Auftrag gemäß 11 BDSG. Vereinbarung
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1 Auftrag gemäß 11 BDSG Vereinbarung zwischen «Firma1_Firma2_Firma3» «Straße_Postfach» «PLZ_Ort» Vertreten durch: «Person_mit_Titeln» - nachstehend Auftraggeber genannt und Deutscher Olympischer Sportbund Otto-Fleck-Schneise Frankfurt am Main Vertreten durch: Dr. Karin Fehres - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1. Gegenstand und Dauer des Auftrags Gegenstand des Auftrags Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ist die Durchführung folgender Aufgaben durch den Auftragnehmer: Bereitstellung eines Online-Portals zur Ausstellung von DOSB-Lizenzen Bereitstellung einer Datenbank zur Verwaltung der Daten von DOSB-Lizenzinhabern Dauer des Auftrags Der Auftrag ist unbefristet erteilt und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. 1
2 2. Konkretisierung des Auftragsinhalts Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten Nähere Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Umfang, Art und Zweck der Aufgaben des Auftragnehmers: Bereitstellung eines Portals für eine einfache und zeitgemäße Beantragung und Verwaltung von DOSB-Lizenzen für Trainer/innen, Übungsleiter/innen, Vereinsmanager/innen und Jugendleiter/innen und Ausbilder/innen online über das Bildungsnetz Integration von personalisierten Daten über besuchte Aus- und Fortbildungen inklusive Verschlüsselung der Daten entsprechend den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Anbindung bzw. Integration der Lizenzstatistik 2.0, dem System für die Erstellung und Visualisierung von Lizenzstatistiken des DOSB, an das Lizenzmanagementsystem Die Verarbeitung und Nutzung der Daten findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der 4b, 4c BDSG erfüllt sind. Art der Daten Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten / -kategorien: Personenstammdaten (z.b. Titel, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Straße, PLZ, Ort) Verbands-/Vereinszugehörigkeiten Kommunikationsdaten (z.b. Telefon, ) Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse) Kundenhistorie (z.b. Lizenzverlängerungen, Fortbildungsmaßnahmen) Tracking Daten/Planungs- und Steuerungsdaten Statistische Daten (z.b. Ausbildungsgang, Gültigkeit) Kreis der Betroffenen Der Kreis der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Auftrags Betroffenen umfasst: Trainer/innen mit DOSB-Lizenz Übungsleiter/innen mit DOSB-Lizenz Jugendleiter/innen mit DOSB-Lizenz Vereinsmanager/innen mit DOSB-Lizenz Ausbilder/innen mit DOSB-Lizenz 2
3 3. Technisch-organisatorische Maßnahmen Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung / ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um allgemeine technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG und Anlage. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren. Der Auftragnehmer hat auf Anforderung die Angaben nach 4g Abs. 2 Satz 1 BDSG dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 4. Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten Der Auftragnehmer hat nur nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. 5. Kontrollen und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags nach 11 Abs. 4 BDSG folgende Pflichten: Schriftliche Bestellung soweit gesetzlich vorgeschrieben eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß 4f, 4g BDSG ausüben kann. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt: EDV-Beratung Pultar GmbH Tel: Geschäftsführer Harald Pultar Fax: Bäckergasse 4 info@pultar.de Mainz Web Die Wahrung des Datengeheimnisses entsprechend 5 BDSG. Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, müssen auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden. Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend 9 BDSG und Anlage. 3
4 Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach 38 BDSG. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde nach 43, 44 BDSG beim Auftragnehmer ermittelt. Die Durchführung der Auftragskontrolle mittels regelmäßiger Prüfungen durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Vertragsausführung bzw. -erfüllung, insbesondere Einhaltung und ggf. notwendige Anpassung von Regelungen und Maßnahmen zur Durchführung des Auftrags. Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber. Hierzu kann der Auftragnehmer auch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.b. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.b. nach BSI- Grundschutz) vorlegen. 6. Unterauftragsverhältnisse Soweit bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers Unterauftragnehmer einbezogen werden sollen, wird dies genehmigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Ausgenommen von der Zustimmung ist die Unterbeauftragung der Ghostthinker GmbH, welche mit der Systemprogrammierung und Pflege der Datenbank betraut ist. Der Auftragnehmer hat einen entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit der Ghostthinker GmbH getroffen, der den Anforderungen des 11 BDSG entspricht. Ebenso ausgenommen ist die Unterbeauftragung des Rechenzentrums der Hetzner AG, in dem die Ghostthinker GmbH die von ihnen genutzten IT-Systeme vorhält. Die Ghostthinker GmbH hat einen entsprechenden Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit der Hetzner AG getroffen, der den Anforderungen des 11 BDSG entspricht. Ferner kann der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung zur Vertragsdurchführung unter Wahrung seiner unter Punkt 5 erläuterten Pflicht zur Auftragskontrolle konzernangehörige Unternehmen sowie im Einzelfall andere Unterauftragnehmer mit der gesetzlich gebotenen Sorgfalt einsetzen, wenn er dies dem Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung oder Nutzung mitteilt. Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem / den Unterauftragnehmer/n so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. Bei der Unterbeauftragung sind dem Auftraggeber Kontroll- und Überprüfungsrechte entsprechend dieser Vereinbarung und des 11 BDSG i.v.m. Nr. 6 der Anlage zu 9 BDSG beim Unterauftragnehmer einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht des Auftraggebers, vom Auftragnehmer auf schriftliche Anforderung Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. 4
5 Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt. Dazu zählen z.b. Telekommunikationsleistungen, Wartung und Benutzerservice, Reinigungskräfte, Prüfer oder die Entsorgung von Datenträgern. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei fremd vergebenen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen zu treffen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. 7. Kontrollrechte des Auftraggebers Der Auftraggeber hat das Recht, die in Nr. 6 der Anlage zu 9 BDSG vorgesehene Auftragskontrolle im Benehmen mit dem Auftragnehmer durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die zur Wahrung seiner Verpflichtung zur Auftragskontrolle erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Nachweise verfügbar zu machen. Im Hinblick auf die Kontrollverpflichtungen des Auftraggebers nach 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG vor Beginn der Datenverarbeitung und während der Laufzeit des Auftrags stellt der Auftragnehmer sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugen kann. Hierzu weist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß 9 BDSG und der Anlage nach. Dabei kann der Nachweis der Umsetzung solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.b. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.b. nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. 8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers Der Auftragnehmer erstattet in allen Fällen dem Auftraggeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind. Es ist bekannt, dass nach 42a BDSG Informationspflichten im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten bestehen können. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach 42a BDSG treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen. 5
6 9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers (vgl. 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG). Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, das er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per (in Textform) bestätigen. Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich entsprechend 11 Abs. 3 Satz 2 BDSG zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. 10. Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Ort/Datum Ort/Datum Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Auftragnehmers (DOSB) 6
7 ANHANG 1: Allgemeine technische und organisatorische Maßnahmen nach 9 BDSG 1. Zutrittskontrolle Ein unbefugter Zutritt ist zu verhindern, wobei der Begriff räumlich zu verstehen ist. Technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Zutrittskontrolle, insbesondere auch zur Legitimation der Berechtigten: elektronisches Zutrittskontrollsystem mit Protokollierung Richtlinien zur Begleitung und Kennzeichnung von Gästen im Gebäude 24/7 personelle Besetzung der Rechenzentren Videoüberwachung an den Ein- und Ausgängen 2. Zugangskontrolle Das Eindringen Unbefugter in die DV-Systeme ist zu verhindern. Technische (Kennwort- / Passwortschutz) und organisatorische (Benutzerstammsatz) Maßnahmen hinsichtlich der Benutzeridentifikation und Authentifizierung: Der Zugang für die Verwaltung des Servers ist passwortgeschützt, Zugriff besteht nur für Mitarbeiter von Auftragnehmer und für Administratoren der Hetzner Online AG Die Mindestpasswortlänge beträgt 8 Zeichen mit Passwortkomplexität (Buchstaben, Sonderzeichen, Ziffern) Nur wenige berechtigte Personen beim Auftragnehmer haben Zugang zum genutzten Server Der Anbieter richtet hierzu eine technische (Kennwort- und Passwortschutz) und organisatorische Benutzeridentifikation (geschlossener Benutzerkreis) ein. Er verwendet dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (Kennwortverfahren, automatische Sperrung bei mehrfacher falscher Eingabe usw.) und stellt qualitativ hochwertige Zugangshürden auf. 3. Zugriffskontrolle Unerlaubte Tätigkeiten in DV-Systemen außerhalb eingeräumter Berechtigungen sind zu verhindern. Bedarfsorientierte Ausgestaltung des Berechtigungskonzepts und der Zugriffsrechte sowie deren Überwachung und Protokollierung: 7
8 Der Anbieter richtet hierzu ein differenzierteres Berechtigungskonzept ein und überwacht und protokolliert die Zugriffsrechte. Er installiert automatisierte Warnmeldungen beim unbefugten Bearbeiten von Daten etc. Er schützt sein IT-System durch eine Firewall und durch dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren Durch regelmäßige Sicherheitsupdates und Backups (nach dem jeweiligen Stand der Technik) stellt der Auftragnehmer durch die Hetzner Online AG sicher, dass unberechtigte Zugriffe verhindert werden. 4. Weitergabekontrolle Aspekte der Weitergabe personenbezogener Daten sind zu regeln: Elektronische Übertragung, Datentransport, Übermittlungskontrolle... Maßnahmen bei Transport, Übertragung und Übermittlung oder Speicherung auf Datenträger (manuell oder elektronisch) sowie bei der nachträglichen Überprüfung: Alle Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG verpflichtet. Datenschutzgerechte Löschung der Daten nach Auftragsbeendigung Der Zugang zum Server durch den Auftragnehmer erfolgt über verschlüsselte Verbindungen 5. Eingabekontrolle Die Nachvollziehbarkeit bzw. Dokumentation der Datenverwaltung und -pflege ist zu gewährleisten. Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung, ob und von wem Daten eingegeben, verändert oder entfernt (gelöscht) worden sind: Berechtigungs- und Protokollauswertungssysteme machen die Datenverarbeitung nachvollziehbar. 6. Auftragskontrolle Die weisungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung ist zu gewährleisten. Maßnahmen (technisch / organisatorisch) zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer: Der Auftragnehmer hat einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Wenn Daten im Auftrag des Auftragnehmers verarbeitet werden, wird dieser den Unterauftragnehmer im Hinblick auf die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach 9 BDSG kontrollieren. Sofern der Auftragnehmer Daten im Auftrag verarbeiten lässt, wird ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag mit dem (Unter-)Auftragnehmer geschlossen.. 8
9 7. Verfügbarkeitskontrolle Die Daten sind gegen zufällige Zerstörung oder Verlust zu schützen. Maßnahmen zur Datensicherung (physikalisch / logisch): Backup- und Recovery-Konzept mit täglicher Sicherung der Daten je nach gebuchten Leistungen des Hauptauftrages. Einsatz von Festplattenspiegelung Einsatz unterbrechungsfreier Stromversorgung. Einsatz von Softwarefirewall und Portreglementierungen 8. Trennungskontrolle Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, sind auch getrennt zu verarbeiten. Maßnahmen zur getrennten Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Löschung, Übermittlung) von Daten mit unterschiedlichen Zwecken: Der Anbieter stellt durch Zugriffsberechtigungen, Passwörter und Protokollierungssysteme sicher, dass personenbezogene Daten, die ihm vom Kunden und dessen Kursteilnehmern zur Verfügung gestellt wurden, nicht zusammen mit Daten Dritter verarbeitet und gespeichert werden können. 9
10 ANHANG 2: Vertraulichkeitsverpflichtung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, personenbezogene oder sonstige vertrauliche Daten nur in dem Umfang und nur so lange zu erheben, zu speichern und für statistische Zwecke zu verwenden, als dies zur Erfüllung dieses Vertrags oder Auftrags erforderlich ist. Er verpflichtet sich ferner, diese Daten und Informationen, sowie ihm darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags oder gelegentlich der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangende personenbezogene Daten vertraulich zu behandeln, nicht Dritten verfügbar oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen oder zu offenbaren und nur zum Zweck der Vertragserfüllung zu nutzen oder zu verwenden. Es ist ferner untersagt, im Rahmen der Vertragsausführung zugängliche Datenträger oder sonstige Unterlagen jeder Art ohne Zustimmung des Auftraggebers zu benutzen, zu kopieren oder aus dem Unternehmen zu entfernen. Der Auftragnehmer hat alle erhobenen und in seinem Verfügungsbereich gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, zu vernichten oder an den Auftraggeber zurückzugeben, wenn sie für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr erforderlich sind. Spätestens nach Beendigung des Auftragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle in seinen Verfügungsbereich gelangten Daten, Informationen und Datenträger sowie die zur Leistungserfüllung hergestellten Kopien, Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse an den Auftraggeber zurückzugeben bzw. herauszugeben oder in Abstimmung mit dem Auftraggeber unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten, soweit der Verbleib dieser Unterlagen beim Auftragnehmer nicht zur Erfüllung von Haftungsansprüchen, zur Aufrechterhaltung von Gewährleistungsansprüchen oder aus sonstigen Rechtsgründen erforderlich ist. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf sämtliche personenbezogenen Daten, gleich in welcher Form sie vorliegen und ob sie ausdrücklich als vertraulich bezeichnet sind oder nicht. Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind, und verpflichtet sich, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses fort. Die schriftliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zur Vertraulichkeit gilt in gleichem Umfang auch für die Unterauftragnehmer. Ort/Datum Ort/Datum Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Auftragnehmers (DOSB) 10
11 Erweiterung der Verpflichtung Die Zugriffsrechte im Online-Portal werden wie folgt geregelt: Der Zugang zum Online-Portal ist passwortgeschützt. Die Mindestpasswortlänge beträgt 8 Zeichen mit Passwortkomplexität (Buchstaben, Sonderzeichen, Ziffern). Die vom Auftraggeber auf dem Portal eingetragenen personenbezogenen Daten seiner Lizenzinhaber sind durch den individuellen und passwortgesicherten Zugang zum Online-Portal geschützt und für niemanden außerhalb der Organisation des Auftraggebers einzusehen. Der Auftraggeber hat im Portal die Möglichkeit festzulegen, ob die personenbezogenen Daten nach der Lizenzerstellung gespeichert oder am Ende des jeweiligen Tages wieder verworfen werden sollen. Der Auftraggeber hat im Portal die Möglichkeit die Sichtbarkeit der gespeicherten personenbezogenen Daten seiner Lizenzinhaber für seine Unterorganisationen eigenständig zu regulieren. Mitarbeiter des Auftragnehmers können mit ihrem Zugang nicht auf die gespeicherten personenbezogenen Daten des Auftraggebers zugreifen. Dem Auftragnehmer werden ausschließlich folgende anonymisierte Daten für statistische Zwecke übermittelt: Lizenznummer Erweiterter Ausbildungsgang der Lizenzierung Geschlecht des Lizenzinhabers Postleitzahl des Wohnortes des Lizenzinhabers Geburtsdatum des Lizenzinhabers Ausstellende Organisation der Lizenz Datum der Erstausstellung der Lizenz Gültigkeitszeitraum der Lizenz Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten findet nicht statt. 11
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