Inhalt: Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz Drucken
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- Gisela Hofmeister
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1 Inhalt: Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz Drucken Erlass vom 1 Sachverständige für baulichen Brandschutz 2 Voraussetzungen für die Anerkennung 3 Antrag auf Anerkennung 4 Gutachten, Beirat 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 6 Allgemeine Pflichten 7 Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen 8 Vergütung
2 vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133) Auf Grund des 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 8. März 1995 (GVBl. S. 19, BS 213-1) und des 2 Abs. 4 und des 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS , wird verordnet:
3 1 Sachverständige für baulichen Brandschutz (1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind berechtigt, Bescheinigungen nach 64 Abs. 4 LBauO auszustellen. (2) Die von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz sind auch in Rheinland- Pfalz anerkannt. Einschränkungen der Anerkennung gelten auch in Rheinland-Pfalz. (3) Die Sachverständigen für baulichen Brandschutz unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
4 Der Paragraph wurde am geändert. Vorheriger Text! 2 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Als Sachverständiger für baulichen Brandschutz kann anerkannt werden, wer 1. das Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Fachrichtung Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, ein vergleichbares Studium im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg abgeschlossen hat, 2. als Architekt oder Ingenieur selbständig tätig ist, 3. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder Prüfung von baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung ( 48 LBauO) hat, 4. ausreichende Kenntnisse über das Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten, im baulichen und anlagentechnischen Brandschutz, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften besitzt, 5. nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen wird, 6. das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat, 7. nachweist, daß im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von ,88 Euro für Personenschäden und , 94 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht, und 8. den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz hat.
5 (2) Als Sachverständiger für baulichen Brandschutz kann nicht anerkannt werden, wer 1. Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist; dies gilt nicht für Hochschul- und Fachhochschullehrer, 2. als Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist, 3. in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft, steht, das die unparteiische Tätigkeit beeinflussen kann, 4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 5. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder 6. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt.
6 3 Antrag auf Anerkennung (1) Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für baulichen Brand-schutz ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Geburtsurkunde, 2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung, 3. beglaubigte Abschriften oder Fotokopien der Abschlußzeugnisse von Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung, 4. eine Erklärung, daß ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist ( 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, 5. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 7 und Bund 6. eine Erklärung, daß Versagensgründe nach 2 Abs. 2 nicht vorliegen. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
7 4 Gutachten, Beirat (1) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die oberste Bauaufsichtsbehörde ein Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Das Gutachten wird von einem bei der obersten Bauaufsichtsbehörde gebildeten Beirat erstattet. Das Gutachten ist zu begründen und von dem Vorsitzenden des Beirats oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Die Kosten trägt der Antragsteller. (2) Der Beirat kann verlangen, daß der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Der Beirat kann die Erstattung des Gutachtens nach Absatz 1 davon abhängig machen, daß der Antragsteller die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der obersten Bauaufsichtsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle über baulichen Brandschutz nachweist. (3) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Er wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die oberste Bauaufsichtsbehörde regelt die Geschäftsführung des Beirats; sie kann diese Aufgabe auf den Beirat übertragen. (4) Die Mitglieder des Beirats sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und notwendigen Auslagen; daneben kann ihnen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
8 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde oder 2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach 2 Abs. 2 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen wenn 1. nachträglich Gründe nach 2 Abs. 2 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden, 2. der Sachverständige für baulichen Brandschutz infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder 3. der Sachverständige für baulichen Brandschutz gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat. (4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige für baulichen Brandschutz aus Gründen, die er zu vertreten hat, seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat.
9 6 Allgemeine Pflichten (1) Sachverständige für baulichen Brandschutz haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben. (2) Sachverständige für baulichen Brandschutz dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können. (3) Sachverständige für baulichen Brandschutz können sich nur durch andere nach dieser Verordnung anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz vertreten lassen. (4) Sachverständige für baulichen Brandschutz haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten. Sie sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen der obersten Bauaufsichtsbehörde oder anderer, von ihr bestimmter Fortbildungsträger teilzunehmen; der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen. (5) Sachverständige für baulichen Brandschutz haben über alle erteilten Bescheinigungen ein Verzeichnis zu führen, das der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen ist.
10 7 Aufgaben, Ausführung von Prüfaufträgen (1) Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat zu bescheinigen, daß die Nachweise über den baulichen Brandschutz vollständig und richtig sind und mit den im bauaufsichtlichen Verfahren vorzulegenden Bauunterlagen übereinstimmen und die Brandschutzbestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die zur Wahrung der Belange des Brandschutzes erhobenen Forderungen der nach 33 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 112), BS , zuständigen Behörde berücksichtigt sind. Zur Bescheinigung gehört eine Ausfertigung der brandschutztechnischen Bauunterlagen. Über Erleichterungen oder besondere Anforderungen auf Grund von 48 LBauO sowie über Abweichungen von Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. (2) Der Sachverständige für baulichen Brandschutz hat die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauunterlagen zu überprüfen und der Bauaufsichtsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
11 8 Vergütung Sachverständige für baulichen Brandschutz erhalten für die Aufgaben nach 7 Abs. 1 eine Vergütung in Höhe von 25 v.h. der nach Anlage 4 der Landes-verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 13. Juni 1995 (GVBl. S. 194, BS ) in der jeweils geltenden Fassung für die Klasse 3 zu ermittelnden Gebühr. Auslagen und Umsatzsteuer sind in der Vergütung nicht enthalten. Die Vergütung für die Erteilung von Bescheinigungen im Rahmen der Bauüberwachung nach 7 Abs. 2 bemißt sich nach dem Zeitaufwand unter Zugrundelegung der Stundensätze für den höheren Dienst nach 1 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis). Ein Nachlaß auf die Vergütung ist unzulässig.
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