FINANZDIREKTION. Wegleitung über die Quellenbesteuerung von. - Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

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1 FINANZDIREKTION Wegleitung 2015 über die Quellenbesteuerung von - Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen - Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (StG, RB ) vom 26. September Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR ) vom 14. Dezember Reglement über die Quellensteuer (RB ) Ziel und Zweck Diese Wegleitung ergänzt die oben aufgeführten Rechtsgrundlagen über die Quellensteuer. 2. Quellensteuerpflichtige Personen Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Gläubiger/innen oder Nutzniesser/innen Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im Kanton Uri gesichert sind. Quellensteuerpflichtig sind sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.b. Banken). 3. Steuerbare Leistung Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grundstück im Kanton Uri grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen (vor allem Hypothekarzinsen). Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen. 4. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuer) Die Quellensteuer beträgt 18% der Bruttoleistungen (15% Kantons- und Gemeindesteuern; 3% direkte Bundessteuern). Sie wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger als Fr im Kalenderjahr betragen. 5. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich folgende Einschränkungen: a) Die Quellenbesteuerung entfällt, wenn der/die Gläubiger/in in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Grossbritannien, Hongkong, Irland, Island, Kanada (für Zinszahlungen unter nicht verbundenen Personen), Katar, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Russland (ab ), Schweden (ab ) Spanien, der Tschechischen Republik, den USA oder den Vereinigten Arabischen Emiraten 1 wohnt. Dasselbe gilt, wenn der/die Gläubiger/in eine in Ägypten, Algerien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Chinesisches Taipeh (Taiwan) 2), Ecuador, Ghana, Iran, Japan, Kolumbien, Malta, Mazedonien, Moldova, der Mongolei, der Slowakei, Tadschikistan, der Ukraine, Uruguay oder Usbekistan ansässige Bank ist. b) Die Steuer ist auf 5% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Albanien, Kirgisistan, Kroatien, Polen (ab ), Rumänien (ab ) Schweden (bis ), Singapur (ab ), Slowakei (ab , bei Banken vgl. Bst. a) Slowenien, Südafrika, Usbekistan (bei Banken vgl. Bst. a) oder in Venezuela wohnt. Dasselbe gilt, wenn der/die Gläubiger/in eine in Aserbaidschan, Belarus, Israel, Jamaika, Russland (bis ), Sri Lanka oder Südkorea (ab ) ansässige Bank oder eine in Chile oder Mexico ansässige Bank oder Versicherungsgesellschaft ist. c) Die Steuer ist auf 7% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Griechenland wohnt. d) Die Steuer ist auf 8% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Belarus (bei Banken vgl. Bst. b) wohnt. 2

3 e) Die Steuer ist auf 10% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Algerien (bei Banken vgl. Bst. a), Armenien, (bei Banken vgl. Bst. a), Aserbaidschan (bei Banken vgl. Bst. b), Australien, Bangladesch, Belgien (bei Banken vgl. Bst. a), Bulgarien (bei Banken vgl. Bst. a), China, Chinesisches Taipeh (bei Banken vgl. Bst. a) 2), Ecuador (bei Banken vgl. Bst. a), Estland, Ghana (bei Banken vgl. Bst. a), Indien, Indonesien, Iran (bei Banken vgl. Bst. a) Israel 3) (bei Banken vgl. Bst. b), Jamaika (bei Banken vgl. Bst. b), Japan (bei Banken vgl. Bst. a), Kanada (für Zinszahlungen unter nicht verbundenen Personen vgl. Bst. a), Kasachstan, Kolumbien (bei Banken vgl. Bst. a), Kuwait, Lettland, Litauen, Malaysia, Malta (bei Banken vgl. Bst. a), Marokko, Mazedonien (bei Banken vgl. Bst. a), Mexiko (bei Banken und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. b), Moldova (bei Banken vgl. Bst. a), der Mongolei (bei Banken vgl. Bst. a), Montenegro, Neuseeland, Pakistan, den Philippinen, Polen (bis ), Portugal, Rumänien (bis ), Russland (bis , bei Banken vgl. Bst. b), Serbien 4 ), Singapur (bis ), der Slowakei (bis , bei Banken vgl. Bst. a), Sri Lanka (bei Banken vgl. Bst. b), Südkorea (bei Banken vgl. Bst. b), Tadschikistan (bei Banken vgl. Bst. a), Trinidad und Tobago, Tunesien, der Ukraine (bei Banken vgl. Bst. a), Ungarn, Uruguay (bei Banken vgl. Bst. a) oder Vietnam wohnt. Dasselbe gilt, wenn die Gläubigerin ein in Thailand ansässiges Finanzinstitut (einschliesslich einer Versicherungsgesellschaft) oder eine in der Türkei ansässige Bank ist. f) Die Steuer ist auf 12,5% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Italien wohnt. g) Die Steuer ist auf 15% begrenzt, wenn der/die Gläubiger/in in Ägypten (bei Banken vgl. Bst. a), Chile (bei Banken und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. b), der Elfenbeinküste oder Thailand (bei Finanzinstituten und Versicherungsgesellschaften vgl. Bst. e) oder der Türkei (bei Banken vgl. Bst. e) wohnt. Hinweis: Gewisse Doppelbesteuerungsabkommen sehen weitere, oben nicht erwähnte Ausnahmebestimmungen vor, namentlich für Zinsen auf Darlehen die von Einrichtungen der Exportförderung oder von verbundenen Gesellschaften gewährt werden. Sollten solche Darlehen hypothekarisch gesichert sein, sind diese Bestimmungen auch zu berücksichtigen. 1) Das Abkommen gilt rückwirkend ab dem 1. Januar ) Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab 1. Januar ) Sofern die Zinsen nach Israel überwiesen werden (Besteuerungsnachweis verlangen) 4) Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo. 6. Vorbehalt des EU-Zinsbesteuerungsabkommens Sind die Bedingungen gemäss Art. 15 Abs. 2 des Zinsbesteuerungsabkommens CH-EU erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung. 7. Verfahren Pflichten Zinsschuldner/in Meldungen an das zuständige Gemeindesteueramt: Steuerabzug Der/Die Zinsschuldner/in hat dem Gemeindesteueramt, in welcher das Grundstück liegt, das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular mit folgenden Angaben einzureichen: - Name, Vorname und (ausländische) Adresse des/der Hypothekargläubigers/Hypothekargläubigerin - ausbezahlter Hypothekarzins - Quellensteuersatz - Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig. Der/Die Zinsschuldner/in hat den Steuerabzug bei jeder Vergütung vorzunehmen. 3

4 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuern Der/Die Zinsschuldner/in ist verpflichtet, die eingeforderten Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt quartalsweise abzurechnen. Die Abrechnung hat innert 30 Tagen nach Quartalsende zu erfolgen. Das zuständige Gemeindesteueramt erstellt eine Rechnung aufgrund der eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer ist ein Verzugszins nach Artikel 229 StG zu entrichten. Inkassoprovision Haftung Für die Mitwirkung bei der Steuererhebung erhält die Hypothekargläubigerin oder der Hypothekargläubiger eine Inkassoprovision von 3% des abgezogenen Quellensteuerbetrags. Der/Die Zinsschuldner/in haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. Rechtsmittel Ist der/die Steuerpflichtige oder der/die Zinsschuldner/in mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der Veranlagungsbehörde verlangen. 4

5 Auskunft Weitere Unterlagen und Formulare finden Sie unter > Quellensteuer Bei allfälligen Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gemeindesteueramt oder an das Amt für Steuern Uri, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf - Telefon Gemeindesteueramt Tel.-Nr. Fax.-Nr. _ e Mail _ 6460 Altdorf quellensteuern@altdorf.ch 6490 Andermatt gemeinde@andermatt.ch 6468 Attinghausen info@attinghausen.ch 6466 Bauen siehe Seedorf 6463 Bürglen gemeindekanzlei@buerglen.ch 6472 Erstfeld gemeindekanzlei@erstfeld.ch 6454 Flüelen gemeindekanzlei@flueelen.ch 6487 Göschenen gemeinde@goeschenen.ch 6482 Gurtnellen gemeinde@gurtnellen.ch 6493 Hospental siehe Andermatt 6461 Isenthal gemeinde@isenthal.ch 6491 Realp gemeinde@realp.ch 6467 Schattdorf info@schattdorf.ch 6462 Seedorf info@seedorf-uri.ch 6377 Seelisberg info@seelisberg.ch 6473 Silenen gemeindeverwaltung@silenen.ch 6452 Sisikon gemeindeverwaltung@sisikon.ch 6464 Spiringen verwaltung@spiringen.ch 6465 Unterschächen info@unterschaechen.ch 6484 Wassen info&@wassen.ch 6460 Altdorf, 1. Januar 2015 Amt für Steuern 5

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