Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Aargau Wohnsitz hatten.

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1 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Quellensteuer MERKBLATT Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ( 125 Abs. 1 lit. b StG und Art. 96 Abs. 1 DBG) / gültig ab 1. Januar 2016 I. Steuerpflichtige Personen 1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten. 2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer (vgl. Ziffer IV. Besteuerungsverfahren). Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Aargau Wohnsitz hatten. II. Steuerpflichtige Leistungen 1. Steuerbar sind alle Vergütungen, beispielsweise Renten und Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Aargau ausgerichtet werden. 2. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von Pensionskassen Sammelstiftungen Versicherungseinrichtungen Bankenstiftungen u.a.m. die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden. 1 Massgebend ist das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde

2 III. Steuerberechnung 1. Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt. Gültig ab 1. Januar 2010: Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vorsorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen. Für die Berechnung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge an Personen mit Wohnsitz im Ausland wird auf den Tarif (siehe Anhang 3) verwiesen. 2. Renten Die Quellensteuer beträgt 8,0 Prozent der Bruttoleistungen. 3. Gemeinsame Bestimmungen Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Kapitalleistung beziehungsweise die jährliche Rente weniger als 1'000 Franken beträgt. IV. Besteuerungsverfahren 1. Kapitalauszahlungen infolge Pensionierung Erfolgt eine Kapitalauszahlung infolge Pensionierung vor einer allfälligen Wohnsitzverlegung, das heisst vor Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde, unterliegt die Besteuerung der Kapitalleistung dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Damit die ordentliche Besteuerung rechtzeitig durchgeführt werden kann, wird den Vorsorgeeinrichtungen empfohlen, von der entsprechenden Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, eine Kopie direkt an das Gemeindesteueramt des aktuellen Wohnsitzes der versicherten Person zuzustellen. In folgenden Fällen ist dagegen eine Kapitalleistung im Zusammenhang mit der Pensionierung einer versicherten Person der Quellensteuer zu unterwerfen: die Auszahlung erfolgt nach Abmeldung bei der Wohnsitzgemeinde; im Zeitpunkt der Auszahlung liegen keine schlüssigen Angaben über Wohnsitz oder Aufenthalt der versicherten Person vor; die Auszahlung erfolgt ins Ausland In den beiden letztgenannten Fällen ist eine Kopie der Quellensteuerabrechnung dem Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz der versicherten Person sofern in der Schweiz zu unterbreiten. Aufgrund dieser Meldung kann das Gemeindesteueramt überprüfen, ob die fragliche Kapitalleistung im Rahmen der ordentlichen Besteuerung zu erfassen und die versicherte Person zur Mitwirkung bereit ist. Unter diesen Umständen können allenfalls zu Unrecht erhobene Quellensteuern entweder mit der geschuldeten ordentlichen Jahressteuer verrechnet oder zurückerstattet werden. 2. Kapitalauszahlungen infolge Wegzug ins Ausland Wird der Vorsorgeeinrichtung ein Antrag auf Kapitalauszahlung infolge Wegzugs ins Ausland unterbreitet, ist stets die Quellensteuer zu erheben. In denjenigen Fällen, wo die Kapitalauszahlung vor Wohnsitzverlegung ins Ausland (Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde massgebend) erfolgt, ist 2 von 7

3 dem Gemeindesteueramt der aktuellen Wohnsitzgemeinde eine Kopie der Quellensteuerabrechnung zuzustellen. Aufgrund dieser Meldung kann das Gemeindesteueramt überprüfen, ob die fragliche Kapitalleistung im Rahmen der ordentlichen Besteuerung zu erfassen und die versicherte Person zur Mitwirkung bereit ist. Unter diesen Umständen können allenfalls zu Unrecht erhobene Quellensteuern entweder mit der geschuldeten ordentlichen Jahressteuer verrechnet oder zurückerstattet werden. V. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Allgemeines 1.1 Kapitalleistungen Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die empfangende Person der Kapitalleistung ihren Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem die empfangende Person Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern der steuerpflichtigen Person steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. Tabelle). Steht der steuerpflichtigen Person ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet. Sie hat innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage einzureichen, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde ihres ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau, bezogen werden. 1.2 Renten Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die rentenempfangende Person Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA, ist die Rentenleistung grundsätzlich ungekürzt auszuzahlen. Ausnahme: Kanada (vgl. Tabelle). Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass die rentenempfangende Person ihren Wohnsitz im betreffenden Staat hat und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen. 2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen der steuerpflichtigen Person ein Rückforderungsanspruch offensteht, beziehungsweise in welchen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt auszuzahlen ist (nein). Es ist die Aufteilung zwischen Leistungen der Pensionskasse / Säule 2 und der Säule 3a zu beachten. 3 von 7

4 VI. Abrechnung und Ablieferung an das Kantonale Steueramt 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit abzurechnen und dem Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau, zu überweisen. Die Abrechnung hat mit dem amtlichen Formular zu erfolgen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern wird ein Verzugszins berechnet. Die Vorsorgeeinrichtung hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abzuliefernden Quellensteuern. 2. Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; nicht massgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. 3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung der steuerpflichtigen Person zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall einer vorsorgenehmenden Person ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer. 4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. VII. Ausweis über den Steuerabzug Der steuerpflichtigen Person ist durch die Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen. VIII. Rechtsmittel Ist die steuerpflichtige Person oder die Vorsorgeeinrichtung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so kann sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau, verlangen. IX. Auskünfte / Formularbezug Auskünfte erteilt: Kantonales Steueramt Sektion Quellensteuer Tellistrasse 67, Postfach Aarau Telefon Telefax Internet Aarau, 19. Januar 2016 (ersetzt das Merkblatt vom 6. Februar 2015). 4 von 7

5 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 1. Januar 2016) Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Pensionskasse / Säule 2) Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a Ausländischer Wohnsitzstaat 1) R * K R * K Ägypten nein ja nein nein Albanien nein ja nein ja Algerien nein ja nein ja Argentinien 2) nein ja nein nein Armenien nein ja nein ja Aserbaidschan nein ja nein ja Australien (bis ) nein ja nein nein Australien (ab ) ja 3) nein ja 3) nein Bangladesch nein ja nein ja Belarus nein ja nein ja Belgien nein ja nein ja Bulgarien ja 3) ja 3) ja 3) ja 3) Chile ja (max. 15 %) nein ja nein China (bis ) nein ja ja nein China (ab ) ja 3) ja 3) nein ja Chinesisches Taipeh (Taiwan) ja nein nein ja Dänemark (bis ) nein 4) ja 4) nein 4) ja 4) Dänemark (ab ) ja nein ja nein Deutschland nein ja nein ja Ecuador nein ja nein ja Elfenbeinküste nein ja nein ja Estland nein ja nein ja Finnland nein ja nein ja Frankreich nein ja 5) nein ja 5) Grossbritannien nein nein nein nein Georgien nein ja nein ja Ghana nein ja nein ja Griechenland nein ja nein ja Hongkong ja nein ja nein Indien nein ja nein ja Indonesien nein ja nein nein Iran nein ja nein ja Irland nein ja nein ja Island (bis ) nein ja nein ja Island (ab ) nein ja nein ja Israel ja 6) ja 6) ja 6) ja 6) Italien nein ja nein ja Jamaika nein ja nein ja Japan nein ja nein ja Kanada ja (max. 15 %) nein ja (max. 15 %) nein Kasachstan nein ja nein ja Katar ja nein ja nein Kirgisistan nein ja nein ja Kolumbien nein ja nein ja Kroatien nein ja nein ja Kuwait nein ja nein ja Lettland nein ja nein ja Liechtenstein nein ja ja nein 5 von 7

6 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen (Pensionskasse / Säule 2) Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a Ausländischer Wohnsitzstaat 1) R * K R * K Litauen nein ja nein ja Luxemburg nein ja nein ja Malaysia nein ja nein ja Malta nein ja nein ja Marokko nein ja nein ja Mazedonien nein ja nein ja Mexiko nein ja ja nein Moldova nein ja nein ja Mongolei nein ja nein ja Montenegro nein ja nein ja Neuseeland nein ja nein nein Niederlande nein 7) nein nein 7) nein Norwegen ja (max. 15%) ja (soweit 15% übersteigend) Österreich nein ja nein ja Pakistan nein nein ja nein Peru ja 8) ja 8) ja nein Philippinen nein ja ja nein Polen nein ja nein ja Portugal nein ja nein ja Rumänien nein ja nein ja Russland nein ja nein ja Schweden (bis ) nein 9) ja 9) nein 9) ja 9) Schweden (ab ) ja nein ja nein Serbien nein ja nein ja Singapur nein ja ja nein Slowakei nein ja nein ja Slowenien nein ja nein ja Spanien nein ja nein ja Sri Lanka nein ja nein ja Südafrika ja nein ja nein Südkorea nein ja nein ja Tadschikistan nein ja nein ja Thailand nein ja ja nein Trinidad und Tobago nein nein nein nein Tschechische Republik nein ja nein ja Tunesien nein ja nein ja Türkei nein ja nein ja Turkmenistan nein ja nein ja Ukraine nein ja nein ja Ungarn (bis ) nein ja nein ja Ungarn (ab ) ja nein ja nein Uruguay ja 10) ja 10) ja 10) ja 10) Usbekistan nein ja nein ja Venezuela nein ja nein ja Vereinigte Arabische Emirate ja nein ja nein Vereinigte Staaten (USA) nein ja nein ja Vietnam nein ja ja nein Zypern ja 8) ja 8) nein ja nein ja 6 von 7

7 R * K 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) Quellensteuerabzug auf Renten (R) vornehmen: ja / nein Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen (K): ja / nein Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht. Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen und für vor diesem Datum fällig gewordene Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben. Für ab dem 1. Januar 2011 fällig gewordene Kapitalleistungen besteht eine Rückforderungsmöglichkeit nur insoweit, als diese Leistungen in Frankreich tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis inklusive Berechnungsmodalitäten verlangen). Rückforderungsmöglichkeit, sofern nach Israel überwiesen (Besteuerungsnachweis verlangen). Die Voraussetzungen für ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens sind kumulativer Natur. Buchstabe b ist nicht erfüllt, weil aus dem Ausland stammende privatrechtlicher Pensionen in den Niederlanden zum vollen Betrag und zum dort geltenden Satz für Erwerbseinkünfte besteuert werden. Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). Gilt weiterhin für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen und für vor diesem Datum fällige Kapitalleistungen, sofern diese Renten und Kapitalleistungen an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben. Eine Rückerstattungsmöglichkeit besteht nur insoweit, als diese Leistungen in Uruguay tatsächlich besteuert werden (Besteuerungsnachweis verlangen). 7 von 7

8 Anhang 3 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 22. November 2000 Tarif für die Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge an Personen mit Wohnsitz im Ausland Gültig ab 1. Januar 2016 Tarif A Alleinstehende: Ledige, in getrennter Ehe lebende, Geschiedene, Verwitwete. Tarif B Verheiratete: Halbfamilien: Partnerschaften: Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Ledige, in getrennter Ehe lebende, Geschiedene, Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben, für welche ein Kinderabzug bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gewährt würde. Personen, die in eingetragenen Partnerschaften leben. Zu beziehen beim Kantonalen Steueramt, Sektion Quellensteuer, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau

9 Tarif A Alleinstehende Ausgabe 2016 Kapitalleistung Steuersatz Kapitalleistung Steuersatz CHF 0 bis 16' % CHF 104'001 bis 108' % CHF 16'001 bis 17' % CHF 108'001 bis 113' % CHF 17'001 bis 19' % CHF 113'001 bis 118' % CHF 19'001 bis 20' % CHF 118'001 bis 123' % CHF 20'001 bis 21' % CHF 123'001 bis 128' % CHF 21'001 bis 22' % CHF 128'001 bis 133' % CHF 22'001 bis 24' % CHF 133'001 bis 138' % CHF 24'001 bis 25' % CHF 138'001 bis 143' % CHF 25'001 bis 26' % CHF 143'001 bis 149' % CHF 26'001 bis 27' % CHF 149'001 bis 154' % CHF 27'001 bis 29' % CHF 154'001 bis 160' % CHF 29'001 bis 30' % CHF 160'001 bis 166' % CHF 30'001 bis 32' % CHF 166'001 bis 171' % CHF 32'001 bis 33' % CHF 171'001 bis 177' % CHF 33'001 bis 35' % CHF 177'001 bis 184' % CHF 35'001 bis 36' % CHF 184'001 bis 190' % CHF 36'001 bis 38' % CHF 190'001 bis 198' % CHF 38'001 bis 40' % CHF 198'001 bis 206' % CHF 40'001 bis 41' % CHF 206'001 bis 215' % CHF 41'001 bis 43' % CHF 215'001 bis 224' % CHF 43'001 bis 45' % CHF 224'001 bis 235' % CHF 45'001 bis 47' % CHF 235'001 bis 246' % CHF 47'001 bis 49' % CHF 246'001 bis 258' % CHF 49'001 bis 51' % CHF 258'001 bis 272' % CHF 51'001 bis 53' % CHF 272'001 bis 288' % CHF 53'001 bis 55' % CHF 288'001 bis 305' % CHF 55'001 bis 58' % CHF 305'001 bis 325' % CHF 58'001 bis 60' % CHF 325'001 bis 344' % CHF 60'001 bis 63' % CHF 344'001 bis 364' % CHF 63'001 bis 65' % CHF 364'001 bis 387' % CHF 65'001 bis 68' % CHF 387'001 bis 414' % CHF 68'001 bis 71' % CHF 414'001 bis 444' % CHF 71'001 bis 74' % CHF 444'001 bis 478' % CHF 74'001 bis 77' % CHF 478'001 bis 519' % CHF 77'001 bis 80' % CHF 519'001 bis 567' % CHF 80'001 bis 84' % CHF 567'001 bis 625' % CHF 84'001 bis 87' % CHF 625'001 bis 696' % CHF 87'001 bis 91' % CHF 696'001 bis 785' % CHF 91'001 bis 95' % CHF 785'001 bis 902' % CHF 95'001 bis 100' % CHF 902'001 bis 1'000' % CHF 100'001 bis 104' % CHF über 1'000' %

10 Tarif B Verheiratete / Halbfamilien / Partnerschaften Ausgabe 2016 Kapitalleistung Steuersatz Kapitalleistung Steuersatz CHF 0 bis 31' % CHF 150'001 bis 154' % CHF 31'001 bis 33' % CHF 154'001 bis 159' % CHF 33'001 bis 36' % CHF 159'001 bis 163' % CHF 36'001 bis 38' % CHF 163'001 bis 168' % CHF 38'001 bis 40' % CHF 168'001 bis 173' % CHF 40'001 bis 42' % CHF 173'001 bis 178' % CHF 42'001 bis 45' % CHF 178'001 bis 184' % CHF 45'001 bis 48' % CHF 184'001 bis 190' % CHF 48'001 bis 50' % CHF 190'001 bis 196' % CHF 50'001 bis 52' % CHF 196'001 bis 204' % CHF 52'001 bis 54' % CHF 204'001 bis 210' % CHF 54'001 bis 57' % CHF 210'001 bis 218' % CHF 57'001 bis 59' % CHF 218'001 bis 225' % CHF 59'001 bis 62' % CHF 225'001 bis 234' % CHF 62'001 bis 65' % CHF 234'001 bis 242' % CHF 65'001 bis 67' % CHF 242'001 bis 252' % CHF 67'001 bis 70' % CHF 252'001 bis 262' % CHF 70'001 bis 73' % CHF 262'001 bis 273' % CHF 73'001 bis 76' % CHF 273'001 bis 286' % CHF 76'001 bis 79' % CHF 286'001 bis 299' % CHF 79'001 bis 82' % CHF 299'001 bis 314' % CHF 82'001 bis 85' % CHF 314'001 bis 330' % CHF 85'001 bis 88' % CHF 330'001 bis 345' % CHF 88'001 bis 91' % CHF 345'001 bis 362' % CHF 91'001 bis 95' % CHF 362'001 bis 380' % CHF 95'001 bis 98' % CHF 380'001 bis 401' % CHF 98'001 bis 102' % CHF 401'001 bis 424' % CHF 102'001 bis 105' % CHF 424'001 bis 449' % CHF 105'001 bis 109' % CHF 449'001 bis 478' % CHF 109'001 bis 113' % CHF 478'001 bis 511' % CHF 113'001 bis 117' % CHF 511'001 bis 548' % CHF 117'001 bis 121' % CHF 548'001 bis 592' % CHF 121'001 bis 125' % CHF 592'001 bis 643' % CHF 125'001 bis 129' % CHF 643'001 bis 693' % CHF 129'001 bis 133' % CHF 693'001 bis 748' % CHF 133'001 bis 137' % CHF 748'001 bis 811' % CHF 137'001 bis 141' % CHF 811'001 bis 886' % CHF 141'001 bis 146' % CHF 886'001 bis 1'000' % CHF 146'001 bis 150' % CHF über 1'000' %

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