M-PPVO 2009 M-PPVO Fassung September 2008 Fassung (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom April 2009)
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1 Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach 85 Abs. MBO (M-PPVO) Entwurf (Stand: ) Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach 85 Abs. MBO (M-PPVO) Fassung September 008 Fassung (zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom April 009) Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Prüfingenieure und Prüfsachverständige Prüfingenieure und Prüfsachverständige 3 Voraussetzungen der Anerkennung 3 Voraussetzungen der Anerkennung 4 Allgemeine Voraussetzungen 4 Allgemeine Voraussetzungen 5 Allgemeine Pflichten 5 Allgemeine Pflichten 6 Anerkennungsverfahren 6 Anerkennungsverfahren 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Erster Abschnitt Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit Erster Abschnitt Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit 10 Besondere Voraussetzungen 10 Besondere Voraussetzungen 11 Prüfungsausschuss 11 Prüfungsausschuss 1 Prüfungsverfahren 1 Prüfungsverfahren 1 a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1 b Schriftliche Prüfung 1 c Mündliche Prüfung 1 d Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße 1 e Rücktritt
2 13 Aufgabenerledigung 13 Aufgabenerledigung Zweiter Abschnitt Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Zweiter Abschnitt Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 14 Prüfämter 14 Prüfämter 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Dritter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz Dritter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz 16 Besondere Voraussetzungen 16 Besondere Voraussetzungen 17 Prüfungsausschuss 17 Prüfungsausschuss 18 Prüfungsverfahren 18 Prüfungsverfahren 18 a Überprüfung des fachliche Werdegangs 18 b Schriftliche Prüfung 18 c Mündliche Prüfung, Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt 19 Aufgabenerledigung 19 Aufgabenerledigung Vierter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen Vierter Teil Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 0 Besondere Voraussetzungen 0 Besondere Voraussetzungen 1 Fachrichtungen 1 Fachrichtungen 1 a Fachgutachten 1 b Prüfungsordnung Aufgabenerledigung Aufgabenerledigung Fünfter Teil Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau Fünfter Teil Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau 3 Besondere Voraussetzungen 3 Besondere Voraussetzungen 4 Verfahren 4 Fachgutachten 4 a Beurteilung von Baugrundgutachten 4 b Schriftliche Prüfung 5 Aufgabenerledigung 5 Aufgabenerledigung Sechster Teil Vergütung Sechster Teil Vergütung
3 3 Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit 6 Allgemeines 6 Allgemeines 7 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 7 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen 8 Berechnungsart der Vergütung 8 Berechnungsart der Vergütung 9 Höhe der Gebühren 9 Höhe der Gebühren und Honorare 30 Abrechnungsstelle 30 Abrechnungsstelle 31 Vergütung der Prüfämter 31 Vergütung der Prüfämter 3 Umsatzsteuer, Fälligkeit 3 Umsatzsteuer, Fälligkeit Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz Zweiter Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz 33 Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz 33 Vergütung für die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Brandschutz Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen Dritter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen Vierter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erdund Grundbau Vierter Abschnitt Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erdund Grundbau 35 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erdund Grundbau 35 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten 36 Ordnungswidrigkeiten 36 Ordnungswidrigkeiten Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
4 4 37 Übergangsvorschriften 37 Übergangsvorschriften 38 Aufhebung von Vorschriften 38 Aufhebung von Vorschriften 39 In-Kraft-Treten 39 Inkrafttreten Aufgrund 85 Abs. MBO wird verordnet: Aufgrund 85 Abs. MBO wird verordnet: Erster Teil Allgemeine Vorschriften Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen 1. Standsicherheit und 1. Standsicherheit und. Brandschutz;. Brandschutz; Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen 1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz, ferner die Rechtsverhältnisse der Prüfämter und die Typenprüfung. Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen 1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie 1. technische Anlagen und Einrichtungen sowie. Erd- und Grundbau.. Erd- und Grundbau. Prüfingenieure und Prüfsachverständige Prüfingenieure und Prüfsachverständige Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der MBO oder von Vorschriften aufgrund der MBO im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. () 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der MBO oder in () 1 Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der MBO oder in
5 5 Vorschriften aufgrund der MBO vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden. Vorschriften aufgrund der MBO vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden. 3 3 Voraussetzungen der Anerkennung Voraussetzungen der Anerkennung (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. () 1 Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. (1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. () 1 Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind. 4 4 Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des 5 erfüllen,. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 1 Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die 1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des 5 erfüllen,. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, 3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind, 4. den Geschäftssitz im Land... haben und 4. den Geschäftssitz im Land... haben und 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. 5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, Nr. 3 ist,
6 6 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,. wer. wer a) sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder 3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. 3 Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. 1. wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt, a) sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat, b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder 3. wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist. 3 Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. 5 5 Allgemeine Pflichten Allgemeine Pflichten Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen. 3 Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs oder des Prüfsachverständigen, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, erfolgen. 3 Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung
7 7 befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. 4 Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des 117 Abs. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). () Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach 6 Abs. Satz Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde ( 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen. (a) 1 Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. 3 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 4 Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. 5 Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze und 3, 13 Abs. Satz und 8 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. (3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach 4 Satz Nr. bereits, insbesondere als Entwurfsver- befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. 4 Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des 117 Abs. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). () Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach 6 Abs. Satz Nrn. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde ( 6 Abs. 1) unverzüglich anzuzeigen. (a) 1 Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. 3 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 4 Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. 5 Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Sätze und 3, 13 Abs. Satz und 8 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. (3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach 4 Satz Nr. bereits, insbesondere als Entwurfsver-
8 8 fasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (4) 1 Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten. fasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt. (4) 1 Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht. (5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten. 6 6 Anerkennungsverfahren Anerkennungsverfahren Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes des Bewerbers. () 1 Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und. ob und wie oft der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse, Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes des Bewerbers. () 1 Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, 1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und. ob und wie oft der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere 1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
9 9 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll, 3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll, 4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, 4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen, 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. 3 Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (a) 1 Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und 6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen. 3 Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (a) 1 Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten: 1. die in Satz 5 genannte Frist, 1. die in Satz 5 genannte Frist,. die verfügbaren Rechtsbehelfe,. die verfügbaren Rechtsbehelfe, 3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. 3 Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; der Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 4 Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 5 Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 6 Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des 71 a VwVfG 1 abgewickelt werden. 3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und 4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind. 3 Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; der Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 4 Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 5 Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. 6 Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des 71 a VwVfG abgewickelt werden. (3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fach- (3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fach- 1 Nach Landesrecht. Nach Landesrecht.
10 10 bereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (4) 1 Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. 3 Diese trägt den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. 4 Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt. bereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (4) 1 Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. 3 Diese trägt den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen in die von ihr geführte Liste nach Absatz 3 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. 4 Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt. 7 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn (1) Die Anerkennung erlischt, wenn 1. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat, 3. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 4. der erforderliche Versicherungsschutz ( 5 Abs. 1 Satz 4) nicht mehr besteht. 1. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat, 3. der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder 4. der erforderliche Versicherungsschutz ( 5 Abs. 1 Satz 4) nicht mehr besteht. () Unbeschadet des 49 VwVfG 3 kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige 1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, () Unbeschadet des 49 VwVfG 4 kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige 1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, 3 Nach Landesrecht. 4 Nach Landesrecht.
11 11. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat, 3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder 4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach 5 Abs. a Zweitniederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet.. gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat, 3. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt oder 4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach 5 Abs. a Zweitniederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger einrichtet. (3) 48 VwVfG 5 bleibt unberührt. (3) 48 VwVfG 6 bleibt unberührt. (4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens 5 Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. (4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens 5 Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. 8 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Führung der Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen. 9 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land...; eine weitere Eintragung in die von der Die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Land...; eine weitere Eintragung in die von der 5 Nach Landesrecht. 6 Nach Landesrecht.
12 1 Anerkennungsbehörde nach 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. () 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. erfüllen mussten, vorzulegen. 3 Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz erfolgt ist. (3) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes Satz 1 Nr. vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüf- Anerkennungsbehörde nach 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht. () 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie 1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und 3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei 1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat Ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. erfüllen mussten, vorzulegen. 3 Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz erfolgt ist. (3) 1 Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes Satz 1 Nr. vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüf-
13 13 sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3 6 Abs. a Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend. sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3 6 Abs. a Sätze 1 bis 5 gilt entsprechend. (4) 1 Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des 71 a VwVfG 7 abgewickelt werden. (4) 1 Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des 71 a VwVfG 8 abgewickelt werden. Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Zweiter Teil Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit; Prüfämter, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten Erster Abschnitt Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit Erster Abschnitt Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit Besondere Voraussetzungen Besondere Voraussetzungen 1 Als Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher 1 Als Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die 1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher 7 Nach Landesrecht. 8 Nach Landesrecht.
14 14 Hochschullehrer tätig sind, 3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen, 5. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und 6. die für einen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nrn. 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. Hochschullehrer tätig sind, 3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden, 4. durch ihre Leistungen als Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, 5. die für einen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und 6. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummern 3 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen Prüfungsausschuss Prüfungsausschuss (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. () 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus 9 Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. 3 Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder der gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist. () 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 10 Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. 3 Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören: 9 Nach Landesrecht. 10 Nach Landesrecht.
15 15 1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung, 1. ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer 11 vorgeschlagenes Mitglied, 3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure 1 vorgeschlagenes Mitglied und 4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der obersten Bauaufsichtsbehörde. 4 Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. 5 Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder 3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure 13 vorgeschlagenes Mitglied und 4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich der/einer 14 obersten Bauaufsichtsbehörde. 4 Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. 5 Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss 1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 6 Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 6 Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. (3) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung 15 sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. (4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung 16 sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. (4) 1 Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 1 1 Prüfungsverfahren Prüfungsverfahren Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach 6 Abs. Satz Nrn. 1, und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsaus- Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach 6 Abs. Satz Nrn. 1, und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss 11 Nach Landesrecht. 1 Nach Landesrecht. 13 Nach Landesrecht. 14 Nach Landesrecht. 15 Nach Landesrecht 16 Nach Landesrecht.
16 16 schuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach 10 Nrn. 3 bis 6. 3 Die Entscheidung ist zu begründen. () 1 Der Bewerber hat seine Kenntnisse schriftlich und/oder mündlich 17 nachzuweisen. Der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihm der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. 3 Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. 4 Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet Abs. 1 Satz, Abs. der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (3) 1 Ein Bewerber, der die Prüfung nach Absatz nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach 10 Satz 1 Nrn. 3 bis 6. 3 Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde. () Das Prüfungsverfahren besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ( 1 a) und. der schriftlichen ( 1 b) und/oder 18 der mündlichen Prüfung ( 1 c). (3) 1 Ein Bewerber, der die Prüfung nach Absatz Nummer nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. 1 a Überprüfung des fachlichen Werdegangs Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des 10 Satz 1 Nrn. 3 und 4 erfüllt. Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. () 1 Der Bewerber hat ein Verzeichnis der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, 17 Nach Landesrecht. 18 Nach Landesrecht.
17 17 etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. 3 Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben. (3) 1 Der Bewerber wählt aus dem Verzeichnis nach Absatz Satz 1 vier 19 statisch-konstruktiv schwierige Vorhaben mindestens der Bauwerksklasse vier aus, die nicht älter als zehn Jahre sein dürfen und von denen er annimmt, dass sie seine Qualifikation für die Tätigkeit als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit in der beantragten Fachrichtung am besten widerspiegeln und beschreibt deren statisch-konstruktive Schwierigkeiten eingehender. Diese Beschreibungen werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Bewerbers beurteilt. 3 Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Wiederholt der Bewerber die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. 1 b Schriftliche Prüfung 19 Nach Landesrecht. (1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber die für einen Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
18 18 () 1 Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken: a) b) Lastannahmen (Einwirkungen auf Tragwerke), c) d) Standsicherheit von Tragwerken, e) f) Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke, g) h) Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund, i) j) Baugrubensicherung, k) l) Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile, m) n) Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte:. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten. Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse drei, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse fünf erstrecken. 3 Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. (3) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen. 0 Nach Landesrecht. 1 Nach Landesrecht. (4) 1 Den Bewerbern werden mindestens und höchstens 0 vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt 40 Minuten/zweimal 10 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten 1. 3 Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prü-
19 19 fungsausschusses. 4 Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden. (5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen. (6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. (7) 1 Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 % der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3 Bei größeren Abweichungen nimmt ein Drittprüfer eine weitere Bewertung vor; die abschließende Punktzahl wird in diesem Fall durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. 4 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 % der möglichen Punkte erreicht werden. 5 Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 1 c Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach 1 b Abs.. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung. () 1 Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. 1 b Abs. 3 gilt entsprechend. (3) 1 Die mündliche Prüfung wird von Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommissi- Nach Landesrecht.
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