Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf)

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1 Conseil d'etat Staatsrat BOTSCHAFT Gegenstand Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden (Gesetz über den Anwaltsberuf) Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Grossrätinnen und Grossräte Wir haben die Ehre, Ihnen diese Botschaft zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf zu unterbreiten. A. Gesetzgebungsbedarf Am 1. Juni 2002 traten das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) und das dazugehörige Walliser Ausführungsgesetz, das Gesetz über den Anwaltsberuf vom 6. Februar 2001 (AnwG), in Kraft. Seit es erlassen wurde, ist dieses Gesetz praktisch nicht geändert worden. Nur Artikel 10 erfuhr 2007 eine Änderung. Am 18. Juni 2010 reichte Grossrat Franz Ruppen, SVPO/Freie Wähler, eine Motion ein (Nr ), die vom Staatsrat verlangte, dass das Gesetz über den Anwaltsberuf dahingehend geändert werde, dass die Mindestdauer des Anwaltspraktikums nach Artikel 5 von 24 auf 18 Monate vermindert wird. Der Staatsrat antwortete zustimmend auf die Motion, die vom Parlament in der Sitzung vom 15. Dezember 2011 nicht bekämpft wurde. Mit diesem Gesetzesentwurf wird der Motion von Grossrat Franz Ruppen Folge gegeben. Ausserdem werden mit ihm kleinere Anpassungen des Gesetzes beantragt, die sich mit der Zeit als nötig erwiesen haben. Man hätte auch das ganze Gesetz grundlegend ändern können. Diese Lösung wurde aber verworfen, da auf Bundesebene ein neues Gesetz, in dem alle Aspekte des Anwaltsberufs geregelt werden, geplant ist. Laut Auskünften, die beim Bundesamt für Justiz eingeholt wurden, sollte dieses Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Es macht dann eine bedeutende Anpassung des AnwG nötig. Im Entwurf werden schliesslich die Stellungnahmen des Walliser Anwaltsverbandes, der Aufsichtskammer der Anwälte, der Anwaltsprüfungskommission und der Staatsanwaltschaft berücksichtigt, die am 19. April 2013 zum Gesetzesvorentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf angehört wurden. Das Kantonsgericht, das ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert wurde, hat sich hingegen nicht geäussert _Gesetz Anwaltberuf_BOT_SR.docx

2 B. Kommentar zum Entwurf - Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 18 neu: Strafrechtliche Sanktionen Das AnwG in seinem heutigen Wortlaut betrifft nur die im Register eingetragenen Anwälte (s. Art. 1 Abs. 2) und die Anwaltspraktikanten (s. Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b). Es gilt nicht für Personen, die nicht Anwalt sind, oder für Anwälte, die nicht im Register eingetragen sind. Aus Gründen des Schutzes der Öffentlichkeit muss man den Geltungsbereich des Gesetzes aber ausnahmsweise erweitern. In gewissen Fällen muss das Gesetz jedermann entgegengehalten werden können. Das gilt für eine Person, die zu Unrecht die Bezeichnung Anwalt verwendet, weil sie gar kein Patent hat oder vom BGFA nicht ermächtigt wird, diesen Titel zu führen. Diese Person muss über das AnwG bestraft werden können. Laut dem jetzigen Artikel 18 AnwG wird schon jetzt der Anwalt bestraft, der eine Eintragung im kantonalen Register erwähnt, obwohl das nicht der Fall ist. Weitere Fälle müssen aber auch bestraft werden. Sie werden im beantragten neuen Artikel 18 aufgezählt. Dieser Artikel lehnt sich an Artikel 44 des Berner Gesetzes über die Anwältinnen und Anwälte an. - Artikel 3 Absatz 1: öffentliche Liste der Anwälte Artikel 28 Absatz 1 BGFA lautet: Die Aufsichtsbehörde führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. In Artikel 3 AnwG, der namentlich die öffentliche Liste regelt, werden nur die Anwälte der Mitgliedstaaten der EG, nicht aber der EFTA, erwähnt. Man muss deshalb diese Auslassung beheben. - Artikel 5 Absatz 1: Antritt des Anwaltspraktikums Am 23. Juni 2006 wurden die fachlichen Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die Anwälte (Art. 7 BGFA) geändert und die Begriffe Bachelor (nach 3 Jahren Studium) und Master (nach 1 oder 2 Jahren Studium nach dem Bachelor) berücksichtigt, die mit der Bologna-Deklaration eingeführt wurden. Diese Titel haben die Lizentiate, die von den Schweizer Universitäten ausgestellt wurden, ersetzt. Es wurde ausserdem bestimmt, dass der Bachelor als Voraussetzung zur Zulassung zum Anwaltspraktikum genügt (Art. 7 Abs. 3 BGFA). Er reicht hingegen nicht aus, um das Patent zu erlangen. Dazu braucht es einen Master. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Praktikant sein Studium während des Praktikums fortsetzt. Man muss deshalb darauf hinweisen, dass das Praktikum in einer fleissigen Arbeit beim Praktikumsleiter bestehen und grundsätzlich vollzeitlich ausgeführt werden muss (s. Reglement über den Anwaltsberuf). Artikel 5 Absatz 1 AnwG, der 2006 nicht an das Bundesrecht angepasst wurde, muss jetzt angepasst werden. Was die Gleichwertigkeit der Diplome anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass die Person, die ein Praktikum absolvieren will, beweisen muss, dass ihr Diplom denjenigen, die von den Schweizer Universitäten anerkannt werden, gleichwertig ist (Art. 5 Abs. 1 AnwG). Das geht sowohl aus Artikel 2 Absatz 1 des Reglements zum Gesetz über den Anwaltsberuf (RAnwG) als auch aus Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) hervor, in denen die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, vorgeschrieben wird. - Artikel 5 Absatz 3: Verkürzung der Dauer des Anwaltspraktikums Das BGFA lässt den Kantonen die Freiheit, die Dauer des Anwaltspraktikums zu regeln, schreibt aber mindestens 12 Monate vor. Im Wallis wurde festgelegt, dass das Praktikum zwei Jahre dauert (Art. 5 Abs. 3 AnwG). 2 / 6

3 Im Jahr 2001, als das AnwG erlassen wurde, beschloss der Grosse Rat, die Praktikumsdauer bei 24 Monaten zu belassen, so dass es gegenüber dem Gesetz über den Anwaltsberuf von 1988 keine Änderung gab. Das Anwaltspraktikum konnte damals mit dem Notariatspraktikum kumuliert werden. Mit der Einführung des neuen Gesetzes über das Notariat am 1. Januar 2007 ist diese Kumulierung aber nicht mehr möglich. Personen, die sowohl den Anwalts- als auch den Notarberuf ausüben wollen, müssen deshalb ein Praktikum von insgesamt drei Jahren absolvieren, während früher zwei Jahre reichten. Es ist gut verständlich, dass diese neuen Bedingungen mehr als einen jungen Walliser Juristen davon abhalten, sein Anwaltspraktikum im Wallis zu absolvieren, vor allem weil das Praktikum in anderen Kantonen wie Genf und Freiburg weniger lange dauert. Franz Ruppen argumentierte vor allem damit, als er am 18. Juni 2010 die Motion Nr einreichte, die angenommen wurde. In diesem Entwurf wird deshalb auf dieser Grundlage in Artikel 5 Absatz 3 AnwG eine Praktikumsdauer von 18 Monaten beantragt. - Artikel 6 Absätze 2 und 3 neu: Modalitäten des Praktikums Von den 18 Praktikumsmonaten müssen 12 bei einem Anwalt absolviert werden, der im kantonalen Register eingetragen ist (Art. 6 Abs. 1 AnwG). Der Rest des Praktikums muss mit möglichst breiten Möglichkeiten in jeder weiteren juristischen Tätigkeit absolviert werden können (sogar beim Rechtsdienst einer Bank, einer Versicherung, eines Unternehmens). Der geltende Absatz 2, laut dem es für gewisse Praktika eine vorgängige Bewilligung des Departements braucht, erweist sich als zu einschneidend. Das Departement hat ausserdem kürzlich seine Praxis flexibler gestaltet. - Artikel 8bis neu: Öffentlichkeit der mündlichen Prüfungen Um zu verhindern, dass zu viele Leute den mündlichen Prüfungen beiwohnen und sie allenfalls stören und um die Vertraulichkeit der Dossiers, die den Kandidaten bei den Plädoyers abgegeben werden, sicherzustellen, äusserte die Prüfungskommission den Wunsch, den Zugang zu den mündlichen Prüfungen zu beschränken. Mit diesem Entwurf wird ihrem Ersuchen Folge geleistet, aber es wird auch berücksichtigt, wie wichtig es für die Praktikanten ist, dass sie sich vorstellen können, welche Fragen ihnen im ersten Teil der mündlichen Prüfung gestellt werden können. Es wird deshalb beantragt, nur den Anwaltspraktikanten zu erlauben, dieser Prüfung beizuwohnen. Diese müssen beim Eingang in den Saal auf Verlangen ihre Studentenkarte vorweisen, um zu beweisen, dass sie sich im Praktikum befinden. Die Plädoyers hingegen stehen der Öffentlichkeit künftig nicht mehr offen. Für diese ziemlich bedeutenden Einschränkungen braucht es eine formale gesetzliche Grundlage, deshalb werden sie im Gesetz und nicht im Ausführungsreglement eingeführt. - Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c: Eignungsprüfung Der Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bezieht sich auf den Artikel 30 Absatz 1 BGFA, der angibt, wann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedlands der EG oder der EFTA in das kantonale Anwaltsregister eingetragen werden kann. Da im Walliser Recht nur die EG vorkommt, muss man die EFTA hinzufügen. - Artikel 10 Absatz 2: Beschwerde gegen einen Entscheid der kantonalen Anwaltsprüfungskommission Die Prüfungskommission ist eine besondere Kommission (im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG]), gegen die es nur eine direkte Beschwerde an das Kantonsgericht geben darf. Eine Zwischenetappe ist nicht nötig und verlangsamt das Verfahren zur Erlangung des Patentes, was dem Ziel der Motion Ruppen zuwiderläuft. 3 / 6

4 Dieser Grundsatz gilt in verschiedenen Westschweizer Kantonen, so zum Beispiel in den Kantonen Waadt (Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes über den Anwaltsberuf - LPAv), Neuenburg (Art. 49 des Gesetzes über den Anwaltsberuf - LAv) und Bern (Art. 6 des Berner Gesetzes über die Anwältinnen und Anwälte - AnwG). Damit bei den Notariatsprüfungen eine gleiche Praxis sichergestellt wird, wird das Reglement zum Notariatsgesetz (ARNG) im gleichen Sinn geändert (direkte Beschwerde an das Kantonsgericht). - Artikel 11 Absätze 1 und 2: Zusammensetzung der Prüfungskommission In zahlreichen Kantonen ist eine Prüfungskommission, deren Zusammensetzung im kantonalen Recht bestimmt wird, für die Prüfungen verantwortlich. Damit die Kreise, die vom Anwaltspatent betroffen sind, möglichst gut vertreten sind, wird in diesem Entwurf beantragt, dass Vertreter der Anwälte und Vertreter der Justiz, d. h. Richter und/oder Staatsanwälte, in dieser Kommission angemessen vertreten sind. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Kantonsgerichts, des Büros der Staatsanwaltschaft oder des Walliser Anwaltsverbandes ernannt. Um die Stabilität und die Kontinuität der Kommission zu fördern, werden die ernannten Mitglieder angehalten, während 4 Jahren ihr Mandat auszuführen. Ein Rücktritt aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Die Zahl von 13 Mitgliedern und drei Suppleanten wurde von der bestehenden Prüfungskommission vorgebracht; sie hat sich einer möglichen Verminderung auf 8 Mitglieder und 4 Suppleanten widersetzt, die bei der Anhörung der betroffenen Kreise vorgeschlagen wurde. Ebenso wenig wollte sie, dass die Zahl der Richter, Staatsanwälte und Anwälte genau festgelegt wird. - Artikel 13 Absatz 2: Zusammensetzung der Aufsichtskammer der Anwälte Die Zusammensetzung der kantonalen Aufsichtsbehörde wird weitgehend den Kantonen überlassen. Im Wallis wird diese Behörde von der Aufsichtskammer der Anwälte und von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertreten. Damit die Justiz im weiteren Sinne in der Aufsichtskammer vertreten ist, müssen Mitglieder der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden, die im Wallis unabhängige Mitglieder der Justiz sind. Es wird auch bestimmt, dass alle Mitglieder angehalten sind zuzustimmen, dass sie für 4 Jahre bezeichnet werden. - Artikel 13 Absatz 6: Tätigkeit des Rechtsdienstes des Departementes bei der Aufsichtskammer In diesem Absatz wird die gegenwärtige Praxis des Rechtsdienstes im Gesetz festgehalten; er leistet nicht nur Sekretariatsdienste, sondern instruiert und schlägt der Aufsichtskammer seine Entscheidentwürfe vor. Ausserdem handelt es sich um eine sinngemässe Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 VVRG, in dem bestimmt wird, dass die Staatskanzlei oder ein anderes Organ zuständig ist, um die beim Staatsrat eingereichten Beschwerden zu instruieren. - Artikel 15: Gebühr, die für die Tätigkeit der Aufsichtskammer erhoben wird Die Gebühr, die gemäss Artikel 15 AnwG erhoben wird, ist eine Gerichtsgebühr, so dass das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden gilt. Es gibt keinen besonderen Tarif, der vom Staatsrat beschlossen wird. - Artikel 15a: Sanktion bei missbräuchlicher Anzeige bei der Aufsichtskammer der Anwälte In den vergangenen Jahren verzeichnete die Aufsichtskammer eine Zunahme der unbegründeten und missbräuchlichen Anzeigen, die oft das Ergebnis von persönlichen Konflikten unter Anwälten sind. Bei solchen Anzeigen können aufgrund des geltenden Systems über Artikel 14 Absatz 3 AnwG, der auf das VVRG (Art. 88 Abs. 5) verweist, die unnötig verursachten Kosten demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht hat. Sie dürfen sich aber höchstens auf 800 Franken belaufen. 4 / 6

5 Um von allen missbräuchlichen Anzeigen abzuschrecken, wird laut diesem Entwurf der Anzeiger, der aufgrund von unüberlegtem, verwerflichem oder streitsüchtigem Handeln die Eröffnung eines Verfahrens verursacht, das mit Entscheid des Präsidenten eingestellt wird, mit einer Busse von bis zu 5000 Franken bestraft. Diese Lösung wird auch in den Kantonen Waadt (Art. 61 LPAv) und Genf (Art. 9 Abs. 7 RPAv) praktiziert. - Artikel 15b: Fähigkeit des Anwalts, Parteien zu vertreten Wer entgegen den Pflichten nach Artikel 12 BGFA die Verteidigung von widersprüchlichen Interessen annimmt oder fortsetzt, muss von der Behörde mit dem Entzug der Fähigkeit, Parteien zu vertreten, bestraft werden. Das Verbot zu plädieren ist die logische Folge der Feststellung, dass ein solcher Konflikt besteht (Urteil 1A.223/2002 vom 18. März 2003, Erw. 5.5). Da im BGFA nicht bestimmt wird, welche Behörde zuständig ist, einem Anwalt, der vor einem Interessenkonflikt steht, zu untersagen zu plädieren, sind die Kantone ermächtigt, eine solche Behörde zu bezeichnen. Im Wallis gibt es keine gesetzliche Grundlage, in der diese Behörde bezeichnet wird. Gemäss der jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE vom 20. Februar 2012 in der Angelegenheit 2C_642/2011) ist es angesichts dieser fehlenden Grundlage am Richter, der materiell mit dieser Angelegenheit befasst ist, über die Fähigkeit des Anwalts, Parteien zu vertreten, zu entscheiden. Um unnötige Schriften und Beschwerden zu vermeiden, soll in diesem Entwurf klar angegeben werden, wie die gegenwärtige Praxis im Wallis aussieht; daneben soll im AnwG die Behörde bezeichnet werden, die zuständig ist, im Fall eines Interessenkonflikts ein allfälliges Verbot, eine Partei zu vertreten, auszusprechen, nämlich die Behörde, die mit dem Hauptstreitfall befasst ist. Im Beschwerdefall muss die Verfügung mit demselben Rechtsmittel angefochten werden, das auch gegen den materiellen Entscheid offensteht (B. Chappuis/N. Pellaton, Conflits d'intérêts : autorité compétente pour en juger et voies de recours, in Revue de l'avocat 6-7/2012 S. 316). - Artikel 15c: Berufsgeheimnis des Anwalts vor der Aufsichtskammer Die Aufsichtskammer der Anwälte wurde wiederholt mit der Tatsache konfrontiert, dass der angezeigte Anwalt sich weigerte Stellung zu nehmen mit der Begründung, dass er sonst das Berufsgeheimnis verletze, an das er sich gemäss Artikel 13 BGFA halten müsse. Es stellte sich dann die Frage, ob der Anwalt vor der Aufsichtskammer der Anwälte an das Amtsgeheimnis gebunden ist, und es wurden rechtliche Abklärungen unternommen. Sie zeigten, dass es wie bei strafrechtlichen Angelegenheiten nicht vorstellbar war, dass ein Anwalt unter dem Vorwand, dass er gegenüber seinen Kunden an das Berufsgeheimnis gebunden sei, disziplinarisch nicht belangt werden konnte. Das öffentliche Interesse muss in diesem Fall dem Interesse seiner Kunden vorgehen. Diese Lösung wurde zudem von der Zürcher Aufsichtsbehörde der Anwälte gewählt, die in ihrer Rechtsprechung anerkannt hat, dass der Anwalt sich in einem Disziplinarverfahren nicht auf das Berufsgeheimnis berufen kann. Diese Schlussfolgerung wurde auch von der Lehre (B. Corboz, Le secret professionnel de l'avocat selon l'article 321 CP, in SJ 1993 S. 77(107), N. 145; P. Maurer/J.-P. Gross, Commentaire romand de la loi sur les avocats, ad Art. 13 BGFA, N. 374) und von der Aufsichtsbehörde des Kantons Wallis im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bestätigt. - Artikel 15d: Zugang zu den Unterlagen Die Aufsichtskammer wurde des Öfteren bei der Instruktion ihrer Fälle blockiert, weil es keine gesetzliche Grundlage gibt, aufgrund der sie zu hängigen Straf- und Zivilfällen, die mit der laufenden Disziplinarangelegenheit verbunden sind, Zugang hätte und weil der Angezeigte oder der Anzeiger nicht mitwirkten. Seit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung (StPO) wurde dieses Problem dank Artikel 101 Absatz 2 teilweise gelöst. In Zivil- und Verwaltungssachen ist hingegen keine Gesetzesbestimmung vorgesehen. Man muss deshalb nach dem Vorbild von Artikel 101 Absatz 2 StPO eine allgemeine Bestimmung einführen, aufgrund der die Aufsichtskammer und die kantonale Aufsichtsbehörde zu den Unterlagen der Verfahren, die mit dem Disziplinarverfahren verbunden sind, Zugang haben, wenn sie das für die richtige Durchführung ihrer Disziplinarfälle brauchen und dem kein überwiegendes Interesse entgegensteht. 5 / 6

6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Die vorgesehenen Änderungen werden sofort angewendet. Das Ausführungsreglement zum AnwG muss in der Folge angepasst werden. C. Finanzielle Auswirkungen Die geplanten Änderungen führen zu keiner besonderen neuen Ausgabe. Die Bussen bei missbräuchlicher Anzeige (Art. 15a) oder bei rechtswidriger Verwendung des Titels eines Anwalts oder eines eingetragenen Anwalts (Art. 18) könnten hingegen zu einem Ertrag führen. D. Schlussfolgerung Aufgrund der obigen Ausführungen schlagen wir Ihnen, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Grossräte, vor, den Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Anwaltsberuf anzunehmen und empfehlen Sie, samt uns, dem Machtschutze Gottes. Sitten, den 14. August 2013 Der Präsident des Staatsrates: Maurice Tornay Der Staatskanzler: Philipp Spörri 6 / 6

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