(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

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1 {slide=wald-/forstrecht}waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG) idf v. 31. August 1995, letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 658) 37 Betreten des Waldes (1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. (2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sportund Lehrpfaden ; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt. (4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig... 1 / 7

2 3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen, 4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz, 5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten, 6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen. (5) Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. (6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. (7) Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden. 38 Sperren von Wald (1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des 2 / 7

3 Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. 54 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung. (2) Eine Sperrung für die Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen; sie kann die Aufhebung der Sperre anordnen. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.{/slide}{slide=naturschutz-/landschaftspflegerecht}gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) v. 13. Dez (GBl. S.745), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 816) 51 Betreten der freien Landschaft (1) Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden. (2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern. (3) Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. (4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. 3 / 7

4 (5) Vorschriften über das Betreten des Waldes einschließlich des Reitens, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und die Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. 53 Beschränkungen des Betretens (1) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte dürfen unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit 1. bei einem mit einem Gebäude zulässig überbauten Grundstück die berechtigten Wohnbedürfnisse oder betrieblichen Bedürfnisse es erfordern, 2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt wird, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird, 3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zulässiger sportlicher Veranstaltungen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern oder 4. vom Grundstück Gefahren für Leib oder Leben der Erholungssuchenden ausgehen können. (2) Die Sperren sollen insbesondere durch Schranken, Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen kenntlich gemacht werden. (3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde können durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs, aus zwingenden Gründen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des 49 Abs. 2 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Absatz 2 gilt entsprechend. 54 Genehmigung und Beseitigung von Sperren, Anordnung von Durchgängen 4 / 7

5 (1) Eine Sperre im Sinne des 53 Abs. 1 darf in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt ist. Bedarf eine Sperre einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß 53 Abs.1 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde. (2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des 53 Abs. 1 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht. (3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.{/slide}{slide=open Trails! Weg mit der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg} 37 Abs. 3 Satz 3 LWaldG BW verbietet das Radfahren im Wald generell auf allen Wegen unter 2 m Breite (so genannte 2-Meter-Regel), während nach 51 Abs. 3 NatSchG BW das Radfahren in der freien Natur auf allen geeigneten Wegen und ohne Festlegung eine Mindestwegbreite erlaubt ist. Baden-Württemberg nimmt mit der 2-Meter-Regel für den Wald bundesweit eine Sonderstellung ein. Nachdem Thüringen eine vergleichbare Regelung bereits vor fast 10 Jahren wieder abgeschafft hat, ist Baden-Württemberg das einzige Bundesland mit einer derart unsinnigen Regelung! Auch wenn die Forstbehörde von der 2-Meter-Regel Ausnahmen machen kann, so wird mit dem generellen Verbot des Befahrens von Wegen unter 2 m Breite der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat pervertiert. In Baden-Württemberg ist nicht das Verbot die Ausnahme, sondern die Regel, dabei zeigen andere Bundesländer wie z. B. Bayern und Hessen, dass es auch anders und vor allem ohne landesweite Wegbreitenregelungen geht. 5 / 7

6 Die DIMB fordert daher unter dem Motto Open Trails! die Abschaffung der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg und das aus gutem Grund: In diesem Zusammenhang wird vielfach im Rahmen der Interviews betont, dass sich nach einer intensiven Konfliktphase kurz nach dem Auftreten des Mountainbiken in den 1990er Jahren das Verhältnis auf den Wegen zwischen den Nutzern verbessert hat. Verschlechtert hat es sich wieder durch neue Gesetzesregelungen, die im Rahmen der Novellierung des Landeswaldgesetzes vorgenommen wurden und deren Resultat ein 2-Meter Fahrgebot für Radfahrer ist. Dem vorangegangen waren Überlegungen, das Fahren nur auf Wegen breiter als 3,5 Meter zu erlauben. Diese Vorschläge haben zu Protesten geführt, bis schließlich die 2-Meter Regelung eingeführt wurde. Von Seiten de Planungsakteure wird die Regelung als Minimalkonsens verstanden, deren Wirkung Konflikte zu reduzieren, fragwürdig ist. Ihre Umsetzung kann nicht kontrolliert werden und hat Konfliktpotentiale nicht entschärft. Im Gegenteil, der Konflikt wurde neu entfacht. Forderungen nach einer Deregulierung im Erholungsbereich werden lauter, nicht nur von den Mountainbikern, auch von Reitern und Radfahrern. ( Prof. Dr. Karl-Reinhard Volz, Dr. Carsten Mann, Konfliktanalysen als Grundlage für die Entwicklung von umweltgerechten Managementstrategien in Erholungsgebieten - Eine Untersuchung zur sozialen Tragfähigkeit am Beispiel des Naturparks Schwarzwald Mitte/Nord, Forschungsbericht der Universität Freiburg, 2006, Seite 193 Bisherige parlamentarische Initiativen zur Abschaffung der 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg wurden mit unseres Erachtens äußerst fadenscheinigen Argumenten abgewiesen, wie das Beispiel eines Antrags des Abgeordneten Haller (SPD) aus dem Jahr 2010 zeigt. Dabei beweisen gerade die in unserer Online-Bibliothek dokumentierten wissenschaftlichen Studien, dass es keine belegbaren und haltbaren Gründe für eine die Mountainbiker gegenüber anderen Nutzergruppen, wie z. B. Wanderern, diskriminierende Gesetzgebung gibt. Aber nicht nur aus den Reihen der SPD, gab es Initiativen zur Abschaffung der 2-Meter-Regel. Schon 1995 äußerte sich der Abgeordnete Buchter (Grüne) wie folgt: "Die Regierung will ja das Radfahren im Wald auf Wegen unter 2 m Breite generell verbieten. Ich sage Ihnen, Herr Minister Weiser, jetzt schon voraus, dass Sie bei dieser Tour einen Speichenbruch erleiden werden - ganz einfach deswegen, weil erstens Baden-Württemberg das einzige Land im Bundesgebiet ist, das eine solche Regelung vorsieht, und weil Sie zweitens eine solche Regelung vorsehen, ohne den wissenschaftlich gesicherten Beweis angetreten zu haben, dass Radler für größere Umweltschäden sorgen oder auch nur eine größere 6 / 7

7 Wildstörung hervorrufen als Wanderer. Drittens ist - das ist schon mehrfach angesprochen worden - die Wegbreite eine unbestimmte Größe. Die Radfahrer müssten also immer ihren Zollstock mitnehmen, um zu sehen, ob sie noch auf einem Weg über 2 m Breite oder schon auf einem unter 2 m Breite sind. Das ist praktisch nicht umsetzbar. Es ist auch zu bemerken: In den Städten gibt es jede Menge Radwege unter 2 m Breite, auf denen sich wesentlich mehr Fußgänger befinden. Dort passiert praktisch nichts. Dort soll es unproblematisch sein, aber im Wald wird es zum großen Problem hochstilisiert. Ich sage darauf nur: Da wurde wieder einmal Klientelpflege beteien. " (zitiert aus dem Protokoll des Landtags von Baden-Württemberg Wahlperiode Sitzung - Mittwoch 24. Mai 1995). Wegbreitenregelungen wie die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg sind zudem verfassungsrechtlich höchst fragwürdig und wie, unsere Streitschrift "Wegbreitenregelungen im Lichte des Grundgesetz" zeigt, in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht zu akzeptieren.{/slide}{slide=kurzkommentierung zum Betretungsrecht}Leider noch offen :-({/slide}{slide=rechtsprechung}leider noch offen :-({/slide}{slide=weiterführende Hinweise}Das aktuelle Landesrecht ist im Internet unter Landesrecht BW Bürgerservice kostenlos abrufbar. {/slide} 7 / 7

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