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- Juliane Biermann
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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen II E 21 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Vierte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die nachstehende Verordnung erlassen hat: Vierte Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung Vom 28. Mai 2018 Auf Grund des 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 2 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:
2 Artikel 1 Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281, 295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7. b) In Satz 2 wird die Angabe 6 durch die Angabe 7 ersetzt. 2. In 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 6 durch die Angabe 7 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 16 Satz 1 Nummer 2 durch die Wörter 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 ersetzt. b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt: Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die
3 überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Ein Nachlass auf die Gebühr ist ebenso unzulässig wie deren Überschreitung. 5. In 36 Absatz 2 werden nach dem Wort gewährt die Wörter oder die Gebühr überschreitet eingefügt. 6. Dem 37 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) Anerkennungsverfahren, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens der Vierten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung] eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
4 A. Begründung: a) Allgemeines Die vierte Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 wird erforderlich, um Rechtssicherheit im Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz zu schaffen. Damit folgt Berlin dem Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Dezember 2017 zur Änderung der Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen 2012 (M-PPVO). Die einzelnen Änderungen umfassen eine Klarstellung zu den besonderen Voraussetzungen der Antragsteller im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Fähigkeiten sowie eine Konkretisierung des Prüfungsverfahrens hinsichtlich der Überprüfung des fachlichen Werdegangs der Antragsteller durch den Prüfungsausschuss bei den Prüfingenieuren für Brandschutz. Änderungen oder Erschwernisse für die Antragsteller ergeben sich nicht. Die Aufgabe des Prüfungsausschusses bleibt. Des Weiteren erfolgt eine Ergänzung zur Anwendung der Gebührensätze. Neben der Unzulässigkeit, einen Rabatt auf die Gebühr zu gewähren, wird nun ebenso hinsichtlich einer Überschreitung der Gebühr eine Regelung getroffen. b) Einzelbegründung Artikel 1 enthält die Änderungen der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV). Zu Nr. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) Mit der neuen Nummer 3 in 16 Satz 1 wird klargestellt, dass der Nachweis überdurchschnittlicher Fähigkeiten in der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers, insbesondere bei der Planung und Ausführung von Sonderbauten, eine zwingende Anerkennungsvoraussetzung ist. Wie schon immer in 10 Satz 1 Nummer 4 für den Bereich Standsicherheit gefordert, ist auch an einen Antragsteller im Bereich
5 Brandschutz der Maßstab überdurchschnittlicher Fähigkeiten anzulegen. Bloßes Faktenwissen, welches im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Prüfung eine wesentliche Rolle spielt, kann nicht alleiniger Maßstab für die Feststellung der fachlichen Eignung eines Antragstellers sein. Durch die Einfügung ändert sich die fortlaufende Nummerierung; folgerichtig muss auch Satz 2 redaktionell angepasst werden. Zu Nr Absatz 1 Satz 2 wird aufgrund der Änderung des 16 Satz 1 redaktionell angepasst. Zu Nr. 3 Buchstabe a) und Buchstabe b) 18a Absatz 1 Satz 1 wird aufgrund der Änderung des 16 Satz 1 redaktionell angepasst. Der neue Satz 2 in Absatz 3 konkretisiert die Grundlage für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe bei der Überprüfung des fachlichen Werdegangs. Es wird klargestellt, dass der Prüfungsausschuss durch Prüfung und Bewertung dreier ausgewählter Referenzobjekte feststellt, ob ein Antragsteller überdurchschnittliche Fähigkeiten in seiner bisherigen Tätigkeit vorweisen kann. Als Folgeänderung wird der bisherige Satz 2 zu Satz 3. Zu Nr. 4 Die Ergänzung des 26 Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass neben der Gewährung eines Nachlasses auch eine Erhöhung der Gebühr unzulässig ist. Die Praxis der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass der Stundensatz nach 29 Absatz 5 Satz 2 von Prüfsachverständigen häufig überschritten wird. Anders als die Prüfingenieure, die sich zur einheitlichen Berechnung ihrer Prüfgebühren einer Bewertungs- und Verrechnungsstelle bedienen müssen, rechnen die Prüfsachverständigen ihre Aufträge auf Honorarbasis ab. Die Höhe des Stundensatzes ist festgelegt und
6 entspricht dem Stundensatz eines Prüfingenieurs; für einen überhöhten Stundensatz gibt es keine Rechtsgrundlage. Zu Nr. 5 Die Ergänzung in 36 Absatz 2 folgt aus der Ergänzung in 26 Absatz 5. Es wird bestimmt, dass neben dem Nachlass auch die Überschreitung der Gebühren und Honorare dieser Verordnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zu Nr Absatz 7 verhindert, dass Antragsteller eine Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz erstreiten können, ohne fachlich geeignet zu sein. Das Prüfungsverfahren und die Tätigkeit des Prüfungsausschusses ändern sich nicht; die Rechtsgrundlagen für den Bereich Brandschutz wurden lediglich rechtssicherer formuliert. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
7 B. Rechtsgrundlage 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 2 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen keine D. Gesamtkosten keine E Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 28. Mai 2018 Lompscher... Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
8 Anlagen Anlagen zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte II. Zitierte Rechtsvorschriften
9 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte aktuelles Recht Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV) Vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281, 295) neues Recht Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV) Vom. Dritter Teil Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz 16 Besondere Voraussetzungen 1 Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, 2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben, 3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, 4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, 5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und 6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. ²Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. 18 Prüfungsverfahren 1 Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. ²Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach 16 Satz 1 Nummer 2 bis 6. ³ 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dritter Teil Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz 16 Besondere Voraussetzungen 1 Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die 1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben, 2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben, 3. bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, 34. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, 45. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten, 56. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und 67. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen. ²Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach den Nummern 2 bis 67 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen. 18 Prüfungsverfahren 1 Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. ²Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach 16 Satz 1 Nummer 2 bis 67. ³ 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
10 aktuelles Recht (2) Das Prüfungsverfahren besteht aus 1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs ( 18a) und 2. der schriftlichen ( 18b) und der mündlichen Prüfung ( 18c). (3) 1 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. ²Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (2) (3) neues Recht 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des 16 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. 2 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. (2) 1 Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. 2 Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3 Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. 4 Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und vorliegende Prüfberichte verfügen. (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. 2 12a Absatz 3 gilt entsprechend. 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs 1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. 2 Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. (2) (3) 1 Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. 2 Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen a Absatz 3 gilt entsprechend. Sechster Teil Vergütung Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit 26 Allgemeines Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Gebühr. (2) 1 Die Gebühr richtet sich nach den anrechenbaren Bauwerten ( 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse ( 27 Absatz 4), soweit die Gebühr nicht nach dem Zeitaufwand ( 29 Absatz 5) zu bemessen ist. ²Der zeitliche Prüfaufwand ist für jede Prüfung festzuhalten. (2) Sechster Teil Vergütung Erster Abschnitt Vergütung für die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit 26 Allgemeines
11 aktuelles Recht (3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der Prüfingenieurin oder vom Prüfingenieur für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet. (4) 1 Den Gebührenbescheid erlässt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der die gebührenpflichtige Prüfung vorgenommen hat. ²Die Gebühr schuldet die Bauherrin oder der Bauherr, die oder der die Prüfung veranlasst hat oder zu deren oder dessen Gunsten geprüft wurde. ³Die Gebühren werden auf Antrag der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4 Die Vollstreckungsanordnung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (5) 1 Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. ² 29 bleibt unberührt. (6) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann die Aufnahme und Durchführung der Prüf- und Überwachungstätigkeit von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr oder eines Teiles davon abhängig machen. (7) Hinsichtlich der Verjährung gilt 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge. (8) 1 Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden. ²Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet. ³Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten 36 Ordnungswidrigkeiten Nach 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer entgegen 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder wer ohne Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Prüfberichte erstellt oder Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Bauordnung für Berlin oder nach Vorschriften, die auf Grund der Bauordnung für Berlin erlassen worden sind, nur von einer Prüfingenieurin, einem Prüfingenieur, einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen. (2) Nach 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer entgegen 26 Absatz 5, auch in Verbindung mit 33 Satz 2, 34 und 35, einen Nachlass auf die Gebühr gewährt. Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 37 Übergangsvorschriften (3) (4) neues Recht (5) 1 Ein Nachlass auf die Gebühr ist ebenso unzulässig wie deren Überschreitung. ² 29 bleibt unberührt. (6) (7) (8) Siebter Teil Ordnungswidrigkeiten 36 Ordnungswidrigkeiten (2) Nach 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 der Bauordnung für Berlin kann mit Geldbuße bis zu Euro belegt werden, wer entgegen 26 Absatz 5, auch in Verbindung mit 33 Satz 2, 34 und 35, einen Nachlass auf die Gebühr gewährt oder die Gebühr überschreitet. Achter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften 37 Übergangsvorschriften
12 aktuelles Recht Prüfingenieure für Baustatik, die auf Grund der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 15. August 1995 (GVBl. S. 574), die zuletzt durch 8 der Verordnung vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) geändert worden ist, oder auf Grund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S 1787, 1967 S. 138), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 1991 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannt wurden, tragen die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Standsicherheit. (2) Sachverständige für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht, die auf Grund der Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 26. Oktober 1998 (GVBl. S. 320), die durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S 41) geändert worden ist, anerkannt wurden, tragen die Bezeichnung Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau. (3) Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen, die nach Inkrafttreten der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) bis zum 7. November 2014 anerkannt worden sind, tragen die Bezeichnung Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen. ²Bestehende Anerkennungen für die Fachrichtung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen gelten als Anerkennungen für die Fachrichtung Rauchabzugsanlagen fort. (4) 1 Anerkennungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. ²Die Vorschriften dieser Verordnung sind jedoch dann anzuwenden, wenn sie für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als das bisherige Recht. (5) Sind Überprüfungen von Nachweisen der Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen im Rahmen der Überwachung erforderlich, findet 29 Absatz 5 Nummer 7 in der Fassung nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 17. März 2017 (GVBl. S. 281) auch auf Prüfungen Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind und bei denen die Überwachung der Bauausführung noch nicht abgeschlossen ist. (6) 12 Absatz 3 ist für Anträge auf Anerkennung, die vor dem 31. August 2008 gestellt worden sind, nicht anzuwenden. (2) (3) (5) (5) (6) neues Recht (7) Anerkennungsverfahren, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens der Vierten Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung] eingeleitet worden sind, sind nach den ab diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen.
13 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus II. Zitierte Rechtsvorschriften 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 Nummer 2 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205) 86 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfämter, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung nach Bauanzeige übertragen werden, sowie 2. Prüfsachverständige, Sachverständige, sachverständige Personen oder Stellen, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt, soweit erforderlich, 1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfsachverständige, Sachverständige und sachverständige Personen oder Stellen tätig werden, 2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, 3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, 4. die Aufgabenerledigung, 5. die Vergütung einschließlich des Erlasses von Gebührenbescheiden durch die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure selbst, 6. die Einrichtung einer Stelle zur gemeinsamen und einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure und die Aufsicht über diese Stelle, 7. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde für Entscheidungen über Widersprüche gegen Gebührenbescheide der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure auf einen zu bildenden Widerspruchsausschuss bei der nach Nummer 6 eingerichteten Stelle.
Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
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