MERKBLATT. über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer. Gültig ab 1. Januar 2019

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1 Steueramt des Kantons Solothurn Sondersteuern, Quellensteuer Werkhofstrasse 9 c 4509 Solothurn Telefon MERKBLATT über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer Gültig ab. Januar 09. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.. Steuerpflichtige Personen Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeitnehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat... Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 84 Abs. DBG bzw. Art. Abs. QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer: Renten der AHV; Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG; Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG; Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG; Alters- und Hinterlassenenleistungen aus. und. Säule; ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur AHV, IV; Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus. und. Säule. Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert. 0/09 00 Form. QST-6

2 Die Tarifeinstufungen bei quellensteuerpflichtigen Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen: Rechtsgrundlage Leistung Abrechnungspflichtiger. IVG Taggeld /4 + / und /4 Renten Ausgleichskasse Ausgleichskasse Tarif A, B, C, F, H, L, M, N, P D, O. AVIG Arbeitslosentaggeld Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Insolvenzentschädigung Arbeitslosenkasse Arbeitslosenkasse Arbeitslosenkasse Arbeitslosenkasse. UVG (Obligatorium und Abredeversicherung) Taggeld Übergangstaggeld Übergangsentschädigung IV-Teilrente IV-Rentenauskauf Abfindung 4 4. UVG-Zusatz (UVG-Differenzdeckung) 5 Taggeld IV-Teilrente IV-Rentenauskauf 5. KVG Taggeld VVG (Schadenversicherungsleistung) 8 Taggeld Rentenleistung 7. BVG / OR Vorsorgereglement / Freitzügig keitsverordnung 5 (. Säule) 5 Taggeld IV-Teilrente IV-Kapitalleistung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeienrichtung 8. BVV (Säule a) 5 IV-Teilrente IV-Kapitalleistung Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung 9. EOG Taggeld Ausgleichskasse 0. OR und Spezialgesetzte (Haftpflicht) Vorübergehender Schaden. FamZG / kantonale Zulagengesetze Geburts-, Kinder-, Ausbildungs-, und Familienzulagen Ausgleichskasse sofern Abrechnung über Arbeitgebende gemäss Art. 8 ff. VUV (SR 8.0) gemäss Art. 86 ff. VUV 4 gemäss Art. UVG (SR 8.0) 5 Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 04 II 44 ff., 9 II 6 ff.) 6 Tarif D für alle Leistungen bei Direktauszahlung durch den 7 Taggeldleistungen bis und mit Fr. 0.- werden nicht abgerechnet 8 Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 04 II 44 ff., 9 II 6 ff.)

3 . Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.. Steuerpflichtige Personen Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland (Art. 9 DBG). Es sind dies Arbeitnehmende, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. als Kurz- oder Wochenaufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. nachfolgende Ziffern..ff.)... Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 9 i.v.m. Art. 84 Abs. DBG bzw. Art. Abs. QStV). Des Weiteren wird auf die Erörterungen unter vorstehender Ziffer.. verwiesen. Ersatzeinkünfte an Personen mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind in Anwendung des internen Rechts quellensteuerpflichtig... Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen... Im Allgemeinen: Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen weisen die Besteuerungs-befugnis für aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Erwerbs- und damit verbundenes Er-satzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortstaat (Schweiz) zu. Gemäss dem Kommentar der OECD zum Musterabkommen (OECD- MA)* stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar, die im Arbeitsortstaat steuerpflichtig sind (Art. 8, Art. 9 Abs. und Art. OECD-MA). Leistungen aus Sozialversicherungen wie insbesondere die (Teil-) Invalidenrenten sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig, da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfähigkeit kompensieren. In Abweichung zur Tabelle gemäss Ziffer.. dieses Merkblattes sind Rentenleistungen, die aufgrund einer (Teil-)Invalidität ausgerichtet werden und unter die Rechtsgrundlagen gemäss den in dieser Tabelle aufgeführten Ziffern (UVG), 4 (UVG-Zusatz) und 6 (VVG) fallen, nach der zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern. Für Rentenleistungen nach den Ziffern 7 (. Säule) und 8 (Säule a) sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen anwendbar.... Für Grenzgänger: Als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin im steuerlichen Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Arbeitnehmende, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin. Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgängern und Grenzgängerinnen gewisse Besonderheiten (vgl. nachfolgende Tabelle). * OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Ausgabe 04

4 Arbeitsortstaat (Schweiz) Besteuerungsbefugnis Ausländischer Wohnsitzstaat Deutschland Österreich Frankreich Italien Liechtenstein 4 4 Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein prozentual limitierter Quellensteuerabzug von maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte zu. Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen Wohnsitzstaat angerechnet. Ausnahmeregelung für BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS, VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, ausgenommen bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden). 4 Besteuerung im Arbeitsortstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen..4. Ausscheidung von Drittstaattagen Bei international tätigen Arbeitnehmenden ist zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf die effektiv in der Schweiz erbrachten Arbeitstage beschränkt ist. Diese Aufteilung der Steuerbefugnis gilt es auch bei der Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften an international tätige Arbeitnehmende zu berücksichtigen..5. Rückerstattung von zu viel bezogenen Quellensteuern (Ziff... und.4.) Resultiert aus den Fallkonstellationen der Ziffern.. und.4. eine internationale Doppelbesteuerung und sind keine Revisionsgründe gemäss Artikel 47 ff. DBG gegeben, so kann die quellensteuerpflichtige Person bei Vorliegen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzstaat die Eröffnung eines Verständigungsverfahrens beantragen (Art. 5 OECD-MA). Ein allfälliges Revisionsgesuch muss spätestens innert 90 Tagen seit Aufdeckung des Revisionsgrundes bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden (Art. 48 DBG). Bei der Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff..4.) haben die quellensteuerpflichtigen Personen dem Gesuch den ausländischen Steuerbescheid sowie ein Kalendarium zum Nachweis der schweizerischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflichtigen Person unterzeichnet werden. Als schweizerische Arbeitstage gelten dabei folgende Tage: alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmende physisch in der Schweiz arbeitet (auch bei sehr kurzer Dauer); alle Anwesenheitstage in der Schweiz, an denen die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise nicht möglich ist (z.b. wegen Streik- oder Aussperrungstagen); grundsätzlich auch Krankheits- und Unfalltage, ausser die Erkrankung verhindere die Ausreise des Arbeitnehmenden aus der Schweiz; angebrochene Arbeitstage in der Schweiz (auch bei sehr kurzer Dauer), d.h. insbesondere auch Ankunftsund Abreisetage. Bei erfolgreicher Beweisführung nehmen die Steuerbehörden die Rückerstattungen entweder im Tarifkorrekturverfahren oder im Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung vor und zwar wie folgt: Invalidenrenten (Ziff...): Vollständige Freistellung von der schweizerischen Quellensteuer-pflicht mit entsprechender Rückerstattung. Ausscheidung von Drittstaattagen (Ziff..4.): Freistellung gemäss nachgewiesenen ausländischen Arbeitstagen. Es wird dabei von 40 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen und es werden die ausländischen Arbeitstage der letzten Erwerbsmonate berücksichtigt.

5 . Abrechnungspflicht und Steuerberechnung.. Abrechnung durch den Arbeitgebenden Zuständig für die Abrechnung ist der Arbeitgebende, sofern die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der steuerpflichtigen Person weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Erfolgt die Abrechnung durch den Arbeitgebenden, haben die Vorsorgeeinrichtung bzw. der das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeitgebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünften zu erheben hat. Werden Ersatzeinkünfte durch den Arbeitgebenden ausgerichtet, so sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungsperiode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach demselben Tarif quellensteuerpflichtig... Abrechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. den Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der sind für die Abrechnung zuständig, wenn sie der steuerpflichtigen Person die Ersatzeinkünfte direkt ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen, unabhängig davon, ob der steuerpflichtigen Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung bzw. dem ein direktes Forderungsrecht zusteht. Richten die Vorsorgeeinrichtung bzw. der der steuerpflichtigen Person die Versicherungsleistungen direkt aus, so ist die Quellensteuerpflicht vorgängig beim Arbeitgebenden bzw. bei der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (Art. 84 Abs. DBG). Dabei finden folgende Tarife Anwendung: für Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätzlich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, sind die Tarife gemäss nachfolgender Tabelle massgebend; Tarif A Tarif B Tarif C Tarif F Tarif H Tarif L Tarif M Tarif N Tarif P Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist Tarif für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach der Vereinbarung vom. Oktober 974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finan-ziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist Tarif für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten Tarif für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen vom. August 97 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif B erfüllen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif C erfüllen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für den Tarif H erfüllen für Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, ist der Tarif D bzw. O (linearer Steuersatz gemäss zuständigem Kanton) massgebend.

6 4. Abrechnung und Ablieferung an die kantonale Steuerverwaltung 4.. Fälligkeit der Quellensteuer Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig. 4.. Abrechnung der Quellensteuern Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der oder der Arbeitgebende haben der zuständigen Steuerbehörde das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular einzureichen. Vorbehalten bleibt eine elektronische Abrechnung. Das Abrechnungsformular bzw. die elektronische Abrechnung haben typischerweise folgende Angaben zu enthalten (massgebend sind die Vorgaben des zuständigen Kantons): Sozialversicherungs-Nr. (AHVN) bzw. Zemis-Nr., Geburtsdatum, Name und Vorname der steuerpflichtigen Person; Kanton, Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz) bzw. Sitzgemeinde der Vorsorgeeinrichtung bzw. des s oder des Arbeitgebenden (bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz); Mutationsdaten; Höhe der Bruttoleistung; Leistungsperiode; angewandter Tarif (bei Pflichtigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons; bei Pflichtigen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz: Tarif des Sitzkantons), Steuersatz, Anzahl Kinder (ausser bei den Tarifen D und O) sowie die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern. Die Abrechnungsfristen der zuständigen Steuerbehörde sind zu beachten (Art. 88 Abs. lit. c DBG resp. Art. 00 Abs. lit. c DBG). Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung,, Arbeitgebender) hat Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt wird (Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 00 Abs. DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann. 4.. Ablieferung der Quellensteuern Die Quellensteuern sind gemäss Rechnungsstellung der zuständigen Steuerbehörde zu begleichen. Für verspätet bezahlte Quellensteuern werden Verzugszinsen in Rechnung gestellt Haftung Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung (Vorsorgeeinrichtung,, Arbeitgebender) haftet verschuldensunabhängig für die korrekte Erhebung der Quellensteuern (Art. 88 Abs. DBG resp. Art. 00 Abs. DBG) Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quellensteuern Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (Art. 75 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Gefängnis oder Busse bestraft werden (Art. 87 DBG).

7 5. Bescheinigung über den Steuerabzug / Rechtsmittel / Auskünfte Der steuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen (Art. 88 Abs. lit. b DBG resp. 00 Abs. lit. b DBG). Sind die steuerpflichtige Person oder der Schuldner bzw. die Schuldnerin der steuerbaren Leistung mit dem Bestand oder Umfang (z.b. Tarifanwendung) der abgerechneten Quellensteuern nicht einverstanden, können sie bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht verlangen. In Fällen einer internationalen Doppelbesteuerung bleibt der steuerpflichtigen Person die Einleitung eines Revisionsverfahrens vorbehalten (siehe vorstehende Ziffer.5.). Weitere Auskünfte erteilt: Steueramt des kantons Solothurn, Quellensteuer, Werkhofstr. 9c, 4509 Solothurn (Telefon ). Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen gültig ab..09 Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, die nach dem OECD-Musterabkommen als andere Leistungen (Art. OECD-MA) zu qualifizieren sind. Ausländischer Wohnsitzstaat Renten Quellensteuerabzug vornehmen ja/nein Rechtsgrundlagen : UVG / UVG-Zusatz / VVG Kapitalleistungen Rückforderungsmöglichkeit ja/nein Ägypten ja nein Albanien nein ja Algerien nein ja Argentinien Ja nein Armenien nein ja Aserbaidschan nein ja Australien ja nein Bangladesch nein ja Belarus nein ja Belgien nein ja Bulgarien nein ja Chile ja nein China nein ja Chinesisches Taipeh (Taiwan) nein ja Dänemark nein ja Deutschland nein ja Ecuador nein ja Elfenbeinküste nein ja Estland nein ja Finnland nein ja Frankreich nein ja Georgien nein ja Ghana nein ja Griechenland nein ja Grossbritannien nein ja Hongkong nein ja Indien nein ja Indonesien ja nein Iran nein ja Irland nein Ja Island nein Ja Israel ja ja Italien nein ja Jamaika nein ja Japan nein ja Kanada ja (max. 5 %) nein Kasachstan nein ja Katar nein ja Kirgisistan nein ja Kolumbien nein ja Kosovo nein ja Kroatien nein ja

8 Ausländischer Wohnsitzstaat 5 Renten Quellensteuerabzug vornehmen ja/nein Rechtsgrundlagen : UVG / UVG-Zusatz / VVG Kapitalleistungen Rückforderungsmöglichkeit ja/nein Kuwait nein ja Lettland nein ja Liechtenstein Nein ja Litauen nein ja Luxemburg nein ja Malaysia ja nein Malta nein ja Marokko nein ja Mazedonien nein ja Mexiko ja nein Moldova nein ja Mongolei nein ja Montenegro nein ja Neuseeland ja nein Niederlande nein ja Norwegen nein ja Oman Nein ja Österreich nein ja Pakistan ja nein Peru ja nein Philippinen ja nein Polen nein ja Portugal nein ja Rumänien nein ja Russland nein ja Schweden nein ja Serbien nein ja Singapur nein ja Slowakei nein ja Slowenien nein ja Spanien nein ja Sri Lanka nein ja Südafrika nein ja Südkorea nein ja Tadschikistan nein ja Thailand ja nein Trinidad und Tobago ja nein Tschechische Republik nein ja Tunesien nein ja Türkei nein ja Turkmenistan nein ja Ukraine nein ja Ungarn nein ja Uruguay nein ja Usbekistan nein ja Venezuela nein ja Vereinigte Arabische Emirate ja nein Vereinigte Staaten (USA) ja (max. 5 %) ja (nur jenen Teil, der 5 % übersteigt) Vietnam ja nein Zypern nein ja Vgl. Tabelle in Ziffer.. des Merkblattes über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften. Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

9 Auszug aus dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 8 Der Quellensteuer unterworfene Personen Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Art. 84 Steuerbare Leistungen Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. Art. 87 Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Für die Fälle nach Artikel 90 bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten. Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgelder) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. 4 Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 9 Arbeitnehmer Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den Artikeln Art. 99 Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer. Art. 00 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet: a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Gesetzesauszüge Trinkgelder) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegt. Art. 6 Verfahrenspflichten Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen der Veranlagungs-behörde auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die Artikel -9 gelten sinngemäss. Art. 7 Verfügung Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Verwaltungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet. Art. 8 Nachforderung und Rückerstattung Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Auszug aus dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. Geltungsbereich Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Dieser tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlicher ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet und erstreckt sich auf alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, eingeschlossen die Nebeneinkünfte und Naturalleistungen, sowie auf die Ersatzeinkünfte. Art. Ausgestaltung des Steuerabzuges Der Steuerabzug wird entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen festgesetzt und umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern. Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung. Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten und bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten werden pauschal berücksichtigt. Art. 5 Geltungsbereich Dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen werden, wenn sie keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben: a. Arbeitnehmer für ihr aus unselbständiger Tätigkeit im Kanton erzieltes Erwerbseinkommen; b. Künstler, Sportler und Referenten für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit, eingeschlossen die Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler o- der Referenten, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat; c. Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung im Kanton für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen; d. Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen mit Betriebsstätten im Kanton für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen; e. Gläubiger und Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grund-stücken im Kanton gesichert sind, für die ihnen ausgerichteten Zinsen; f. Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, für diese Leistungen; g. im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge für diese Leistungen; h. Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten für diese Leistungen. Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde. Art. 6 Ausgestaltung des Steuerabzuges In den Fällen von Artikel 5 Absatz Buchstaben a und h wird die Quellensteuer nach den Vorschriften der Artikel und erhoben. In den Fällen von Artikel 5 Absatz Buchstabe b wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften nach Abzug der Gewinnungskosten erhoben. In den Fällen von Artikel 5 Absatz Buchstaben c g wird die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet. Art. 7 Pflichten des Schuldner der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet: a. die geschuldete Steuer bei Fälligkeit seiner Leistung zurückzubehalten oder vom Steuerpflich-tigen einzufordern; b. dem Steuerpflichtigen eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen; c. die Steuern der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. Der Schuldner erhält eine Bezugsprovision. Auszug aus dem Steuergesetz des Kantons Solothurn 4. I. Der Quellensteuer unterworfene Personen Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent-halt haben, werden für ihr Einkommen im Sinne von 4 bis einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlas-sungsbewilligung besitzt.

10 Gesetzesauszüge 4 bis. II. Steuerbare Leistungen Die Quellensteuer wird von den Bruttoein-künften berechnet. Steuerbar sind a) alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile; b) alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. 4 ter. III. Steuertarif,. Grundlage Das Finanzdepartement berechnet die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer der natürlichen Personen geltenden Steuersätzen. Der Steuerabzug umfasst die direkte Bundessteuer, die Steuern des Staates sowie der Ein-wohner- und Kirchgemeinden, inklusive Feuer-wehrersatzabgabe. Die Gemeindesteuern berech-nen sich nach ihrem gewogenen Mittel. Im gan-zen Kanton ist der gleiche Tarif anwendbar. 4 quater. III. Steuertarif,. Ausgestaltung Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten ( ) und Versicherungsprämien ( 4 Abs. Buchst. g und h sowie Abs. ) sowie Abzüge für Familienlasten ( 4 und 44) berücksichtigt. Der Steuerabzug für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen ( 4 Abs. ) Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz berücksichtigen. Für Einkünfte aus Nebenerwerb und für Ersatzeinkünfte, die ein nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder die er neben einem Erwerbseinkommen ausrichtet, beträgt die Steuer 9 %. 4 quinquies. IV. Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern. 4 sexies bleibt vorbehalten. 5. I. Arbeitnehmer Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, entrichten für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte die Quellensteuer nach 4 bis 4 quater. 6. VIII. Begriffsbestimmung Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den 5 bis 5 septies gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz. 7. I. Abgegoltene Steuer Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Staaates, der Einwohner- und Kirchgemeinden; er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer. 5. I. Behörden Für die Veranlagung der Quellensteuer ( 4-7) kann der Regierungsrat besondere Veran-lagungskreise bilden; er bezeichnet die Behörden für Veranlagung und Bezug. 5. II. Pflichten,. Des Schuldners der steuerbaren Leistung Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern; b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen; c) die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen, ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen; d) Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung ( 4 sexies Abs.) unterliegen, dem kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. 4 Bei ordnungsgemässer Mitwirkung erhält er eine Bezugsprovision, deren Ansatz das Finanzdeparte-ment festlegt. 54. II. Pflichten,. Des Steuerpflichtigen Der Steuerpflichtige muss der Veranlagungsbehörde und dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die gelten sinngemäss. 55. III. Verfügung und Rechtsmittel Ist der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die Gemeinde mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungs-behörde eine Verfügung über Bestand und Um-fang der Steuerpflicht verlangen. Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.. Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich. Der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung, das Finanzdepartement oder die beteiligte Gemeinde können dagegen bei der Veranlagungsbehörde Einsprache, gegen deren Einspracheentscheid Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben. 56. IV. Nachforderung und Rückerstattung Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder nur ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten. Ist der Nachbezug beim Schuldner der steuer-baren Leistung nicht möglich, kann das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichten. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. 4 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflich-tigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quel-lensteuern auch direkt zurückerstatten. Auszug aus der Steuerverordnung Nr. 4 Abrechnung und Fälligkeit Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben monatlich auf dem offiziellen Abrechnungsformular mit dem kantonalen Steueramt über die abgezogene Quellensteuer abzurechnen. Wenn während des ganzen Jahres weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind, kann er oder sie vierteljährlich, auf das Ende jeden Quartals, abrechnen. In besonderen Fällen (sehr geringe Steuerbetreffnisse) kann das kantonale Steueramt auf Gesuch hin längere, höchsten jährliche Abrechnungsperioden bewilligen. Die Abrechnungen sind innert 5 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem kantonalen Steueramt einzureichen (Abrechnungsfrist). 4 Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Quellensteuern sind innert 0 Tagen nach Zustellung der Veranlagung und Rechnung dem kantonalen Steueramt abzuliefern (Zahlungsfrist). 5 Auf verspätetet Zahlungen wird ein Verzugszins entsprechend den Bestimmungen über die Verzinsung der direkten Staatssteuern erhoben. 5 Bezugsprovision Verletzt der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung seine oder ihre Verfahrenspflichten, wird die Bezugsprovision auf die Hälfte herabgesetzt. Sie entfällt ganz, wenn das kantonale Steueramt eine Schätzung der Quellensteuer vornehmen muss, weil der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung keine Abrechnung eingereicht hat, oder wenn er betrieben werden muss.

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