Verbandsvereinbarung Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg - LoDUTo

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1 Verbandsvereinbarung Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg - LoDUTo Die Mitglieder des Zweckverbandes Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg erlassen gestützt auf Art. 140ff des Gemeindegesetzes vom 21. April als Vereinbarung: I. GRUNDLAGEN Geltungsbereich Art. 1 Diese Vereinbarung regelt Organisation und Zuständigkeit der Organe des Zweckverbandes Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg sowie die Rechte der Verbandsmitglieder. Mitglieder Art. 2 Mitglieder des Zweckverbandes Logopädischer Dienst Unteres Toggenburg sind: Primarschulgemeinde Bütschwil Oberstufenschulgemeinde Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg Primarschulgemeinde Gähwil Primarschulgemeinde Ganterschwil Schulgemeinde Kirchberg Primarschulgemeinde Lütisburg Schulgemeinde Jonschwil-Schwarzenbach Politische Gemeinde Mosnang Zweck Art. 3 Zweck des Verbandes ist die Führung eines Sprachheilambulatoriums mit dem Ziel, den Verbandsgemeinden und, sofern möglich, auch weiteren Schulträgern logopädische Dienste anzubieten. Falls nicht genügend Kapazität vorhanden ist, um alle angemeldeten Kinder mit Sprachproblemen behandeln zu können, werden die Verbandsgemeinden im Verhältnis der Anmeldungen berücksichtigt. Einzelne dringende Fälle können mit Vorrang zugewiesen werden. Aufgaben Art. 4 Der Zweckverband hat folgende Aufgaben: a) Erfassung und Begutachtung der Kinder mit Sprachproblemen im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter, in Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrpersonen und dem Schulpsychologischen Dienst. b) Ambulante Behandlung von Kindern mit Sprachproblemen im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter, in Zusammenarbeit mit den Eltern, den Lehrpersonen und dem Schulpsychologischen Dienst. c) Beratung von Lehrerpersonen und Eltern. 1 sgs 151.2

2 Sitz Art. 5 Der Sitz des Zweckverbandes ist die Wohngemeinde des Präsidenten oder der Präsidentin. Organe Art. 6 Die Organe des Zweckverbandes sind: a) die Delegiertenversammlung; b) der Verwaltungsrat; c) die Kontrollstelle. Amtsdauer Art. 7 Die Amtsdauer der Verbandsorgane entspricht der Amtsdauer der Schulräte. II. DELEGIERTENVERSAMMLUNG Grundsatz Art. 8 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Jede Verbandsgemeinde wird durch einen Delegierten oder eine Delegierte vertreten. Befugnisse Art. 9 Die Delegierten beschliessen an der Delegiertenversammlung über: a) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates; b) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsrates; c) Wahl des Tagesaktuars der Delegiertenversammlung; d) Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen; e) Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle; f) Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages; g) Beschlussfassung über wiederkehrende neue Ausgaben von Fr. 10'000.- bis Fr und über einmalige neue Ausgaben von Fr. 15'000.- bis Fr ; Durchführung Art. 10 Die Delegiertenversammlung über Voranschlag und Jahresrechnung wird bis 28. Februar durchgeführt. Delegierte und Verwaltungsrat können weitere Delegiertenversammlungen anordnen. Der Verwaltungsrat setzt Ort und Zeitpunkt der Delegiertenversammlung fest. Beschlussfähigkeit Art. 11 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten oder der Präsidentin

3 III. VERWALTUNGSRAT Zusammensetzung Art. 12 Der Verwaltungsrat besteht aus 3 Mitgliedern, die sich in der Regel aus den Delegierten der Vertragsgemeinden rekrutieren. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Das Therapiepersonal ist mit einer Person mit beratender Stimme im Verwaltungsrat vertreten. Aufgaben Art. 13 Der Verwaltungsrat erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere: a) Organisation und Kontrolle der Verwaltung; b) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Therapeuten und Therapeutinnen; c) Anstellung des Verwaltungspersonals gemäss Vorschriften über die Dienstverhältnisse des Staatspersonals; d) Erlass des Stellenplanes unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen der Delegiertenversammlung; e) Organisation des Therapiebetriebes mittels Reglementen und anderen verbindlichen Regelungen; f) Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages; g) Aufstellung des Kostenverteilers; h) Beschlüsse über Ausgaben unter dem Kompetenzrahmen von Art. 9 Bst. g; i) Beschlussfassung über unvorhergesehene Ausgaben bis Fr je Jahr; j) Erfüllung aller weiteren Verbandsaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist. Der Verwaltungsrat kann Aufgaben, die ihm nicht vom Gesetz zugewiesen sind, an Dritte übertragen. Vertretung Art. 14 Der Zweckverband wird rechtsverbindlich vertreten durch den Präsidenten oder die Präsidentin zusammen mit dem Aktuar oder der Aktuarin. Sie zeichnen kollektiv zu zweien. IV. KONTROLLSTELLE Zusammensetzung Art. 15 Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern. Aufgaben Art. 16 Die Kontrollstelle erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und prüft namentlich die: a) Amts- und Haushaltsführung des Verwaltungsrates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr; b) Anträge des Verwaltungsrates über den Voranschlag für das nächste Jahr

4 Sicherstellung der Fachkunde Art. 17 Die Kontrollstelle stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Kann sie dies nicht selbst sicherstellen, so überträgt sie die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden fachkundigen Revisionsstelle. V. RECHNUNGSWESEN Haushalt Art. 18 Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über den Gemeindehaushalt werden sachgemäss angewendet. Rechnungsjahr Art. 19 Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Kostenverteiler Art. 20 Das Betriebsdefizit wird nach folgendem Schlüssel auf die Vertragsgemeinden verteilt: a) 25% im Verhältnis der Schülerzahlen, mit Stichtag 1. November (inkl. Oberstufen und Kindergärten, massgebend für die Zuteilung ist der Beschulungsort), b) 75% im Verhältnis der erteilten Therapiestunden. Bei auswärtigem Schulbesuch gilt betreffend Kostentragung die Regelung zwischen dem abgebenden und aufnehmenden Schulträger. Die Vertragsgemeinden sind verpflichtet, die von der Verwaltung während des Jahres angeforderten Teilzahlungen und die Restzahlung innert 30 Tagen zu überweisen. Therapieräume Art. 21 Die Vertragsgemeinden sind verpflichtet, die für den logopädischen Unterricht erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. VI. VERBANDSGEMEINDEN Rechtsmittel Art. 22 Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden oder zwischen dem Zweckverband und einer Vertragsgemeinde sind der lokalen Rekurskommission vorerst zur Schlichtung vorzulegen. Ist eine gütliche Erledigung nicht möglich, sind Streitigkeiten aus der vorliegenden Vereinbarung in erster Instanz durch die Regierung und in zweiter Instanz durch das Verwaltungsgericht im Verfahren der öffentlichrechtlichen Klage gemäss Art. 76 bis 80 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu entscheiden

5 Beitritt/Austritt Art. 23 Zur Aufnahme neuer Vertragsgemeinden bedarf es der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Zweckverbandes. Der Austritt einer Vertragsgemeinde kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Rechnungsjahres erfolgen. Eine austretende Vertragsgemeinde hat keinen Rechtsanspruch auf gemeinsam erworbenes Mobiliar und Schulmaterial. Auflösung des Zweckverbandes Art. 24 Mit Zustimmung der Bürgerschaft der Vertragsgemeinden kann der Zweckverband aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Bildungsdepartementes. Im Falle der Auflösung sind die vorhandenen Aktiven zu verwerten und der Erlös im Verhältnis der Schülerzahlen an die Vertragsgemeinden zu verteilen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung bisherigen Rechts Art.25 Die Verbandsvereinbarung vom 1. Oktober 2004 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 26 Die Vereinbarung wird mit der Zustimmung aller Mitglieder und der Genehmigung durch das Bildungsdepartement rechtsgültig. Sie wird ab 1. Januar 2013 angewendet. Kirchberg, den Im Namen des Verwaltungsrates LoDUTo Die Vizepräsidentin: Bütschwil, den Im Namen der Primarschulgemeinde Bütschwil Bütschwil, den Im Namen der Oberstufenschulgemeinde BuGaLu Die Ratsschreiberin: - 5 -

6 Gähwil, den Im Namen der Primarschulgemeinde Gähwil Ganterschwil, den Im Namen der Primarschulgemeinde Ganterschwil Kirchberg, den Im Namen der Schulgemeinde Kirchberg Der Aktuar: Lütisburg, den Im Namen der Primarschulgemeinde Lütisburg Mosnang, den Im Namen der Politischen Gemeinde Mosnang Der Aktuar: Jonschwil, den Im Namen der Schulgemeinde Jonschwil-Schwarzenbach Der Aktuar: Genehmigt vom Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen am 13. Februar

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