHOF URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) C 381/98 Verkündet am 09.11.2000 In der Rechtssache betreffend
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) 10. JUNI 1982
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) 10. JUNI 1982 ANTONIA CAMERA, VERHEIRATETE CARACCIOLO, GEGEN INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE UND UNION NATIONALE DES MUTUALITES SOCIALISTES. -
MehrUrteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) 23. Mai 1996
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) 23. Mai 1996 John O'Flynn gegen Adjudication Officer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Social Security Commissioner - Vereinigtes Königreich. - Soziale Vergünstigungen
MehrSeite 1 von 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61995J0409 Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997. Hellmut Marschall
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 3. Juni 1992 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES 3. Juni 1992 * In der Rechtssache C-45/90 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Lörrach in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Alberto
MehrUrteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 1996
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 1996 Ingrid Hoever und Iris Zachow gegen Land Nordrhein-Westfalen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Deutschland.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 23. April 1986 *
URTEIL VOM 23. 4. 1986 RECHTSSACHE 153/84 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 23. April 1986 * In der Rechtssache 153/84 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 24. Januar 1991 *
URTEIL VOM 24. 1. 1991 RECHTSSACHE C-339/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 24. Januar 1991 * In der Rechtssache C-339/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 7. Februar 1991 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 7. Februar 1991 * In der Rechtssache C-184/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Hamburg in dem bei diesem anhängigen
MehrIn der Rechtssache C 411/03
Niederlassungsfreiheit Artikel 43 EG und 48 EG Grenzüberschreitende Verschmelzungen Ablehnung der Eintragung in das nationale Handelsregister Vereinbarkeit In der Rechtssache C 411/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 8. Dezember 1987*
GUBISCH MASCHINENFABRIK/PALUMBO URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 8. Dezember 1987* In der Rechtssache 144/86 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung
MehrBESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. April 2001 *
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. April 2001 * In der Rechtssache C-518/99 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 *
URTEIL VOM 12. 6. 1986 RECHTSSACHE 1/85 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 12. Juni 1986 * In der Rechtssache 1/85 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundessozialgericht
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 9. November 2000 (1) Soziale Sicherheit - Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit eines Abkommens zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung
MehrÜberstunden Zuschläge für Teilzeitbeschäftigte
Überstunden Zuschläge für Teilzeitbeschäftigte Art. 119 EWG-Vertrag und Art. 1 der EWG-Richtlinie Nr. 75/117 vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*)
1 von 6 14.12.2015 14:44 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Juni 2009(*) Haftung für fehlerhafte Produkte Richtlinie 85/374/EWG Geltungsbereich Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch
MehrSeite 1 von 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61995J0386 Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. Mai 1997.
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 16. Oktober 2001 (1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 16. Oktober 2001 (1) Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitslosenunterstützung - Voraussetzung des Zusammenwohnens für
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 10. Februar 1988 *
TELLERUP/ DADDY'S DANCE HALL URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 10. Februar 1988 * In der Rechtssache 324/86 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Højesteret, Kopenhagen,
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 13. Dezember 1989 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 13. Dezember 1989 * In der Rechtssache C-342/87 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 21. JUNI 1988
URTEIL DES GERICHTSHOFES 21. JUNI 1988 SYLVIE LAIR GEGEN UNIVERSITAET HANNOVER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER. - DISKRIMINIERUNGSVERBOT - ZUGANG ZUM HOCHSCHULUNTERRICHT
MehrArt TITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN
TK Lexikon Arbeitsrecht Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2006/54/EG) Art. 4-16 TITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN Art. 4 Kapitel 1 Gleiches
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 11. August 1995 *
URTEIL VOM 11. 8. 1995 RECHTSSACHE C-453/93 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 11. August 1995 * In der Rechtssache C-453/93 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Gerechtshof
Mehr61992J0091. Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I Schwedische Sonderausgabe Seite I Finnische Sonderausgabe Seite I-00001
61992J0091 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. JULI 1994. - PAOLA FACCINI DORI GEGEN RECREB SRL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GIUDICE CONCILIATORE DI FIRENZE - ITALIEN. - VERBRAUCHERSCHUTZ BEI AUSSERHALB
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 6. Dezember 2007 *
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 6. Dezember 2007 * In der Rechtssache C-300/06 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES. 11. Januar 2000 (1)
Seite 1 von 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES 11. Januar 2000 (1) 5Gleichbehandlung von Männern
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Juli 2006 *
CONIJN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 6. Juli 2006 * In der Rechtssache C-346/04 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. Februar 2006(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 16. Februar 2006(*) Freizügigkeit der Arbeitnehmer Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften Elterngeld Berücksichtigung der im Gemeinsamen
MehrI. Die Bedeutung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für die betriebliche Praxis.
Rechtsprechung An dieser Stelle soll regelmäßig über neue Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Recht der betrieblichen Altersversorgung berichtet werden. Berichterstatter ist der langjährige Vorsitzende
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 25. Oktober 2001 (1)
Seite 1 von 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 25. Oktober 2001 (1) Verordnung
MehrWICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz CELEX - 61990J0047 Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1992. Établissements Delhaize
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 17. Juni 1992 *
URTEIL VOM '17. 6. 1992 RECHTSSACHE C-26/91 URTEIL DES GERICHTSHOFES 17. Juni 1992 * In der Rechtssache C-26/91 wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung
MehrSammlung der Rechtsprechung 1986 Seite Schwedische Sonderausgabe VIII Seite Finnische Sonderausgabe VIII Seite 00539
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. APRIL 1986. NIEDERLAENDISCHER STAAT GEGEN ANN FLORENCE REED. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. AUFENTHALTSRECHT DES NICHT VERHEIRATETEN
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 1994 *
URTEIL VOM 10.2.1994 RECHTSSACHE C-398/92 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 1994 * In der Rechtssache C-398/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hanseatischen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 29. April 2004(1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 29. April 2004(1) Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Österreichisches System der Ausgleichszulage für Alterspensionen Einstufung der Leistungen und Zulässigkeit
MehrSeite 1 von 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS - Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. 61993J0450 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. OKTOBER 1995. ECKHARD KALANKE
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 8. Februar 2001 *
URTEIL VOM 8. 2. 2001 RECHTSSACHE C-350/99 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 8. Februar 2001 * In der Rechtssache C-350/99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Arbeitsgericht Bremen
MehrRechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 3 AZR 228/99
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 23.05.2000, Az.: 3 AZR 228/99 Betriebsrente: Nicht für alle Zeiten vorzeitig voller Anspruch Beruht ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem17. 5. 1990 (=
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 23. Mai 1996 *
O'FLYNN URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 23. Mai 1996 * In der Rechtssache C-237/94 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Social Security Commissioner (Vereinigtes Königreich)
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES. 22. September 1998 (1)
Seite 1 von 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES 22. September 1998 (1) 5Richtlinie 76/207/EWG
MehrBeschäftigungsverbot. EuGH, Urteil vom 3. Februar 2000 C-207/98. Rechtsquellen: Richtlinie 76/207/EWG Art. 2 Abs. 1; BGB 611 a; MuSchG 3, 4, 5
Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 3. Juni 1999 (1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 3. Juni 1999 (1) Soziale Sicherheit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Wahlrecht Wirkungen In der Rechtssache C-211/97 betreffend ein dem
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 27. September 1989 *
LOPES DA VEIGA /STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 27. September 1989 * In der Rechtssache 9/88 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom niederländischen
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 2000 *
URTEIL VOM 10. 2. 2000 RECHTSSACHE C-5O/96 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 10. Februar 2000 * In der Rechtssache C-50/96 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 12. JULI 1984
URTEIL DES GERICHTSHOFES 12. JULI 1984 L'ORDRE DES AVOCATS AU BARREAU DE PARIS GEGEN ONNO KLOPP. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DE CASSATION. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ZUGANG ZUM
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 14. April 1994 *
SCHMIDT URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 14. April 1994 * In der Rechtssache C-392/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in
Mehrgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
RICHTLINIE DES RATES vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben,
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. Mai 1994 *
URTEIL VOM 5. 5. 1994 RECHTSSACHE C-38/93 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 5. Mai 1994 * In der Rechtssache C-38/93 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 2. Juni 2016(*)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 2. Juni 2016(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Sozialpolitik Grundsatz der Gleichbehandlung und Verbot der Diskriminierung wegen des Alters Richtlinie 2000/78/EG Gleichbehandlung
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 (1)
Seite 1 von 7 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 (1) Sozialpolitik
MehrDOCI J bas-cde
Seite 1 von 6 CELEX 61990J0370 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1992. THE QUEEN GEGEN IMMIGRATION APPEAL TRIBUNAL UND SURINDER SINGH, EX PARTE SECRETARY OF STATE FOR HOME DEPARTMENT. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG:
MehrTeil 1: Artikel AEUV (= Art EG) Die Freizügigkeit
Vorwort... 5 Vorwort zur 2. Auflage... 6 Bearbeiterverzeichnis... 15 Abkürzungsverzeichnis... 17 Einführung... 25 Teil 1: Artikel 45-48 AEUV (= Art. 39-42 EG) Die Freizügigkeit Vorbemerkungen... 54 Artikel
Mehr61989J0357. Schlüsselwörter. Leitsätze. Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite I-01027
Seite 1 von 8 Avis juridique important 61989J0357 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. FEBRUAR 1992. - V. J. M. RAULIN GEGEN MINISTER VAN ONDERWIJS EN WETENSCHAPPEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COLLEGE
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 26. September 2000 * In der Rechtssache C-322/98 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesarbeitsgericht Hamburg
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 5. Juni 1997 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer) 5. Juni 1997 * In den verbundenen Rechtssachen C-64/96 und C-65/96 betreffend zwei dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Landesarbeitsgericht Hamm (Deutschland)
MehrBESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 10. Mai 2007 *
A UND B BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 10. Mai 2007 * In der Rechtssache C-102/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung
MehrDas Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben
Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen
Mehr61977J0106. Leitsätze Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor. Schlüsselwörter. Leitsätze
61977J0106 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. MAERZ 1978. - STAATLICHE FINANZVERWALTUNG GEGEN SPA SIMMENTHAL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETORE DI SUSA. - NICHTANWENDUNG EINES GEGEN DAS
MehrHandelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Provision, Konzern
Gericht Aktenzeichen EuGH C-348/07 Datum 26.03.2009 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Handelsrecht, Europarecht Handelsvertreter, Ausgleichsanspruch, Provision, Konzern 1. Art. 17 Abs. 2
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 27. September 1988 *
URTEIL VOM 27. 9. 1988 RECHTSSACHE 235/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES 27. September 1988 * In der Rechtssache 235/87 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Conseil d'etat des Königreichs
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 26. April 1994 *
ROQUETTE FRÈRES URTEIL DES GERICHTSHOFES 26. April 1994 * In der Rechtssache C-228/92 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 18. März 1986*
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 18. März 1986* In der Rechtssache 24/85 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem vor diesem anhängigen
MehrEuGH vom C-80/94
EuGH vom 11.8.1995 C-80/94 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. AUGUST 1995. G. H. E. J. WIELOCKX GEGEN INSPECTEUR DER DIRECTE BELASTINGEN. ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GERECHTSHOF 'S- HERTOGENBOSCH - NIEDERLANDE.
MehrVorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art EG-Vertrag
Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 1 EG-Vertrag RV des MdJ vom 25. November 1996 (9500-11) Anbei übersende ich oben genanntes Schreiben des Kanzlers
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 21. September 1999 (1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 21. September 1999 (1) Soziale Sicherheit Verpflichteter Träger Regreßanspruch gegen haftende Dritte Übergang von Ansprüchen In der Rechtssache C-397/96 betreffend
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFES 2. August 1993 *
URTEIL DES GERICHTSHOFES 2. August 1993 * In der Rechtssache C-271/91 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom House of Lords in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit M. H. Marshall
MehrAn die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion. - je besonders -
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Landesbünde und Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum
Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
MehrURTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 18. Juli 2007 *
LAKEBRINK UND PETERS-LAKEBRINK URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 18. Juli 2007 * In der Rechtssache C-182/06 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour administrative
Mehr