Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom

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1 ensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom (GV NRW S. 712) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Marl - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Marl in seiner Sitzung am folgende Fassung der ensatzung für die Friedhöfe der Stadt Marl vom beschlossen: Veröffentlichungen: Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 26 der Stadt Marl vom Link: Änderungen: 1. Änderung: 4,2 in Kraft getreten zum (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.11 der Stadt Marl vom ) 2. Änderung: 4,2 in Kraft getreten zum (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.20 der Stadt Marl vom ) 3. Änderung: 4,2 in Kraft getreten zum (Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr.21 der Stadt Marl vom ) 1 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Marl, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden en nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der en richtet sich nach dem entarif des 4 dieser Satzung. Seite 1 von 5

2 2 enpflichtiger (1) Zur Zahlung der en ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Der/Die enpflichtige/n haben zum Zwecke der Veranlagung richtige und vollständige Angaben zu machen. 3 Fälligkeit (1) Die en sind mit Zustellung des enbescheides sofort fällig. Nach Ablauf von einem Monat nach dem Fälligkeitstermin ist für jeden enbetrag ein Säumniszuschlag zu zahlen, der für jeden angefangenen Monat 1 v.h. der rückständigen en beträgt. (2) Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen begründen keinen Anspruch auf enrückzahlung, -erlass oder -ermäßigung. (3) Das Nutzungsrecht oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen können nur mit Genehmigung der Stadt Marl auf Dritte übertragen werden. 4 entarif Seite 2 von 5

3 1. en für die Benutzung der Leichenzelle und Trauerhallen Aufbewahrung in der Leichenzelle Benutzung der Trauerhalle Aufbewahrung / Unterstellung Urne en für die Verleihung von Grabnutzungsrechten Nutzungszeit Reihengrabarten Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit Kindergrab für 5 Jahre 5 Jahre Erdgrab in einer gärtnerbetreuten Anlage Verlängerung der Nutzungszeit Erdgrab, Pos Jahr Rasengrab 2.14 Einzelgrab (Maß 125 x 250 cm) Grabkammer 15 Jahre Kommunales Einheitsgrab (mit Grabmal, Bepflanzung, Pflege) 15 Jahre Rasengrabkammer Hauptfriedhof (mit Grabplatte) 15 Jahre Urnengrab (auch in gärtnerbetreuten Anlagen) 15 Jahre Rasenurnengrab 15 Jahre Urnenwandkammer 15 Jahre Baumgrab (mit Grabplatte) 15 Jahre kommunales Urnenreihengrab (mit Grabmal, Bepflanzung, Pflege) 15 Jahre Seite 3 von 5

4 2. en für die Verleihung von Grabnutzungsrechten Nutzungszeit Familiengrabarten 2.31 Familiengrab je Grabstelle 30 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Familiengrab Jahr zusätzliche Belegung einer Familiengrabstätte durch eine Urne Erweiterung des Nutzungsrechtes während der laufenden Nutzungszeit (pro Urne und Jahre) Jahr Familiengrabkammer (2 Grabstellen) 20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Familiengrabkammer 2 Stellen / Jahr Kommunales Familieneinheitsgrab (2 Grabstellen mit Grabmal, Bepflanzung, Pflege) 20 Jahre nicht mehr verfügbar Verlängerung der Nutzungszeit an Kommunales Familieneinheitsgrab 2 Stellen / Jahr Familienrasengrabkammer Hauptfriedhof (2 Grabst. m. Grabplatte) 20 Jahre nicht mehr verfügbar 2.38 Verlängerung der Nutzungszeit an Familienrasengrabkammer 2 Stellen / Jahr Urnenfamilien-/Urnenpartnergrab je Grabstelle (auch in gärtnerbetreuten Anlagen) 20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Urnenfamiliengrab Jahr Urnenfamilienwandkammer (2 Grabstellen) 20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Urnenfamilienwandkammer 2 Stellen / Jahr Familienbaumgrab (2 Grabstellen mit Grabplatte) 20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Familienbaumgrab 2 Stellen / Jahr 216 Kommunales Urnenfamiliengrab 2.47 (2 Grabstellen mit Grabmal, Bepflanzung, Pflege) 20 Jahre Verlängerung der Nutzungszeit an Kommunalen Urnenfamiliengrab 2 Stellen / Jahr 234 Seite 4 von 5

5 3. en für die Vorbereitung einer Grabstätte zum Zwecke einer Beisetzung und Durchführung einer Bestattung (Bestattungsgebühren) 3.11 nicht meldepflichtige Frühgeburten Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Totgeburten Bestattung in Erdgrab / Grabkammer Urnen Bestattung in Urnenwandkammer / Baumgrab für Leistungen außerhalb der in 9 der Friedhofssatzung festgelegten Zeiten (z.b. Samstags) en für die Öffnung von Grabstätten und Ausgrabung 4.1 aus Erdgräbern und Grabkammern aus Urnengräbern aus Urnenwandkammern und Baumgräbern Sonstige en für die Unterhaltung eingeebneter Gräber bis zum Ablauf der Ruhefrist; pro 5.1 Grabstelle und Jahr verbleibender Ruhefrist für das Abräumen von baulichen Anlagen (einschließlich Entsorgung) 180 Diese Satzung tritt zum in Kraft. 5 Inkrafttreten Seite 5 von 5

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