ISRA VISION AG, Darmstadt

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1 Satzung der ISRA VISION AG, Darmstadt

2 2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die Gesellschaft führt die Firma ISRA VISION AG. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Darmstadt. 3. Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, das Marketing, der Einsatz und der Vertrieb von Produkten, Systemen, Anlagen und Dienstleistungen auf den Gebieten der Bildverarbeitungs-, Automatisierungs-, Software- und Robotertechnologie. 2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich im In- und im Ausland auch an anderen Unternehmen beteiligen, sie erwerben, sie veräußern, die Geschäftsführung für diese übernehmen, Zweigniederlassungen errichten und mit anderen Unternehmern Unternehmensverträge schließen. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, ganz oder teilweise unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

3 3 3 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. II. Grundkapital und Aktien 4 Grundkapital 1. Das Grundkapital beträgt EUR ,00 (in Worten: Euro einundzwanzig Millionen neunhundertsechstausendzweihundert). 2. Das Grundkapital ist eingeteilt in ,00 Stückaktien. 3. Die Aktien lauten auf den Inhaber. 4. Bei Kapitalerhöhungen kann der Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von 60 Absatz 2 S. 3 AktG bestimmt werden. 5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital bis zum 16. März 2020 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR ,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für Spitzenbeträge, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die die Gesellschaft gemäß der

4 4 unter Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 17. März 2015 beschlossenen und gegebenenfalls durch Beschluss zu Punkt 9 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 28. März 2018 angepassten Ermächtigung unmittelbar oder durch ein Konzernunternehmen begibt, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde, zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne von 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR ,00 oder falls dieser Betrag geringer ist 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese Begrenzung auf EUR ,00 bzw. 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum 8. Juli 2015 geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.v.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung auf EUR ,00 bzw. 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandelund/oder Optionsrecht ausgegeben sind bzw. ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum 8. Juli 2015 geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Anzurechnen sind außerdem Aktien, die seit dem 17. März 2015 aus dem genehmigten Kapital gemäß 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG i.v.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Sofern danach Aktien aufgrund ihrer Ausgabe oder Veräußerung bzw. aufgrund einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen anzurechnen sind, die vor Eintragung der zu Punkt 8 lit. a) der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. März

5 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister erfolgt ist, sind die betreffenden Aktien fünffach anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 6. Das Grundkapital ist um bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger (zusammen: Inhaber) von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss der Gesellschaft vom 17. März 2015 in ihrer ursprünglichen Fassung oder in ihrer durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. März 2018 geänderten Fassung bis zum 16. März 2020 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und in diesen Fällen nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlüsse jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 5 Aktien und sonstige Titel 1. Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie von Gewinnanteil- und Erneuerungserscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. 2. Die Gesellschaft kann Einzelaktien der jeweiligen Gattung in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelaktien). Ein Anspruch auf Verbriefung der Aktien besteht nicht.

6 6 III. Vorstand 6 Vorstand 1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt unter Berücksichtigung von Abs. 1 ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. 3. Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. 7 Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft 1. Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. 2. Die Gesellschaft wird, wenn mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden sind, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und/oder sie im Rahmen der durch 112 AktG gezogenen Grenzen von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. 3. Der Aufsichtsrat hat in seiner Geschäftsordnung oder in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluß anzuordnen, daß bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

7 7 8 Beschlussfassung Beschlüsse des Vorstands werden, soweit gesetzlich zulässig und sofern die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. IV. Aufsichtsrat 9 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Herrn Enis Ersü, Darmstadt, steht, solange er am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen. 3. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstand jederzeit niederlegen. 4. Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann die Hauptversammlung ein Ersatzmitglied bestellen, das bei vorzeitigem Ausscheiden dieses Aufsichtsratsmitglieds in den Aufsichtsrat nachrückt. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen.

8 8 10 Vorsitzender und Stellvertreter 1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in 9 bestimmte Amtszeit. 2. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt. 11 Sitzungen 1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder auf dessen Veranlassung durch den Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, per Telefax, per oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bestimmt den Sitzungsort. 2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. 3. Der Aufsichtsrat wird nach Bedarf einberufen. Er muß mindestens zweimal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.

9 9 12 Beschlussfassung 1. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefaßt. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, daß eine Beschlußfassung durch schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlußfassung, insbesondere auch durch Videokonferenzen, zulässig ist. Fernmündliche oder sonstige nicht in schriftlichen Übermittlungsverfahren gefaßte Beschlüsse sind nachträglich schriftlich zu bestätigen. 2. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, daß sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder oder durch schriftlich ermächtigte Dritte schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. 3. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag. 4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern zuzuleiten. 5. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. 13 Geschäftsordnung, Ausschüsse 1. Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben festzusetzen. Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse zugewiesen werden. Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Regelungen in 11 und 12 entsprechend.

10 10 14 Vergütung 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine angemessene Vergütung, die durch Beschluß der Hauptversammlung festgestellt wird und nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Vorsitzende erhält den doppelten, der Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung anteilig entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 15 Satzungsänderung Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen. V. Hauptversammlung 16 Ort und Einberufung 1. Die ordentliche Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverwendung, die Wahl des Abschußprüfers, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten.

11 11 2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. 3. Die Hauptversammlung ist, sofern das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht, mit einer Frist von mindestens dreißig Tagen vor der Versammlung verlängert um die Tage der Anmeldefrist nach 17 Abs. 1 der Satzung einzuberufen; dabei werden der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung nicht mitgerechnet. 4. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats nach 20 Abs. 2 hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. 17 Teilnahmerecht 1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben; dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet. Die Anmeldung hat in Textform ( 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 2. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform ( 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzers in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; dabei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, ist der vorhergehende Werktag für den Zugang maßgeblich.

12 12 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung, insbesondere per elektronischer Medien zu übermitteln. 18 Vorsitz in der Hauptversammlung, Geschäftsordnung, Teilnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern 1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. 2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie Form und Reihenfolge der Abstimmung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Vorsitzende von dem Ziel leiten lassen, die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abzuwickeln. 3. Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung geben und darin weitere Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung bestimmen. 4. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil es sich aus wichtigem Grund im Ausland aufhält, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. 19 Beschlussfassung 1. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

13 13 2. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform; in der Einberufung kann eine Erleichterung bestimmt werden. 3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gefaßt, soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine größere Mehrheit erforderlich ist. 4. Bei Stimmengleichheit gilt, ausgenommen bei Wahlen, ein Antrag als abgelehnt. 5. Sofern bei Einzelwahlen im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den Personen statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die höhere Stimmenzahl. VI. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Rücklagen und Sachausschüttung 20 Jahresabschluss und Konzernabschluss 1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluß sowie den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlußprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. 2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversamm-

14 14 lung zu berichten; dabei hat er auch zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen des Vorstands und der Bericht des Abschlußprüfers zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten; 171 Abs. 3 S. 2 AktG bleibt unberührt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Konzernabschluß nicht, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung. 21 Rücklagen und Sachausschüttung 1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. 2. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, so ist ein Viertel des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen. 3. Bei der Errechnung des gemäß Abs. 1 oder 2 in andere Gewinnrücklagen einzustellenden Teils des Jahresüberschusses sind vorweg Zuweisungen zur gesetzlichen Rücklagen und Verlustvorträge abzuziehen. 4. Die Hauptversammlung kann anstelle einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege der Sachausschüttung beschließen. VII. Schlussbestimmung 22 Umwandlungsaufwand Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren, Kosten der Umwandlungsprüfung, Bera-

15 15 tungskosten, Veröffentlichungskosten) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR , Entstehung durch Formwechsel Die Gesellschaft ist im Wege des Formwechsels der ISRA VISION SYSTEMS GmbH, Darmstadt, in die Aktiengesellschaft gemäß den Bestimmungen der 190 ff., 226 ff. UmwG entstanden. Demgemäß ist das Grundkapital der Gesellschaft durch das Nettoreinvermögen gedeckte Stammkapital der ISRA VISION SYS- TEMS GmbH aufgebracht worden. Ich bescheinige hiermit gemäß 181 AktG, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem in meiner Urkunde Nr. 199/2018 vom gefassten Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. Darmstadt, den 04. April 2018 Dr. Jacoby Notar

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