Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene

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1 43.5 Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene vom 3. April 993 Die Kantone Thurgau und Schaffhausen vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch- Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule). Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld. ) Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis. Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen. 4) 3 Schulort ist Frauenfeld. Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt. Grundlagen Zweck Schulort Amtsblatt 993, S. 033; Rechtsbuch 964, Nr. 03aa. Schaffhauser Rechtsbuch 997 /08

2 43.5 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene 4 3) II. Organisation 7 Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Aufsichtskommission 5 Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskantone zusammen. Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen: a. die Regierung des Kantons Thurgau fünf Mitglieder, darunter den Präsidenten; b. die Regierung des Kantons Schaffhausen zwei Mitglieder. 3 Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst. Aufgaben der Aufsichtskommission Delegation von Aufgaben 6 Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung beider Vereinbarungskantone; b. Anstellung des Rektors und des Prorektors; ) c. Festsetzung der Höhe der Besoldung in Anlehnung an die Besoldungsverordnung des Kantons Thurgau; d. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung; e. Festsetzung der Schulgelder; f. Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide unterer Organe der Schule; g. Überwachung der Schulführung durch Schulbesuche; h. Bewilligung der zu führenden Klassen; i. Regelung des Kurses zur Vorbereitung auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung für Personen mit einer Berufsoder Fachmaturität; 4) k. Wahl der Experten für die Maturitätsprüfungen; l. Abschluss von Verträgen; m. Erlass besonderer Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für Studierende. Schaffhauser Rechtsbuch 997

3 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 3 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein. 4 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten. Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen vorausgegangenen Semester. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung der Rekurskommission 9 Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommission abschliessend. 0 Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus. Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau. Aufgaben der Rekurskommission Oberaufsicht III. Finanzhaushalt Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a. Schulgelder; b. Gebühren; c. Beiträge Dritter und der Vereinbarungskantone. Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Einnahmen Beiträge Schaffhauser Rechtsbuch 997 /005 3

4 43.5 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene Voranschlag, Jahresrechnung 3 Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt. Finanzkontrolle 4 Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau. IV. Haftung und Verantwortlichkeit Grundsatz 5 Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Thurgau. V. Schlussbestimmungen Verfahrensrecht 6 Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau. Vollstreckbarkeit 7 Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Kündigung 8 Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen. Inkrafttreten 9 Die Vereinbarung tritt auf den. Januar 994 in Kraft ). 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

5 Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene 43.5 Fussnoten: ) Veröffentlicht im Amtsblatt 993, S ) Fassung gemäss Vereinbarung vom 6. Oktober 004, in Kraft getreten am. Januar ) Aufgehoben durch Vereinbarung vom 6. Oktober 004, in Kraft getreten am. Januar ) Fassung gemäss Beschluss vom 6./7. Januar 07, in Kraft getreten am. Februar 07 (Amtsblatt 07, S. 09). Schaffhauser Rechtsbuch 997 /08 5

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