Gesamte Rechtsvorschrift für Anforderungen an Sportboote, Fassung vom

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1 Gesamte Rechtsvorschrift für Anforderungen an Sportboote, Fassung vom Langtitel Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote StF: BGBl. II Nr. 276/2004 Änderung BGBl. II Nr. 21/2005 BGBl. II Nr. 376/2005 BGBl. II Nr. 127/2006 BGBl. II Nr. 277/2006 BGBl. II Nr. 9/2007 BGBl. II Nr. 212/2007 BGBl. II Nr. 182/2008 BGBl. II Nr. 104/2009 BGBl. II Nr. 123/2010 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet: Text Geltungsbereich und Definitionen 1. (1) Diese Verordnung gilt a) in Bezug auf Entwurf und Bau für i) Sportboote und unvollständige Boote; ii) Wassermotorräder; iii) alle in Anhang II aufgelisteten, selbstständig auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebrachten und für den Einbau bestimmten Bauteile; b) in Bezug auf Abgasemissionen für i) Antriebsmotoren, die bei Sportbooten und Wassermotorrädern angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind; ii) bei diesen Booten angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird; c) in Bezug auf Geräuschemissionen für i) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordmotoraggregate; ii) Sportboote mit Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Bootes vorgenommen wird und die danach auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau in Verkehr gebracht werden; iii) Wassermotorräder; iv) Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bzw. Einbau bei Sportbooten; (2) Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung: Seite 1 von 50

2 a) in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe a): i) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote; ii) Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote; iii) Windsurfbretter; iv) Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter; v) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen; vi) Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden; vii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden; viii) unbeschadet des Abs. 3 Z 1 Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere unabhängig von der Zahl der Fahrgäste Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 301 vom S. 1, geändert durch die Beitrittsakte von 1994; ix) Tauchfahrzeuge; x) Luftkissenfahrzeuge; xi) Tragflügelboote; xii) Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden; b) in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe b): i) bei folgenden Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute oder speziell zum Anbau bzw. Einbau bestimmte Antriebsmotoren: - ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge; - Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden; - unbeschadet des Abs. 3 Buchstabe a) Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, insbesondere unabhängig von der Zahl der Fahrgäste Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG; - Tauchfahrzeuge; - Luftkissenfahrzeuge; - Tragflügelboote; ii) Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Abs. 2 Buchstabe a) Ziffern v) und vii) eingebaut sind; iii) für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden; c) in Bezug auf Abs. 1 Buchstabe c): i) alle unter Buchstabe b) genannten Wasserfahrzeuge; ii) für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden. (3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Seite 2 von 50

3 a) Sportboot unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat in Verkehr gebracht werden; b) Wassermotorrad Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien; c) Antriebsmotor alle zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs- Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren; d) größerer Umbau des Motors einen Umbau des Motors, der - möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet ausgenommen ist der routinemäßige Austausch von Motorteilen, die die Emissionseigenschaften unverändert lassen oder - die Motornennleistung um mehr als 15% erhöht; e) größerer Umbau des Bootes einen Umbau eines Bootes, - bei dem die Antriebsart des Bootes geändert wird; - der einen größeren Umbau des Motors beinhaltet; - durch den das Boot so weitgehend verändert wird, dass es als neues Boot zu betrachten ist; f) Antriebsarten mechanische Verfahren, mit denen das Wasserfahrzeug angetrieben wird, insbesondere der Antrieb durch Schiffsschrauben oder Strahlpumpenantriebssysteme; g) Motorenfamilie eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, bei denen aufgrund ihres Entwurfs von ähnlichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgasemissionen auszugehen ist und die die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllen; h) Hersteller alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein von dieser Verordnung erfasstes Erzeugnis entwerfen und herstellen oder die ein solches Erzeugnis entwerfen und/oder herstellen lassen, um es in eigenem Namen in Verkehr zu bringen; i) Bevollmächtigter alle in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen die ihm aufgrund dieser Verordnung entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Inverkehrbringen und Inbetriebnahme 2. (1) Die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis, im Hinblick auf den Umweltschutz, die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern dies keine Änderung von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung zur Folge hat. Grundlegende Anforderungen 3. Die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen in bezug auf Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz erfüllen. Freier Verkehr der Erzeugnisse 4. (1) Die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie alle Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich der Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach 8 oder gegebenenfalls 9 erfüllen. Seite 3 von 50

4 (2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe a) erklärt, dass die Fertigstellung des Bootes durch andere beabsichtigt ist. (3) Die im Anhang II genannten Bauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn diese die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang IV tragen, aus der hervorgeht, dass sie die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sofern diesen Bauteilen eine schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV beiliegt und sie nach der gemäß Anhang III Buchstabe b) abgegebenen Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder im Fall von Einfuhren aus Drittländern der Person, die diese Bauteile in Verkehr bringt, zum Einbau in Sportboote bestimmt sind. (4) Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Motoren, die nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom S. 1, geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission, ABl. Nr. L 227 vom S. 41, typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II gemäß Anhang I Nummer der genannten Richtlinie einhalten, sowie Motoren, die nach der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. Nr. L 36 vom S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission, ABl. Nr. L 107 vom S. 10, typgenehmigt sind, dürfen nur dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im Einklang mit Anhang XV Nummer 3 erklärt, dass der Motor den Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen genügen wird, wenn er unter Beachtung der mitgelieferten Anweisungen des Herstellers in ein Sportboot oder in ein Wassermotorrad eingebaut wird. Ausstellungen und Vorführungen 5. (1) Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Erzeugnisse erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können, wenn ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt ist. (2) Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten. CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien und entsprechenden österreichischen Regelungen 6. Fallen die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse auch unter andere Richtlinien bzw. entsprechende österreichische Regelungen zu anderen Gesichtspunkten, in denen die Anbringung der CE- Kennzeichnung vorgesehen ist, so gibt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall an, dass auch von der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen auszugehen ist. Die CE-Kennzeichnung zeigt die Konformität mit den anzuwendenden Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen oder einschlägigen Abschnitten der Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen an. In diesem Fall sind die Fundstellen zu diesen vom Hersteller angewandten Richtlinien, wie sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in den durch die Richtlinien bzw. entsprechenden österreichischen Regelungen geforderten Unterlagen, Konformitätserklärungen oder Anweisungen, die dem Erzeugnis beigefügt sind, anzugeben. Übereinstimmungsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen 7. Für die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die den einschlägigen im Anhang XIX aufgelisteten österreichischen Normen zur Durchführung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, entsprechen, wird die Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen gemäß 3 vermutet. Konformitätsbewertung 8. (1) Bevor die in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Verfahren anzuwenden. Seite 4 von 50

5 (2) Hinsichtlich des Entwurfs und des Baus von Erzeugnissen im Sinne von 1 Abs. 1 Buchstabe a) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter für die in Anhang I Teil A Nummer 1 genannten Entwurfskategorien A, B, C und D folgende Verfahren anzuwenden: a) Bootskategorien A und B: i) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. b) Bootskategorie C: i) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m: - Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG- Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. - Wenn die harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3 nicht erfüllt sind: die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. ii) Bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m: die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII, oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. c) Bootskategorie D: Bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, ergänzt durch die Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. d) Wassermotorräder: Die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII oder eines der folgenden Module: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. e) Bei Bauteilen nach Anhang II eines der folgenden Module: B + C oder B + D oder B + F oder G oder H. (3) Hinsichtlich der Abgasemissionen: Für Erzeugnisse im Sinne des 1 Abs. 1 Buchstabe b) hat der Motorenhersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die EG- Baumusterprüfung (Modul B) nach Anhang VII, gefolgt von der Konformität der Bauart (Modul C) nach Anhang VIII durchzuführen oder eines der folgenden Module anzuwenden: B + D oder B + E oder B + F oder G oder H. (4) Hinsichtlich der Geräuschemissionen: a) Für Erzeugnisse im Sinne von 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern i) und ii) hat der Bootshersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren durchzuführen: i) Wenn Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm (EN ISO 14509) für Geräuschmessungen vorgenommen werden: entweder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII. ii) Wenn für die Bewertung das Verfahren mit Froude-Zahl und Leistungs- /Verdrängungsverhältnis verwendet wird: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder die interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII. iii) Wenn gemäß Ziffer i) erstellte Daten von zertifizierten Referenzbooten für die Bewertung verwendet werden: entweder die interne Fertigungskontrolle (Modul A) nach Anhang V oder Seite 5 von 50

6 die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder die Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang XI oder die umfassende Qualitätssicherung (Modul H) nach Anhang XII. b) Für Erzeugnisse im Sinne von 1 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffern iii) und iv) hat der Hersteller von Wassermotorrädern bzw. von Motoren oder sein Bevollmächtigter folgende Verfahren anzuwenden: die interne Fertigungskontrolle mit zusätzlichen Anforderungen (Modul Aa) nach Anhang VI oder Modul G oder H. Nachträgliche Bescheinigung der Bauart von Sportbooten 9. (1) Im Fall einer Begutachtung von Sportbooten nach der Bauausführung, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nachkommt, können diese von einer natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, die das Erzeugnis unter eigener Verantwortung in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt. In diesem Fall beantragt die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, bei einer benannten Stelle eine Begutachtung nach Bauausführung. (2) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, legt der benannten Stelle sämtliche verfügbaren Dokumente und technischen Unterlagen vor, die sich auf das erstmalige In- Verkehr-Bringen des Erzeugnisses im Ursprungsland beziehen. Die benannte Stelle prüft das einzelne Erzeugnis und führt Berechnungen und sonstige Bewertungen durch, um sich von dessen gleichwertiger Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überzeugen. In diesem Fall trägt die Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2 den Zusatz Nachträgliche Bescheinigung der Bauart. Die benannte Stelle erstellt einen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung und unterrichtet die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, über ihre Pflichten. (3) Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr bringt und/oder in Betrieb nimmt, stellt sodann eine Konformitätserklärung aus (siehe Anhang XV) und bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Kennnummer der zuständigen benannten Stelle auf dem Erzeugnis an oder lässt diese anbringen. Benannte Stellen 10. (1) Stellen, die die Konformität von in 1 Abs. 1 genannten Erzeugnissen in Österreich bewerten wollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten für eine Konformitätsbewertung die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen, als akkreditierte Stelle zugelassen und nach ihrer Meldung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in die Liste der Benannten Stellen gemäß Anhang XVIII im Teil betreffend Österreich unter Anführung ihrer Kennnummer und der ihnen spezifisch übertragenen Aufgaben aufgenommen sein. (2) Wenn diese Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien erfüllen. (3) Wenn eine solche Stelle die in Anhang XIV festgelegten Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, ist die Meldung zurückzuziehen und die Stelle aus der Liste der Benannten Stellen im Anhang XVIII zu streichen. Die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind darüber unverzüglich zu informieren. CE-Kennzeichnung 11. (1) Die folgenden Erzeugnisse müssen bei ihrem In-Verkehr-Bringen die CE- Konformitätskennzeichnung tragen: a) Sportboote, Wassermotorräder und ihre Bauteile nach Anhang II, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen genügen; b) Außenbordmotoren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen; c) Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den in Anhang I Teil B und Teil C genannten grundlegenden Anforderungen genügen. (2) Die in Anhang IV abgebildete CE-Konformitätskennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut leserlich und dauerhaft auf den Sportbooten und Wassermotorrädern nach Anhang I Teil A Nummer 2.2, auf den Bauteilen nach Anhang II und/oder auf ihrer Verpackung sowie auf Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem nach Anhang I Teil B Nummer 1.1 angebracht werden. (3) Der CE-Kennzeichnung muss die Kennnummer der benannten Stelle beigefügt sein, die für die Durchführung der in den Anhängen IX, X, XI, XII und XVI genannten Verfahren verantwortlich war. Seite 6 von 50

7 (4) Das Anbringen von Zeichen oder Aufschriften, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung in die Irre führen könnten, auf von dieser Verordnung erfassten Erzeugnissen ist untersagt. Jedes andere Zeichen kann auf unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und/oder ihrer Verpackung angebracht werden, solange die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE- Kennzeichnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Code des Herstellers 12. (1) Anhang XX enthält ein Verzeichnis der österreichischen Hersteller von Sportbooten und der ihnen von der Obersten Schifffahrtsbehörde zugewiesenen Codes. (2) Der Code besteht aus drei Buchstaben, die aus dem Namen des Herstellers genommen werden. (3) Der Code des Herstellers ist von diesem bei der Kennzeichnung des Bootes (Anhang I Teil A Punkt 2.1) zu verwenden. Änderung von Anhängen 13. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XVIII (Liste der Benannten Stellen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die Liste der Gemeldeten Stellen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XIX (Liste der harmonisierten Europäischen Normen) durch Kundmachung zu ändern, um der jeweils gültigen Mitteilung der Europäischen Kommission über die harmonisierten Normen für die Sportboote-Richtlinie zu entsprechen. Hierbei sind die entsprechenden österreichischen Normen anzuführen. (3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Anhang XX (Liste und Codes der österreichischen Hersteller) durch Kundmachung zu ändern, wenn österreichischen Herstellern entsprechende Codes im Sinne des 12 zugewiesen werden. Übergangsbestimmungen 14. (1) Vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005 können die in 1 Abs. 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse entweder dieser Verordnung oder der Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idf BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen. (2) Selbstzündungsmotoren und Viertakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2006 entsprechen. (3) Zweitakt-Fremdzündungsmotoren müssen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. Jänner 2007 entsprechen. (4) Für die in 1 Abs. 1 Buchstabe a) Ziffer ii) sowie Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse gelten die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem erstmaligen In-Verkehr-Bringen oder der erstmaligen In-Betrieb-Nahme nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2) Sofern in 14 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Sportboote- Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996 idf BGBl. II Nr. 302/1998, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Vorbemerkung GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN Boote im Sinne dieses Anhangs sind Sportboote und Wassermotorräder. ANHANG I A. Grundlegende Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau von Booten 1. ENTWURFSKATEGORIE Entwurfskategorie Windstärke (Beaufort-Skala) Signifikante Wellenhöhe (H 1/3, Meter) A Hochsee über 8 über 4 B Außerhalb von Bis einschließlich 8 bis einschließlich 4 Küstengewässern C Küstennahe Gewässer Bis einschließlich 6 bis einschließlich 2 D Geschützte Gewässer Bis einschließlich 4 bis einschließlich 0,3 Seite 7 von 50

8 Begriffsbestimmungen: A. Hochsee: Entworfen für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 (Beaufort-Skala) und signifikanten Wellenhöhen über 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können, jedoch ausschließlich extremer Wetterverhältnisse. B. Außerhalb von Küstengewässern: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können. C. Küstennahe Gewässer: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flussmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können. D. Geschützte Gewässer: Entworfen für Fahrten in geschützten küstennahen Gewässern, kleinen Buchten, auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m und gelegentlich Wellenhöhen von höchstens 0,5 m, beispielsweise aufgrund vorbeifahrender Schiffe, auftreten können. Boote der jeweiligen Kategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I Teil A standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben. 2. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Erzeugnisse im Sinne des 1 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Verordnung müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen, soweit diese für sie gelten Kennzeichnung des Bootes Jedes Boot ist mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält: Code des Herstellers, Herstellungsland, bootstypische Seriennummer, Jahr der Herstellung, Modelljahr. Die Einzelheiten dieser Anforderungen sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten Herstellerplakette Jedes Boot muss eine dauerhaft und getrennt von dem Kennzeichen des Bootskörpers angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen: Name des Herstellers, CE-Kennzeichnung (siehe Anhang IV), Kategorie der Bootsauslegung gemäß Nummer 1, vom Hersteller angegebene maximale Zuladung gemäß Nummer 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern, Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, dass das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird Sicht vom Hauptsteuerstand Bei Motorbooten muss der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben. 2.5 Handbuch für den Eigner Alle Boote sind mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache zu liefern, wenn sie in Österreich in Verkehr gebracht werden, bzw. in der (den) Amtssprache(n) des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder des gleichgestellten Staates zu liefern, in dem sie in Verkehr gebracht werden. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muss die unter den Nummern 2.2, 3.6 und 4 aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten. 3. FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT, BAULICHE ANFORDERUNGEN 3.1. Bauweise Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, dass das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer Stabilität und Freibord Seite 8 von 50

9 Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein Auftrieb und Schwimmfähigkeit Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, dass das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen. Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder in geschlossenem Zustand die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen. Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten. Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen Überflutung Alle Boote sind so auszulegen, dass das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird. Besondere Beachtung sollte folgendes finden: Cockpits und Plichten; diese sollten selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern; Ventilationsöffnungen; Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen Vom Hersteller angegebene maximale Zuladung Die vom Hersteller angegebene maximale Zuladung (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt Stauplatz für Rettungsinsel Alle Boote der Kategorien A und B sowie Boote der Kategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein Notausstieg Alle bewohnbaren Mehrkörperboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, dass beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Mehrkörperboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist Ankern, Vertäuen und Schleppen Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten. 4. BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Bedienungseigenschaften des Bootes auch bei dem stärksten Motor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Wassersportmotoren muss die Nennleistung in Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm im Handbuch für den Eigner angegeben werden. 5. EINBAUVORSCHRIFTEN 5.1. Motoren und Motorräume Innenbordmotoren Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muss unbrennbar sein. Seite 9 von 50

10 Lüftung Der Motorraum ist zu belüften. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können Freiliegende Teile Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind) Starten von Außenbordmotoren Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer a) wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt; b) wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt Führerlose Wassermotorräder Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Motorabschaltung oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht Kraftstoffsystem Allgemeines Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, dass die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird Kraftstoffbehälter Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Räume, in denen Kraftstoffbehälter untergebracht sind, müssen belüftet werden. Ottokraftstoff ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und a) vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind; b) von den Wohnräumen getrennt sind. Dieselkraftstoff kann in Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind Elektrisches System Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden. Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlusssicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor. Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein Steuerungssystem Allgemeines Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, dass sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen Notvorrichtungen Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können Gassystem Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und dass sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten. Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muss eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden. Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muss von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von Seite 10 von 50

11 außen zugänglich sein, und er muss außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen Brandbekämpfung Allgemeines Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, dass sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden Löschvorrichtungen Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Boot darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzubringen, dass er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist Navigationslichter Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Kollisionsverhütungsregeln KVR von 1972 und ihren Änderungen bzw. den CEVNI-Empfehlungen entsprechen Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land Die Boote sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird. Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen verfügen a) entweder über Auffangbehälter b) oder über Einrichtungen zur Unterbringung von Auffangbehältern. Boote mit fest eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Bootes angeschlossen werden können. Durch den Rumpf geführte Toiletten-Abflussrohre müssen ferner mit wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein. B. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren Antriebsmotoren müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen. 1. Kennzeichnung des Motors 1.1. Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen: - Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors; - Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend; - eindeutige Motorkennnummer; - CE-Kennzeichnung, falls nach 11 (Artikel 10 der Sportboote-Richtlinie) erforderlich Diese Angaben müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen Diese Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss Diese Angaben sind so anzubringen, dass sie für einen Durchschnittsbetrachter gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind. 2. Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die nach der folgenden Tabelle berechneten Grenzwerte nicht überschreiten. Typ Kohlenmonoxid CO = A + B/P N n Tabelle 1 Kohlenwasserstoffe HC = A + B/ P N n Stickoxide NO x (g/kwh) Partikel PT Seite 11 von 50

12 Zweitakt- Fremdzündungsmotoren Viertakt- Fremdzündungsmotoren Selbstzündungs- A B n A B n 150,0 600,0 1,0 30,0 100,0 0,75 10,0 Nicht zutreffend 150,0 600,0 1,0 6,0 50,0 0,75 15,0 Nicht zutreffend 5, ,5 2,0 0,5 9,8 1,0 motoren Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, P tief N ist die Motornennleistung in kw; die Abgasemissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen (EN ISO :1996). Für Motoren über 130 kw kann der Emissionsmessung entweder der Prüfzyklus E3 (IMO) oder E5 (Wassersport) zugrunde gelegt werden. Für die Emissionsmessungen an Benzin- und Dieselmotoren sind die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/69/EG (Anhang IX, Tabellen 1 und 2) und für Messungen an LPG-Motoren die Bezugskraftstoffe gemäß der Richtlinie 98/77/EG zu verwenden. 3. Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die oben genannten Grenzwerte einhalten. Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden. Unter üblicher Lebensdauer eines Motors ist Folgendes zu verstehen: a) Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem: 480 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt); b) Wassermotorradmotoren: 350 Stunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt); c) Außenbordmotoren: 350 Stunden oder zehn Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt). 4. Handbuch für den Eigner Jeder Motor ist mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache zu liefern, wenn er in Österreich in Verkehr gebracht wird, bzw. in der (den) Amtssprache(n) des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder des gleichgestellten Staates zu liefern, in dem er in Verkehr gebracht wird. Dieses Handbuch muss Folgendes enthalten: a) Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen und zu warten ist, um eine ordnungsgemäße Funktion im Einklang mit den Anforderungen von Nummer 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen; b) die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors. C. Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem müssen den folgenden grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen. 1. Geräuschpegel 1.1. Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorradmotoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die anhand von in der harmonisierten Norm (EN ISO 14509) festgelegten Prüfverfahren gemessenen Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen. Tabelle 2 Leistung des einzelnen Motors in kw Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax in db P N < P N P N > Dabei entspricht P N der Nennleistung des Motors in kw bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in db. Seite 12 von 50

13 Für zwei- und mehrmotorige Einheiten aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 db erhöht werden Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl = 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung = 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden Die Froude-Zahl wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Bootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge Lwl (m) und einer gegebenen Gravitationskonstante (g = 9,8 m/s 2 ) Fn = V : (g.lwl) Das Verhältnis Leistung/Verdrängung errechnet sich durch Division der Motorleistung P (kw) durch die Bootsverdrängung D (t) = P : D Als weitere Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem diese Lärmvorschriften auch dann als erfüllt, wenn ihre wichtigen Entwurfsmerkmale die gleichen sind wie bei einem zertifizierten Referenzboot oder unter Berücksichtigung der Toleranzvorgaben der harmonisierten Norm hiermit vereinbar sind Ein zertifiziertes Referenzboot ist eine spezifische Kombination von Bootskörper und Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, von der festgestellt wurde, dass sie nach Messungen gemäß Nummer 1.1 den Anforderungen in Bezug auf die Geräuschemissionen entspricht, und von der alle einschlägigen wichtigen Entwurfsmerkmale und die Ergebnisse der Geräuschemissionsmessungen in die veröffentlichte Liste der zertifizierten Referenzboote aufgenommen wurden. 2. Handbuch für den Eigner Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Anhang I Teil A Nummer 2.5 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Angaben, um das Boot und die Auspuffanlage in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden. Bei Außenbordmotoren enthält das nach Anhang I Teil B Nummer 4 vorgeschriebene Handbuch für den Eigner die erforderlichen Anweisungen, um den Außenbordmotor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden. BAUTEILE 1. Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbord- und Heckmotoren, 2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren, 3. Steuerrad, Lenkvorrichtung und Verkabelung, 4. Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen, 5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster. ANHANG II ANHANG III ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER SEINES BEVOLLMÄCHTIGTEN ODER DER FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN VERANTWORTLICHEN PERSON a) Die Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten gemäß 4 Abs. 2 für unvollständige Boote (Artikel 4 Absatz 2 der Sportboote-Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers; Name und Anschrift des in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person; Beschreibung des unvollständigen Bootes; Erklärung, dass das Boot durch andere fertiggestellt werden soll und dass es in dieser Baustufe die grundlegenden Anforderungen erfüllt. b) Die Erklärung des Herstellers, seines Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß 4 Abs. 3 für Bauteile (Artikel 4 Absatz 3 der Sportboote- Richtlinie) muss folgende Angaben enthalten: Seite 13 von 50

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