Kapitel 3 Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

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1 {slide=wald-/forstrecht}waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) Vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09 S. 175, 184) Kapitel 3 Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes 14 Haftung Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für 1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume, 2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen, 3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren, 4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass 1. Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird, 2. bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für 3. Gefahren außerhalb von Wegen, die 1. natur- oder waldtypisch sind oder 2. durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe. Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. 15 Allgemeines Betretungs und Aneignungsrecht 1 / 10

2 (1) Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Betretungsrecht im Rahmen der Ausübung behördlicher Aufgaben bleibt hiervon unberührt. (2) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden. (3) Nicht betreten werden dürfen ohne besondere Befugnis 1. gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, 2. Flächen und Wege, auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, 3. umzäunte Flächen, 4. forstbetriebliche Einrichtungen. (4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand. (5) Auf Sport und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. (6) Die Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen und Sport und Lehrpfaden hat im Benehmen mit den betroffenen Waldbesitzern zu erfolgen und ist der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang mindestens einen Monat zuvor anzuzeigen. Die untere Forstbehörde kann die Markierung innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige untersagen oder einschränken, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach Absatz 1 oder andere öffentliche Belange unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Der Waldbesitzer hat die Markierung nach Satz 1 zu dulden. 2 / 10

3 17 Weitergehende Gestattungen (1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlich rechtlicher Vorschriften über die Regelung des 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie 1. das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten, 2. die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes, 3. das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und 4. erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen. Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. (2) Die Waldbesitzer haben weiter gehende Gestattungen, die geeignet sind, das allgemeine Betretungsrecht erheblich einzuschränken, den Wald zu gefährden oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, unverzüglich unter Angabe von Ort, Art und Dauer bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen. (3) Die untere Forstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 die weiter gehende Gestattung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Anzeige untersagen oder Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Betretungsrechtes oder des Waldes oder seiner Funktionen anordnen. 18 Sperren von Wald (1) Sperren von Wald ist jede Einzäunung, Beschilderung oder Errichtung sonstiger Hindernisse, die geeignet ist, das allgemeine Waldbetretungsrecht nach 15 einzuschränken oder zu erschweren. 3 / 10

4 (2) Sperren von Wald bedarf der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Das gesperrte Gebiet ist zu kennzeichnen. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Sperrung nach anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften erlaubt ist. (3) Das Sperren von Wald ist nur im öffentlichen Interesse zulässig, wenn wichtige Gründe, insbesondere 1. des Wald- und Forstschutzes einschließlich der Ziele des Naturschutzes, 2. der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung oder 3. des Schutzes der Waldbesucher vorliegen. (4) Befristete Einzäunungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung, wie Kulturzäune oder Weisergatter, sind auf das notwendige Maß zu beschränken und bedürfen keiner Genehmigung und Kennzeichnung. (5) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren, insbesondere zum Umfang der benehmlichen Beteiligung der Kommunen und Landkreise, zur Art und zum Umfang der Kenntlichmachung der Sperrung, zur Zulässigkeit von Sperrungen nach Absatz 3 sowie zum Sperren von Waldwegen oder Wegen für bestimmte Betretungsarten. Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 (GVBl. II/04, S. 325) 1 Zulässigkeit von Sperrungen (1) Das Sperren von Wald schränkt das allgemeine Betretungsrecht nach 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg ein. Im Rahmen des vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens hat die zuständige untere Forstbehörde zwischen den Rechten und 4 / 10

5 Pflichten des Waldbesitzers sowie denen der Waldbesucher abzuwägen. Eine Waldsperrung ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig, dass heißt 1. angemessen, 2. geeignet und 3. erforderlich ist, um Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen für den Wald, den Waldbesucher oder den Waldbesitzer abzuwenden. (2) Das Sperren von Wald kann sich auf Waldgebiete, auf bestimmte Waldflächen abseits von Wegen (Wegegebot) oder auf bestimmte Betretungsarten beziehen. (3)... (4)... (5) Nicht verschlossene Schranken stellen grundsätzlich keine Sperrung nach 18 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg dar, wenn das allgemeine Betretungsrecht nach 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg durch Öffnung oder Umgehung beziehungsweise Umfahrung der Schranken ausgeübt werden kann. Stellt das Öffnen und Verschließen der Schranken eine unzumutbare Erschwerung des allgemeinen Betretungsrechtes dar oder macht es unmöglich beziehungsweise kann die Schranke nicht umgangen oder umfahren werden, so bedarf das Belassen oder Aufstellen dieser Schranken der Genehmigung nach 18 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg. 2 Verfahren (1) Das Sperren von Wald erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch die untere Forstbehörde. Dabei sind die Waldbesitzer sowie diejenigen anzuhören, deren Belange in die Abwägung nach 1 Abs. 1 einbezogen werden müssen. Zur Vermeidung unverhältnismäßigen 5 / 10

6 Verwaltungsaufwandes ist zu einer Anhörung durch eine ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. Ist es beabsichtigt, einzelne Betretungsarten auszuschließen, sind regelmäßig die Gemeinde und der Landkreis ins Benehmen zu setzen. (2) Die Sperrung ist dem Zweck nach zu befristen. Eine Sperrung ist aufzuheben, wenn sich die der Sperrung zu Grunde liegenden Gründe erheblich verändern, so dass eine Sperrung nicht mehr durch 1 Abs. 1 gerechtfertigt ist. (3) Die Entscheidung über die Waldsperrung ist unter Angabe des Sperrgrundes der Bevölkerung ortsüblich bekannt zu machen.{/slide}{slide=naturschutz-/landschaftspflegerecht} Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgeesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I/13, Nr. 02) Abschnitt 7 Erholung in Natur und Landschaft 22 Betreten der freien Landschaft (zu 59 BNatSchG) (1) In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Ödund Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder mit Krankenfahrstühlen befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen sowie auf Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, reiten oder mit bespannten Fahrzeugen fahren. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen. Abweichungen von den Betretungsrechten aus den Sätzen 1 und 2, die sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, oder andere gesetzliche Betretungsrechte bleiben unberührt. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Ausgenommen von den Betretungsrechten nach den Sätzen 1 und 2 sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich, der sich nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten bestimmt, gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. 6 / 10

7 (2) Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Eigentums- und Nutzungsrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, insbesondere sind abgelegte Gegenstände und Abfälle aus der freien Landschaft zu entfernen. Die Erholungssuchenden haben im Übrigen besondere Rücksicht auf Natur, Landschaft, Vegetation und wild lebende Tiere sowie die Waldbrandgefahr zu nehmen. (3) Es ist verboten, auf Sport- oder Lehrpfaden und auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Es ist ferner verboten, auf Sport- und Lehrpfaden und auf Wegen und Pfaden sowie auf Flächen außerhalb von Wegen mit motorisierten Fahrzeugen zu fahren. Von dem Verbot nach Satz 2 ist der land-, forst-, fischerei- und wasserwirtschaftliche Verkehr sowie der auf die berechtigte Jagdausübung bezogene Verkehr insbesondere zur Wildbergung ausgenommen. V on den Verboten nach Satz 2 sind weiterhin Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ausgenommen. (4) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft unbeschadet weitergehender Vorschriften außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelte von Fuß-, Rad-, Reitund Wasserwanderern und -wanderinnen dürfen auch auf Biwakplätzen, die eine Gemeinde im Rahmen der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften und mit Gestattung des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in der freien Landschaft ausgewiesen hat, aufgestellt und benutzt werden. (5) Die Landkreise oder kreisfreien Städte oder von ihnen beauftragte Organisationen oder Personen können Wanderwege, Radwanderwege, Reitwege sowie Sport- und Lehrpfade markieren. (6) Soweit Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen im Sinne von Absatz 1 Satz 5 über das nach den berechtigten Wohnbedürfnissen und den örtlichen Gegebenheiten sich ergebende Maß in den Bereich der freien Landschaft hinein ausgedehnt werden und nach dieser Ausdehnung nicht mehr der freien Landschaft zuzurechnen sind, bleibt das Betretungsrecht nach Absatz 1 hiervon unberührt. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. 23 Zulässigkeit von Sperren 7 / 10

8 (1) Die Ausübung der Betretungsbefugnis gemäß 22 kann durch den Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin oder die jeweiligen Nutzungsberechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden (Sperrung). Die Sperrung bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist nicht erforderlich für die Errichtung und Unterhaltung ortsüblicher Weidezäune oder solcher Zäune, die zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Wölfen errichtet und unterhalten werden. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung soll widerruflich oder befristet erteilt werden. (3) Zur Wahrung überwiegender Interessen der Allgemeinheit, insbesondere aus wichtigen Gründen des Naturschutzes, kann die zuständige Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg von Amts wegen sperren. 24 Satzungsermächtigung zur Umsetzung von Erholungskonzepten, Durchgänge (1) Zum Zwecke der Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft können die Gemeinden ein Freiraum- und Erholungskonzept als Satzung beschließen (Erholungssatzung). In der Satzung können zu dem genannten Zweck festgesetzt werden: 1. Flächen zur Errichtung und Nutzung von öffentlichen oder privaten Erholungs- und Grünanlagen, Fuß-, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie landschaftsgebundenen Sportanlagen, 2. Betretungsrechte auf Flächen, die nicht dem allgemeinen Betretungsrecht nach 22 unterliegen, 3. Badestellen, Liegewiesen, Rastplätze, 8 / 10

9 4. Benutzungsbeschränkungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange, 5. Kennzeichnungen von Wanderwegen, Radwanderwegen, Reitwegen durch Anbringung von Markierungen und Wegweisern. Bei der Aufstellung der Erholungssatzung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. (2) Die Erholungssatzung wird als einfacher Grünordnungsplan aufgestellt. 5 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Abweichend von 5 Absatz 3 kann das Verfahren auch nach den Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren in 13 Absatz 2 des Baugesetzbuches durchgeführt werden. (3) In der Erholungssatzung kann vorgesehen werden, dass den Gemeinden zur Sicherung und Umsetzung von Zielen und Zwecken der Satzung ein Vorkaufsrecht an bestimmten Grundstücken zusteht. (4) Der Grundstückseigentümer, die Grundstückseigentümerin oder sonstige Berechtigte müssen auf einem Grundstück, das nach 22 nicht frei betreten werden kann, für die Allgemeinheit einen Durchgang offen halten, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind, und wenn sie dadurch in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des 23 Absatz 2 nicht übermäßig in ihren Rechten beeinträchtigt werden.{/slide}{slide=kurzkommentierung zum Betretungsrecht}Der Wortlaut des 22 Abs. 1 BbgNatSchAG differenziert ausdrücklich zwischen Wegen aller Art und Wegen, die von zweioder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Ebenso differenziert 15 Abs. 4 LWaldG zwischen Wegen und "Waldwegen" (= Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können). Damit ist klar, dass Radfahren auch auf schmalen Wegen, auf denen Kraft- oder Forstwirtschaftsfahrzeuge nicht fahren können, 9 / 10

10 grundsätzlich erlaubt ist. Eine lesenswerte Dartellung zum Betretungsrecht in Brandenburg ist in den Brandenburgische n Forstnachrichten veröffentlich: "Das Radfahren, worunter auch das Fahren mit Mountainbikes, Liegerädern oder sonstigen nicht motorisierten Rädern fällt, und... ist nur auf Wegen gestattet. Darunter sind auch alle im Wald gelegenen betretbare Pfade und nicht öffentliche Verkehrsflächen zu verstehen, die nicht mit einem zwei- oder mehrspurigen Fahrzeug befahren werden können. Die Bedingung für ein Befahren eines dieser Wege ist aber, dass diese für Fahrräder... überhaupt befahrbar sind." Verhaltenspflichten Analog zu anderen Waldgesetzen wird auch in Brandenburg ein verantwortungs- und rücksichtsvolles Verhalten gefordert: "Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Erholung anderer nicht gestört werden. " ( 15 Abs. 2 LWaldG) Damit setzt Brandenburg auf die Eigenverantwortung aller Waldbesucher, auf ein Miteinander und auf gegenseitige Rücksichtnahme. Mountainbiker können und sollten sich in der Praxis dabei an den DIMB TrailRules orientieren.{/slide}{slide=rechtsprechung}leider noch offen :-({/slide}{slide=weiterführende Hinweise}Das aktuelle Landesrecht kann unter Bravors Brandenburg kostenlos abgerufen werden. {/slide} 10 / 10

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit

Zweck dieses Gesetzes ist es insbesondere, im Bewußtsein der besonderen Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit {slide=wald-/forstrecht}waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WaldG LSA) vom 13. April 1994 (GVBl. LSA 1994, S. 520), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649,

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