Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) - Tarif 2011 Oktober 2017

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1 - Tarif 0 Oktober 07 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW Zusatzversorgung) für die ZVKPlusRente Tarif 0 Präambel () Wir erbringen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Versicherungsleistungen an die Beschäftigten unserer Mitglieder. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bilden bei der ZVKPlusRente Tarif 0 die Grundlage des Versicherungsverhältnisses. () Die Versicherung kann bei uns von jedem Beschäftigten (Arbeitnehmer, Auszubildenden) sowie von jedem Mitglied für seine Beschäftigten abgeschlossen werden. (3) Versicherungsnehmer ist der Beschäftigte oder das Mitglied (Arbeitgeber). (4) Versicherter ist stets der Beschäftigte. (5) Rentenberechtigter ist der Versicherte und soweit mitversichert seine Hinterbliebenen. Welche Leistungen erbringen wir? () Wir erbringen bei Vorliegen der Voraussetzungen die folgenden Versicherungsleistungen: a) Altersrente b) Hinterbliebenenrente c) Erwerbsminderungsrente () Im Falle einer Erwerbsminderung haben Sie die Möglichkeit, eine lebenslange Erwerbsminderungsrente aus dem bis zu diesem Zeitpunkt gebildeten Kapital in Anspruch zu nehmen. Entscheiden Sie sich im Falle einer Erwerbsminderung nicht für Erwerbsminderungsleistungen, verwenden wir das gebildete Kapital für Ihre Alters- und Hinterbliebenenleistungen. (3) Sie haben die Möglichkeit, zu Beginn Ihrer Erwerbsminderungs-/Altersrente auf den Hinterbliebenenschutz zu verzichten. In diesem Fall erhöhen wir Ihre Rente um einen Zuschlag ( 3). 3 Der Verzicht ist von Ihnen spätestens mit dem Rentenantrag zu erklären; er kann danach nicht widerrufen werden. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Rentenleistung erfüllt sein? Für die jeweiligen Rentenleistungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (a) Altersrente Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente. 3 Der Beginn Ihrer Altersrente ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres möglich; den Zeitpunkt des Beginns bestimmen Sie selbst. 4 Die Rente beginnt immer zum Ersten eines Kalendermonats. (b) Hinterbliebenenrente 5 Die Zahlung von Hinterbliebenenrenten ist im Versicherungsschutz eingeschlossen, wenn Sie vor dem Beginn Ihrer Rente versterben. 6 Wenn Sie nach dem Beginn Ihrer Rente versterben, zahlen wir Hinterbliebenenrenten, sofern Sie bei Beginn Ihrer Rente nicht darauf verzichtet haben ( Abs. 3). Witwenrente 7 Wir zahlen eine lebenslange Witwenrente, wenn zum Zeitpunkt des Todes der hinterbliebene Ehepartner mit Ihnen seit mindestens Monaten in gültiger Ehe verheiratet war oder mit dem eingetragenen Lebenspartner seit mindestens Monaten eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. 8 Der Anspruch erlischt nicht durch Wiederheirat oder eine erneute eingetragene Lebenspartnerschaft. Waisenrente 9 Wir zahlen eine Waisenrente, wenn und solange die Waise einen entsprechenden Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung hat. 0 Sind Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert, gelten anstelle des Satzes 8 die Regelungen des 5 Abs.. Der Rentenanspruch erlischt jedoch spätestens mit Erreichen der in 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Altersbegrenzung. Waisen sind leibliche und angenommene Kinder sowie Pflegekinder des Versicherten im Sinne des 3 Abs. Nr. EStG. 3 Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für Personen, die den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben. Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Körperschaft des öffentlichen Rechts Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / Daxlander Straße 74 Birkenwaldstraße 45 Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 montags bis freitags Karlsruhe 709 Stuttgart ZVKRente IBAN: DE von 8:00 Uhr zvk@kvbw.de Tel Tel ZVKPlusRente IBAN: DE bis 6:30 Uhr

2 - Tarif 0 Oktober 07 (c) Erwerbsminderungsrente 4 Wir zahlen eine lebenslange Erwerbsminderungsrente, wenn Sie erwerbsgemindert im Sinne der Bestimmungen der Deutschen Rentenversicherung sind und sich gemäß Abs. für die Erwerbsminderungsrente entscheiden. 5 Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht nicht, wenn die für die Erwerbsminderungsrente erforderliche Beeinträchtigung von Ihnen absichtlich herbeigeführt wurde. 6 Der Anspruch auf die Zahlung der Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie uns als Nachweis Ihrer Erwerbsminderung den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vorlegen. 7 Haben Sie nur deshalb keinen Anspruch auf Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, weil Sie die allgemeine Wartezeit dort nicht erfüllt oder die Hinzuverdienstgrenze überschritten haben, so haben Sie bei Vorliegen der Erwerbsminderung dennoch einen Anspruch auf Rentenleistungen. 8 Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 9 Sind Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert, gelten die Regelungen des 5 Abs.. 3 Wie ermittelt sich Ihre Rente? () Die Höhe Ihrer monatlichen Altersrente ergibt sich aus den von Ihnen bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten und Bonuspunkten multipliziert mit 4. Zur Ermittlung der Versorgungspunkte werden Ihre in einem Kalenderjahr bei uns eingegangenen Beiträge durch einen Regelbeitrag von.00 geteilt und mit dem Altersfaktor aus der Altersfaktorentabelle (siehe Anlage) multipliziert. 3 Dabei gilt als maßgebliches Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 4 Verzichten Sie zum Rentenbeginn auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen, erhöhen wir die Altersrente nach Satz um 8 %. () Sofern Sie Ihre Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, erhöhen wir Ihre Leistung für jeden Monat des späteren Rentenbeginns um 0,5 %. Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich Ihre Leistung für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 %. (3) Die Höhe Ihrer lebenslangen Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhandenen Kapital. Das Kapital besteht aus Ihren verpunkteten Beiträgen und Bonuspunkten. 3 Der sich aus diesen Punkten nach Absatz Sätze bis 3 ergebende Altersrentenbetrag wird in eine wertgleiche lebenslange Erwerbsminderungsrente umgerechnet. 4 Dieser Betrag erhöht sich um einen Zuschlag, wenn Sie bei Beginn der Rente auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen verzichten ( Abs. 3). 5 Eine Berechnung Ihrer lebenslangen Erwerbsminderungsrente (mit und ohne Hinterbliebenenleistung) werden wir Ihnen auf Wunsch vor Ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme zur Verfügung stellen. (4) Die Hinterbliebenenrente für Witwen beträgt 60 % Ihrer zum Zeitpunkt des Todes bezogenen Alters- oder Erwerbs- minderungsrente bzw. Ihrer Anwartschaft auf Altersrente, sofern Sie noch keine Rente bezogen haben. Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner mehr als 5 Jahre jünger bzw. älter ist als Sie, wird bei bestehendem Hinterbliebenenrentenanspruch der Prozentsatz der Witwenrente von 60 % für das 6. und jedes weitere volle Jahr, um das der Hinterbliebene jünger ist, um,5 Prozentpunkte auf maximal 0 % vermindert bzw. älter ist, um,5 Prozentpunkte auf maximal 00 % erhöht 3 Die Hinterbliebenenrente für Vollwaisen beträgt 0 %, für Halbwaisen 0 % Ihrer zum Zeitpunkt des Todes bezogenen Alters- oder Erwerbsminderungsrente bzw. Ihrer Anwartschaft auf Altersrente, sofern Sie noch keine Rente bezogen haben. 4 Hinterbliebenenrenten werden anteilig gekürzt, wenn sie zusammen Ihre für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgebende Rente übersteigen. 5 Bei Erlöschen einer gekürzten Hinterbliebenenrente erhöht sich jede verbleibende Hinterbliebenenrente vom Beginn des folgenden Monats an entsprechend; abgefundene Renten werden jedoch weiter bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags berücksichtigt. (5) Werden staatliche Förderungen während der Anwartschaftsphase zurückgefordert, so werden die Versorgungspunkte entsprechend vermindert. Erfolgt die Rückforderung nach Rentenbeginn, wird der erstattete Betrag mit der laufenden Rentenzahlung verrechnet; eine Neuberechnung der Rente erfolgt nicht. 4 Wann beginnt Ihre Rente? () Wir zahlen Ihre Altersrente ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt. Die Rente beginnt immer zum Ersten eines Kalendermonats. () Ihre Erwerbsminderungsrente beginnt zum gleichen Zeitpunkt wie Ihre Rente aus der Deutschen Rentenversicherung oder an dem Tag, der bei unterstellter Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung festzusetzen wäre. (3) Eine Hinterbliebenenrente zahlen wir ab dem Ersten des Kalendermonats, der dem Todestag der versicherten Person folgt, sofern der Rentenantrag innerhalb von Monaten nach deren Tod bei uns eingeht. Bei späterem Antragseingang zahlen wir die Hinterbliebenenrente ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt. 3 In Fällen einer erneuten Anspruchsberechtigung nach zwischenzeitlichem Wegfall der Hinterbliebenenrente tritt anstelle des Todestages im Sinne des Satzes der Zeitpunkt des erneuten Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen. 4 Wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Rentenleistung hatten, beginnt die Hinterbliebenenrente abweichend von Satz bereits am Todestag. 5 Wie erhöhen wir Ihre Rente? Wir erhöhen Ihre laufende Rente jährlich zum. Juli um %. Seite von 0

3 - Tarif 0 Oktober 07 6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Versicherte und Leistungsempfänger werden an den Bewertungsreserven, Versicherte zusätzlich an Überschüssen beteiligt. (a) Bewertungsreserven Versicherte und Leistungsempfänger werden im Rahmen des Jahresabschlusses gemäß Abs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) i. V. m. 53 VVG nach Maßgabe des Satzes an den Bewertungsreserven der Kapitalanlagen beteiligt. 3 Eine solche Beteiligung erfolgt nur insofern, als der Verantwortliche Aktuar nachweist, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge dadurch nicht gefährdet wird. 4 Insbesondere hat er hierbei den Erhalt einer ausreichenden Kapitalausstattung, die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Regelungen hierzu einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve, ggf. eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Regelungen im Technischen Geschäftsplan zu berücksichtigen. 5 Die Höhe der saldierten Bewertungsreserven wird zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres jährlich neu ermittelt. 6 Der so ermittelte Wert wird den Verträgen nach einem verursacherorientierten Verfahren zugeordnet und bei Beendigung des Vertrages bzw. bei Rentenbeginn den Verträgen zugeteilt; eine Beteiligung der Leistungsempfänger an den Bewertungsreserven erfolgt jährlich. 7 Die Zuteilung der Bewertungsreserven erfolgt jeweils mittels Auszahlung eines Einmalbetrages. (b) Bonuspunkte 8 An den ggf. nach Zuteilung von Bewertungsreserven verbleibenden Überschüssen im Sinne von 6 Abs. 4 werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte nach Maßgabe des Satzes beteiligt; Versorgungspunkte, die bereits Grundlage einer Rentenleistung sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 9 Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres Versicherten (auch bei beitragsfrei gestellter Versicherung) in Betracht. 0 Diese Überschüsse werden im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt und zugeteilt. Über die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bei der Zuteilung von Bonuspunkten sind die unterschiedlichen in den Altersfaktoren enthaltenen Gesamtverzinsungen nach einem im Technischen Geschäftsplan festgelegten verursachungsgerechten Verfahren zu berücksichtigen. 7 Wann und wie zahlen wir die Renten aus? () Wir zahlen die Renten monatlich im Voraus grundsätzlich auf ein Girokonto des Rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. () Wir tragen die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt der Rentenberechtigte uns seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code BIC) mit. Zahlungen in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rentenberechtigten. (3) Ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt uns, Rentenzahlungen von der Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten oder eines auf den Namen des Rentenberechtigten lautenden inländischen Kontos abhängig zu machen; Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. (4) Haben Sie den Antrag auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente bzw. Kapitalauszahlung gestellt und versterben Sie vor der Renten- bzw. Kapitalauszahlung, können Ihr überlebender Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner sowie Ihre Abkömmlinge die Auszahlung verlangen, sofern diese Ihren Tod nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. Mit der Zahlung an eine in Satz genannte Person erlischt der Anspruch der anderen. 8 Ist eine Kapitalauszahlung möglich? () Sofern Sie zu Beginn der Auszahlungsphase einen Antrag auf teilweise Kapitalauszahlung stellen, leisten wir bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt gebildeten Kapitals als Einmalbetrag. Ihre Rentenleistung wird entsprechend gekürzt. () Vollständig zahlen wir Ihnen das zu Beginn der Auszahlungsphase gebildete Kapital nur anstelle Ihrer Altersrente aus. Ihr Antrag auf Kapitalauszahlung anstelle einer Altersrente muss frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Auszahlungsphase bei uns eingehen; andernfalls ist die vollständige Kapitalauszahlung ausgeschlossen. Seite 3 von 0

4 - Tarif 0 Oktober 07 (3) Das gebildete Kapital wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt; hierbei wird ein Abschlag zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs von 0 % berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Auszahlung gegebenenfalls um eine zurückgeforderte staatliche Förderung gekürzt. 9 Wie beantragen Sie Ihre Rente? () Rentenleistungen erbringen wir auf Antrag in Textform () gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen. () Ist der Hinterbliebenenrentenberechtigte verstorben, ohne den Antrag bei uns gestellt zu haben, so haben seine Hinterbliebenen im Sinne von 7 Abs. 4 das Recht, den Antrag bei uns nachzuholen. 0 Wie wird über den Rentenantrag entschieden? () Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich. () Stellt sich nachträglich heraus, dass die Entscheidung auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, können wir die unrichtige Entscheidung aufheben und eine neue Entscheidung treffen. Wann berechnen wir die Rente neu? Wir berechnen die Rente neu, wenn aus einer Halbwaisenrente eine Vollwaisenrente wird. Wann erlischt die Rente? Der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenberechtigte verstorben ist, bei Waisenrenten spätestens mit Erreichen der in 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz und Abs. 5 EStG genannten Altersbegrenzung. 3 Wann können wir die Rente abfinden? Wir können die Rente abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze den Monatsbetrag nach 3 Abs. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nicht übersteigen würde; dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Der Abfindungsbetrag entspricht dem für die Versicherung gebildeten Kapital. 3 Bereits gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 4 Wer erhält die Versicherungsleistung? () Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie und Ihre Hinterbliebenen. () Die Ansprüche aus Ihrer Versicherung können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 5 Welche Besonderheiten gelten, wenn Sie nicht in der Deutschen Rentenversicherung versichert sind? () Ihr Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung setzt ein Gutachten eines durch uns zu bestimmenden Facharztes voraus, welches nachweist, dass bei Ihnen eine Erwerbsminderung im Sinne der Deutschen Rentenversicherung vorliegt. Die Kosten der Begutachtung tragen Sie. 3 Wir behalten uns bei begründeten Zweifeln an der Erwerbsminderung das Recht vor, die Erwerbsminderung durch ein weiteres Gutachten auf unsere Kosten überprüfen zu lassen. () Waisenrente gewähren wir, wenn und solange die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen ( 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz und Abs. 5 EStG) dem Grunde nach vorliegen. 6 Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten? () Der Versorgungsausgleich wird nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen im Wege der internen Teilung durchgeführt. Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts des Versicherten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei der Kasse. () Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten gemäß 7 Abs. Satz Halbsatz, Abs. oder 3 ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil des Versicherten anhand seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3 Ist für den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. () z. B. Briefe, , Telefax Seite 4 von 0

5 - Tarif 0 Oktober 07 (3) Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen ZVKPlusRente unabhängiges Anrecht. Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3 Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend 0 Abs. beantragen. 4 Der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person tritt auf Antrag ein. 5 Er kann frühestens mit Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs gestellt werden. 6 Die Regelungen des 3 Abs. sind beim Ausgleichsberechtigten nur anzuwenden, wenn der Ausgleich auf der Basis der Anwartschaftsbarwerte erfolgte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bleibt unberührt. (4) Die Anwartschaft des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gemäß 7 Abs. Satz Halbsatz, Abs. oder 3 gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts in Absatz Satz und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Die Rente des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz ergibt. 3 Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist VersAusglG bleibt unberührt. (5) Haben sowohl der Versicherte als auch die ausgleichsberechtigte Person zu übertragende Anrechte aus der ZVKPlusRente, werden diese Anrechte nur innerhalb dieses Tarifs auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet. 7 Wie kommt die Versicherung zustande und wie kann sie geändert werden? () Ihre Versicherung kommt auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers mit Zugang des Versicherungsscheins zustande. () Abweichend von Absatz kommt das Versicherungsverhältnis, das Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten (zur Durchführung der Entgeltumwandlung oder als Höherversicherung) begründen will, nach dem Eingang der Anmeldung bei uns mit dem Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. In diesem Fall erhält Ihr Arbeitgeber auch eine Versicherungsbestätigung zur Weiterleitung an Sie sowie bei einer späteren Vertragsänderung einen entsprechenden Nachtrag. (3) Änderungen der Versicherung muss der Versicherungsnehmer in Textform beantragen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen. Über jede Änderung mit Ausnahme von Beitragsänderungen erhält der Versicherungsnehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein. 8 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihre Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei uns eingegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss Ihr Beschäftigungsverhältnis bestehen. 3 Ihr Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Zahlung bei uns ein. 9 Wann stellen wir Ihre Versicherung beitragsfrei? Wir stellen die Versicherung in folgenden Fällen beitragsfrei: auf Erklärung in Textform des Versicherungsnehmers mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats; wenn für ein volles Kalenderjahr kein Beitrag gezahlt wurde; mit Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei unserem Mitglied; im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (Entgeltumwandlung oder Höherversicherung). Vom Zeitpunkt der Beitragsfreistellung an entfällt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers Beiträge zu zahlen; die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten. 3 Durch Entrichtung neuer Beiträge kann Ihre Versicherung bei Fortbestehen Ihres Beschäftigungsverhältnisses mit unserer Zustimmung wieder aufleben. 0 Wie können Sie Ihre Versicherung fortführen? () Sie können die Versicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen fortführen, wenn und solange Sie bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber beziehen oder Ihr Beschäftigungsverhältnis bei diesem Arbeitgeber beendet ist. () Nach Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wirksamwerden der Kündigung der Versicherung durch Ihren Arbeitgeber (siehe 9) ist die Fortführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von Ihnen in Textform zu beantragen. Wie kann die Versicherung gekündigt werden? () Die Versicherung kann von dem Versicherungsnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform gekündigt werden. Seite 5 von 0

6 - Tarif 0 Oktober 07 () Im Falle der Kündigung behalten Sie Ihre bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn Sie nicht deren Abfindung beantragen. Im Rahmen dieser Abfindung erhalten Sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte gebildete Kapital abzüglich eines Abschlags zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs von 0 % sowie einer etwaigen staatlichen Förderung zurückgezahlt; mindestens aber 95 % Ihrer eingezahlten Beiträge ohne Zinsen abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung. 3 Auf das Recht, diese Abfindung zu verlangen, können Sie bei Vertragsabschluss unwiderruflich verzichten. (3) Abweichend von Absatz wird im Falle einer Kündigung einer Versicherung, die Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten (zur Durchführung der Entgeltumwandlung oder als Höherversicherung) abgeschlossen hat, das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. (4) Ihr Recht, bei einem Arbeitgeberwechsel stattdessen zu verlangen, dass der Wert der erworbenen unverfallbaren Anwartschaft im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung übertragen wird ( 4 BetrAVG), bleibt unberührt. Wann endet die Versicherung? Die Versicherung endet außer im Fall der Kündigung, wenn die Rente abgefunden wird ( 3), das Kapital vollständig ausbezahlt wird ( 8), der Versicherte stirbt, der Barwert Ihrer bestehenden Rentenanwartschaft auf Ihren Antrag auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung übertragen worden ist. 3 Welche Bedeutung hat das Versorgungskonto? () Sie erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis über Ihre bis dahin insgesamt erworbene Rentenanwartschaft. () Beanstandungen, dass Ihre Beiträge oder die Überschussbeteiligung nicht oder nicht vollständig in Ihrem Nachweis enthalten sind, empfehlen wir Ihnen, bei uns innerhalb von sechs Monaten in Textform geltend zu machen. Beanstandungen hinsichtlich der von Ihrem Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind von Ihnen unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen. 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? () Den Beitrag kann der Versicherungsnehmer frei bestimmen. Änderungen und Sonderzahlungen können wir zulassen. 3 Diese gelten als genehmigt, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Gutschrift bei uns widersprechen. 4 Die Anpassung der Beiträge insbesondere zur Ausnutzung der staatlichen Förderung obliegt dem Versicherungsnehmer. () Der jeweilige Beitrag muss bis zum Ende des Monats, für den er zu entrichten ist, bei uns gutgeschrieben sein. Altersvorsorgezulagen werden mit ihrer Gutschrift bei uns als Beiträge berücksichtigt. (3) Während der Beschäftigung führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt an uns ab. Wenn Sie kein Arbeitsentgelt beziehen oder Ihr Beschäftigungsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber beendet ist, kann die Zahlung durch Sie direkt erfolgen (vgl. 0). 3 Wir können die Entgegennahme von Beiträgen zurückweisen, wenn nicht die von uns angegebenen Buchungsschlüssel auf dem Überweisungsträger verwendet werden. (4) Beitragszahlungen sind nur bis zum Beginn der Rente möglich. Ab dem vollendeten 67. Lebensjahr sind Beitragszahlungen nur mit unserer Zustimmung möglich. 5 Wird die ZVKPlusRente in einem eigenen Abrechnungsverband geführt? () Die ZVKPlusRente führen wir in einem eigenen Abrechnungsverband mit getrennten Gewinnverbänden für die einzelnen Tarife. Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen verwalten wir gesondert. 3 Es wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. () Die Mittel der Kasse werden durch Beiträge, sowie durch Altersvorsorgezulagen, Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung unserer vertraglichen Leistungen und unserer Verwaltungskosten. (3) Für die Anlage unseres Kassenvermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen entsprechend. Im Übrigen regeln wir die Grundsätze der Vermögensanlage durch Richtlinien. 6 Welche Rückstellungen bilden wir? () Wir stellen in die versicherungstechnische Bilanz eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller bestehenden Anwartschaften und Ansprüche ein. Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. () Zur Deckung von Fehlbeträgen ist von uns eine eigene Verlustrücklage zu bilden. Der Verlustrücklage sind jährlich Seite 6 von 0

7 - Tarif 0 Oktober 07 mindestens 5 % des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 0 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 3 Über die Zuführung zur Verlustrücklage entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (3) Den Überschuss, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, stellen wir in die Rückstellung für Leistungsverbesserung ein, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen sowie der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. (4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Leistungsverbesserung eingestellten Mittel entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist dabei vorrangig zu berücksichtigen. (5) Weist die versicherungstechnische Bilanz vor Entnahmen aus der Verlustrücklage oder der Rückstellung für Leistungsverbesserung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstellung für Leistungsverbesserung herangezogen werden. 7 Welche Verzinsung wird der Berechnung zugrunde gelegt? () Der Berechnung der Versorgungspunkte liegt eine Verzinsung von,75 % (Kalkulatorischer Zins) zu Grunde; beziehungsweise eine Verzinsung von,5 % (Mindestzins). Eine Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und damit einhergehend der Anwartschaften und Leistungen tritt aber erst dann ein, wenn der Verantwortliche Aktuar einen Fehlbetrag feststellt, der weder aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung gedeckt werden kann. 3 Diese Maßnahme bedarf der Genehmigung des Verwaltungsausschusses der Kasse und hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse sowie laufende Renten. 4 Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5 Falls sich nach einer Anpassung nach den Sätzen und auf den Mindestzins die Entwicklung an den Kapitalmärkten wieder nachhaltig verbessern sollte, können für zukünftige Anwartschaften wieder Leistungen gewährt werden, die über das Niveau des Mindestzinses hinausgehen. 6 Die dem Leistungsniveau zugrunde liegende rechnungsmäßige Verzinsung ist jedoch auf,75 % begrenzt. 7 Für bis dahin erworbene Anwartschaften kann die geringere rechnungsmäßige Verzinsung durch eine Bonifizierung nach 6 ausgeglichen werden. () Die Verzinsung spiegelt sich in den Altersfaktoren wider (Anlage). Ist diese Verzinsung nicht mehr nachhaltig am Kapitalmarkt zu erzielen, so kann eine angepasste neue Altersfaktorentabelle mit einer geringeren Verzinsung als in Absatz für die zukünftigen Beiträge verwendet werden. 3 Dies tritt aber erst dann ein, wenn der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass unter der Annahme des bisher berücksichtigten Zinssatzes die Äquivalenz aus gezahlten Beiträgen und zu erwartenden Leistungen nachhaltig gestört ist. 4 Der Nachweis erfolgt mittels einer Prognoserechnung auf Grundlage einer im Abrechnungsverband zu erwartenden Kapitalrendite. 5 Die Störung der Äquivalenz kann bereits eintreten, wenn aufgrund der Prognoserechnung im Zeitablauf ein Fehlbetrag zu erwarten ist und tritt spätestens ein, wenn bereits ein Fehlbetrag festgestellt wurde, der weder aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung gedeckt werden kann. 6 Diese Maßnahme bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses und hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse. 7 Falls sich nach einer Absenkung die Entwicklung an den Kapitalmärkten wieder nachhaltig verbessern sollte, können für zukünftige Anwartschaften wieder erhöhte Leistungen gewährt werden. 8 Die dem Leistungsniveau zugrunde liegende rechnungsmäßige Verzinsung ist jedoch auf,75 % begrenzt. 9 Für bis dahin erworbene Anwartschaften kann die geringere rechnungsmäßige Verzinsung durch eine Bonifizierung nach 6 ausgeglichen werden. (3) Die Altersfaktoren beruhen darüber hinaus auf bestimmten Annahmen zur Biometrie, insbesondere zur Lebenserwartung. Die Altersfaktoren können auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars im Hinblick auf eine notwendige Wiederherstellung der Angemessenheit der biometrischen Rechnungsgrundlagen, die den bisherigen Altersfaktorentabellen (Anlage) zugrunde liegen, neu gefasst bzw. angepasst werden. 3 Eine hierfür notwendige Überprüfung der Angemessenheit der zugrunde liegenden Annahmen erfolgt durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen seiner regelmäßigen Berichterstattung. 4 Stellt der Verantwortliche Aktuar hierbei fest, dass die den Altersfaktoren zugrunde gelegten biometrischen Annahmen nicht mehr angemessen sind, kann auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Beschluss des Verwaltungsausschusses für zukünftige Beiträge die Verwendung einer entsprechend angepassten, neuen Altersfaktorentabelle erfolgen. 5 Die den bisherigen Altersfaktoren zugrunde liegenden biometrischen Annahmen sind dann nicht mehr angemessen, wenn die (Brutto-)Deckungsrückstellung (unter Ansatz des der jeweiligen Altersfaktorentabelle zugrunde liegenden Rechnungszinses), bezogen auf den Anwartschaftszuwachs aus Beiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres, größer ist als die um die laufenden Verwaltungskosten in Höhe von 4 v. H. reduzierte Beitragssumme des vorangegangenen Geschäftsjahres, d.h. für den Fall, dass im vorangegangenen Geschäftsjahr sogenannte Eintrittsverluste entstanden sind. 6 Die geänderten Altersfaktorentabellen gelten erst für Beiträge und Zulagen, die in Seite 7 von 0

8 - Tarif 0 Oktober 07 dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Zusendung der neuen Altersfaktorentabelle folgt, gezahlt werden. 7 Auf die bis dahin bereits erworbenen Anwartschaften hat dies keine Auswirkungen. 8 Diese Maßnahme hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse. 8 Was haben Sie uns mitzuteilen? Mitteilungspflichten von Versicherten und Versicherungsnehmern () Das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung Ihrer Anschrift (Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt) und jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall Ihres Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz ( Riester-Rente ) führt, ist uns unverzüglich mitzuteilen, insbesondere: der Wegfall des Bezuges des Kindergeldes, die Änderung der Zuordnung der Kinderzulage und die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. () Uns ist auch unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt mehr erhalten (z. B. bei Elternzeit oder Bezug von Krankengeld). Mitteilungspflichten von Rentenberechtigten (3) Jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die den Rentenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist uns unverzüglich in Textform mitzuteilen, bei Waisenrenten insbesondere: die Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente, der Beginn und das Ende eines freiwilligen Wehrdienstes, wenn das 8. Lebensjahr vollendet ist, das Ende der Schuloder Berufsausbildung oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit. (4) Innerhalb einer von uns gesetzten Frist müssen auf Anforderung Auskünfte erteilt und die erforderlichen Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorgelegt werden. (5) Kommt der Rentenberechtigte seinen Mitteilungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht nach, können wir die Rente zurückbehalten. (6) Ohne Rechtsgrund gezahlte Renten sind zurückzuzahlen. Überzahlungen sind zu erstatten oder können von uns mit künftigen Leistungen verrechnet werden. 3 Bei einer Verletzung von Anzeigepflichten kann sich der Rentenberechtigte nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 9 Welche Verjährungsfristen sind zu beachten? Ansprüche aus der Versicherung können nur innerhalb von drei Jahren in Textform geltend gemacht werden; dies gilt auch für Beanstandungen, dass die Kapitalauszahlung, die monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung oder eine Beitragsrückzahlung nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe gezahlt worden sei. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Sie ist gehemmt, solange auf die Beanstandung hin noch keine Entscheidung der Kasse ergangen ist. 30 Wer ist für Klagen zuständig? () Klagen können beim zuständigen ordentlichen Gericht (Amts-/Landgericht) am Sitz unserer Kasse in Karlsruhe erhoben werden. Versicherungsnehmer, Versicherte oder Rentenberechtigte können ihre Ansprüche auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder Rentenberechtigte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Klagen der Kasse ist dieses Gericht vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen immer zuständig. () Abweichend von Absatz Satz ist der Gerichtsstand Karlsruhe, wenn der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder Rentenberechtigte nach Beginn der ZVKPlusRente seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 3 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. 3 Welche Bestimmungen können geändert werden? () Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Beginn und Ende der ZVKPlusRente ( 8 bis ), die Art und Höhe der Leistungen ( - 3, 5 und 8), die Rente ( 4, 7, 9, und ), die Abfindung ( 3), die Nichtsozialversicherten ( 5), den Versorgungsausgleich ( 6), die Verfahrensvorschriften ( 7, 3, 8-3), die Beitragszahlung ( 4) sowie die Überschussbeteiligung ( 6) haben auch Wirkung für bestehende Verträge der ZVKPlusRente Tarif 0. Dies setzt voraus, dass die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich sind a) wegen einer Änderung von Gesetzen, auf denen die Versicherungsbedingungen beruhen, Seite 8 von 0

9 - Tarif 0 Oktober 07 b) wegen einer Änderung des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), c) weil die Voraussetzungen des 63 Abs. und VVG vorliegen oder d) weil eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist oder die Voraussetzungen des 64 Abs. VVG erfüllt sind. () Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den geänderten rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entsprechen. Sie müssen die Belange der Versicherten unter Wahrung des Vertragsziels angemessen berücksichtigen. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Bestimmung als unter den Parteien vereinbart, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Seite 9 von 0

10 - Tarif 0 Oktober 07 Anlage Altersfaktorentabelle Mit einer Verzinsung von,75 % Altersfaktorentabelle (als maßgebliches Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 7 3,36 7,6 37,06 47,6 57,8 8 3,7 8,55 38,0 48,59 58,5 9 3,9 9,49 39,96 49,55 59, 0 3,0 30,43 40,9 50,5 60,9 3,03 3,37 4,87 5,48 6,6,95 3,3 4,83 5,44 6,3 3,88 33,6 43,78 53,4 63,0 4,8 34, 44,74 54,38 64,08 5,75 35,6 45,70 55,34 ab 65,05 6,68 36, 46,66 56,3 Mit einer Verzinsung von,5 % Altersfaktorentabelle (als maßgebliches Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 7,49 7,03 37,68 47,39 57,5 8,44 8,99 38,65 48,37 58,3 9,38 9,96 39,6 49,34 59, 0,33 30,9 40,59 50,3 60,09,8 3,88 4,56 5,9 6,07,4 3,85 4,53 5,7 6,05 3,0 33,8 43,50 53,4 63,0 4,5 34,78 44,47 54, 64,00 5, 35,74 45,44 55,0 ab 65 0,98 6,07 36,7 46,4 56,8 Seite 0 von 0

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