Synoptische Darstellung Tarif 2011 Änderungen in Oktober 2017

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1 Tarif 0 Änderungen in 07. Oktober 07 Neu Alt Erläuterungen Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Rentenleistung erfüllt sein? Für die jeweiligen Rentenleistungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (a) Altersrente Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente. 3 Der Beginn Ihrer Altersrente ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres möglich; den Zeitpunkt des Beginns bestimmen Sie selbst. 4 Die Rente beginnt immer zum Ersten eines Kalendermonats. 3 Wie ermittelt sich Ihre Rente? () Die Höhe Ihrer monatlichen Altersrente ergibt sich aus den von Ihnen bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten und Bonuspunkten multipliziert mit 4. Zur Ermittlung der Versorgungspunkte werden Ihre in einem Kalenderjahr bei uns eingegangenen Beiträge durch einen Regelbeitrag von.00 geteilt und mit dem Altersfaktor aus der Altersfaktorentabelle (siehe Anlage) multipliziert. 3 Dabei gilt als maßgebliches Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. 4 Verzichten Sie zum Rentenbeginn auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen, erhöhen wir die Altersrente nach Satz um 8 %. Anlagen Altersfaktorentabellen Basis,75 % und,5 % 4 Wann beginnt Ihre Rente? () Wir zahlen Ihre Altersrente ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt. Die Rente beginnt immer zum Ersten eines Kalendermonats. Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug einer Rentenleistung erfüllt sein? Für die jeweiligen Rentenleistungen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (a) Altersrente Wir zahlen Ihnen eine lebenslange Altersrente. 3 Der Beginn Ihrer Altersrente ist ab Vollendung des 6. Lebensjahres möglich; den Zeitpunkt des Beginns bestimmen Sie selbst. 3 Wie hoch ist Ihre Rente? () Die Höhe Ihrer monatlichen Altersrente ergibt sich aus den von Ihnen bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkten und Bonuspunkten multipliziert mit 4. Zur Ermittlung der Versorgungspunkte werden Ihre in einem Kalenderjahr bei uns eingegangenen Beiträge durch einen Regelbeitrag von.00 geteilt und mit dem Altersfaktor aus der folgenden Altersfaktorentabelle multipliziert. 3 Dabei gilt als maßgebliches Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. <Altersfaktorentabelle Basis,75 %> 4 Verzichten Sie zum Rentenbeginn auf die Mitversicherung von Hinterbliebenenleistungen, erhöhen wir die Altersrente nach Satz um 8 %. 4 Wann beginnt Ihre Rente? () Wir zahlen Ihre Altersrente ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem Antragseingang bei der Kasse folgt. Änderung zur Klarstellung. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wurden die Altersfaktorentabellen in eine Anlage ausgelagert. Ergänzung zur Klarstellung. Seite von 0

2 Tarif 0 Änderungen in 07 6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? (b) Bonuspunkte 8 An den ggf. nach Zuteilung von Bewertungsreserven verbleibenden Überschüssen im Sinne von 6 Abs. 4 werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte nach Maßgabe des Satzes beteiligt; Versorgungspunkte, die bereits Grundlage einer Rentenleistung sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Über die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bei der Zuteilung von Bonuspunkten sind die unterschiedlichen in den Altersfaktoren enthaltenen Gesamtverzinsungen nach einem im Technischen Geschäftsplan festgelegten verursachungsgerechten Verfahren zu berücksichtigen. 9 Wie beantragen Sie Ihre Rente? () Rentenleistungen erbringen wir auf Antrag in Textform () gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen. z. B. Briefe, , Telefax 6 Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten? () Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten gemäß 7 Abs. Satz Halbsatz, Abs. oder 3 ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil des Versicherten anhand seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3 Ist für den Versicherten ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. 6 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?... (b) Bonuspunkte 8 An den verbleibenden Überschüssen werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte nach Maßgabe des Satzes beteiligt; Versorgungspunkte, die bereits Grundlage einer Rentenleistung sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Über die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 9 Wie beantragen Sie Ihre Rente? () Rentenleistungen erbringen wir auf schriftlichen Antrag gegen Vorlage der erforderlichen Unterlagen. 6 Was ist beim Versorgungsausgleich zu beachten? () Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der/des Versicherten anhand ihrer/seiner versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3 Ist für die/den Versicherte/-n ein ausgleichsreifer Rentenanspruch zu berücksichtigen, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen, ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren.. Oktober 07 Redaktionelle Klarstellung zum möglichen Volumen von Überschüssen, die an die Versicherten ausgeschüttet werden. Durch die Ergänzung wird sichergestellt, dass eine Ausschüttung von Bonuspunkten an den einzelnen Versicherten verursachergerecht erfolgt. Zeiträume mit unterschiedlicher Verzinsung werden bei der Verteilung auch differenziert berücksichtigt. Aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Vorgaben in 309 Nr. 3 BGB können Sie uns Änderungen somit auch per oder Telefax zukommen lassen. Redaktionelle Klarstellung. Seite von 0

3 Tarif 0 Änderungen in 07 (3) Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen ZVKPlusRente unabhängiges Anrecht. Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3 Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend 0 Abs. beantragen. 4 Der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person tritt auf Antrag ein. 5 Er kann frühestens mit Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs gestellt werden. 6 Die Regelungen des 3 Abs. sind beim Ausgleichsberechtigten nur anzuwenden, wenn der Ausgleich auf der Basis der Anwartschaftsbarwerte erfolgte Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bleibt unberührt. (4) Die Anwartschaft des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gemäß 7 Abs. Satz Halbsatz, Abs. oder 3 gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts in Absatz Satz und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Die Rente des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz ergibt. 3 Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist VersAusglG bleibt unberührt. 7 Wie kommt die Versicherung zustande und wie kann sie geändert werden? (3) Änderungen der Versicherung muss der Versicherungsnehmer in Textform beantragen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen. Über jede Änderung mit Ausnahme von Beitragsänderungen erhält der Versicherungsnehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein. 9 Wann stellen wir Ihre Versicherung beitragsfrei? Wir stellen die Versicherung in (3) Überträgt das Familiengericht der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht, erwirbt sie bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen ZVKPlusRente unabhängiges Anrecht. Dieses Anrecht gilt als beitragsfreie Versicherung. 3 Die ausgleichsberechtigte Person kann die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen entsprechend 0 Abs. beantragen. 4 Der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person tritt auf Antrag ein. 5 Er kann frühestens mit Wirksamkeit des Versorgungsausgleichs gestellt werden Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) bleibt unberührt. (4) Die Anwartschaft der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch die Rückrechnung entsprechend der Berechnung des Ausgleichswerts in Absatz Satz und 3 unter Berücksichtigung der Teilungskosten ergeben. Die Rente der/des Versicherten wird zum Ende der Ehezeit um den Betrag gekürzt, der sich nach Satz ergibt. 3 Wenn der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der/des Versicherten wirksam geworden ist, wird sie zum Ersten des Monats vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam geworden ist VersAusglG bleibt unberührt. 7 Wie kommt die Versicherung zustande und wie kann sie geändert werden? (3) Änderungen der Versicherung muss die/der Versicherungsnehmerin/- nehmer schriftlich beantragen, soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen. Über jede Änderung mit Ausnahme von Beitragsänderungen erhält die/der Versicherungsnehmerin/- nehmer einen Nachtrag zum Versicherungsschein. 9 Wann stellen wir Ihre Versicherung beitragsfrei? Wir stellen die Versicherung in Redaktionelle Klarstellung Redaktionelle Klarstellung.. Oktober 07 Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Seite 3 von 0

4 Tarif 0 Änderungen in 07 folgenden Fällen beitragsfrei: auf Erklärung in Textform des Versicherungsnehmers mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats; wenn für ein volles Kalenderjahr kein Beitrag gezahlt wurde; mit Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei unserem Mitglied; im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (Entgeltumwandlung oder Höherversicherung). 0 Wie können Sie Ihre Versicherung fortführen? () Nach Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wirksamwerden der Kündigung der Versicherung durch Ihren Arbeitgeber (siehe 9) ist die Fortführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von Ihnen in Textform zu beantragen. Wie kann die Versicherung gekündigt werden? () Die Versicherung kann von dem Versicherungsnehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres in Textform gekündigt werden. () Im Falle der Kündigung behalten Sie Ihre bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn Sie nicht deren Abfindung beantragen. Im Rahmen dieser Abfindung erhalten Sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte gebildete Kapital abzüglich eines Abschlags zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs von 0 % sowie einer etwaigen staatlichen Förderung zurückgezahlt; mindestens aber 95 % Ihrer eingezahlten Beiträge ohne Zinsen abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung. 3 Auf das Recht, diese Abfindung zu verlangen, können Sie bei Vertragsabschluss unwiderruflich verzichten. folgenden Fällen beitragsfrei: auf schriftliche Erklärung der/des Versicherungsnehmerin/-nehmers mit Wirkung für die Zukunft zum Ende eines Kalendermonats; wenn für ein volles Kalenderjahr kein Beitrag gezahlt wurde; mit Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei unserem Mitglied; im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer (Entgeltumwandlung oder Höherversicherung). 0 Wie können Sie Ihre Versicherung fortführen?. Oktober 07 Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 () Nach Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses oder bei Wirksamwerden der Kündigung der Versicherung durch Ihren Arbeitgeber (siehe 9) ist die Fortführung innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von Ihnen zu beantragen. Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Wie kann die Versicherung gekündigt werden? () Die Versicherung kann von der/dem Versicherungsnehmerin/-nehmer zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. () Im Falle der Kündigung behalten Sie Ihre bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn Sie nicht deren Abfindung beantragen. Im Rahmen dieser Abfindung erhalten Sie das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte gebildete Kapital abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung sowie eines Abschlags zur Sicherung des biometrischen Risikoausgleichs von 0 % zurückgezahlt; mindestens aber 95 % Ihrer eingezahlten Beiträge ohne Zinsen abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung. 3 Auf das Recht, diese Abfindung zu verlangen, können Sie bei Vertragsabschluss unwiderruflich verzichten. Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Seite 4 von 0

5 Tarif 0 Änderungen in 07 3 Welche Bedeutung hat das Versorgungskonto? () Beanstandungen, dass Ihre Beiträge oder die Überschussbeteiligung nicht oder nicht vollständig in Ihrem Nachweis enthalten sind, empfehlen wir Ihnen, bei uns innerhalb von sechs Monaten in Textform geltend zu machen. Beanstandungen hinsichtlich der von Ihrem Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind von Ihnen unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen. 5 Wird die ZVKPlusRente in einem eigenen Abrechnungsverband geführt? (3) Für die Anlage unseres Kassenvermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen entsprechend. Im Übrigen regeln wir die Grundsätze der Vermögensanlage durch Richtlinien. 6 Welche Rückstellungen bilden wir? () Wir stellen in die versicherungstechnische Bilanz eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller bestehenden Anwartschaften und Ansprüche ein. Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. () Zur Deckung von Fehlbeträgen ist von uns eine eigene Verlustrücklage zu bilden. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 % des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 0 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. 3 Über die Zuführung zur Verlustrücklage entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (3) Den Überschuss, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, stellen wir in die Rückstellung für 3 Welche Bedeutung hat das Versorgungskonto? () Beanstandungen, dass Ihre Beiträge oder die Überschussbeteiligung nicht oder nicht vollständig in Ihrem Nachweis enthalten sind, empfehlen wir Ihnen, bei uns innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen hinsichtlich der von Ihrem Arbeitgeber abgeführten Beiträge sind von Ihnen unmittelbar gegenüber diesem geltend zu machen. 5 Wird die ZVKPlusRente in einem eigenen Abrechnungsverband geführt? (3) Für die Anlage unseres Kassenvermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Anlage des gebundenen Vermögens bei Versicherungsunternehmen entsprechend. Im Übrigen regeln wir die Grundsätze der Vermögensanlage durch Richtlinien. 6 Welche Rückstellungen bilden wir? () Wir stellen in die Bilanz eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller bestehenden Anwartschaften und Ansprüche ein. Der für die Ermittlung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. () Zur Deckung von Fehlbeträgen ist von uns eine eigene Verlustrücklage zu bilden. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 % des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 0 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. (3) Den Überschuss, der sich entsprechend dem versicherungstechnischen Geschäftsplan ergibt, stellen wir in die Rückstellung für. Oktober 07 Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Redaktionelle Anpassung an die Bezeichnung der Anlageverordnung. Redaktionelle Klarstellung. Seite 5 von 0

6 Tarif 0 Änderungen in 07 Leistungsverbesserung ein, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage oder zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen sowie der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die Verlustrücklage nicht ausreicht. (4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Leistungsverbesserung eingestellten Mittel entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist dabei vorrangig zu berücksichtigen. (5) Weist die versicherungstechnische Bilanz vor Entnahmen aus der Verlustrücklage oder der Rückstellung für Leistungsverbesserung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) oder eine bilanzielle Unterdeckung (bilanzieller Fehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige Rückstellung für Leistungsverbesserung herangezogen werden. 7 Welche Verzinsung wird der Berechnung zu Grunde gelegt? () Der Berechnung der Versorgungspunkte liegt eine Verzinsung von,75 % (Kalkulatorischer Zins) zu Grunde; beziehungsweise eine Verzinsung von,5 % (Mindestzins). Eine Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und damit einhergehend der Anwartschaften und Leistungen tritt aber erst dann ein, wenn der Verantwortliche Aktuar einen Fehlbetrag feststellt, der weder aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung gedeckt werden kann. 3 Diese Maßnahme bedarf der Genehmigung des Verwaltungsausschusses der Kasse und hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse sowie laufende Renten. 4 Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5 Falls sich nach einer Absenkung auf den Mindestzins die Entwicklung an den Kapitalmärkten wieder nachhaltig verbessern sollte, können für zukünftige Anwartschaften wieder Leistungen gewährt werden, die über das Niveau Leistungsverbesserung ein, soweit er nicht zur Bildung weiterer geschäftsplanmäßig festgelegter Rückstellungen benötigt wird. Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen. 3 Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die Verlustrücklage nicht ausreicht. 7 Inwieweit ist die Höhe der Rente garantiert? Der Berechnung der Versorgungspunkte liegt eine Verzinsung von,75 % (Kalkulatorischer Zins) zu Grunde. Wir garantieren, dass für die Auszahlung im Rentenfall mindestens eine Verzinsung von,5 % zu Grunde gelegt wird (Garantiezins). 3 Eine Herabsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes und damit einhergehend der Anwartschaften und Leistungen tritt aber erst dann ein, wenn der Verantwortliche Aktuar einen Fehlbetrag feststellt, der weder aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung gedeckt werden kann. 4 Diese Maßnahme bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsicht und hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse sowie laufende Renten. 5 Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. Redaktionelle Klarstellung.. Oktober 07 Die Bestimmungen der Satzung der ZVK betreffend die ZVKPlusRente werden in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen übertragen, um alle Regelungen zentral abzubilden. Übernahme der Grundlagen zur ZVKPlusRente aus der Satzung der ZVK. Gemäß 3 Abs. 4 GKV unterliegt die ZVK keiner "Versicherungsaufsicht". Die Rechtsaufsicht besteht weiterhin. Eingefügt wurde eine neue Formulierung, die vorgibt ab wann eine Anhebung auf den Kalkulatorischen Zins nach einer Absenkung auf den Mindestzins wieder erfolgen kann. Eine Anhebung des Zinssatzes erfolgt dann Seite 6 von 0

7 Tarif 0 Änderungen in 07 des Mindestzinses hinausgehen. 6 Die dem Leistungsniveau zugrunde liegende rechnungsmäßige Verzinsung ist jedoch auf,75 % begrenzt. 7 Für bis dahin erworbenen Anwartschaften kann die geringere rechnungsmäßige Verzinsung durch eine Bonifizierung nach 6 ausgeglichen werden. () Die Verzinsung spiegelt sich in den Altersfaktoren wider (Anlage). Ist diese Verzinsung nicht mehr nachhaltig am Kapitalmarkt zu erzielen, so kann eine angepasste neue Altersfaktorentabelle mit einer geringeren Verzinsung als in Absatz für die zukünftigen Beiträge verwendet werden. 3 Dies tritt aber erst dann ein, wenn der Verantwortliche Aktuar feststellt, dass unter der Annahme des bisher berücksichtigten Zinssatzes die Äquivalenz aus gezahlten Beiträgen und zu erwartenden Leistungen nachhaltig gestört ist. 4 Der Nachweis erfolgt mittels einer Prognoserechnung auf Grundlage einer im Abrechnungsverband zu erwartenden Kapitalrendite. 5 Die Störung der Äquivalenz kann bereits eintreten, wenn aufgrund der Prognoserechnung im Zeitablauf ein Fehlbetrag zu erwarten ist und tritt spätestens ein, wenn bereits ein Fehlbetrag festgestellt wurde, der weder aus der Verlustrücklage noch aus der Rückstellung für Leistungsverbesserung gedeckt werden kann. 6 Diese Maßnahme bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsausschusses und hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse. 7 Falls sich nach einer Anpassung nach den Sätzen und die Entwicklung an den Kapitalmärkten wieder nachhaltig verbessern sollte, können für zukünftige Anwartschaften wieder erhöhte Leistungen gewährt werden. 8 Die dem Leistungsniveau zugrunde liegende rechnungsmäßige Verzinsung ist jedoch auf,75 % begrenzt. 9 Für bis dahin erworbene Anwartschaften kann die geringere rechnungsmäßige Verzinsung durch eine Bonifizierung nach 6 ausgeglichen werden. (3) Die Altersfaktoren beruhen darüber hinaus auf bestimmten Annahmen zur Biometrie, insbesondere zur Lebenserwartung. Die Altersfaktoren können auf Vorschlag des Verantwortlichen. Oktober 07 wieder für die Zukunft. Für bereits erworbene "Anwartschaften" der Versicherten kann nachträglich eine Bonifizierung nach einem verursachungsgerechten Verfahren stattfinden (Bonuspunkte 6). Sollte zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund eines (weiterhin) geringen Zinsniveaus am Kapitalmarkt eine Anpassung der Altersfaktoren notwendig sein, so gilt diese nur für künftige Beiträge. Eine solche Maßnahme kann nur unter Zugrundelegung strenger Voraussetzungen erfolgen und der Änderungsbedarf muss vom Verantwortlichen Aktuar der Kasse festgestellt werden. Nur wenn der Verwaltungsausschuss der Kasse der Maßnahme zustimmt, kann eine Anpassung der Altersfaktorentabelle für zukünftige Beiträge erfolgen. Bei einer Verbesserung der Situation am Kapitalmarkt soll wieder eine Anhebung der abgesenkten Verzinsung für die Zukunft erfolgen können. Hierzu wird eine neue Altersfaktorentabelle mit Beschluss der Verwaltungsausschusses eingeführt. Auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars können die Altersfaktoren bei einer Veränderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen (z. B. steigenden Lebenserwartung) angepasst werden. Seite 7 von 0

8 Tarif 0 Änderungen in 07 Aktuars im Hinblick auf eine notwendige Wiederherstellung der Angemessenheit der biometrischen Rechnungsgrundlagen, die der bisherigen Altersfaktorentabellen (Anlage) zugrunde liegen, neu gefasst bzw. angepasst werden. 3 Eine hierfür notwendige Überprüfung der Angemessenheit der zugrunde liegenden Annahmen erfolgt durch den Verantwortlichen Aktuar im Rahmen seiner regelmäßigen Berichterstattung. 4 Stellt der Verantwortliche Aktuar hierbei fest, dass die den Altersfaktoren zugrunde gelegten biometrischen Annahmen nicht mehr angemessen sind, kann auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Beschluss des Verwaltungsausschusses für zukünftige Beiträge die Verwendung einer entsprechend angepassten, neuen Altersfaktorentabelle erfolgen. 5 Die den bisherigen Altersfaktoren zugrunde liegenden biometrischen Annahmen sind dann nicht mehr angemessen, wenn die (Brutto-) Deckungsrückstellung (unter Ansatz des der jeweiligen Altersfaktorentabelle zugrunde liegenden Rechnungszinses), bezogen auf den Anwartschaftszuwachs aus Beiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres, größer ist als die um die laufenden Verwaltungskosten in Höhe von 4 v. H. reduzierte Beitragssumme des vorangegangenen Geschäftsjahres, d. h. für den Fall, dass im vorangegangenen Geschäftsjahr sogenannte Eintrittsverluste entstanden sind. 6 Die geänderten Altersfaktorentabellen gelten erst für Beiträge und Zulagen, die in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Zusendung der neuen Altersfaktorentabelle folgt, gezahlt werden. 7 Auf die bis dahin bereits erworbenen Anwartschaften hat dies keine Auswirkungen. 8 Diese Maßnahme hat auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse. 8 Was haben Sie uns mitzuteilen? Mitteilungspflichten von Rentenberechtigten (3) Jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die den Rentenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist uns unverzüglich 8 Was haben Sie uns mitzuteilen?... Mitteilungspflichten von Rentenberechtigten (3) Jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts und jede Änderung von Verhältnissen, die den Rentenanspruch dem Grunde oder der Höhe nach berührt, ist uns unverzüglich. Oktober 07 Die Maßnahme muss vom Verwaltungsausschuss der Kasse beschlossen werden und gilt nur für künftige Beiträge. Seite 8 von 0

9 Tarif 0 Änderungen in 07 in Textform mitzuteilen, bei Waisenrenten insbesondere: die Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente, der Beginn und das Ende eines freiwilligen Wehrdienstes, wenn das 8. Lebensjahr vollendet ist, das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit. 9 Welche Verjährungsfristen sind zu beachten? Ansprüche aus der Versicherung können nur innerhalb von drei Jahren in Textform geltend gemacht werden; dies gilt auch für Beanstandungen, dass die Kapitalauszahlung, die monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung oder eine Beitragsrückzahlung nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe gezahlt worden sei. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Sie ist gehemmt, solange auf die Beanstandung hin noch keine Entscheidung der Kasse ergangen ist. 3 Welche Bestimmungen können geändert werden? (gestrichen) () Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Beginn und Ende der ZVKPlusRente ( 8 bis ), die Art und Höhe der Leistungen ( - 3, 5 und 8), die Rente ( 4, 7, 9, und ), die Abfindung ( 3), die Nichtsozialversicherten ( 5), den Versorgungsausgleich ( 6), die Verfahrensvorschriften ( 7, 3, 8-3), die Beitragszahlung ( 4) sowie die Überschussbeteiligung ( 6) haben auch Wirkung für bestehende Verträge der ZVKPlusRente Tarif 0. Dies setzt voraus, dass die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich sind a) wegen einer Änderung von Gesetzen, auf denen die Versicherungsbedingungen beruhen, b) wegen einer Änderung des Tarifvertrages über die zusätzliche schriftlich mitzuteilen, bei Waisenrenten insbesondere: die Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente, der Beginn und das Ende eines freiwilligen Wehrdienstes, wenn das 8. Lebensjahr vollendet ist, das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit. 9 Welche Verjährungsfristen sind zu beachten? Ansprüche aus der Versicherung können nur innerhalb von drei Jahren schriftlich geltend gemacht werden; dies gilt auch für Beanstandungen, dass die Kapitalauszahlung, die monatliche Rente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung oder eine Beitragsrückzahlung nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe gezahlt worden sei. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Sie ist gehemmt, solange auf die Beanstandung hin noch keine Entscheidung der Kasse ergangen ist. 3 Welche Bestimmungen können geändert werden? () Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsicht. () Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Beginn und Ende der ZVKPlusRente ( 8 bis ), die Art und Höhe der Leistungen ( - 3, 5 und 8), die Rente ( 4, 7, 9, und ), die Abfindung ( 3), die Nichtsozialversicherten ( 5), den Versorgungsausgleich ( 6), die Verfahrensvorschriften ( 7, 3, 8-3), die Beitragszahlung ( 4) sowie die Überschussbeteiligung ( 6) haben auch Wirkung für bestehende Verträge der ZVKPlusRente Tarif 0. Dies setzt voraus, dass die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich sind a) wegen einer Änderung von Gesetzen, auf denen die Versicherungsbedingungen beruhen, b) wegen einer Änderung des Tarifvertrages über die zusätzliche. Oktober 07 Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Gesetzliche Vorgabe des 309 Nr. 3 Gemäß 3 Abs. 4 GKV unterliegt die ZVK keiner "Versicherungsaufsicht". Die Rechtsaufsicht besteht weiterhin. Seite 9 von 0

10 Tarif 0 Änderungen in 07 Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge- TV-Kommunal (ATV-K), c) weil die Voraussetzungen des 63 Abs. und VVG vorliegen oder d) weil eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist oder die Voraussetzungen des 64 Abs. VVG erfüllt sind. () Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den geänderten rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entsprechen. Sie müssen die Belange der Versicherten unter Wahrung des Vertragsziels angemessen berücksichtigen. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Bestimmung als unter den Parteien vereinbart, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Anlage Altersfaktorentabelle Mit einer Verzinsung von,75 % <Altersfaktorentabelle> Mit einer Verzinsung von,5 % <Altersfaktorentabelle> Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge- TV-Kommunal (ATV-K), c) weil die Voraussetzungen des 63 Abs. und VVG vorliegen, d) weil eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist oder die Voraussetzungen des 64 Abs. VVG erfüllt sind. (3) Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den geänderten rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entsprechen. Sie müssen die Belange der Versicherten unter Wahrung des Vertragsziels angemessen berücksichtigen. Redaktionelle Ergänzung.. Oktober 07 Salvatorische Klausel. Gibt die gesetzliche Folge nach 306 BGB wieder. Redaktionelle Ergänzung. Entspricht der Tabelle, welche zuvor unter 3 abgebildet war. Neue Altersfaktorentabelle auf Grundlage des Mindestzinses gemäß 7 Abs. Satz Halbsatz. Seite 0 von 0

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