Friedhofsordnung. für den katholischen Friedhof ETZENRICHT

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1 1 Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof ETZENRICHT Die katholische Kirchenstiftung erlässt, nach dem Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (GVBI S. 417) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen folgende Friedhofsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand der Friedhofsordnung 1. Der Friedhof am Schulweg ist Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Etzenricht und ist somit ein kirchlicher Friedhof. 2. Die Friedhofskapelle und die Urnenwand sind Eigentum der katholischen Kirchenstiftung Etzenricht. 3. Friedhof, Urnenwand und Friedhofskapelle werden von der katholischen Kirchenverwaltung verwaltet und beaufsichtigt. 2 Nutzungsrecht 1. Der Friedhof dient zur würdigen Bestattung aller katholischen Personen, die Einwohner der Ortschaft Etzenricht waren, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht zusteht. 2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der katholischen Kirchenverwaltung. 3. Aschenreste von Verstorbenen sind in der Urnenwand oder im Innern des Grabhügels unterzubringen. 4. Totgeburten müssen in Gräbern beigesetzt werden.

2 2 II. Ordnungsvorschriften 3 Besuchszeiten Der Friedhof ist grundsätzlich tagsüber für Besucher geöffnet. Die Kirchenverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsbereiche aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 4 Verhalten im Friedhof 1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2. Bei Beerdigungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu achten. 3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet; a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Leichenwagen) zu befahren. Fahrräder sind in dem dafür vorgesehenen Ständer abzustellen, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen, d) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Behältnisse abzulagern, e) Tiere mitzunehmen (Blindenhunde ausgenommen), f) zu spielen, zu lärmen, zu rauchen oder zu trinken, g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, h) Grabeinfassungen und Gräber unbefugt zu betreten, i) unpassende Gefäße (z.b. Konservendosen, Flaschen, Einmachgläser und ähnliche Gegenstände) bei den Grabstätten abzustellen. Private Gießkannen dürfen nicht zwischen oder hinter den Grabstätten abgestellt werden. Die seitens der Kirchenverwaltung zur Verfügung gestellten Gießkannen müssen an die dafür aufgestellten Halterungen gehängt werden, j) Putztücher und Wischlappen zur Grabpflege im Friedhofsbereich aufzubewahren, k) Blumen, Pflanzen und Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde mitzunehmen, l) Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu entnehmen, m) mit kirchenstiftungseigenen Gießkannen Unkrautvertilgungsmittel auszubringen, n) Wasser entnehmen und Hände waschen am Brunnen mit der Christusfigur.

3 3 4. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder. 5. Für Totenfeiern, die nicht vom Ortsgeistlichen abgehalten werden, muss vorher die Genehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes eingeholt werden. 6. Totenehrungen durch Vereine oder Gruppen, außer bei Bestattungen, bedürfen der Genehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes. 5 Arbeiten im Friedhof 1. Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Mahnung gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchenverwaltung verstoßen wird. 2. Die Erlaubnis ist schriftlich oder mündlich beim Kirchenverwaltungsvorstand zu beantragen. 3. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche und ruhestörende Arbeiten nicht ohne Erlaubnis vorgenommen werden. 4. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung untersagt. 5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen sind dabei schonend zu behandeln. 6. Der zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigte hat dem Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig den genauen Beginn der Arbeiten mitzuteilen. 7. Die Arbeitsstätten sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die durch solche Arbeiten

4 4 entstandenen Verschmutzungen auf Wegen und Plätzen im Friedhof sind unverzüglich zu beseitigen. 8. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofseigentümer aus dem Friedhof gewiesen werden. III. Bestattungsvorschriften 6 Anmeldung 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Ein vorhandenes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen. 2. Das Grab oder das Urnenfach muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenverwaltung bestellt werden. 3. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen nicht innerhalb der religiösen Zeremonien erfolgen. Musikalische Ehrungen mittels Tonträger, z.b. von Platte oder Kassette, sind grundsätzlich verboten. 7 Särge Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen den jeweils gültigen Vorschriften der gesetzlichen Bestattungsverordnung entsprechen. 8 Ruhefristen 1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste 15 Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 5 Jahre. 2. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte/Urnenfach kann im Bestattungsfall auf die Dauer von 15 Jahren (Ruhefrist) und nach deren Ablauf auf weitere 15 Jahre vergeben werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

5 5 3. Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte kann nur auf Antrag und bei Genehmigung durch die Kirchenverwaltung erfolgen. 9 Leichenausgrabung und Umbettung 1. Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen haben einen Antrag des Nutzungsberechtigten zur Voraussetzung, soweit nicht eine behördliche Anordnung vorliegt. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3. Vor jeder Leichenausgrabung ist die Genehmigung der staatlichen Gesundheitsbehörde einzuholen und deren Einwilligung vorzulegen. 4. Die Kosten für Ausgrabung und Umbettung und für den Ersatz von Schäden, die infolge von Ausgrabung und Umbettung entstehen, hat der Veranlasser zu tragen. 5. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten 10 Allgemeines 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. 2. Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind: a) Einzelgräber b) Einzelgräber vertieft c) Familiengräber d) Familiengräber vertieft e) Urnenfächer für je 4 Urnen

6 6 11 Aufteilungspläne Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan. 12 Einzelgräber 1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm kann In einer Ruhefristperiode nur ein Toter beigesetzt werden. 2. Ein Einzelgrab vertieft besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können in einer Ruhefristperiode zwei Tote übereinander beigesetzt werden. 13 Familiengräber 1. Ein Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können in einer Ruhefristperiode zwei Tote nebeneinander beigesetzt werden. 2. Ein Familiengrab vertieft besteht aus vier Grabstellen. In ihm können in einer Ruhefristperiode insgesamt vier Tote, jeweils zwei übereinander beigesetzt werden. 14 Zuteilung von Grabstätten 1. Die Zuteilung von Grabstätten bzw. Urnenfächer erfolgt durch die katholische Kirchenverwaltung bzw. durch eine von ihr beauftragte Person. In dem an die Kirche angrenzenden, voll belegten Friedhofsteil können nur die durch Auflösung freiwerdenden Grabstätten neu zugeteilt werden. Im Erweiterungsbereich werden grundsätzlich nur Reihengräber im jeweiligen Grabfeld zugeteilt. 2. Ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht. 3. Neue Kindergräber werden nicht mehr angelegt, Kinder sollen im Familiengrab beigesetzt werden.

7 7 15 Urnen und Aschen 1. Urnen und Aschen sollen in der Urnenwand, dürfen aber auch in Einzel- und Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3 Urnen an Stelle eines Sarges. 2. Die Urnenbeisetzung ist rechtzeitig beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Sterbeurkunde und eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 3. Aschenreste in Urnen müssen entsprechend den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften gekennzeichnet sein. 16 Grüfte Anspruch auf die Errichtung einer Gruft besteht nicht. Gräber dürfen nur mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung als Grüfte ausgemauert oder befestigt werden. 17 Größe der Gräber 1. Die Grabstätten haben folgende Abmessungen: Alter Friedhofsteil Neuer Friedhofsteil a) Einzelgräber Länge 2.00 m Länge 2.00 m Breite 1.00 m Breite 0.90 m b) Familiengräber Länge 2.00 m Länge 2.00 m Breite 2.00 m Breite 1.80 m 2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte im neuen Friedhofsteil beträgt seitlich 0.60 m. Der Abstand der Grabstätten im neuen Friedhofsteil beträgt von Grabkopf zu Grabfuß 0.80 m. 3. Der Tiefenabstand eines Sarges oder einer Urne von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) beträgt mindestens 1.00 m.

8 8 18 Rechte an Grabstätten 1. Bei allen Grabstätten/Urnenfächern wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Entsprechendes gilt für die Verlängerung des Nutzungsrechts. 2. In den Gräbern können grundsätzlich nur der Inhaber des Nutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte und Verwandte der auf- und absteigenden Linie, sowie Geschwister und Ehegatten der vorbezeichneten Verwandten. 3. Mit dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter Vorrecht. 4. Wer die Umschreibung des Nutzungsrechts beansprucht, hat dies bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Nachweis der Berechtigung ist auf Anforderung vorzulegen. 19 Beschränkung der Rechte an Grabstätten 1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. 2. Dem Nutzungsberechtigten wird in einem solchen Fall eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. 20 Verfügung über Grabstätten. 1. Über Grabstätten/Urnenfächer, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Sie wird dem bisherigen Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine entsprechende Mitteilung machen. 2. Im Rahmen der Verfügung nach Absatz l kann die Kirchenverwaltung

9 9 Urnen und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs würdig bestatten. Das Grab/ Urnenfach wird aufgelassen. V. Gestaltung der Grabstätten 21 Pflege und Instandhaltung der Gräber 1. Jede Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. 2. Die Grabstätte muss baldmöglichst nach der letzten Bestattung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. 3. Übernimmt bei einem Grab niemand die Pflege und Instandhaltung oder entspricht der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung, so kann ein ordnungsgemäßer Zustand im Wege einer Ersatzvornahme herbeigeführt werden. Werden hierbei die entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann die Kirchenverwaltung den Grabhügel einebnen, das Grabmal entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben. 4. Grabmäler und Einfassungen, die anlässlich einer Bestattung vorübergehend entfernt werden müssen, dürfen nur auf dem von der Kirchenverwaltung zugewiesenen Platz gelagert werden. 22 Erlaubnispflicht für Grabmäler 1. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Änderung bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist oder der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich insbesondere auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen und Einfassungen beziehen. 2. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Kirchenverwaltung entfernt werden. 3. Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist rechtzeitig vorher bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Hierbei sind, soweit vorhanden,

10 10 Zeichnungen, Skizzen und Pläne vorzulegen. Sind solche nicht vorhanden, ist die Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. In Absprache mit der Kirchenverwaltung wird der Standort des Grabmales festgelegt, im Lageplan der Kirchenverwaltung eingetragen und gekennzeichnet. 4. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die geplante Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. 6. Jedes Grabmal muss auf dem dafür vorgesehenen Streifenfundament dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen verursachte Beschädigung der Grabund Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. Erdaushub, Baumaterial, Teile alter Grabmäler und andere Abfälle sind abzutransportieren. Diese Gegenstände dürfen nicht in den Abfallbehältern für den Friedhof abgelagert werden. 23 Grabmalgestaltung Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere durch Form, Material und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. Insbesondere ist folgendes zu beachten: a) Für Grabmäler dürfen in der Regel nur Natursteine verwendet werden, b)tönung, Art und Ausführung der Schriftbilder dürfen nicht im Gegensatz zur Würde und Pietät des Friedhofs stehen, c) Das Grabmal muss mindestens den Familiennamen des Verstorbenen oder den des Grabnutzungsberechtigten tragen, d)liegende Grabsteine und Grababdeckplatten bedürfen der Zustimmung der Kirchenverwaltung, e) Grabdenkmäler dürfen in ihrer Gesamtheit eine Höhe von 1.50 m nicht überschreiten.

11 11 24 Erhaltung und Entfernung von Grabmälern 1. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabsteines oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können auf Kosten des Verpflichteten umgelegt oder entfernt werden. 2. Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden. 3. Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler, die Einfassungen und die Grabhügel zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht Innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Kirchenstiftung über. Ersatzansprüche sind nicht gegeben. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. 25 Gestaltung der Gräber 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung ist nach Möglichkeit flächig zu halten, unter Bevorzugung von bodendeckenden, möglichst immergrünen Pflanzen. 2. Bäume und Sträucher dürfen auf ein Grab nur gepflanzt werden, wenn dadurch das Grabmal nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen über das Grabmal nicht hinausragen. 3. Anpflanzungen zwischen den Gräbern und auf Freiflächen werden grundsätzlich nur von der Kirchenverwaltung vorgenommen. 4. Die Gänge und Wege zwischen den Gräbern dürfen nicht betoniert, oder mit Pflastersteinen bzw. Platten belegt werden. Diese Flächen sind von den anliegenden Grabnutzungsberechtigten von Unkraut sauber zu halten.

12 12 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in dem dafür vorgesehenen Behältnis zu lagern. Vll. Gebühren 26 Gebührenarten und Gebührenpflichten 1. Die Inanspruchnahme der Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. 2. Die Kirchenverwaltung erhebt: a) Nutzungsgebühren für Gräber und Urnenfächer b) Aufbahrungsgebühren, c) AbfalIbeseitigungsgebühren, d) Sonstige Gebühren. 3. Gebührenpflichtig ist, a) Wer Anspruch auf Grabnutzungsrechte an die Kirchenverwaltung stellt, b) Wer Kosten veranlasst hat, c) Derjenige, in dessen Interesse Kosten entstanden sind. d) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. e) Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig 4. Für Sonderleistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht berücksichtigt sind, kann die Kirchenverwaltung gesonderte Vereinbarungen treffen. 27 Grabnutzungsgebühren 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für eine Ruhefrist von 15 Jahren für: a) Einzelgräber 175,-- b) Einzelgräber vertieft 205,-- c) Familiengräber 300,-- d) Familiengräber vertieft 330,-- e) Urnenfächer 1.500,-- f) Urnenerdbestattungen 30,-- 2. Die Grabnutzungsgebühr für ein bestehendes Kindergrab beträgt für die Dauer von 5 Jahren 50,-- 3. Die Grabnutzungsgebühren sind immer im Voraus zu entrichten.

13 13 28 Aufbahrungsgebühren Für die Benutzung der Friedhofskapelle wird eine Gebühr von 50.- je Sterbefall erhoben. 29 AbfalIbeseitigungsgebühren 1. Die Abfallbeseitigungsgebühr beträgt für eine Ruhefrist von 15 Jahren 50, Zusätzlich wird je Sterbefall ein einmaliger Betrag von 25,--für die Beseitigung der angefallenen Kränze und Gebinde erhoben. 30 Sonstige Gebühren 1. Bei der Neuanlegung einer Grabstätte im neuen Friedhofsteil wird für die Benützung der von der Kirchenverwaltung angelegten Streifenfundamente eine einmalige Gebühr von erhoben. 2. Der Kirchenverwaltung bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und andere Leistungen, die in dieser Friedhofsordnung nicht gesondert aufgeführt sind, Gebühren zu erheben, die auf Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Bei besonders begründeten Fällen kann die Kirchenverwaltung Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen gewähren. VIII. Schlussbestimmungen 31 Haftungsausschluss Die Kirchenverwaltung übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch dritte Personen oder deren Beauftragte verursacht werden, keine Haftung.

14 14 32 Inkrafttreten Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Bestimmungen außer Kraft. Etzenricht den , Kirchenverwaltungsvorstand gez. Msgr. Franz Ettenreich Kirchenpfleger gez. Alfons Greiner Stiftungsaufsichtlich genehmigt nach Art. 14 KiStiftO, mit Schreiben der Bischöflichen Finanzkammer Regensburg, vom Mit Beschluss der Kath. Kirchenverwaltung Etzenricht vom wurden folgende Paragraphen geändert: 1 Abs. 2 u. 3; 2 Abs. 3; 4 Abs. 3; 6 Abs. 2; 8 Abs. 2; 10 Abs. 2; 14 Abs. 1; 15 Abs. 1; 17 Abs. 2; 18 Abs. 1; 20 Abs. 1 u. 2; 22 Abs. 6; 26 Abs. 2; 27 Abs. 1 u. 2; 28 Abs. 1 u. 2; 30 Abs. 1 Mit Beschluss der Kath. Kirchenverwaltung Etzenricht, vom wurde der 27 Abs. 1 geändert. Etzenricht, den Kirchenverwaltungsvorstand Kirchenpfleger gez. Pfr. Josef Gebhardt gez. Karl Schreglmann

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