Satzung. vom Stand: 15. Dezember 2015

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1 Satzung vom Stand: 15. Dezember 2015 Bescheid Bundesversicherungsamt/BVA vom AZ: /2014 1

2 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse Verwaltungsrat Vorstand Widerspruchsausschuss Kreis der versicherten Personen Kündigung der Mitgliedschaft Aufbringung der Mittel Bemessung der Beiträge Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz Fälligkeit der Beiträge Ausgleichsverfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) Höhe der Rücklage Leistungen a Mehrleistungen Haushaltshilfe b Zusätzliche Leistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V c Leistungen bei orthopädischen Indikationen von nicht zugelassenen Leistungserbringern im ambulanten Bereich nach 11 Abs. 6 SGB V d Leistungen bei onkologischen Indikationen von nicht zugelassenen Leistungserbringern im ambulanten Bereich nach 11 Abs. 6 SGB V e Nicht zugelassene Leistungserbringer stationäre Behandlung f Nicht zugelassene Leistungserbringer ambulante Behandlung g Leistungsausschluss Leistungen zur Krankheitsverhütung Primärprävention Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung Wahltarif Selbstbehalt Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme Wahltarif integrierte Versorgung Wahltarif besondere ambulante ärztliche Versorgung Wahltarif Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige und unständig Beschäftigte Wahltarif Krankengeld für Künstler und Publizisten nach dem KSVG Medizinische Vorsorgeleistungen Schutzimpfungen Wahltarif hausarztzentrierte Versorgung Kooperation mit der PKV Veröffentlichung gemäß 305b SGB V Aufsicht Mitgliedschaft zum Landesverband Bekanntmachungen Artikel II Inkrafttreten 2

3 Artikel I 1 Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse (1) 1Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt den Namen Deutsche BKK. 2Sie ist am 1. Januar 2015 durch die Vereinigung der Deutschen BKK und der BKK ESSANELLE errichtet worden und hat ihren Sitz in Wolfsburg. (2) 1Der Bereich der Deutschen BKK erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Unternehmen. 2Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. 3Der Bereich der Deutschen BKK erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2 Verwaltungsrat (1) 1Das Selbstverwaltungsorgan der Deutschen BKK ist der Verwaltungsrat. 2Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung. 3Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt. 4Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden. 5Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 6Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter jeweils zum eines Jahres. (2) 1Dem Verwaltungsrat der Deutschen BKK gehören als Mitglieder 15 Vertreter der Versicherten und 15 Vertreter der Arbeitgeber an. 2Jeder Vertreter der Versicherten hat eine Stimme. (3) 1Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Deutschen BKK sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Deutsche BKK maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen. 2Dem Verwaltungsrat sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Deutsche BKK von grundsätzlicher Bedeutung sind, 2. den Haushaltsplan festzustellen, 3. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnungen zu beschließen, 4. den Vorstand sowie aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu regeln, 5. einen leitenden Beschäftigten der Deutschen BKK mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandes zu beauftragen, wenn die Mitglieder des Vorstandes längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes gehindert sind oder der Vorstand längere Zeit nicht besetzt ist, 6. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Deutsche BKK gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, 7. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen, 8. über die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen, 9. den Vorstand zu überwachen sowie für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gem. 31 SVHV über die Bestellung der/s Prüfer/s zu beschließen; 3

4 10. die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung. (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) 1Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. 2Dies gilt nach 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I nicht für Sozialdaten der Beschäftigten der Deutschen BKK und ihrer Angehörigen. (6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse. (7) 1Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß 41 SGB IV richtet sich nach den in der Anlage 2 zu 2 der Satzung durch den Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer Auslagen. 2Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. (8) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (9) 1Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht durchführbar erscheint, es sei denn, mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates widerspricht der schriftlichen Abstimmung. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 3 Vorstand (1) Dem Vorstand der Deutschen BKK gehören drei Mitglieder an. (2) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt. 2Die Mitglieder des Vorstandes sind Angestellte der Deutschen BKK. (3) 1Der Vorstand verwaltet die Deutsche BKK und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche BKK maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2Für die Durchführung von Gerichtsverfahren von betroffenen Beschäftigten der Deutschen BKK und ihrer Angehörigen gelten im Rahmen des besonderen Datenschutzes die Einschränkungen des 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I. 3Der Vorstand der Deutschen BKK kann im Einzelfall bestimmen, dass die Deutsche BKK von einem Mitglied des Vorstandes vertreten wird. 4Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu berichten, 2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten, 3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten, 4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten, 5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur Entlastung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Prüffeststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s vorzulegen; die Prüfung der Jahresrechnungen beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- 4

5 und Rechnungsführung; sofern für das abgelaufene Geschäftsjahr eine Prüfung nach 274 SGB V vorgenommen worden ist, kann der Vorstand zur Vermeidung von Doppelprüfungen bestimmen, ob und in welchem Umfang das Ergebnis nach 274 SGB V in die Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung nach 194 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einzubeziehen ist, 6. die Deutsche BKK nach 4 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV) zu prüfen, 7. eine Kassenordnung aufzustellen, 8. die Beiträge einzuziehen, 9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten der Deutschen BKK abzuschließen, 10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen, soweit es sich nicht um Leistungen der Beschäftigten der Deutschen BKK und ihrer Angehörigen ( 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I) handelt. (4) Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der Deutschen BKK wird vom Vorstand eingestellt. (5) 1Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Deutschen BKK. 2Er legt die Geschäftsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat fest. 3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 4Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. 4 Widerspruchsausschuss (1) 1Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird zehn Widerspruchsausschüssen übertragen. 2Die Widerspruchsausschüsse I bis V haben ihren Sitz in Stuttgart, die Ausschüsse VI bis IX in Wolfsburg und der Ausschuss X in Düsseldorf. (2) 1Die Widerspruchsausschüsse setzen sich zusammen aus zwei Vertretern der Versicherten und einem Vertreter der Arbeitgeber, die die Voraussetzungen als Organmitglied erfüllen. 2Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat zwei Stellvertreter zur Stellvertretung im Verhinderungsfall. 3Es gilt Listenstellvertretung. (3) 1Die Versichertenvertreter der Widerspruchsausschüsse werden von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. 2Die Arbeitgebervertreter der Widerspruchsausschüsse werden von den Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat gewählt. 3Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. 4Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. (4) 1Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt bis 42, 59 und 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten entsprechend. (5) 1Der Vorsitz der Widerspruchsausschüsse wechselt zwischen einem Versichertenvertreter und dem Arbeitgebervertreter von Sitzung zu Sitzung. 2Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der Deutschen BKK sein kann. (6) 1Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen der Widerspruchsausschüsse ohne Stimmrecht beratend teil. 2Die Widerspruchsausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 3Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 4Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5

6 (7) Die Widerspruchsausschüsse nehmen auch die Aufgaben der Einspruchsstelle nach 112 Abs. 1 u. 2 SGB IV i. V. m. 69 Abs. 2, 3 u. 5 Satz 1 2. Halbsatz OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) wahr. 5 Kreis der versicherten Personen (1) Versicherungspflichtige Mitglieder Mitglieder der Deutschen BKK sind, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, die Deutsche BKK nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist und die Personen nicht kraft Gesetzes oder auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit sind: 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte gelten auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgeltes im Sinne des 3 Abs. 2 Vorruhestandsgesetz gezahlt wird, 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit ( 159 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ( 157 Abs. 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 3. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, 6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, 7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, 8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, 9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 6

7 10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied oder nach 10 SGB V versichert waren, 12. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens 9/10 des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, 13. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in 1 oder 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, 14. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in 5 Abs. 5 oder den in 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen gehören oder bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehören. (2) Freiwillige Mitglieder Der Mitgliedschaft zur Deutschen BKK können unter den im Gesetz und den in der Satzung genannten Voraussetzungen beitreten: 1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, 2. Personen, deren Versicherung nach 10 SGB V erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des 10 Abs. 3 SGB V vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen, 3. 1Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Deutschen BKK über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. 2Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. 3Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach 19 Abs. 2 SGB V besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, 7

8 4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen und sie beim Beitritt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, 6. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. (3) Familienversicherung 1Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen ( 10 SGB V) erfüllt sind. 2Sind die gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wird die Familienversicherung von der Deutschen BKK durchgeführt, wenn das Mitglied sie dafür gewählt hat. 6 Kündigung der Mitgliedschaft (1) 1Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Deutschen BKK mindestens 18 Monate gebunden. 2Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. 3Dem Mitglied ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. 4Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. (2) 1Erhebt die Deutsche BKK nach 242 Abs. 1 SGB V erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. 2Die Deutsche BKK hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht nach Satz 1, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach 242a SGB V sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach 242 Abs. 5 SGB V hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. 3Kommt die Deutsche BKK ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; hiervon ausgenommen sind Kündigungen, die bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ausgeübt worden sind. (3) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mitgliedschaft kündigen, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach 10 SGB V erfüllt sind. 2Die freiwillige Mitgliedschaft endet in diesen Fällen zum 1. des Monats, dessen Beiträge zum Kündigungszeitpunkt noch nicht fällig sind, frühestens jedoch mit dem Tag der Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung. (4) 1Wenn ein Wahltarif nach 18 (Selbstbehalt) oder 22 (Wahltarif Krankengeld für hauptberuflich Selbständige und unständig Beschäftigte) oder 23 (Wahltarif Krankengeld für Künstler und Publizisten nach dem KSVG) dieser Satzung gewählt wurde, kann die Mitgliedschaft zur Deutschen 8

9 BKK frühestens unter den Voraussetzungen des 18 Abs. 4 oder 22 Abs. 4 oder 23 Abs. 4 dieser Satzung, aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäß 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden. 2Abs. 2 gilt mit Ausnahme der Mitglieder, die einen Wahltarif gemäß 22 und 23 dieser Satzung gewählt haben. 7 Aufbringung der Mittel Die Mittel der Deutschen BKK werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. 8 Bemessung der Beiträge Für die Bemessung der Beiträge gelten die Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung. 9 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 1Die Deutsche BKK erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag gemäß 242 Abs. 1 SGB V. 2Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt 1,1 % monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. 10 Fälligkeit der Beiträge (1) Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. (2) Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge werden entsprechend den Regelungen der Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) in der jeweils gültigen Fassung fällig. (3) Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig ( 256 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V). 11 Ausgleichsverfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz AAG) Das konkrete Ausgleichsverfahren der Deutschen BKK richtet sich nach den näheren Bestimmungen der Anlage 3 dieser Satzung zu Höhe der Rücklage Die Rücklage beträgt 25 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben. 13 Leistungen (1) Allgemeiner Leistungsumfang 1Die Versicherten der Deutschen BKK erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen 9

10 zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung, zur Früherkennung von Krankheiten, zur Behandlung von Krankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Empfängnisverhütung, bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation und des persönlichen Budgets nach 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX. 2Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. (2) Häusliche Krankenpflege Für die häusliche Krankenpflege gilt 37 SGB V. (3) Kostenerstattung 1. 1Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. 2Hierüber haben sie die Deutsche BKK vor Inanspruchnahme der Leistung zu informieren. 3Die vorherige Informationspflicht gilt nicht im Falle der Kostenerstattung nach 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V. 4Nicht im Vierten Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Deutschen BKK in Anspruch genommen werden. 5Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. 2. Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsbereiche). 3. 1Die gewählte Kostenerstattung beginnt frühestens mit dem auf den Zugang der Erklärung bei der Deutschen BKK folgenden Kalendervierteljahr. 2Hat der Versicherte mindestens ein Kalendervierteljahr an der gewählten Kostenerstattung teilgenommen, kann er die Teilnahme jederzeit beenden. 3Die Teilnahme endet frühestens mit Zugang der Beendigungsmitteilung bei der Deutschen BKK. 4. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spezifizierte Rechnungen nachzuweisen. 5. 1Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Deutsche BKK bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte. 2Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. 3Im Falle der Kostenerstattung nach 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind die der Deutschen BKK entgangenen Rabatte nach 130a Abs. 8 SGB V sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach 129 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V zu berücksichtigen. 6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v.h. je Kostenerstattungsfall, höchstens 40,00 je Rechnung für Verwaltungskosten zu kürzen. 7. 1Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen EU-Staaten, einem anderen Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz an Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines 10

11 Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen aufgrund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung. 2Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. 3Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Deutsche BKK bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte. 4Der Erstattungsbetrag ist um 10 v. H. je Kostenerstattungsfall, mindestens 3,00 und maximal 50,00, für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung zu kürzen. 5Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. 6Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Deutsche BKK die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz übernehmen. 8. 1Abweichend von Ziffer 7 können in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Deutsche BKK in Anspruch genommen werden. 2Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann. 9. 1Apotheken sind grundsätzlich dazu angehalten, entweder nur eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben oder eines, für das die Deutsche BKK einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat. 2Versicherte haben jedoch die Wahlmöglichkeit, ein anderes als eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder als das Rabatt-Arzneimittel der Deutschen BKK zu wählen. 3Zur Erstattung sind die spezifizierten Rechnungen und Verordnungen vorzulegen. 4Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Deutsche BKK bei Erbringung der Sachleistung zu tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. 5Gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen sind abzuziehen. 6Etwaige höhere Kosten, die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, müssen Versicherte selbst tragen. 7Vom Erstattungsbetrag werden 20 vom Hundert als Abschlag für die der Deutschen BKK entgangenen Vertragsrabatte und 10 vom Hundert als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgezogen. 13a Mehrleistungen Haushaltshilfe (1) 1Die Deutsche BKK gewährt für die Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit Haushaltshilfe, wenn eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und soweit nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen und im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 2Die Haushaltshilfe wird gewährt, wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung wegen einer Krankheit nicht möglich ist. 3Die Haushaltshilfe wird längstens für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr geleistet. (2) 1Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. 11

12 (3) Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Deutsche BKK kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst entstehenden Kosten steht. (4) Es gilt die Zuzahlungsregelung nach 38 Abs. 5 i.v.m. 61 Satz 1 SGB V. 13b Zusätzliche Leistungen gemäß 11 Abs. 6 SGB V I. Erstattung für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (1) Die Deutsche BKK erstattet nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie), sofern deren Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, die Verordnung des Arzneimittels durch den Arzt auf Privatrezept erfolgte und das Arzneimittel durch den Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde. (2) 1Die Deutsche BKK erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimittel nach Abs. 1 in voller Höhe, für alle Arzneimittel jedoch maximal einen Betrag von 100,00 pro Kalenderjahr und Versicherten. 2Zur Erstattung der entstandenen Kosten sind der Deutschen BKK die detaillierten Originalrechnungen der Apotheke und die ärztlichen Verordnungen vorzulegen. (3) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (4) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (5) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die ärztliche Verordnung und die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. (6) 1Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, die nach 34 Abs. 1 Sätze 7-9 SGB V oder vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden. 2Der gesetzliche Anspruch nach 34 Abs. 1 Sätze 2-5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt hiervon unberührt. II. Osteopathieleistungen (1) Versicherte der Deutschen BKK können mit einer ärztlichen Bescheinigung osteopathische Leistungen in Anspruch nehmen, a. sofern die Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu heilen, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten und b. die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. 12

13 (2) 1Der Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer durchgeführt wird, der eine osteopathische Ausbildung absolviert hat, die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt oder bereits Mitglied eines Berufsverbandes der Osteopathen ist. 2Die Deutsche BKK übernimmt die Kosten für maximal drei Sitzungen pro Kalenderjahr und Versicherten. 3Erstattet werden 90 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als maximal 50,00 pro Sitzung. 4Für die Erstattung sind die Originalrechnungen als auch die ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (3) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (4) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (5) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die ärztliche Verordnung und die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. III. Geburtsvorbereitung für werdende Väter (1) 1Im Geburtsvorbereitungskurs werden wertvolle Informationen und Hilfestellungen rund um die Geburt, Entspannungsübungen, Atemtechniken sowie eine Anleitung zur Partnermassage und Schwangerschaftsgymnastik vermittelt. 2Der Kurs muss von einer gemäß 134a Abs. 2 SGB V zugelassenen oder nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Hebamme durchgeführt werden. 3Der Zuschuss beträgt 50 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 50,00 je Schwangerschaft. (2) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (3) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (4) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. 13

14 IV. Sportmedizinische Untersuchung (1) 1Versicherte können eine sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung in Anspruch nehmen, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung dazu geeignet und notwendig ist, kardiale oder orthopädische Erkrankungen zu verhüten und ihre Verschlimmerung zu vermeiden. 2Sofern ärztlich bescheinigte Risiken vorliegen, aufgrund deren im Rahmen der sportmedizinischen Untersuchung zusätzlich ein Belastungselektrokardiogramm, eine Lungenfunktionsuntersuchung und eine Laktatbestimmung erforderlich sind, können Versicherte diese Leistungen zusätzlich in Anspruch nehmen. 3Der Anspruch setzt voraus, dass die Leistung von zugelassenen Vertragspartnern oder nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Leistungserbringern erbracht wird, die die Zusatzbezeichnung Sportmedizin führen. (2) 1Es werden 50 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 40,00 pro Behandlung nach Abs. 1 Satz 1 und nicht mehr als 80,00 pro Behandlungstag nach Abs. 1 Sätzen 1 und 2 zusammen erstattet. 2Zur Erstattung sind spezifizierte Originalrechnungen sowie ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. 3Eine Erstattung für eine erneute sportmedizinische Vorsorgeuntersuchung und Beratung ist nicht möglich, wenn seit dem Zeitpunkt der Durchführung der vorangegangenen sportmedizinischen Vorsorgeuntersuchung und Beratung, für die eine Erstattung erfolgt ist, nicht mindestens zwei Jahre vergangen sind. (3) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (4) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (5) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die ärztliche Bescheinigung und die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. V. Auflichtmikroskopie (1) Über die im SGB V geregelten Vorsorgeleistungen hinaus erstattet die Deutsche BKK ihren Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Kosten für folgende von Ärzten durchgeführten Vorsorgeleistungen, soweit die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. (2) Die jährliche Hautkrebsvorsorge inklusive Auflichtmikroskopie wird übernommen, wenn ein Risikofaktor wie z. B. eine positive Familienanamnese oder eine erhöhte Hautpigmentierung vorliegt, sofern im jeweiligen Kalenderjahr kein Anspruch auf die gesetzliche Vorsorge besteht. (3) 1Voraussetzung für die Vorsorgeleistung ist, dass eine Erkrankung, bezogen auf die jeweilige Untersuchung, noch nicht vorliegt aber bereits bestehende Risikofaktoren auf eine Schwächung der Gesundheit oder drohende Erkrankung hinweisen. 2Die Voraussetzungen des 23 SGB V müssen erfüllt sein. 3Der Anspruch besteht nur, sofern kein Anspruch auf eine Regelleistung besteht. 14

15 (4) 1Die Deutsche BKK erstattet die Kosten bis zu einen Betrag von insgesamt 16,00 je Kalenderjahr und Versicherten, maximal 100 Prozent des Rechnungsbetrages. 2Zur Erstattung sind die Originalrechnungen vorzulegen. (5) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (6) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (7) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. VI. Rufbereitschaft Hebammen (1) 1Versicherten, die während der Schwangerschaft und bei der Geburt Hebammenhilfe durch eine freiberuflich tätige Hebamme in Anspruch nehmen und außerklinisch entbinden, werden von der Deutschen BKK die Kosten für die Rufbereitschaft der Hebamme, die in der 37. bis 42. Schwangerschaftswoche entstehen, erstattet. 2Voraussetzung ist, dass die Hebamme gemäß 134a Abs. 2 SGB V oder nach 13 Abs. 4 SGB V als Leistungserbringerin zugelassen bzw. berechtigt ist. 3Die Rufbereitschaft muss die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme und die sofortige Bereitschaft zu mehrstündiger Geburtshilfe beinhalten. (2) 1Erstattet werden der Versicherten die tatsächlich entstanden Kosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 160,00 pro Kalenderjahr. 2Bei Mehrlingsgeburten besteht ebenfalls nur ein Anspruch bis zu einem Betrag von höchstens 160,00 pro Kalenderjahr. 3Die Erstattung ist unter Vorlage der Originalrechnung der Hebamme über die Rufbereitschaft bei der Deutschen BKK zu beantragen. (3) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (4) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Entbindung maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (5) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Mo- 15

16 naten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. (6) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Schwangerschaft vor dem 1. Januar 2015 geendet hat. 13c Leistungen bei orthopädischen Indikationen von nicht zugelassenen Leistungserbringern im ambulanten Bereich nach 11 Abs. 6 SGB V (1) 1Die Deutsche BKK gewährt im Rahmen von 11 Abs. 6 SGB V zusätzliche Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer bei der Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung bei geplanter stationärer Behandlung aufgrund von orthopädischen Indikationen nach den folgenden Regelungen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass die Deutsche BKK mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung getroffen hat, die diese Behandlung einschließt. 3Die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung erfolgt über ein Fachforum. 4Die Versicherten werden dabei von der Deutschen BKK unterstützt, die die Organisation und Vermittlung der Zweitmeinung übernimmt. 5Art, Dauer und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen der Deutschen BKK und dem nicht zugelassenen Leistungserbringer. 6Die Versicherten haben das Recht, über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert zu werden. 7Die Deutsche BKK trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter und stationärer medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. 8Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass die nicht zugelassenen Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und den je nach Einzelfall (ICD-Codierung) zuständigen Facharzt belegen. (2) 1Die Zweitmeinung bezieht sich ausschließlich auf die Diagnosen folgender orthopädischer Erkrankungen: ICD Code M00-M25 (Arthropathien), M05-M14 (Entzündliche Polyarthropathien), M15-M19 (Arthrose), M20-M25 (Sonstige Gelenkkrankheiten), M40-M54 (Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens), M40-M43 (Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens), M45-M49 (Spondylopathien), M50-M54 (Sonstige Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens), M60-M79 (Krankheiten der Weichteilgewebe), M65-M68 (Krankheiten der Synovialis und der Sehnen), M70- M79 (Sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes), M80-M94 (Osteopathien und Chondropathien), M80-M85 (Veränderungen der Knochendichte und -struktur), M91-M94 (Chondropathien). 2Eine Verdachtsdiagnose ist nicht ausreichend. (3) 1Die Versicherten erklären ihre Teilnahme vor Beginn des Verfahrens schriftlich gegenüber der Deutschen BKK. 2Die Teilnahme ist freiwillig und schränkt die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V nicht ein. 3Die Versicherten haben die Möglichkeit, jederzeit ihre Teilnahme schriftlich gegenüber der Deutschen BKK zu widerrufen. (4) 1Alle Versicherten der Deutschen BKK können den Zweitmeinungsservice in Anspruch nehmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Deutschen BKK krankenversichert sind und eine der unter Abs. 2 genannten Diagnosen vorliegt. 2Der Anspruch erlischt gemäß 19 SGB V mit dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung. (5) 1Die Deutsche BKK leistet dafür Gewähr, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz und des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch eingehalten werden. 2Dies gilt insbesondere für die nach 9 BDSG sowie 78a SGB X nebst den jeweiligen Anlagen geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen. 16

17 3Sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit der Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung bei orthopädischen Indikationen mit persönlichen Daten der Versicherten in Berührung kommen, sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG sowie des SGB verpflichtet worden. 4Die Einhaltung der Vorschriften des Schutzes der Berufsverschwiegenheit des 203 StGB (Arztgeheimnis) werden eingehalten. 13d Leistungen bei onkologischen Indikationen von nicht zugelassenen Leistungserbringern im ambulanten Bereich nach 11 Abs. 6 SGB V (1) 1Die Deutsche BKK gewährt im Rahmen von 11 Abs. 6 SGB V zusätzliche Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer bei der Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung bei geplanter stationärer Behandlung aufgrund einer onkologischen Erkrankung nach den folgenden Regelungen. 2Der Anspruch setzt voraus, dass die Deutsche BKK mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung getroffen hat, die diese Behandlung einschließt. 3Die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung erfolgt über ein Fachforum. 4Die Versicherten werden dabei von der Deutschen BKK unterstützt, die die Organisation und Vermittlung der Zweitmeinung übernimmt. 5Art, Dauer und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Vereinbarung zwischen der Deutschen BKK und dem nicht zugelassenen Leistungserbringer. 6Die Versicherten haben das Recht, über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert zu werden. 7Die Deutsche BKK trifft unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter und stationärer medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. 8Der Abschluss einer Vereinbarung setzt voraus, dass die nicht zugelassenen Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und den je nach Einzelfall (ICD-Codierung) zuständigen Facharzt belegen. (2) 1Die Zweitmeinung bezieht sich ausschließlich auf die Diagnosen folgender onkologischer Erkrankungen: ICD Code C16 (Bösartige Neubildung des Magens), C18 C20 (Bösartige Neubildung des Kolons, des Rektosigmoid oder des Rektums), C22 (Bösartige Neubildung der Leber und der intrahepatischen Gallengänge), C25 (Bösartige Neubildung sonstiger und nicht näher bezeichneten Teile der Gallenwege), C34 (Bösartige Neubildung der Bronchien und der Lunge), C48 (Bösartige Neubildung des Retroperitoneums und des Peritoneums), C61 (Bösartige Neubildung der Prostata), C78 (Sekundäre bösartige Neubildung der Atmungs- und Verdauungsorgane), C50 (Bösartige Neubildungen der Brustdrüse). 2Eine Verdachtsdiagnose ist nicht ausreichend. (3) 1Die Versicherten erklären ihre Teilnahme vor Beginn des Verfahrens schriftlich gegenüber der Deutschen BKK. 2Die Teilnahme ist freiwillig und schränkt die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V nicht ein. 3Die Versicherten haben die Möglichkeit, jederzeit ihre Teilnahme schriftlich gegenüber der Deutschen BKK zu widerrufen. (4) 1Alle Versicherten der Deutschen BKK können den Zweitmeinungsservice in Anspruch nehmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Deutschen BKK krankenversichert sind und eine der unter Abs. 2 genannten Diagnosen vorliegt. 2Der Anspruch erlischt gemäß 19 SGB V mit dem Ende der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung. (5) 1Die Deutsche BKK leistet dafür Gewähr, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz und des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch eingehalten werden. 2Dies gilt insbesondere für die nach 9 BDSG sowie 78a SGB X nebst den jeweiligen Anlagen geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen. 3Sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit der Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung bei onkologischen Indikationen mit persönlichen Daten der Versicherten in Berührung kommen, 17

18 sind auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften des BDSG sowie des SGB verpflichtet worden. 4Die Einhaltung der Vorschriften des Schutzes der Berufsverschwiegenheit des 203 StGB (Arztgeheimnis) werden eingehalten. 13c und 13d der Satzung wurden vom Bundesversicherungsamt von der Genehmigung ausgenommen, bis die aufsichtsrechtliche Vertragsprüfung beendet ist. 13e Nicht zugelassene Leistungserbringer stationäre Behandlung (1) Die Deutsche BKK übernimmt die Kosten für Leistungen in einem nicht nach 108 SGB V zugelassenem Krankenhaus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzgl. der Zuzahlung entsprechend 39 Abs. 4 SGB V. (2) 1Voraussetzungen dafür sind: 1. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach 39 SGB V liegt vor und wird von einem Arzt bescheinigt, 2. der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus, 3. die Behandlungsmethode ist nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen, 4. ein Kostenvoranschlag des Leistungserbringers wird der Deutschen BKK vor Behandlungsbeginn vorgelegt, 5. die Deutsche BKK hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme zugestimmt. 2Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit übernommen. 13f Nicht zugelassene Leistungserbringer ambulante Behandlung (1) 1Versicherte können ambulante medizinische Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. 2Der Anspruch setzt voraus, dass die Deutsche BKK mit dem nicht zugelassenen Leistungserbringer eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, die diese Behandlung mit einschließt. 3Über Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen. (2) 1Die Deutsche BKK schließt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 12 SGB V und orientiert am quantifizierten Bedarf der Versicherten Vereinbarungen über die Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen mit nicht zugelassenen Leistungserbringern. 2Vereinbarungen werden nur mit solchen Leistungserbringern geschlossen, die in ihrem Fachgebiet als ausgewiesene Spezialisten gelten. 3Der Leistungserbringer muss über eine vergleichbare Qualifikation wie die im 4. Kapitel des SGB V genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen. (3) 1Die Deutsche BKK führt ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung nach Abs. 2 getroffen wurde. 2Aus dem Verzeichnis ergeben sich die Leistungsinhalte sowie mögliche Eigenbeteiligungen der Versicherten. 3Das Verzeichnis kann auf Wunsch dem Versicherten zugesandt werden. (4) Für die veranlassten Leistungen gilt 13 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend. 13g Leistungsausschluss (1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben, um in einer Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder aufgrund die- 18

19 ser Versicherung in einer Versicherung nach 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. (2) 1Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hat der Versicherte der Deutschen BKK gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches begeben hat, um in einer Versicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder aufgrund dieser Versicherung in einer Versicherung nach 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen und dass er von der Deutschen BKK darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme zum Ersatz der Deutschen BKK insoweit entstandenen Kosten verpflichtet ist. 2Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten Angehörigen abzugeben. 3Die Deutsche BKK kann zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Versicherten den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten. 14 Leistungen zur Krankheitsverhütung (1) 1Die Deutsche BKK klärt ihre Versicherten über Gesundheitsgefahren und über Möglichkeiten über Verhütung von Krankheiten auf. 2Die gesundheitliche Aufklärung erfolgt zielgruppenorientiert auf der Basis aktueller gesundheitswissenschaftlicher Erkenntnisse. (2) 1Im Rahmen ihrer Möglichkeiten geht die Deutsche BKK möglichen Ursachen von Gesundheitsgefahren nach und wirkt auf deren Beseitigung hin. 2Insbesondere ist die Deutsche BKK bemüht, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen. 3Sie kann den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. 4Bei der Klärung und Beseitigung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren arbeitet die Deutsche BKK eng mit den Betriebsärzten sowie den sonstigen für Arbeitsschutz zuständigen Stellen und den Unfallversicherungsträgern zusammen. 5Die Deutsche BKK informiert diese unverzüglich, wenn sie die begründete Vermutung hat, dass berufsbedingte Gefährdungen oder Berufskrankheiten bei ihren Versicherten vorliegen. 15 Primärprävention (1) Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und insbesondere als Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen, erbringt die Deutsche BKK auf Basis des Leitfadens Prävention Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von 20 und 20a SGB V vom 21. Juni 2000 in der jeweils gültigen Fassung - Leistungen zur primären Prävention nach dem Setting-Ansatz oder dem individuellen Ansatz. (2) Die Leistungen werden in folgenden Handlungsfeldern erbracht: Bewegungsgewohnheiten: - Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität - Vorbeugung und Reduzierung spezieller Risiken durch geeignete verhaltens-und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme Ernährung: - Maßnahmen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung - Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht Stressmanagement: - Maßnahmen zur Förderung von Stressbewältigungskompetenzen (multimodales Stressmanagement) - Maßnahmen zur Förderung von Entspannung (palliativ-regeneratives Stressmanagement) Suchtmittelkonsum: - Maßnahmen zur Förderung des Nichtrauchens - Maßnahmen zum gesundheitsgerechten Umgang mit Alkohol / zur Reduzierung des Alkoholkonsums. (3) Die Förderung durch die Deutsche BKK ist auf maximal zwei Kurse pro Versichertem und Kalenderjahr begrenzt. 19

20 (4) Leistungen, die von der Deutschen BKK selbst erbracht werden, werden ohne Kostenbeteiligungen der Versicherten gewährt. (5) 1Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung einschließlich eines Nachweises über die Teilnahme an mindestens 80 % der Kurseinheiten, ein einmaliger Finanzierungszuschuss in Höhe von 90 v. H. der entstandenen Kosten, max. 80,- EUR je Maßnahme / Kurs gewährt. 2Für Kinder und Jugendliche bis zur Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung erhöht sich der Finanzierungszuschuss auf 100 v. H. der entstandenen Kosten, max. aber 80,- EUR je Maßnahme / Kurs. (6) 1Daneben ist Voraussetzung für die Erstattungsleistung, dass pro Kalenderjahr für Gesundheitsleistungen nach der Satzung pro Versicherten ein Höchstbetrag von 160 nicht überschritten wird. 2Versicherte, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gemäß 16 der Satzung beantragen und die Voraussetzung für die Bonusgewährung erfüllen, können diesen Betrag für das Kalenderjahr, in dem der Antrag auf den Bonus gestellt wird, um den zu zahlenden Bonusbetrag erhöhen. 3In diesem Fall erfolgt keine Auszahlung des Bonusbetrages. (7) 1Im Kalenderjahr werden die erstatteten Gesundheitsleistungen nach 13b, 15 und 24 der Satzung angerechnet. 2Für die Zuordnung zum anspruchsberechtigten Bonusjahr ist das Datum der Feststellung der Leistungsmaßnahme maßgeblich. 3Das Guthaben bzw. Restguthaben ist nicht auf andere Versicherte, auch nicht auf Familienangehörige sowie auf das folgende Kalenderjahr übertragbar. (8) 1Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nur, wenn bei Antragstellung und bei der einzelnen Leistungsinanspruchnahme eine gültige Mitgliedschaft und/oder Versicherung besteht. 2Ferner ist die Erstattung spätestens bis des auf die Leistungsinanspruchnahme folgenden Kalenderjahres zu beantragen. 3Ausschließlich für Maßnahmen, die im laufenden Kalenderjahr beginnen und erst im folgenden Kalenderjahr enden, ist die Erstattung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem letzten Tag der Teilnahme zu beantragen. 4Nach Ablauf dieser Frist verfällt unwiderruflich der Anspruch auf Auszahlung. 16 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten I Bonusprogramm (1) 1Der Versicherte erhält auf Antrag von der Deutschen BKK ein Nachweisheft. 2In diesem werden die für den Bonus anspruchsbegründenden Maßnahmen nachgewiesen. (2) 1Versicherte ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt sind, wenn sie die Ziffern 1 bis 2 vollständig und aus den Ziffern 3 bis 10 mindestens zwei weitere Maßnahmen innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen. 2Wenn der Versicherte die Ziffern 1 bis 2 nicht erfüllen kann, müssen für den Anspruch eines Bonus mindestens vier der Ziffern 3 bis 10 nachgewiesen werden. 3Die Maßnahmen nach Nr. 4 bis 8 können nur einmal im Kalenderjahr bonifiziert werden. 1. Der Versicherte nimmt ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 2 Jahre an einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gemäß 25 Abs. 1 SGB V teil. 2. Der Versicherte nimmt einmal jährlich entsprechend der Altersgrenzen an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß 25 Abs. 2 SGB V i.v.m. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie teil. 20

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