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1 Vergleichende Darstellung der Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt (ZVK) (Stand der AVB: 1. Januar 2011) A. Das Versicherungsverhältnis 1. Wer kann eine Versicherung abschließen? 4 Hinterbliebene sind Witwen/Witwer und Waisen (nur leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder im Sinne des 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) des/der Versicherten. 6. Wann wird die Versicherung beitragsfrei gestellt? (1) Die Versicherung wird in folgenden Fällen beitragsfrei gestellt: - auf schriftliche Erklärung des/der Versicherungsnehmers/in mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats; - bei Rückstand von mehr als einem Beitrag; - mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. A. Das Versicherungsverhältnis 1. Wer kann eine Versicherung abschließen? 4 Hinterbliebene sind - die/der hinterbliebene Ehefrau/-mann oder eingetragene Lebenspartnerin/- partner, wenn mit der/dem Versicherten im Zeitpunkt ihres/seines Todes eine gültige Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bestand, - Waisen (nur leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder im Sinne des 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) der/des Versicherten. 6. Wann wird die Versicherung beitragsfrei gestellt? (1) Die Versicherung wird in folgenden Fällen beitragsfrei gestellt: - auf schriftliche Erklärung des/der Versicherungsnehmers/in mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats; - wenn für ein volles Jahr kein Beitrag gezahlt wurde; - mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Juli 2009 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenrente der VBL gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit verfassungswidrig ist. Das Urteil bindet die kommunalen Zusatzversorgungskassen. In der Freiwilligen Versicherung können Hinterbliebenenleistungen an eingetragene Lebenspartner nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Kreis der hinterbliebenenrentenberechtigten Personen war daher entsprechend zu erweitern. Die Beiträge zur Freiwilligen Versicherung werden nicht immer monatlich gezahlt. Eine Verpflichtung zur Zahlung gleichbleibender Beiträge besteht nicht. Die Regelung zur Beitragsfreistellung der Versicherung wurde daher insoweit angeglichen, dass die Versicherung erst dann beitragsfrei gestellt wird, wenn für ein volles Jahr kein Beitrag mehr gezahlt wurde. C. Voraussetzungen für den Rentenbezug 1. Welche Voraussetzungen müssen für die einzelnen Rentenarten erfüllt werden? C. Voraussetzungen für den Rentenbezug 1. Welche Voraussetzungen müssen für die einzelnen Rentenarten erfüllt werden? 1

2 (3) 1 Die Hinterbliebenenrente setzt bei der Witwen-/Witwerrente voraus, dass der/die hinterbliebene Ehegatte/in mit dem/der verstorbenen Versicherten oder Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe verheiratet war und ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, unabhängig davon, ob ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden ist (3) 1 Die Hinterbliebenenrente an die/den Ehefrau/-mann bzw. eingetragene/n Lebenspartnerin/-partner setzt voraus, dass diese/dieser im Zeitpunkt des Todes mit der/dem verstorbenen Versicherten oder Rentenberechtigten in gültiger Ehe verheiratet war bzw. dass zu diesem Zeitpunkt die eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden hat und ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, unabhängig davon, ob ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden ist. Weitere Anspruchsvoraussetzungen Weitere Anspruchsvoraussetzungen 2 Hat die/der Versicherte oder die Witwe/der Witwer nur deshalb keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie/er die allgemeine Wartezeit ( 50 SGB VI) dort nicht erfüllt, die Mindestehedauer nicht erreicht ( 46 Abs. 2a SGB VI) oder die Hinzuverdienstgrenze ( 34 SGB VI) überschritten hat, so hat sie/er Anspruch auf Rentenleistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bzw. deren Witwen/Witwer. 2 Hat die/der Versicherte oder die/der Hinterbliebene nur deshalb keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie/er die allgemeine Wartezeit ( 50 SGB VI) dort nicht erfüllt, die Mindestehedauer nicht erreicht ( 46 Abs. 2a SGB VI) oder die Hinzuverdienstgrenze ( 34 SGB VI) überschritten hat, so hat sie/er Anspruch auf Rentenleistungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, bzw. deren Hinterbliebene. 2. Wie wird eine Rente beantragt? 2 Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem/der überlebenden Ehegatten/in sowie den Abkömmlingen zu. 2. Wie wird eine Rente beantragt? 2 Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur den Hinterbliebenenrentenberechtigten zu. D. Die Rentenleistung 2. Wie wird die Rente ermittelt? (3) 2 Wird auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen verzichtet, werden diese Versorgungspunkte für männ- D. Die Rentenleistung 2. Wie wird die Rente ermittelt? (3) 2 Wird auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen verzichtet (Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung), Zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen werden auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars 2

3 liche Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H. erhöht. 3 Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, erhöhen sich diese Versorgungspunkte bis zum Alter 45 um 20 v. H.; der Erhöhungssatz vermindert sich für jedes weitere Lebensjahr um jeweils 1 v. H. 4 Diese Versorgungspunkte werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben. werden die Versorgungspunkte, die nach dem Ausschluss erworben werden, nach folgender Maßgabe erhöht: - für die bis zum 31. Dezember 2010 gezahlten Beiträge für männliche Versicherte um 20 v. H. und für weibliche Versicherte um 5 v. H., - für die nach dem 31. Dezember 2010 gezahlten Beiträge für männliche Versicherte um 15 v. H. und für weibliche Versicherte um 3 v. H. 3 Soweit das Erwerbsminderungsrisiko ausgeschlossen wurde, werden die Versorgungspunkte, die nach dem Ausschluss erworben werden, nach folgender Maßgabe erhöht: - für die bis zum 31. Dezember 2010 gezahlten Beiträge bis zum Alter 45 um 20 v. H.; dieser Erhöhungssatz vermindert sich für jedes über das 45. Lebensjahr hinausgehende Jahr um jeweils 1 Prozentpunkt (Beispiel: Lebensalter 46 = Erhöhungssatz 19 v. H.; Lebensalter 47 = Erhöhungssatz 18 v. H.), - für die nach dem 31. Dezember 2010 gezahlten Beiträge bis zum Alter 45 um 8 v. H.; dieser Erhöhungssatz vermindert sich für jedes über das 45. Lebensjahr hinausgehende Jahr um jeweils 0,4 Prozentpunkte (Beispiel: Lebensalter 46 = Erhöhungssatz 7,6 v. H.; Lebensalter 47 = Erhöhungssatz 7,2 v. H.). 4 Die Versorgungspunkte werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben. 4 Bevor eine Zuteilung von Bonuspunkten erfolgen kann, sind anfallende Überschüsse zunächst für eine Erhöhung des Anpassungsfaktors gemäß D.6 maximal bis auf 1,0 zu verwenden. 5 Nach Beendigung der Ansparphase wird der oder dem Versicherten ein rechnerisch zu ermittelnder Betrag an den Bewertungsreserven zur Hälfte in Form von Bonuspunkten einmalig zugeteilt und mit der Rente ausgezahlt. 6 Die Beteiligung erfolgt in Form einer Kapitalauszahlung, wenn die Anwartschaft abgefunden oder der Übertragungswert auf Antrag der/des Versicherten übertragen wird. 7 Im Falle der Kapitalauszahlung oder der Abfindung der Betriebsrente wird die Beteiligung als Teil des Deckungskapitals ausgezahlt. 8 Die Ermittlung der Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt jährdie Zuschlagsfaktoren bei den Risikoausschlüssen der Hinterbliebenenversorgung und/oder der Erwerbsminderung für die ab dem 1. Januar 2011 gezahlten Beiträge neu bewertet. Überschussbeteiligung Überschussbeteiligung 4 Die Ermittlung der Bewertungsreserven erfolgt jährlich neu nach einem verursachungsorientierten Verfahren durch den Verantwortlichen Aktuar. 5 Nach Beendigung der Ansparphase wird der oder dem Versicherten ein rechnerisch zu ermittelnder Betrag an den Bewertungsreserven zur Hälfte in Form von Bonuspunkten einmalig zugeteilt und mit der Rente ausgezahlt. 6 Die Beteiligung erfolgt in Form einer Kapitalauszahlung, wenn die Anwartschaft abgefunden oder der Übertragungswert auf Antrag der/des Versicherten übertragen wird. 7 Im Falle der Kapitalauszahlung oder der Abfindung der Betriebsrente wird die Beteiligung als Teil des Deckungskapitals ausgezahlt. Zu dem neu eingeführten Anpassungsfaktor vgl. die Begründung zu D. Ziffer 3. und 6. Mit dem neu eingefügten Satz 4 wird klargestellt, dass mögliche Überschüsse zunächst dafür zu verwenden sind, den Anpassungsfaktor von derzeit 0,75 bis auf 1,0 zu erhöhen. Erst danach kann eine Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen. 3

4 lich neu nach einem verursachungsorientierten Verfahren durch den Verantwortlichen Aktuar. 3. Wie hoch ist die Rente? (1) Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungs- und Bonuspunkte mit dem Messbetrag von Wie hoch ist die Rente? (1) Die Höhe der monatlichen Altersrente ergibt sich durch Multiplikation der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungs- und Bonuspunkte mit dem Messbetrag von 4, multipliziert mit dem Anpassungsfaktor nach D.6. Kernstück der Anpassungen im Tarif 2002 ist die in D. Ziffer 6. formulierte Leistungsabsenkung. Hiernach wird das Leistungsniveau bis auf Weiteres auf 75 % abgesenkt. Zur Umsetzung der Leistungsabsenkung ist die Formel zur Berechnung der Altersrente um den sogenannten Anpassungsfaktor erweitert worden (vgl. hierzu auch die Begründung zu D. Ziffer 6). (2) 1 Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H. 2 Im Falle der Inanspruchnahme nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Leistung für jeden Monat um 0,5 v. H. (2) 1 Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Altersrente entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H. 2 Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Entsprechendes. Die versicherungsmathematische Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente erfolgt nicht mehr einheitlich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern entsprechend den Regelaltersgrenzen nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. Die Zuschläge bei späterer Inanspruchnahme werden gestrichen. Die Regelungen gelten ebenfalls für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. (4) Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H. (4) 1 Die Erwerbsminderungsrente reduziert sich entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H. 2 Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Entsprechendes. Klarstellung, dass die Regelungen ebenfalls für Versicherte gelten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. (5) 1 Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente ist jeweils die Altersrente, die die/der Verstorbene bezogen hat bzw. hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. (6) 2 Der Anspruch erlischt jedoch nicht durch Wiederheirat. (5) 1 Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente ist jeweils die Rente, die die/der Verstorbene bezogen hat bzw. hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt des Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. (6) 2 Der Anspruch erlischt jedoch nicht durch Wiederheirat oder Eintragung einer neuen Lebenspartnerschaft. Redaktionelle Änderung. 4

5 6. Inwieweit ist die Höhe der Rente garantiert? 6. Inwieweit ist die Höhe der Rente garantiert? (1) Der Berechnung der Versorgungspunkte liegt bis zum Rentenfall eine Verzinsung von 3,25 v. H. jährlich zugrunde. (2) 1 Im Vorgriff auf erwartete höhere Zinserträge ist darüber hinaus für die Rentenlaufzeit ein um 2,0 v. H. jährlich höherer Zins einkalkuliert. 2 Auf diese vorweggenommenen höheren Zinserträge entfällt ein Anteil von ca. 25 v. H. der nach der Alterstabelle ermittelten Leistungen. 3 Dieser Anteil der Leistungen kann von der Kasse nicht garantiert werden. 4 Die Anwartschaften und Ansprüche können daher um bis zu 25 v. H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden, wenn sich beim Abrechnungsverband der Freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag ergibt. (1) 1 Bei der Kalkulation der Altersfaktoren wird für die Berechnung der Versorgungspunkte in der Zeit der Ansparphase eine Verzinsung der Beiträge und Zulagen durch Kapitalerträge in Höhe von 3,25 v. H. unterstellt. 2 Für die Rentenlaufzeit (Auszahlungsphase) ist ein um 2 Prozentpunkte höherer jährlicher Zins zusätzlich kalkuliert. 3 Diese höheren Zinserträge werden von der Kasse allerdings nicht garantiert. (2) 1 Eine Kürzung des nicht garantierten Teils des kalkulatorischen Zinssatzes tritt ein, wenn der Verantwortliche Aktuar einen Fehlbetrag feststellt, der durch die Inanspruchnahme einer zuvor gebildeten Verlustrücklage und der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen nicht gedeckt werden kann. 2 Zur Wirksamkeit der Kürzung bedarf es zusätzlich eines ausdrücklichen Beschlusses des paritätisch besetzten Verwaltungsausschusses der Kasse. 3 Die Kürzung erfolgt durch Multiplikation der Versorgungspunkte mit einem Anpassungsfaktor, der zwischen 0,75 und 1,0 betragen kann. 4 Die Höhe des Anpassungsfaktors wird vom Verantwortlichen Aktuar jährlich überprüft. 5 Der Anpassungsfaktor beträgt zurzeit 0,75. 6 Bei einer Veränderung des Anpassungsfaktors sind auch die laufenden Renten entsprechend anzupassen. Die Leistungen werden auf der Grundlage einer kalkulierten Verzinsung von 3,25 % garantiert. Der Ermittlung der Versorgungspunkte anhand der Altersfaktorentabelle liegt jedoch eine für die Rentenlaufzeit um 2 Prozentpunkte höhere Verzinsung zugrunde. Diese höheren Zinserträge können nicht garantiert werden. Die ursprünglich in Aussicht gestellte Leistung (100 %) kann aus den Beiträgen und den darauf zu erwartenden Zinserträgen aufgrund der Feststellungen des Verantwortlichen Aktuars bis auf Weiteres nicht erfüllt werden. Es wird daher eine Leistungsabsenkung um 25 % für erforderlich gehalten, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen dauerhaft sicherzustellen. Zur Umsetzung der erforderlichen Leistungskürzung wird der Anpassungsfaktor auf derzeit 0,75 festgesetzt (vgl. hierzu auch die Begründung zu D. Ziffer 3. Abs. 1). Die Höhe des Anpassungsfaktors ist vom Verantwortlichen Aktuar jährlich zu überprüfen. Bei einer positiven künftigen Entwicklung kann eine Erhöhung des Anpassungsfaktors vorgenommen werden. Diese Erhöhung wirkt gleichermaßen auf die Anwartschaften und die laufenden Renten. 9. Kann die Rente abgefunden werden? 1 Eine Rente kann von der Kasse abgefunden werden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze den Monatsbetrag nach 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz nicht übersteigen würde; dies gilt entsprechend für Abfindungen einer laufenden Leistung. 2 Der Abfindungsbetrag entspricht dem für die Versicherung gebildeten Kapital. 3 Bereits gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 9. Kann die Rente abgefunden werden? 1 Eine Rente kann von der Kasse abgefunden werden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze den Monatsbetrag nach 3 Abs. 2 Betriebsrentengesetz nicht übersteigen würde; dies gilt entsprechend für Abfindungen einer laufenden Leistung. 2 Der Abfindungsbetrag entspricht dem für die Versicherung gebildeten Kapital. 3 Das gebildete Kapital wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Basis der ohne Kapitalauszahlung zu zahlenden Rente unter Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors von 1,0 berechnet. 4 Bei der Berechnung sind die Vorgaben zur Ermittlung der Altersfaktoren maßgebend. 5 Bereits gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. Es wird klargestellt, dass die Ermittlung des auszuzahlenden Abfindungsbetrages anhand der gleichen Rechnungsgrundlagen erfolgt, die auch für die Berechnung der laufenden Rentenleistung maßgebend sind. 5

6 10. Ist eine Kapitalauszahlung möglich? 10. Ist eine Kapitalauszahlung möglich? (3) 1 Das zur Verfügung stehende Kapital wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf der Basis der ohne Kapitalauszahlung zu zahlenden Rente unter Berücksichtigung eines Anpassungsfaktors von 1,0 berechnet. 2 Bei der Berechnung sind die Vorgaben zur Ermittlung der Altersfaktoren maßgebend. 3 Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Kapitals wird ein Abschlag zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs von 10 v. H. berücksichtigt. 4 Darüber hinaus wird die Auszahlung gegebenenfalls um eine zurückgeforderte staatliche Förderung gekürzt. Es wird klargestellt, dass die Ermittlung des auszuzahlenden Kapitals anhand der gleichen Rechnungsgrundlagen erfolgt, die auch für die Berechnung der laufenden Rentenleistung maßgebend sind. Bei der Kapitalauszahlung ist wegen möglicher negativer Risikoauslese ein Sicherheitsabschlag von 10 % erforderlich. E. Was ist sonst noch zu beachten? 4. Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten? (2) 1 Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2 Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3 Ist für die/den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. (3) 1 Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht. 2 Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3 Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend A.7. Absatz 2 beantragen. E. Was ist sonst noch zu beachten? 4. Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten? (2) 1 Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2 Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3 Bei der Berechnung sind die Vorgaben zur Ermittlung der Altersfaktoren maßgebend. 4 Ist für die/den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. (3) 1 Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Freiwilligen Versicherung unabhängiges Anrecht. 2 Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3 Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend A.7. Absatz 2 beantragen. Es wird klargestellt, dass für die Berechnung des Ausgleichswertes anhand der Barwertfaktoren die der Kalkulation zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Folgeänderung zu D. Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2. 6

7 4 In Fällen des C.1. Abs. 5 S. 3 sind die Versicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. 5 Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit ein, gilt er für das zu übertragende Anrecht zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 6 Tritt der Versicherungsfall der ausgleichberechtigten Person vor Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs ein, wird ihr die Rente zum Ersten des Monats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist, gezahlt VersAusglG bleibt unberührt. 8 Eine Erhöhung der Rentenleistung nach D.3. Abs. 2 Satz 2 steht nur für die vollen Monate zu, die zwischen der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Rente liegen. 4 In Fällen des C.1. Abs. 5 S. 3 sind die Versicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. 5 Tritt der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit ein, gilt er für das zu übertragende Anrecht zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 6 Tritt der Versicherungsfall der ausgleichberechtigten Person vor Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs ein, wird ihr die Rente zum Ersten des Monats, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist, gezahlt VersAusglG bleibt unberührt. (4) 1 Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. (4) 1 Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Folgeänderung zu E. Ziffer 4 Abs. 2 Satz 3. L. Welche Übergangsregelungen gelten? L. Welche Übergangsregelungen gelten? (3) Für Rentenfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, gelten die bis dahin gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen fort. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gelten die ab 1. Januar 2011 wirksam werdenden Maßnahmen nicht für bereits eingetretene Rentenfälle. 7

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