Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz)

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1 45.5 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes (Anwaltsgesetz) vom. April 005 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., in Ausführung von Art. 4 des Bundesgesetzes vom. Juni 000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte ) und gestützt auf Art. 66 der Zivilprozessordnung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 7. April 980 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (.) Art. Aufsicht Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen, unterstehen bei der Ausübung von anwaltschaftlichen Tätigkeiten der staatlichen Aufsicht. Art. Vorbehaltene Tätigkeit Das Recht zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht steht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz geniessen. Art. Ausnahmen Zur Vertretung sind im Weiteren befugt: a) Verbands- und Berufssekretärinnen und -sekretäre in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern des Kantons und Obergerichts; ) BGFA (SR 95.6 ) ZPO (bgs.) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 90

2 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung b) Treuhänderinnen und Treuhänder mit einer vom Bund anerkannten Berufsprüfung, höheren Fachprüfung oder gleichwertigen Ausbildung in Steuersachen, Streitigkeiten über die Leistung von Beiträgen an die Sozialversicherung und summarischen Verfahren betreffend Betreibungssachen; c) Verwalterinnen oder Verwalter von Liegenschaften zur Vertretung von Vermieterinnen oder Vermietern bzw. Verpächterinnen oder Verpächtern in Miet- oder Pachtsachen; d) Handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben. Das Gericht bzw. die Strafuntersuchungs- oder Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen Personen von der Vertretung ausschliessen, wenn es zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei erforderlich erscheint. II. Behörden (.) Art. 4 Prüfungskommission a) Wahl Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem bis zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu. Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar. ) * Art. 5 b) Zuständigkeit Die Prüfungskommission nimmt die Anwaltsprüfungen nach Art. 7 und BGFA ab, führt die Prüfungsgespräche gemäss Art. BGFA und stellt dem Obergericht nach deren Abschluss Antrag über das Bestehen von Prüfungen und den Nachweis von beruflichen Fähigkeiten. ) Art. 8 VRPG (bgs 4.)

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Art. 6 Aufsichtskommission a) Allgemeines Die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte wird vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt. ) Art. 7 b) Wahl Die Aufsichtskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Aufsichtskommission sind in einem kantonalen Register eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu. Für sie sind die Ausstandsgründe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss anwendbar. ) * Art. 8 c) Aufgaben Die Aufsichtskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Art. 5 BGFA und die öffentliche Liste nach Art. 8 BGFA. Sie ist zuständig für das Aufsichts- und Disziplinarwesen 4). Die Aufsichtskommission entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis und erfüllt als Aufsichtsbehörde die weiteren Aufgaben, die ihr das Bundesgesetz zuweist. Art. 8a * Rechtsmittel Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden. ) vgl. Art. und ) Art. 8 VRPG (bgs 4.) 4) vgl. Art. 9, 9 ff.

4 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung III. Anwaltspatent (.) Art. 9 Anwaltspraktikum Die Aufsichtskommission kann Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei einer im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person zu Ausbildungszwecken tätig sind, das befristete berufsmässige Auftreten vor den Gerichten des Kantons bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. lit. a und 8 Abs. lit. a und lit. b BGFA erfüllen. Das Obergericht ist befugt, mit den zuständigen Behörden anderer Kantone Vereinbarungen über die gegenseitige Zulassung von Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten abzuschliessen. Die Aufsichtskommission und der kantonale Anwaltsverband sind vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung anzuhören. Getroffene Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen sind zu publizieren. Die Bewilligung wird auf längstens drei Jahre erteilt. 4 Die Praktikantin oder der Praktikant steht unter der Leitung und Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts. 5 Die Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten zu begründeter Beanstandung Anlass gibt. 6 Für die Rechtspraktikantenbewilligung kann eine Gebühr bis Fr. 00. erhoben werden. Art. 0 Anwaltsprüfung Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. lit. a BGFA erfüllt, b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. lit. a bis c BGFA erfüllt, c) sich über eine einjährige praktische Tätigkeit, grundsätzlich in der appenzell-ausserrhodischen Rechtspflege, ausweist. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung ausserkantonaler praktischer Tätigkeiten. 4

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Art. Zulassungsverfahren Wer die Bewilligung zur Ausübung des Berufes der Anwältin oder des Anwaltes erlangen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichtes sein schriftliches Gesuch einzureichen und die erforderlichen Ausweise beizulegen. Die Prüfungsgebühr beträgt bis Fr und ist vor Anordnung der Prüfung zu erlegen. Die Prüfungsbestimmungen sind in der Verordnung über die Anwaltsprüfung festgelegt. ) Art. Anwaltspatent Das appenzell-ausserrhodische Anwaltspatent erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. BGFA erfüllt und die Anwaltsprüfung bestanden hat. Art. Entzug des Anwaltspatentes Das Obergericht entzieht auf Antrag der Aufsichtskommission das im Kanton erteilte Anwaltspatent, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen. IV. Anwaltsregister (4.) Art. 4 Registerführung Das Anwaltsregister gemäss Art. 5 BGFA sowie die öffentliche Liste gemäss Art. 8 BGFA können auf Papier oder elektronisch geführt werden. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten. ) bgs

6 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 5 Inhalt Der Inhalt des Anwaltsregisters sowie der öffentlichen Listen richtet sich nach den Bestimmungen des BGFA. Art. 6 Eintragung im Anwaltsregister Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt das Vorhandensein der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nach Art. 7 und Art. 8 BGFA nachweist. Die Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung nicht mehr als drei Monate alt sein. Die Neueintragung einer Anwältin oder eines Anwalts im Anwaltsregister wird im Amtsblatt veröffentlicht. 4 Diese Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf die Eintragung in der öffentlichen Liste. 5 Die Anwältinnen und Anwälte teilen der Aufsichtskommission jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit ). Art. 7 Publikation der Löschung Die Löschung im Anwaltsregister sowie die Löschung in der öffentlichen Liste werden im Amtsblatt veröffentlicht. V. Honorar (5.) Art. 8 Anwendungsbereich der Honorarordnung Die staatliche Honorarordnung ) wird angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens: a) des Zivil- und Strafprozesses; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht;. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. ) Art. lit. j BGFA ) V über den Anwaltstarif (bgs 45.5) 6

7 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Art. 9 Überprüfung der Honorare Auf Begehren von Klientinnen und Klienten oder Anwältinnen und Anwälten begutachtet die Aufsichtskommission im schriftlichen Verfahren die Angemessenheit der Honorare ). Art. 0 Befreiung vom Berufsgeheimnis Anwältinnen und Anwälte sind zur Durchsetzung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit. VI. Berufsregeln (6.) Art. Berufsregeln Für Anwältinnen und Anwälte gelten die Bestimmungen der Artikel und BGFA über die Berufsregeln. Art. Gegenpartei Anwältinnen und Anwälte dürfen in der Regel in einer Sache mit einer Gegenpartei, die durch eine bevollmächtige Anwältin oder einen bevollmächtigten Anwalt vertreten ist, ohne deren oder dessen Zustimmung nicht direkt verkehren. Art. Akten Anwältinnen und Anwälte haben die Akten während zehn Jahren aufzubewahren. Anvertraute Akten haben Anwältinnen und Anwälte den Berechtigten auf erstes Verlangen herauszugeben, soweit sie nicht als Beweismittel für bestrittene Honoraransprüche in Betracht kommen. Benötigt die Klientin oder der Klient solche Akten, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission anordnen, dass sie einer Treuhänderin oder einem Treuhänder ausgehändigt werden, die oder der für die Klientin oder den Klienten die Vorlage vermittelt. ) Art. Abs. Ziff. ZPO 7

8 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung VII. Disziplinaraufsicht und Disziplinarmassnahmen (7.) Art. 4 Disziplinaraufsicht und -massnahmen ) Die Aufsichtskommission übt die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte aus. Die Aufsichtskommission verfügt die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 7 BGFA. Mitteilungen über eine Disziplinarmassnahme werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Ein dauerndes Berufsausübungsverbot wird veröffentlicht. Art. 5 Massnahmen gegen Dritte Die Aufsichtskommission verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf der Anwältin oder des Anwaltes ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis Fr ; d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und Strafanzeige. Vorbehalten bleibt die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt. VIII. Disziplinarverfahren (8.) Art. 6 Eröffnung Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin durchgeführt. Die Aufsichtskommission eröffnet das Disziplinarverfahren und holt bei den betroffenen Anwältinnen und Anwälten eine Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen ein. ) Art. 7 BGFA 8

9 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Sie kann von der Eröffnung eines Verfahrens absehen, sofern sie die Vorwürfe als offensichtlich unbegründet erachtet. Art. 7 Verfahren Das Verfahren richtet sich nach Art. 4 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ). Die Aufsichtskommission ermittelt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise von Amtes wegen. Sie kann insbesondere Zeugen einvernehmen. Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. 4 Die Parteien sind auf Antrag oder Anordnung des Präsidiums persönlich anzuhören. Art. 8 * Art. 9 Verjährung Die Bestimmungen von Art. 9 BGFA über die Verjährung gelten auch für die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Personen. IX. Übergangs- und Vollzugsvorschriften (9.) Art. 0 Übergangsbestimmungen Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Anwaltspatente bleiben in Kraft. Anwältinnen und Anwälte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über die kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und im Kanton eine Kanzlei führen, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Der Eintrag wird von Amtes wegen gelöscht, wenn die Anwältin oder der Anwalt der Anwaltskommission nicht innert sechs Monaten eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. lit. d BGFA zustellt. ) bgs 4. 9

10 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Anwältinnen und Anwälte, welche weder im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind noch Freizügigkeit geniessen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertreten, dürfen die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. 4 Für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Art. Vollzugsvorschriften Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung des Obergerichtes und der Aufsichtskommission die Ausführungsbestimmungen ). X. Schlussbestimmungen (0.) Art. Änderung des bisherigen Rechts Die Verordnung über die Anwaltsprüfung wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. November 956 ) über den Anwaltsberuf wird aufgehoben. Art. 4 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. ) Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 4) ) vgl. die V über die Anwaltsprüfung (bgs 45.5) und die V über den Anwaltstarif (bgs 45.5) ) bgs 45.5 (ags III/84) ) Die Referendumsfrist ist am 4. Juni 005 unbenutzt abgelaufen. 4). Juli 005 0

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 45.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl Art. 4 Abs. geändert 7 / 00, S Art. 7 Abs. geändert 7 / 00, S Art. 8a eingefügt 7 / 00, S Art. 8 aufgehoben 7 / 00, S. 4

12 45.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 4 Abs geändert 7 / 00, S. 4 Art. 7 Abs geändert 7 / 00, S. 4 Art. 8a eingefügt 7 / 00, S. 4 Art aufgehoben 7 / 00, S. 4

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